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sowohl Eigenthums: als Souverainitätslanden die Kammer: zieler noch ferner bis zur Erzielung einer gemeinsamen Vors forge fort entrichtet werden sollen *).

Indem. Ich daher in dieser Hinsicht den Wünschen und Vorschlägen E. L. bereits entgegen gekommen bin, bleibt Mir nichts übrig, als über den Mir gefällig mitgetheilten Plan einige wenige Bemerkungen beizufügen.

Derselbe schlägt unter andern als eine Quelle zur Un terhaltung der unbesoldeten Personen des ehemaligen R. K. Gerichts die Zinsen und Kapitalien der Sustentationskasse, und die dahin fließende Kammerzieler selbst vor.

Gegen, diesen Vorschlag aber, und insbesondere gegen die von E. L. bereits provisorisch getroffene Anordnung, daß neben den Kapitalien des Armensäckels und den Zinsen von. den alten Depositen, auch die von den Sustentationskassen: kapitalien fallende Zinsen vom 1. Jänner d. J. an zu einem einjährigen Unterstützungsfond abgegeben werden sollen, res klamiren die ehemaligen besoldeten Mitglieder nach einem Mir beinahe zu gleicher Zeit mit Dero geehrtester Zuschrift zugekommenen Bittschreiben vom 14. v. M., in welchem sie vorstellen, daß ohne jene sämmtliche Zinsen die die Kasse zu ihrem Besoldungsbedarf, für welchen sie ihrer eigentlichen Bestimmun nach gewidmet ist, nicht zureiche, indem selbst mit jenen Zinsen noch ein beträchtliches Defizit von mehr als 14,000 Rthlr. erscheine.

Bei diesen Umständen muß Ich aufrichtig bekennen, daß Ich noch nicht einzusehen vermag, wie es sich mit der Gerechtigkeit vereinigen ließe, wenn die Unterstüßung des unbesoldeten Personals, so sehr solche an sich diesem zu gön

*) Für gesammte alte und neue Lande des Großherzogthums Baden beträgt ein liquides Ziel 2108 Thaler 60 und ein Viertel Kreuzer. Hiczu kommen aber noch einige bis jeht noch nicht liquide und richtig gestellte Posten.

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nen seyn mag, auf Kosten und zum Nachtheil der ehemals besoldeten Individuen, welche auf ihre volle Befriedigung aus der Sustentationskasse das erste Recht haben, aus dieser Kaffe geschöpft würde, so lange darin nicht etwa ein Ueber: schuß über die ihrer Bestimmung nach darauf haftenden Aus: gaben vorhanden ist, welche alsdann allerdings zur Verwen dung zum Besten des unbesoldeten Personals bestimmt wer den könnte.

Den weitern Vorschlag, die alte Depofiten, so wie auch die Kaffe für die arme Parthien zu dieser Sustentation u verwenden, halte Ich für durchaus zweckmäßig, nur wird sölches in Ansehung der Depositen nicht cher statt finden können, als bis die etwaige Eigenthümer förmlich zitivt, und bei ihrem Nichterscheinen mit ihren Ansprüchen präkludirt worden sind.

Einen wiewohl unter den jezigen Umständen wahrschein lich nicht sehr bedeutenden Beitrag dürfte endlich auch die Veräußerung der R. K. Gerichtsgebäude in Wezlar ge währen.

Uebrigens hoffe Jch, der Zeitpunkt werde nicht mehr fern seyn, wo diese Angelegenheit auf dem gemeinschaftlichen Bundestag in den wirksamsten Wegen zur Beendigung wird gebracht werden können, wo Ich Mit es alsdann nach Mei: nen bereits erprobten Gesinnungen zum Anliegen machen werde, meine Bemühungen mit denjenigen von E. L. zu vereinigen, um hierüber bald möglichst ein billiges und ans gemessenes gemeinsames Einverständniß zu Stand zu brin:

gen.

Inzwischen habe Ich die Ehre, mit 2c. zu beharren. Baden w. o.

2) Sey dem ehemaligen diesseitigen Generalprokurator beim R. K. Gericht, geheimen Kriegsrath von Hofmann in Wezlar p. extr. prot. notif. aufzutragen, den ehemali: gen R. K. Gerichtspräsidenten und Assessoren den Inhalt des

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obigen Schreibens in Antwort auf ihre Eingangs bemerkte Vorstellung aus diesseitigem Auftrag bekannt zu machen.

3iffer 4.

Schreiben des vormaligen Kammerrichters Herrn Grafen von Reiggersberg Erzellenz an sämmtliche Souveraine Deutschlands dd. München 2. September 1807.

Geruhen Ew.

folgende unterthänigste Anzeige über meine leßten Dienstverrichtungen, als Kammerrichter gnädigst aufzunehmen.

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Die Auflösung des vormaligen deutschen Reichsverbandes hatte nothwendig auch jene der Reichsgerichte zur Folge. Die Verwahrung und Herausgabe, der kammergerichtlichen Akten und Urkunden an die nunmehr kompetenten Behörden, so wie die Obsorge über verschiedene dem Kammergericht an vertrauten Reichskassen, haben seitdem Se. Hoheit der Fürst Primas, als Souverain von Wezlar übernommen. Die Würksamkeit meines Amtes beschränkte sich daher, auf, die Mitwirkung zur Sicherstellung der zu diesem Gericht gehöris gen, zu pensionirenden Reichsdiener. So wie Se. Majestät der Kaiser Franz bei Niederlegung der deutschen Kaiserkrone für die Mitglieder des Reichshofraths sorgten so sicherten auch die Erklärungen der allerhöchst und höchsten deutschen Fürsten den mit firen Gehalten versehenen Kammergerichts: gliedern den fernern Genuß ihrer Besoldungen zu, und seh ten die Sustentationskasse in den Stand, alle darauf haftens den Gehalte bis jeht zu entrichten. Auch fanden Se. Ho heit der Herr Fürst Primas in einigen andern Reichsfonds Mittel, den nicht besoldeten Kammergerichts: Angehörigen eine provisorische Hülfe zu geben..

Um diesen erhabenen Fürsten in feinen rastlosen Bemű

hungen für diese hülfebedürftige Klässe nach Kräften zu uns terstüßen, bot ich Höchstdemselben ein Drittheil meiner kam mergerichtlichen Besoldung auf so lange an, bis Deutsch: lands Souveraine der Lage dieser unglücklichen Reichsdiener ihre Aufmerksamkeit widmen, und über ihre Schadloshal: tung entscheiden würden.

Nach meiner Ueberzeugung hatte ich nunmehr meine Pflichten als Kammerrichter erfüllet, und der Gesammtheit der vormaligen Reichsdiener nach Kräften genüget. Einen Beweis, daß ich der erhabenen Stelle, die ich bekleidete, werth war, suchte ich dadurch zu geben, daß ich wieder in Thätigkeit verseht zu werden, und meine Pension nicht ohne Dienstleistung zu genießen, mich bestrebte..

Der von den vormäligen Gerichtsmitgliedern in ihrer Schrift: Ueber den künftigen Unterhalt der Glieder des kai: serlichen und Reichskammergerichts, §. 11. Num. 4. selbst gemachte Vorschlag", welcher auch der Erklärung Sr. Ma jestät des Kaisers Franz, wo den Mitgliedern des Reichs: hofraths eine Anstellung vorbehalten wurde, ganz analog war, bot mir hiezu die Mittel dar, und Se. königliche Majestät von Baiern gewährten mir allergnädigst eine An: stellung im Justizfache wobei Allerhöchstsie mir und den übrigen in die königlich Baierische Staaten berufene Bei: sihern des vormaligen kaiserlichen Reichskammergerichts den Anspruch an die allgemeine Sustentationskasse auf diejenige Summe der Besoldung, welche jeder gemäß seiner Stelle am ehemaligen Reichskammergericht bezogen hat, sohin auf den Ueberrest dessen, was des Königs Majestät von Allers höchft Ihren Staatskassen nicht entrichteten, zum ferneren Bezug bei jeder Distribution. nach Verhältniß des Vermör gens der Sustentationskaffe vorbehielten.

By Bei dem mich aufrichtenden Bewußtseyn, jene zehen Jahre hindurch, welche ich dem deutschen Reiche als Kam: mergerichtsassessor, Präsident, Kammerrichteramtsverweser,

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und Kammerrichter mit Aufopferung meines Vermögens diente, meinem Amte treu, redlich, uud emsig vorgestanden zu haben, worüber ich mich mit Freude jeder Prüfung un terwerfe, hoffe ich mit festem Vertrauen, daß die so gerech ten und edlen Fürsten Deutschlands meine allerunterthänigste und unterthänigste Bitte um Sicherstellung meines Gehalts, und der Gehalte der besoldeten vormaligen Reichsdiener, zu: gleich aber auch um Schadloshaltung des unbesoldeten Thei les der Kammergerichtsangehörigen für ihre verlorne Existenz nicht enthören werden.

Geruhen Ew.

gnädigst mir diese dauernde Beruhigung zu geben und Hörhftsich hiedurch den immers währenden Dank so vieler schuldlosen Opfer der Zeiten zu erwerben. Ich ersterbe 2c. 2c.

Reigersberg.

12.

Beantwortung einer Frage in Heft 9. S. 420. die Lande des Herzogs von Mecklenburg - Strelig betreffend.

Aus dem neunten Hefte Ihrer Zeitschrift: der Rheinische

Bund, ersehe ich, daß darin S. 420. noch die Frage auf: geworfen und nicht beantwortet wird:

Ob Mecklenburg: Strelih ebenfalls restituirt sey? Ja daß man sich darüber wundert, daß nichts ausdrücklich im russischen Frieden darüber stipulirt worden?

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