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führten Gründe nicht überzeugt, und nicht bewogen von ih rem damaligen, oben angeführten Antrage abzugehen; und Fürst Primatischer Kommissarius muß bekennen, daß er die von der damaligen kaiserl. Reichserekutions: Subdelegations; kommission angeführten Gründe noch immer so vollwichtig finde, daß er seines Orts nicht errathen könne, ein solches Ansinnen an Frankreich zu machen.

Er finde diesen Punkt so wichtig, daß er diejenigen ge: genwärtigen Herren Bevollmächtigten, welche den desfalisigen oftgedachten ausführlichen Vortrag noch nicht gelesen, der Sache wegen angelegentlich ersuche, solchen vorerst gefällig zu lesen, ehe Sie sich entschließen, Ihren höchsten Kommit: tenten desfalls einen gutächtlichen Rath zu geben.

Die Subdelegation hat demnächst in ihren weitern Vor: trägen über den Vollzug des Rezesses und zwar erstens beim 'Kurrhein [35.] und dann bei dem Oberrhein [41.] ihr Meis nung abgelegt.

Nach hierauf vorgelegtem damaligen Aktivs und Passiv: zustande [25.] gieng das Resultat ihrer Meinung bei dem Kurrhein dahin:

»Zahle jeder in die kurrheinische Kreiskasse, was er das hin schuldig ist.« Geschicht das, so ist die ganze Schuld getilgt, und die Pension gesichert. Gerechter und einfacher läßt sich wohl auch Nichts denken.

Diesemnach hätten die vier rheinischen Kurhöfe, dann die Besißer der diesseits rheinischen Kurlande, das aus der kurrheinischen Kreiskaffe 1790 und 1791 erhaltene Kapital und Zinsen, jeder die aus der kurrheinischen Kreiskasse erhal tene Summe und die davon abfallenden Zinsen insonderheit und die sechs übrigen kurrheinischen Kreisstände die Rück: Stände ihrer Pactitien in die kurrheinische Kreiskasse zu zahlen.

Nach ebenfalls bei dem oberrheinischen Kreise vor: gelegten Aktiv: und Passivzustand der oberrheinischen Kreiss

tasse [26.] legte die Subdelegation vorerst den Bestand des oberrheinischen Kreises, wie er vor und wie er nach dem Reichsschlusse 1803 war, vollständig vor, um das alte und neue Verhältniß des oberrheinischen Kreises in einer Uebers sicht beisammen zu haben.

Ihre Meinung gieng am Ende dahin, daß die beiden gesehlichen Zahlungsmittel, die Eintreibung der Rückstände und die Ansehung einiger Römermonate, zugleich in Vollzug gesezt werden möchten. -

Bald hierauf erfolgtę am 12ten July 1806 der rheinis sche Bund, worin ausdrücklich verfügt ward, daß die Rechtę, welche die Gläubiger und Pensionisten durch den Rezeß 1803 erhalten haben, aufrecht bleiben, und die konföderirten Stag ten zur Bezahlung der jebigen Kreisschulden beitragen sollen.

Durch diese Verfügungen des rheinischen Bundes wurde demnach in Ansehung der kur und oberrheinischen Kreisschul den nichts geändert. Es blieben dieselben Bande dazu ver: haftet, nach wie vor, mit der einzigen Abänderung, daß, da die Steuern der mediatisirten Lande durch diesen Bund an die Souverains gekommen sind, die Kreisschulden in Gefolg Art. 29. von den konföderirten Staaten nicht nur für ihre alten Besitzungen, sondern auch jene, welche auf den medias tisirten Landen liegen, und unter ihre Souverainität gekom: men sind, tragen sollen.

Daher auch nicht die mediatisirten Stände, sondern nur die Souverains, mittelst obengenannten Cirkularschreibens von Sr. Hoheit Fürst Primas zum gegenwärtigen Konvente eingeladen worden sind! —

Diesem vorgängig legt nunmehr Fürst Primatischer Kommissarius den ganzen Schuldenstand pon beiden rheinis sen Kreisen, und zugleich einen Schuldentilgungsplan für beide, nach dem gegenwärtigen Verhältnisse derselben, dieser hochansehnlichen Versammlung zur Prüfung, Berathung und Beschließung vor,

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5. 4. Er wird bet beiden Kreisen erst den Kreis: schuldenstand und dann den Schuldentilgungss plan vorlegen, wobei jedoch der kurrheinische von dem obers rheinischen Kreise gesondert werden müsse; indem jeder in einem besondern Verhältnisse stehe.

(Die Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.)

10.

Rechtsbelehrung der Juristen- Fakultät zu

über die Frage: ob den Mitgliedern des kais serlichen und Reichskammergerichts nach Der Auflösung gedachten obersten Justizhos fes von Deutschland, die Brief: und Chaus: see: Freiheit, so lange sie nicht in andere Dienstverhältnisse übergegangen, ánn och zu belassen gebühre?

Wenn es gleichwohlen scheinen möchte, daß die uns vorges legte Frage: ob den Präsidenten und Assessoren des kaiserlis then und Reichskammergerichts das Brieffreithum und die Chausseefreiheit auch nach der Auflösung des erwähnten allers höchsten Reichsgerichtes noch ferner fort gebühre?

Verneinend zu beantworten seye, sintemalen

a) gedachte Freiheiten in den Reichsgesehen, wo ver den Immunitäten dieser Personen die Rede ist, nicht eins mal namentlich aufgezeichnet zu finden (J. R. Absch. §. 141.). b) Im Falle dies auch darin enthalten, oder durch eis nen stäten und ununterbrochenen Genuß, durch Gewohnheit

und Observanz ehemals begründet gewesen, bei veränderter Staatsverfassung um so weniger von rechtlicher Folge seyn dürfte, als nach Joseph Zintels Entwurf eines Staatss rechts für den rheinischen Bund (München bei Fleischmann 1807. S. 2. und 89.), keine Observanz, kein Reichsgeseh mehr statt findet.

c) Den respektiven Fürsten nach erlangter Souverainität die freie Gesetzgebungsmacht zugestanden worden, und dem zufolge nach Zintel 1. cit. die Ausübung eines dinglichen oder persönlichen Rechts nur von dem Willen des Souve: rains, nur von der Willfahrung einer ehrerbietigsten Vorstels lung abhängt.

d) Gedachte Freiheiten nur als Attribute wirklich has bender Gerichtsbarkeit und wirklicher Dienste annoch leistens der Staatsdiener zu betrachten.

e) Die Reichskammergerichtsmitglieder nach der faktis schen Auflösung des Gerichts, bei welchem sie angestellt was ren, für in wirklichem Staatsdienste gegenwärtig annoch bes findliche Staatsdiener nicht zu achten.

f) Ein großer Theil dieser Mitglieder bereits in andere Dienstverhältnisse übergegangen, und auch

g) in specie die Briefpoftfreiheit der Herr Fürst von Thurn und Taxis um so weniger gedachten Mitgliedern des kaiserlichen und Reichskammergerichts zu belassen, im Wege Rechtens dürfte anzuhalten seyn, als er kraft der neuesten Staatsveränderung durch die rheinische Konföderation, bereits aufgehört hat, ein unmittelbarer Reichsvasall zu seyn, viels mehr in die Klasse von sogenannten Standesherren überge; gangen, und neue anderweitige Pflichten durch die bekannten neuen Lehnsverträge übernommen hat.

Dennoch aber und dieweilen erftlich und ad a) der Grund für diese über Jahrhunderte hindurch ungestört genossene Frei: heiten in specie des Brieffreithums, eben derjenige war, der diesen Mitgliedern und ihren Vorfahrern sämmtliche

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Rechte, Privilegien und Freiheiten begründet und erhalten hatte redliche, geschickte Männer, tapfere Arbeiter an das oberste Justiztribunal an das Erzgericht von Deutschland zu ziehen, und sie zu veranlassen, nicht so leicht wieder, und so bald zum Nachtheile gottgefälliger Justiz ihre in so man: chen Hinsichten beschwerliche Stellen zu verlassen – und diesfalls auch diese Rechte ihren hinterlassenen Kins dern und Wittwen, so lange sie ihr häusliches Anwesen nicht verließen und sich nicht in die Bürgerschaft verheirathe: ten, ununterbrochen zugestanden, nie entzogen worden, auch in Rechten nie zu entziehen gewesen (I. N. A. §. 141.).

Diese kaiserliche und Reichsräthe, deren Amt allein schon für ihre Person in den Adelstand versehte, wie der nun in Gott ruhende Professor D. Danz in seinen Grundsähen des reichsgerichtlichen Prozesses in der Einleitung (Absch. IV. S. 190. §. 112.) mit Bezug auf die Reichs: gefeße, und Taffinger (Tom. I. §. 110.) richtig lehret, von allen Abgaben und Beschwerungen, namentlich von aliem Umgeld, Mauth, Zou, Accis, Weggeld, Brückengeld, Chauffeegeld, wie auch dem Briefporto, nicht wenis ger der Nachsteuer und dem Abzugsgelde frei gewesen, und nur von den liegenden Grundstücken, die darauf haftenden Steuern und Abgaben zu entrichten hatten, auch bis jeht es eine in Deutschland bekannte Sache war, daß stillschweis gende durch Herkommen - Observanz -eben so gültis ge und eben so heilige Rechte und Gerechtsame konnten ers worben werden, als durch ausdrückliche Vergleichungen, feiers liche Bewilligungen und öffentlich gethane Zusagungen, und daß derjenige, so ein Recht, Gerechtsame und Freiheiten auf ersterem Wege sich erwarb, und zugestanden erhielt, bei dess sen Genuß eben so in possessorio geschüßt werden mußte, als ihm in petitorio der Sieg Rechtens nicht entgehen konnte, auch jeder, der diese Reichsstaatsdienste annahm, die: se. Freiten für ein annexum assessoratus halten konnte,

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