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Das Richterpersonal, das sich durch Geschicklichkeit aus: zeichnet, und worunter ein von Almendingen und von Preuschen genannt zu werden verdienen, ist schon, als der Regel nach aus sechs Richtern bestehend, im vorigen Aufsahe angezeigt, dem der zeitliche Präsident vorsikt; dann hat das Tribunal einen Sekretair, einige Registratoren, Kans zellisten, und einen Pedellen.

Uebrigens hat dieses Oberappellationsgericht - als ein höchst gerechtes, unpartheiisches und justizbeförderndes Tris bunal den allgemeinen Ruf, und erseht den sämmtlichen Landeseinwohnern den Verlust der höchsten Reichsgerichte in voller Maaße, da der Herr Herzog von Nassau durch seine weisen, landesväterlichen Justizverordnungen der unbestechlis chen Themis huldigt, um das theure Pfand einer geraden, ohne alle Rücksicht durchgehenden Justizpfleges in die Händer seiner Unterthanen hinzulegen. Der unverkennbarste Beweis: hierüber liegt in der Verordnung vom 11. Nov.1806; wo Höchstderfelbe das Oberappellationsgericht auch in dem Falle, wenn von den Unterthanen der Kammerfiskus 2c. ingerichte lichen Anspruch genommen wird, oder dieses vice versa geschieht, nicht nur ihrer Pflicht entlassen, sondern ihm so gar die Auflage gemacht hat, bei solchen Kameralsachen jes desmal im Zweifelsfalle gegen ihn zu sprechen.

Eine herrliche Verordnung, welche den Unterthanen ges gen ihr höchstes Landestribunal Ehrfurcht einflößen muß, weil sie unter solchen Umständen von diesem unpartheiische Justizpflege mit gewisser Zuversicht erwarten können, und die den patriotischen Wunsch abdringt, daß dieses als Mus ster in allen Bundesstaaten befolgt und eingeführt werden mögte.

15.

Königlich Würtembergischer Befehl, die in fremden Diensten stehenden königlichen Vasallen betreffend. *)

Friederich, von Gottes Gnaden, König von
Würtemberg 24. 26.

Unsern Gruß zuvor, liebe Getreue! Wir haben mißfällig

vernommen, daß der mehrfältig ergangenen Aufforderungen ungeachtet, ein Theil Unserer Vasallen und Unterthanen sich noch in fremden Kriegs: oder Civildiensten. befindet, und auf die erlassenen Citationen entweder gar keine, oder eine nicht genügende Erklärung gegeben hat.

Da Wir nicht länger gestatten können, daß Unsere Va: fallen und Unterthanen ihre Dienste, welche sie vor allen dem Vaterlande zu widmen schuldig sind, auswärtigen Staa: ten leisten, und noch dazu: jährlich beträchtliche, nicht wie: der zurückkehrende Geldsummen aus dem Reiche ziehen; so haben Wir nunmehr nachfolgende Bestimmungen allgemein festgeseht, welche Unseren sämmtlichen königlichen Behörden sowohl, als den einzelnen betreffenden Unterthanen zur Nach; achtung und Richtschnur dienen sollen.

Die fürstlichen, gräflichen und adelichen Gutsbesitzer, so: wohl für ihre Person, als derselben männlichen Deszendens ten nnd ihre Kollateralerben, welche an einem Lehen oder Gute, sollte es auch nur durch Leibgeding oder Appanagen

Man vergleiche damit Nro. 12. im fiebenten Hefte, S. 132.

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seyn, Antheil haben, dürfen, wenn sie ausser Unsern könig: lichen Staaten keine andere Liegenschaften besiken, unter keis nerlei Vorwand, weder in Kriegs: noch in Civildiensten eis ner auswärtigen Macht sich befinden; diejenigen derselben, aber, welche etwa in Kriegs oder Civildiensten eines im Rheinischen Bunde begriffenen Monarchen oder Souverains stehen, haben die Erlaubniß, in denselben verbleiben zu dür fen bei uns unterthänigst nachzusuchen, und Wir werden ihnen alsdann, nach Befund der Umstände, ein solches nicht erschweren, und Unsere allerhöchste Resolution eröffnen lassen.

Die Fürsten, Grafen, oder adeliche Gutsbesizer, welche auffer ihren im Königreiche befindlichen Besißungen noch sols che haben, die in den Staaten anderer im Rheinischen Buns, de begriffenen Monarchen oder Souverains liegen, und wels che sich in deren Diensten befinden, haben ebenfalls die Er laubniß, in denselben zu verbleiben, nachzusuchen; sie sind aber, wenn sie mehrere Söhne oder Kollateralverwandte has ben, gehalten, wenigstens einen derselben zum Dienst oder zur Niederlassung in dem Königreiche zu bestimmen.

Diejenigen Fürsten, Grafen und adelichen Gutsbesiker, die ausser ihren im Königreiche gelegenen Besißungen noch deren andere in solchen Staaten haben, die nicht zum Rhei nischen Bunde gehören, dürfen ebenfalls nicht in Diensten einer dieser Mächte verbleiben, so lange sie an den im Kö nigreich gelegenen Besitzungen, oder an den Revenüen ders selben auf irgend eine Art Theil nehmen wollen; sie müssen ohne Nachsicht wenigstens Einem Mitgliede ihrer Familie diese Besikungen abtreten welches sodann im Königreiche dienen, oder wenigstens wohnen wird.

Da von diesen Bestimmungen in keinem Falle und uns ter keinerlei Vorwande abgegangen werden darf; so verord nen Wir, daß, wenn nach Verfluß dreier Monate, von Erz lassung dieses Reskripts an zu rechnen, noch irgend einer, der zu den obenbenannten Familien gehört, im Militair:

oder Civildienste einer ausser dem Rheinischen Bunde befind: lichen Macht, dieser Verordnung und allgemeinen Einberus fung ungeachtet, ausbleiben, oder, ohne Unsere allerhöchste Erlaubniß dazu erhalten zu haben, in dem Militair: oder Civildienste eines im Rheinischen Bunde begriffenen Monar: chen oder Souverains verbleiben sollte, dessen Besißungen der Sequestration unterworfen, und wenn er selbst keine Lies genschaften hat, sondern nur als Erbe oder Agnat anzusehen ist, derselbe so lange der Erbschaft, so wie des Unterthanens und Bürgerrechts für unfähig und verlustig erklärt werden solle, als sein Ungehorsam fortdauert; wie denn auch in der Folge dessen Rehabilitirung und Wiederaufnahme, bei Leis ftung der Parition; nur auf besonderes allerunterthänigstes Nachsuchen im Wege der Gnade Statt finden kann.

an 20. 20.

are Stuttgardt, im königlichen Staatsministerio 11. September 1807.

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Dar's

Staatssekretair Graf von Taube.

den

16.

Statistische Uebersicht des Fürstenthums Schwarzen: berg sammt den dem Herrn Fürsten gehörigen Rittergütern.

Vermöge der rheinischen Bundesakte ist das Fürstenthum

Schwarzenberg der Souverainität des Königreichs Baiern unterworfen worden. Das Münchner Regierungsblatt liefert nun von diesem so wie von einigen andern neuen Erwerbun; gen verschiedene statistische Uebersichten, und wir wollen sol che nach und nach dem Publikum mittheilen, um mit der Zeit eine desto genauere Uebersicht des ganzen Königreichs geben zu können.

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