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miniirte Zahlen auszeichnen, erreichen das Jahr 1267 in No. LVII (LX). Die Handschrift stimmt sehr mit derjenigen im Liber resignationum v. J. 1265 bis 1269 überein. Von den noch übrigen 30 Documenten, deren jüngstes vom Jahre 1431 datirt, sind selten auch nur zwei von derselben Hand nachgetragen. Der Einband dieses denkwürdigen Buches ist von hohem Alter. Er besteht aus zwei starken Eichenbrettern, die mit starkem rothen Corduan, mit aufgepressten Linien, überzogen sind. Das Leder, welches auch den Rücken bekleidet, ist mit hölzernen Stiften in dem Holzdeckel befestigt. In dem einen Deckel waren mit zwei kleinen Messingplatten zwei jetzt abgerissene lederne Riemen befestigt, welche dienten, um an zwei auf dem anderen Deckel angehefteten metallenen Stiften das Buch zusammenzuschliessen.

Vor der ersten Lage ist ein altes Pergamentblatt eingeheftet, welches den Anfang des Privilegii Kaiser Friedrichs I. für Hamburg enthält, so wie die Eingangsworte einer von dem Hamburgischen Rathe auszustellenden Urkunde u. A. Auf fol. I b. folgt mit rother Dinte: In nomine sancte et indiuidue trinitatis incipit registrum ciuitatis Hammemburgensis, in quo continentur priuilegia ipsius ciuitatis, ex autenticis transscripta. In dem Verzeichnisse folgen wie im Buche noch eine Bulle des Papstes Alexander IV, die Urkunden der Legaten und Erzbischöfe, sieben zusammen; sodann eine grosse Lücke für fernere geistliche Urkunden. Später folgen, wieder mit No. I. beginnend, der Kaiser Friedrich I, die Könige von Dännemark, Norwegen, England, die Herzoge, Markgrafen, Grafen, Herren und Städte. Mit No. LVII hört diese Rangordnung auf und die folgenden Urkunden stehen bunt durch einander gemischt, ohne Rücksicht auf die Aussteller. Die Vergleichung mit den vorhandenen Originalen beweiset, dass die Abschriften, wenn auch nicht buchstäblich genau, doch im Wesentlichen zuverlässig sind. Zu den wichtigen Urkunden, deren Kenntniss wir lediglich diesem Copialbuche verdanken, gehören die Freibriefe des Grafen Albrecht von Orlamünde, die älteren Verträge mit Lübeck und Bremen u. A.

Von den übrigen städtischen Copialbüchern sind hier noch der Liber Privilegiorum und der mit jenem gleichzeitig begonnene Liber Contractuum, beide auf Pergament in gross Folio 534 und 494 Seiten hervorzuheben. Ihre Zusammentragung scheint ums Jahr 1483 begonnen zu seyn, wenigstens von derselben Hand bis dahin fortgesetzt. Der Schreiber derselben hat sich ersichtlich nicht immer strenge an die Schreibart der Originalurkunden gehalten. Für den vorliegenden Zweck hat uns der Liber Privilegiorum nur No. DLXXXIV, DCCXCIV, der Liber Contractuum keines geliefert, doch haben beide zuweilen zur Ergänzung der beschädigten Originalurkunden gedient, wie bei No. DCCLXXXIV.

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Ein nicht unwichtiger Copiarius ist derjenige des Klosters Herwardeshude, auf Pergament, 4. 52 Blätter, in gespaltenen Columnen, mit rothen Ueberschriften und Initialen geschrieben. Er ist ums Jahr 1317 begonnen auf den ersten 21 Blättern, doch mit der sieben und neunzigsten Urkunde fortgesetzt bis zum Jahre 1429. Aus den beiden Klöstern der Bettelmönche, vom Hospital St. Georg, so wie von dem des Heil. Geistes sind, was besonders rücksichtlich der letzteren zu bedauern ist, keine alte Copialbücher auf uns gelangt, um den Untergang vieler Urkunden im Wesentlichen zu ersetzen.

Die Sammlung der städtischen Urkunden hätte manche Bereicherung aus dem ältesten Liber resignationum 1248 bis 1273 erhalten können, da derselbe mehrere Verträge und Niederzeichnungen aufgenommen hat, welche sich auf Häuser und Rentenkauf nicht beziehen, und in jenes Buch wohl nur eingetragen sind, weil es zugleich als ein später von demselben getrenntes Stadtdenkelbuch, Liber memorandorum, betrachtet wurde. Da jedoch Herr Dr. Reimarus auf mein Ansuchen sich entschloss einen Abdruck jenes ganzen Buches zu veranstalten, 3) so habe ich geglaubt auf die Einschaltung der gedachten Auszüge verzichten zu dürfen.

Das Stadtarchiv besitzt eine grosse Anzahl alter auf Pergament geschriebener Testamente, welche jedoch gewöhnlich nur einige Legate und ein Verzeichniss der activen und passiven Schulden des Testators enthalten. Unter denen, welche mit einer Jahreszahl versehen sind, findet sich jedoch kein älteres als vom Anfange des vierzehnten Jahrhundertes, doch entdeckte ich unter ihnen das unter No. DCCCXLIX aufgenommene Zeugniss. Von denen, welche vielleicht älter, aber ohne den in dem einfachen städtischen Leben unnütz erscheinenden Luxus einer Jahreszahl ausgestellt sind, wird wohl zweckmässiger an einem anderen Orte die Rede seyn.

Eine werthvolle Bereicherung hat unser Urkundenbuch durch die Urkunden des ehemaligen Hamburgischen Domcapitels erhalten, welches nach dessen in Folge des Reichsdeputations - Abschlusses vom 23 November 1802 § 27 erfolgter Aufhebung und in Gemässheit des § 7 der Uebereinkunft der Reichsstadt Hamburg mit dem hiesigen Domcapitel vom Jahre 1804 Februar, an das hiesige Stadtarchiv abgeliefert sind. ) Man würde freilich in dem Domarchive die Urkunden der Hamburgischen Erzbischöfe vergeblich suchen, welche diese zu Bremen aufbewahrten, auch fehlen die Originale aller älteren das Hamburgische

5) Derselbe ist bereits im dritten Hefte Band I. der Zeitschrift des Vereines für Hamburgische Geschichte beschafft worden. 6) Abgedruckt in Lohmann Hamburgische Rath- und Bürgerschlüsse. Th. I. S. 25 flgd.

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Domcapitel selbst betreffenden Urkunden bis zum Jahre 1165. Die Hamburger Domherren
beschweren sich häufig darüber, dass die Bremer ihnen ihre Urkunden weggenommen, ')
doch dürfte dieser Vorwurf, wenn nicht das dortige Domcapitel gemeint seyn sollte, welches
zur Wegnahme oder Detention derselben völlig unbefugt war, sich jedenfalls wohl nur auf das
erzbischöfliche Archiv beziehen, in welchem sich einige, aber nur erzbischöflich Ham-
burgische Urkunden vorgefunden haben. Die Urkunden, welche das Capitel vor der letzten
Zerstörung Hamburgs besass, werden damals untergegangen seyn, und nach der Wieder-
herstellung des Capitels durch den Erzbischof Adalbero bis zum Jahre 1165 lässt die
geringe Zahl der in Abschrift vorhandenen Documente, so wie derer bis etwa 1230 folgern,
dass überall wenig Veranlassung zur Ausstellung von Urkunden vorhanden gewesen seyn
mögte, eine Vermuthung, welche um so begründeter erscheint, da wir kaum einen Grundbesitz
des Capitels oder andere Rechte desselben ausserhalb der Stadt kennen, welche nicht auf
den uns bekannten Documenten desselben beruhten.

Die Aufsicht über das Archiv führte der Domcustos oder Thesaurarius. Von einem
Kataloge desselben hat sich keine Nachricht erhalten. Doch besitzen wir ein im Jahr 1551,
Juli 13, zu Lübeck, wohin die Domherren ihr Archiv während der durch die Kirchenrefor-
mation erregten Streitigkeiten mit der Stadt in einigen Kisten hatten bringen lassen, durch
den Notarius Joachim Niehusen aufgenommenes Inventarium in etwa 876 Nummern. ) Wenn
gleich dasselbe die Jahrszahl der Urkunden selten angiebt, und in deren Inhaltsbezeichnung
nicht immer sehr deutlich ist, so berechtigt es doch, zusammen gehalten mit dem Copialbuche
des Domcapitels, zu der Vermuthung, dass seit 600 Jahren nicht gar viele Urkunden desselben
verloren gegangen sind. Einige derselben sind in den Besitz von Privatpersonen gelangt, als
bei der Abbrechung der Domkirche im Julimonate des Jahres 1804 ein Theil der Urkunden,
so wohl sie auch in einer unzugänglichen Vertiefung der Seitenmauer des Chores, zu welcher
nur eine verborgene Treppe hinaufführte, gesichert schienen, in die Hände von Unberufenen
gerieth.) Doch scheint auch von diesen die Mehrzahl, gewöhnlich nach Verlust der Wachs-

7) S. unten No. CCCXLV und CDXXXVI S. 381. 8) Es ist abgedruckt in Staphorst Hamburgische
Kirchengeschichte Th. I. S. 473 bis 520. Daselbst ist die Jahreszahl 1555 zu berichtigen wie oben. Auf dem Stadt-
archive ist eine anscheinend vollständige Abschrift dieses Inventarii vorhanden, so wie eine zweite, welche
jedoch nur den Inhalt der grossen Kiste angiebt. Die Ordnung weicht von dem Drucke bedeutend ab. Erst folgen
Staphorst No. 1 - 270; darauf No. 758-857; sodann die bei Staphorst S. 519 verzeichneten vom Dechanten Dr
M. Sachse mitgenommenen Documente. Hierauf der Inhalt der kleinen Kiste No. 669-757 und No. 231–668.
9) F. D. L. Meyer Blick auf die Domkirche in Hamburg. 1804. S. 96.

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siegel, zurückgeliefert zu seyn. Die sämmtlichen damals aufgefundenen Documente wurden
auf das Stadtarchiv gebracht, auf dessen Boden ich sie im Jahre 1823 sehr bestaubt und in
grösster Unordnung durch einander geworfen fand. Es war meine angelegentlichste Sorge,
diese letzte Verlassenschaft der geistlichen Macht des alten Hamburgs der drohenden Vernichtung
zu entreissen, die gesäuberten erheblichern Urkunden - ihrer etwa 1500 Nummern zu classifi-
ciren und einzeln zu registriren. Später sind auch die Laden der Documente der Domvicarien
auf das Stadtarchiv geliefert, namentlich nach dem Tode des Herrn Arnold Schuback und
anderer, welche als Präsides Vicariorum jene in ihrem Gewahrsam erhalten hatten.

Auch von diesen sind diejenigen, welche über die Zeit der Reformation hinausgehen,
sämmtlich gleich den vorgedachten registrirt worden. Unter den abgelieferten Archivstücken
des Domcapitels befand sich auch eine grosse eiserne Kiste, welche die Domthrese benannt
wurde, an welcher drei Schlösser sich befanden, zu denen der Senior, der Structuarius und
ein dritter Domherr jeder den Schlüssel eines derselben besass, so dass alle drei genannten
Domherren zusammenzutreten hatten, um diese Domthrese zu eröffnen und zu schliessen. Sie
scheint aber neuern Ursprunges zu seyn, da sie nur neuere Documente, meistens Obligationen,
Kammerbriefe und andere Papiere und Actenstücke von Geldeswerth, welche alle, so fern sie
noch gültig waren, im Jahre 1804 an die Stadtkämmerei abgeliefert sind, enthielt. Ueber
den Inhalt dieser Domthrese ist ein Register vorhanden.

Die fehlenden Urkunden des Capitels werden nur durch ein in mehreren Exemplaren
vorhandenes Copialbuch ersetzt, gewöhnlich das Statutenbuch genannt, deren eines früher
in den Händen des Präsidis Capituli, das andere beim Decane, das dritte vermuthlich beim
Custos oder Thesaurarius sich befand. In den Consuetudines ecclesiae Hamburgensis wird es
das Registrum privilegiorum genannt, und dem Dechanten, welcher es mit dem kleineren
Siegel, genannt ad causas, bewahrte, verordnet, dass er ohne Beistimmung des Capitels nichts
aus demselben ausschreiben lassen dürfe.

Dieser von mir beim Abdrucke benutzte Liber copialis Capituli zählt 206 paginirte Pergament-
blätter in Folio, ausser vier vorangehenden Blättern mit Register und zwei Blättern zu Anfange und
einem am Ende, welche mit verschiedenartigen Notizen beschrieben, sehr schadhaft und mit Papier
verklebt sind. Es ist in neuerer Zeit in Schweinsleder gebunden und ihm der Titel gegeben: Privi-
legia Reverendi Capituli Hamburgensis. Der bei weitem grössere Theil der Urkunden ist von
derselben deutlichen Hand mit Buchstaben mittlerer Grösse, mit den damals gebräuchlichen
Abkürzungen für einzelne Sylben und Buchstaben geschrieben; die Ueberschriften der Seiten
und der Urkunden, so wie der Anfangsbuchstabe jeder derselben mit rother Dinte. Die Ent-

stehung dieses Buches fällt in die Zeit der Pröpste Erich von Schauenburg (1328–50) und Dr. Johann von Campe (1350–54), mit welchem die Liste der Fol. 206 b. von dem ältesten Schreiber eingetragenen Pröpste schliesst. Die neueste der von demselben bei der ersten Anlage eingetragenen Urkunden, welche sich durch die Einfassung der Ordnungszahlen mit rothen Linien zu erkennen geben, dürfte die vom Jahre 1341 seyn. Fol. 115 flgd. Doch sind in jener Liste noch einige folgende Pröpste, so wie manche spätere und selbst ältere Urkunden von derselben Hand bis etwa 1360 und von späteren Händen bis 1603 nachgetragen. Von einem älteren Copialbuche habe ich keine Spuren entdecken können, wenn gleich es kaum glaublich erscheint, dass das Hamburgische ein solches so viel später als andere benachbarte Capitel") und selbst die Bürger angelegt haben sollten. Es gehörte vermuthlich früher zu den Pflichten des Thesaurarius, welcher auch die Originalurkunden in der thesauraria (Threse) aufbewahrte, das Copialbuch zu führen. Später aber geschah dieses von dem Scholasticus, welchem die Pflichten eines Canzlers der Kirche oblagen, wie aus einem Documente vom Jahre 1489, Octob. 26 hervorgeht.

Die ersten vier Blätter dieses Copialbuches enthalten ein Register der abgeschriebenen Urkunden, nach folgender Eintheilung:

Incipiunt tituli prime partis registri Hamburgensis ecclesie, videlicet super papalibus privilegiis. No. I—XXVII. Hinter dem letzteren folgen die Worte: Priuilegium vnicum Frederici imperatoris. Alia imperialia et papalia priuilegia ecclesie Hamburgensis furata detinent Bremenses. Secunda pars super priuilegiis legatorum. No. I–IV.

Tertia pars super priuilegiis archiepiscoporum, No. I-LXIV.

Quarta pars super priuilegiis episcoporum. No. I-V, ausser zehn später nachgetragenen Titeln.

Quinta pars super priuilegiis capitulorum. No. I-LXXII.

Sexta pars super priuilegiis conuentuum. No. I-XVII.

Septima pars super priuilegiis comitum et ducum. No. I-CXXXV.

Octaua pars super priuilegiis militum et armigerorum. No. 1 — LII.

Nona pars super priuilegiis ciuitatum. No. I-XXVII.

Decima pars super priuilegiis communibus. No. I-XXXI. Hier sind die im Texte folgenden 19 Documente nicht verzeichnet.

10) Von einem vom Bischofe zu Schwerin angelegten Buche, welches doch schwerlich das älteste daselbst war, s. unten No. CMXXI.

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