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Urkundlich unter unserem Fakultätsinsiegel und gewöhn licher Unterschrift.

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(L. S.) Deken, Ordinarius und übrige Dok: toren und Professoren der Rechs . . Universität

ten auf der
hieselbst.

11.

Weiterer Nachtrag zur Abhandlung über die Unterhaltung des gesammten Personals des kaiser: lichen Reichskammergerichts.

(3u Heft 1. Nr. 17.; Heft 3. Nr. 34.; Heft 4. Nr. 12.; Heft 5. Nr. 24.; Heft 7. Nr. 18 und 19.; Heft 8. Nr. 27 und 32.; Heft 9. Nr. 45.)

Wir fahren nach unserm Versprechen fort, die weiter eins

gegangenen Nachrichten von der Unterhaltung des gesammten Personals des ehemalichen kaiserlichen und Reichskammerge: richts mitzutheilen.

Zuvörderst müssen wir aber der Verwendung Sr. Ho: heit des Fürsten Primas in dieser Nationalangelegenheit bei den einschlagenden französischen Behörden gedenken. Als nämlich in den letzten Monaten des vorigen Jahres die sieg: reichen französischen Heere fast alle nördliche Lande Deutsch: lands in Besitz genommen hatten, und derselben Einkünfte

von den dazu ernannten französischen Behörden in Beschlag gelegt wurden, konnten die deutschen Fürsten ihre schuldigen Kammerzieler nicht mehr zur Sustentationskasse liefern. Da jedoch nach verschiedenen bekannt gemachten französischen Proklamationen anzunehmen war, daß die Civildiener ihre Besoldungen vor wie nach aus den Einkünften der okkupir ten Lande ferner erhalten sollten, auch bei andern Gelegen heiten schon die Kammerzieler vom Sieger als eine unver meidliche auf den Landen selbst haftende Ausgabe anerkannt worden war; hielten sich Kammerrichter, Präsidenten und Affefforen überzeugt, daß die Verwendung des Fürsten Priz mas bei den einschlagenden französischen Behörden dazu ges wiß nühen würde, die zur Unterhaltung des Personals des Reichskammergerichts nothwendigen Kammerzieler aus den eroberten Landen flüssig zu machen.

Sie überreichten zu diesem Ende Sr. Hoheit eine Vor: stellung, worin sie baten, Höchst Sich auch in diesem Falle für sie zu verwenden. Der Fürst erließ daher an Se. Durchs laucht den Herrn Fürsten von Benevent, damaligen französ sischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, das in Anlage unter Ziffer 1. abgedruckte Schreiben, und ersuchte in einem besondern Schreiben Se. Exzellenz den Herrn Staatsrath Daru, Generalintendanten der eroberten Lande, im Falle erfolgter Genehmigung gefällig zu sorgen, daß die Zieler alsbald abgeführt würden.

Da indessen besagte Mitglieder des kaiserlichen Reichs: kammergerichts diese menschenfreundliche Verwendung nicht alsbald mit dem erwünschten und gehofften Erfolge gekrönt sahen *), und so sich leider unsere im dritten Hefte S. 391.

*) Nur von den Braunschweig: Wolfenbüttelschen Landen wurde von allen okkupirten deutschen Staaten im Frühjahre die Zahlung des fälligen Ziels geleistet. Man verdankt dies vorzüglich des Herrn G. A. von Wolfrath, Staats, Justiz- und Finanzministers zu Braunschweig, der sich als Justizund Staatsmann so sehr ausgezeichnet hat. ́. Die k. k. französische Admi:

geäußerte Besorgniß bewahrheitete; so hielt sich, wie wir zu verläßig zu erfahren Gelegenheit hatten, das Kammergericht verpflichtet, bei den durch den Tilsiter Frieden neu eingetres tenen Länderveränderungen sich unmittelbar an den Proteks tor des rheinischen Bundes zu wenden. Da Se. Hoheit der Fürst Primas fast zur nämlichen Zeit nach Paris giengen, und daselbst wahrscheinlich die großen Angelegenheiten Deutsch: lands, so wie vorzüglichst das so sehnlich von allen Deut schen gewünschte Fundamental: Statut in Ordnung gebracht werden wird; so sahen Kammerrichter, Präsidenten und As fessoren dies als die eigentliche Gelegenheit an, wodurch bei den neuen Veränderungen in Deutschland und den neuen der vorigen Verfassung zum Theil vielleicht nicht alsbald ganz kundigen Souverains auf dem kürzesten Wege für ihre und der übrigen Kammergerichtsangehörigen Subsistenz auf alle Zeiten die sicherste und zweckmäßigste Vorsorge getroffen wer den könnte.

Schon im Herbste des vorigen Jahres äußerte der große Beschüßer des neuen Vereins bei einer Unterredung über diese Angelegenheit mit dem um das Wohl so vieler Fami lienväter stets eifrigst besorgten Fürst Primas, wie der Ges halt dieser Männer eine in der Bundesakte begründete heis lige Nationalschuld ausmache, und folglich entrichtet werden müsse. Mit Gewißheit dürfen wir daher annehmen, daß der Kaiser Napoleon die Vorstellung des Kammergerichts gnädigst aufnehmen und demselben feinen mächtigen Schuß werde angedeihen lassen. Der Kaiser Napoleon hat schon so oft und so vielmal bei andern Gelegenheiten *) durch die

nistration des Königreichs Westphalen hat ebenfalls von Braunschweig : Wolfenbüttel das im September fällige Ziel gleich zu Anfang Oktobers d3. auszahlen lassen.

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*) Man sehe pas Statut für das Königreich Italien Art. VI., Die neueste Konstitution für das Herzogthum Warschau Tit. 9. §. 74 und 75, und vergleiche damit den französisch - ruffischen Tilsiter Frieden Art. 11. mud

feierlichsten Verfügungen und Anordnungen seiner Grundsäke rücksichtlich der Verhältnisse der Staatsdiener im Fache der Justizverwaltung laut bekannt gemacht: daß man es uns als ein Vergehen gegen seine erhabene Denkungsart anrechnen würde; auch nur einen Augenblick an der Willfahrung dieser Bitte zu zweifeln.

Lesenswerth ist die französische Verordnung in Hinsicht der richterlichen Gewalt, worin es heißt: Les juges ne peuvent être destitués que par forfaiture légalement jugées, ni suspendus par une accusation admise. Nach den in mehreren Zeitungen, namentlich der Hamburger, be: findlichen Nachrichten soll auch die Aufhebung des französi: schen Tribunats denjenigen Mitgliedern desselben, welche nicht gleich wieder anderswo angestellt werden können, ihr bisheriger Gehalt gelassen werden, obgleich sie weder Justiz noch auf Lebenszeit angestellte Staatsdiener sind, sondern nur auf gewisse Jahre gewählt wurden.

Wo solche billige und gerechte Grundsäße aufgestellt wer: den, da darf man sich den günstigsten Erfolg von einer sol chen Vorstellung versprechen. So bald wir dieselbe ihrem ganzen Inhalte nach erhalten, werden wir sie nebst dem Er: folge, wenn es uns bekannt werden sollte, dem Publikum mittheilen, so wie das Schreiben, welches Kammerrichter, Präsident und Assessoren an ihren großen Beschüßer, den erhabenen Fürst Primas, erließen, um dessen Fürsprache und Schuß zu erflehen.

Im siebenten Hefte ließen wir S. 163. das Cirkular: schreiben Sr. Hoheit des Fürsten Primas in der Sustenta: tionsangelegenheit abdrucken. Inzwischen ist uns dasjenige mitgetheilt worden, was hierauf Se. Majestät der König

den preußischen Art. 24. Der 49 und 50. Art. der in vielen Zeitungen ab, gedruckten Konflitution des Königreichs Weftphalen lautet: Der Nichtersland in unabhängig; die Richter werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt.

von Würtemberg und Se. königl. Hoheit der Großherzog von Baden erwiedert haben. Wir lassen beide Antworten in den Anlagen unter Ziffer 2 und 3 abdrucken. Zugleich theilen wir unter Ziffer 4 das Schreiben des vormaligen Kammerrichters Grafen von Reiggersberg Exzellenz an sämmtliche Souveraine Deutschlands mit, und bemerken, daß derselbe am 2ten September zu München als Hofge: richtspräsident aufgeschworen hat.

Beilagen.

3iffer 1.

Schreiben St. Hoheit des Fürsten Primas an Se. Durchlaucht den Herrn Fürsten von Benevent dd. Frankfurt am 16. No: vember 1806.

Je connois la façon de penser noble et généreuse de Votre Altesse Sérénissime et j'ose m'en promettre, qu'Elle accueillera avec bienveillance l'objet, que j'ose soumettre à ses lumières et la prier, de vouloir l'appuier de tout son crédit auprès de S. Majesté l'Empereur et Roi.

Mon ancienne qualité d'Archichancelier de l'empire germanique me paroît imposer l'obligation d ́interposer même après son extinction, mon intercession en faveur des personnes souffrantes par l'aboli tion des anciennes formes et des institutions liées depuis des siècles, à la constitution du dit empire. Je m'y intéresse d'autant plus vivement et avec l'espoir d'un succès favorable, que Sa Majesté impériale et

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