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den Verabredungen der Parteien. Die Wechselbürgschaft wird für den Bezogenen oder die Giranten geleistet.

147. Derjenige, der für den Bezogenen Bürgschaft geleistet hat, kann den Mangel des Protestes nicht für sich geltend machen, ausser in dem Falle, dass der Aussteller denselben excipiren kann.

148. Der Protest muss dem Bürgen durch einen Giranten mitgetheilt werden, wie diesem Giranten selbst, bei Strafe des Verfalles.

149. Der Wechsel muss in der Münzsorte bezahlt werden, in welcher er ausgestellt ist.1)

150. Wer einen Wechsel vor der Verfallszeit bezahlt, ist für die Gültigkeit der Zahlung verantwortlich.

151. Wer einen Wechsel zur Verfallszeit und ohne Widerspruch bezahlt, hat die Vermuthung für sich, dass er gültig befreit sei.

152. Der Inhaber eines Wechsels kann nicht gezwungen werden, die Zahlung desselben vor der Verfallszeit anzunehmen.

153. Die Zahlung eines Secunda-, Tertia-, Quarta- etc. Wechsels ist gültig, wenn der Secunda-, Tertia- etc. Wechsel besagt, dass diese Zahlung die Wirkung der andern vernichtet.2)

154. Wer einen Secunda-, Tertia-, Quarta- etc. Wechsel bezahlt ohne sich das Exemplar zurückgeben zu lassen, auf welchem sich sein Accept befindet, ist nicht gültig befreit in Ansehung des dritten Inhabers seines Acceptes.

155. Widerspruch gegen die Zahlung ist nur zulässig im Falle des Verlustes des Wechsels oder des Konkurses des Inhabers.

156. Im Falle des Verlustes eines nicht acceptirten Wechsels kann derjenige, dem er gehört, die Zahlung auf einen Secunda-, Tertia-, Quartaetc. Wechsel verlangen.

157. Ist der verlorene Wechsel mit dem Accepte verschen, so kann er die Zahlung auf einen Secunda-, Tertia-, Quarta- etc. Wechsel nur auf richterlichen Befehl und gegen Bürgschaftsstellung fordern.

158. Wenn derjenige, welcher einen acceptirten oder nicht acceptirten Wechsel verloren hat, den Secunda-, Tertia-, Quarta- etc. Wechsel nicht vorlegen kann, so kann er die Zahlung des verlorenen Wechsels fordern, und auf Grund eines richterlichen Befehls erlangen, indem er sein Eigenthumsrecht durch seine Bücher nachweist und Bürgschaft stellt.

159. Im Falle der Zahlungsverweigerung auf eine kraft der beiden vorhergehenden Artikel gemachte Aufforderung bewahrt der Eigenthümer des verlorenen Wechsels alle seine Rechte durch eine Protesturkunde. Diese Protesturkunde muss am Tage nach dem Verfalltage des verlorenen Wechsels aufgenommen werden, sie muss dem Aussteller und den Giranten in der Form und in den für die Bekanntmachung des Protestes vorgeschriebenen Fristen mitgetheilt werden. Der Protest muss in den oben genannten Worten abgefasst sein, auch wenn der richterliche Befehl mangels genügender Zeit seit dem Verluste des Wechsels noch nicht hatte eingeholt werden können.

160. Der Eigenthümer des verlorenen Wechsels muss, um eine Secunda zu erlangen, sich an seinen unmittelbaren Giranten wenden, welcher verpflichtet ist, seinen Namen herzugeben und seinen Fleiss aufzuwenden, um gegen seinen eigenen Giranten zu verfahren und so aufwärts von Giranten zu Giranten bis zum Aussteller des Wechsels. Der Eigenthümer des verlorenen Wechsels trägt die Kosten.

1) A. 143 Code Nap.

A. 147 Code Nap. Der Russische Entwurf dagegen, conform mit der Deutschen Wechselrechtsgruppe, beseitigt die ,,cassatorische Klausel". §. 120.

161. Die in den Artikeln 157 und 158 erwähnte Verpflichtung des Bürgen erlischt nach 3 Jahren, wenn während dieses Zeitraums keine Aufforderungen noch gerichtliche Schritte stattgefunden haben.

162 Die Abschlagszahlungen auf einen Wechsel dienen zur Entlastung des Bezogenen und der Giranten. Der Inhaber muss den Wechsel für den Rest protestiren lassen.

163. Die Richter können für die Zahlung des Wechsels keine Frist gewähren.

164. Ein protestirter Wechsel kann von Jedem bezahlt werden, der für den Aussteller oder für einen der Giranten intervenirt. Die Intervention und die Zahlung werden in der Protesturkunde oder in einem Anhange vermerkt.')

165. Wer einen Wechsel durch Intervention bezahlt, tritt in die Rechte des Inhabers und hat hinsichtlich der zu beobachtenden Förmlichkeiten dieselben Pflichten zu erfüllen.

Ist die Zahlung durch Intervention für Rechnung des Bezogenen geschehen, so sind alle Giranten befreit; ist sie für einen Giranten geschehen, so sind die nachfolgenden Giranten befreit.

166. Haben sich Mehrere zur Zahlung eines Wechsels durch Intervention bereit erklärt, so wird derjenige vorgezogen, welcher die meisten Wechselverpflichteten befreit. Erbietet sich derjenige, auf welchen der Wechsel ursprünglich gezogen worden und gegen den der Protest mangels Annahme erhoben ist, denselben zu bezahlen, so wird er allen Andern vorgezogen.

167. Der Inhaber eines Wechsels, welcher von dem Continent und den Staaten längs des Mittelländischen Meeres oder der Türkei gezogen worden und in Acgypten zahlbar ist, sei es auf Sicht, sei es einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht, muss dessen Zahlung oder Annahme innerhalb 6 Monaten nach seiner Ausstellung verlangen, bei Vermeidung des Regressverlustes gegen die Giranten und gegen den Aussteller, wenn dieser Deckung verschafft hatte. Die Frist beträgt 8 Monate für die übrigen Länder Europas und 1 Jahr für die Wechsel, die auf ein anderes entfernteres Land gezogen sind. Demselben Verluste unterliegt der Inhaber eines Wechsels auf Sicht, einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht, welcher von den ägyptischen Staaten oder Handelsplätzen gezogen und im Auslande zahlbar ist, wenn er dessen Zahlung oder Annahme in den vorgenannten Fristen innerhalb der respectiven Entfernungen nicht geltend macht. Die oben genannten Fristen werden im Falle eines Seekrieges verdoppelt. Durch vorstehende Bestimmungen sollen abweichende Vereinbarungen zwischen dem Wechselnehmer und dem Aussteller und selbst den Giranten nicht ausgeschlossen sein.

168. Der Inhaber eines Wechsels muss dessen Zahlung am Verfalltage fordern.

169. Die Verweigerung der Zahlung muss an dem Tage nach dem Verfall durch einen Akt, welcher Protest mangels Zahlung heisst, sowie auch die Angabe der Entfernung zwischen dem Protestorte und dem Sitze des Gerichtes beurkundet werden. Ist der Tag nach dem Verfalltag ein gesetzlicher Feiertag, so wird der Protest am folgenden Tage erhoben.

170. Der Inhaber wird von der Verpflichtung, Protest mangels Zahlung zu erheben, weder durch die Erhebung des Protestes mangels Annahme, noch durch den Tod oder den Konkurs des Bezogenen entbunden. Fallirt der Acceptant vor dem Verfalltage, so kann der Inhaber sofort protestiren lassen und seinen Regress ausüben.

1) A. 158 Code Nap.

Die vom Aussteller dem Wechsel beigefügte Klausel,,zurück ohne Kosten" befreit von der Protesterhebung und von der Innehaltung der festgesetzten Fristen für das Verfahren. Ist die Klausel ohne Kosten von einem Giranten beigefügt, so ist der Bezogene vom Proteste nicht befreit, ebensowenig von der Formalität, seinen Regress gegen die früheren Giranten zu nehmen.

171. Der Inhaber eines mangels Zahlung protestirten Wechsels kann seine Regressklage gegen den Bezogenen und jeden der Giranten einzeln oder gegen die Giranten und den Aussteller zusammen anstellen. Dieselbe Befugniss steht jedem der Giranten gegen die vorhergehenden Giranten und den Bezogenen zu. Das gerichtliche Verfahren gegen den Bezogenen allein befreit die Giranten. Das gerichtliche Verfahren gegen einen Giranten befreit die folgenden nicht mit verklagten Giranten.

172. Nimmt der Inhaber den Regress gegen seinen Cedenten allein, so muss er ihm den Protest zustellen und ihn mangels Zahlung vor Gericht laden lassen binnen 15 Tagen nach dem Datum des Protestes, ausser den Fristen für die Entfernung zwischen dem Wohnorte des Bezogenen und dem des Cedenten.

173. Nach dem Proteste der von Aegypten ausgezogenen und ausserhalb des ägyptischen Staatsgebietes zahlbaren Wechsel müssen die in Aegypten wohnenden Bezogenen und Giranten innerhalb der nach bestimmten Frist beklagt werden, und zwar innerhalb dreier Monate für die Europäische continentale Türkei, Frankreich, Italien und Oesterreich; ,,vier Monate" für die anderen Länder längs des Mittelländischen Meeres und Europas; ,,eines Jahres" für die andern Länder. Die obigen Fristen werden im Falle eines Seekrieges verdoppelt.

174. Nimmt der Inhaber seinen Regress gegen die Giranten und den Bezogenen zusammen, so kommen ihm in Betreff eines jeden Einzelnen die in den vorherigen Artikeln festgesetzten Fristen zu statten.

175. Jeder der Giranten hat das Recht, den nämlichen Regress einzeln oder zusammen in derselben Frist zu nehmen. In Bezug hierauf läuft die Frist vom Tage nach dem Datum der gerichtlichen Vorladung.

176. Nach Ablauf der obigen Fristen für die Präsentation des Wechsels auf Sicht, einen oder mehrere Tage und Monate nach Sicht, für den Protest mangels Zahlung, für die Anstellung der Regressklage hat der Inhaber des Wechsels jedes Recht gegen die Giranten verloren.

177. Die Giranten haben ebenfalls nach Ablauf obiger Fristen die Regressklage gegen ihre Cedenten verloren, so weit sie jedem respective zusteht.

178. Derselbe Verlust trifft den Inhaber und die Giranten in Betreff des Bezogenen, wenn dieser Letztere beweist, dass er am Verfalltage des Wechsels Deckung besass. Der Inhaber behält in diesem Falle nur gegen den Bezogenen ein Klagerecht.

179. Die Wirkungen des nach den drei vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Verlustes fallen zu Gunsten des Inhabers dem Bezogenen oder demjenigen der Giranten gegenüber fort, welcher nach Ablauf der für den Protest, die Zustellung des Protestes oder für die gerichtliche Vorladung bestimmten Fristen in Rechnung, durch Compensation oder auf andere Weise die zur Zahlung des Wechsels bestimmten Gelder erhalten hat.

180. Unabhängig von dem zur Geltendmachung des Regressanspruches vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann der Besitzer eines mangels Zahlung protestirten Wechsels unter Beobachtung der gesetzmässigen Formen zur Sicherung eine Beschlagnahme der Mobiliar-Effecten des Ausstellers, Acceptanten oder Giranten ausbringen.

181 Die Proteste mangels Annahme oder Zahlung werden in der vorgeschriebenen Form von dem Gerichtsvollzieher aufgenommen. Der Protest wird nur im Falle der Verweigerung der Zahlung oder der Annahme erhoben, in der Wohnung desjenigen, bei dem der Wechsel zahlbar war, oder desjenigen, der sich für den Nothfall zur Zahlung verpflichtet hatte, und desjenigen, der durch Intervention acceptirt hat, welches in ein und derselben Urkunde geschehen kann.

182. Die Protesturkunde enthält die wörtliche Abschrift des Wechsels, des Acceptes, der Giros und der darin etwa angegebenen Nothadressen, sowie die Aufforderung, den Betrag des Wechsels zu bezahlen. Sie bekundet die Gegenwart oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen soll. Die Gründe über die Verweigerung der Zahlung und des Unvermögens oder der Weigerung zu unterschreiben und den Protest des Gerichtsvollziehers. Die, die Schuld betreffende Aenderungsklausel gilt nicht als Beweis, wenn sie nicht unterschrieben, und wenn kein Siegel der Partei daruntergesetzt ist.1)

183. Keine Urkunde eines Handelstreibenden oder anderer Personen kann die Protesturkunde in vorgeschriebener Form ersetzen, ausser in dem eben vorgesehenen Falle des Wechselverlustes.

184. Die Gerichtsvollzieher oder die mit der Vornahme von Wechselprotesten beauftragten Personen sind bei Strafe der Absetzung, der Verpflichtung zu den Kosten und des den Parteien zu leistenden Schadenersatzes verpflichtet, eine genaue Copie der Proteste zurück zu lassen und sie ihrem ganzen Inhalte nach, Tag für Tag, und nach Ordnung des Datums, in ein besonderes Register einzuschreiben, welches signirt, nummerirt und in der für die Register vorgeschriebenen Form geführt wird.

185. Der Ricambio wird bewerkstelligt vermittelst der Rücktratte.2) 186. Der Rückwechsel befreit nicht von den Formalitäten des Protestes und der gerichtlichen Klage.

187. Der Rück wechsel ist ein neuer Wechsel, vermittelst dessen der Inhaber sich am Aussteller oder an einem der Giranten für den Betrag des protestirten Wechsels, für die gehabten Kosten und für den neuen Wechsel, den er bezahlt, entschädigt.

188. Der Rückwechsel richtet sich in Betreff des Ausstellers nach dem Wechselcourse des Ortes, wo der Wechsel zahlbar war, auf den Ort, von welchem er gezogen worden. In keinem Falle kaun der Aussteller sich einem höheren Course unterwerfen. Er richtet sich Betreffs des Giranten nach dem Wechselcourse des Ortes, an welchem der Wechsel domicilirt oder begeben worden, auf den Ort, wo die Wiedererstattung erfolgt ist.

189. Jeder Girant trägt die Kosten des von ihm gezogenen Rückwechsels.

190. Der Rück wechsel ist von einer Retourrechnung begleitet.

191. Die Retourrechnung enthält das Kapital des protestirten Wechsels, die Protestkosten und andere gesetzliche Gebühren, wie Bank-, Commission-, Stempelgebühren und Briefporto. Sie bekundet den Namen desjenigen, auf den der Rückwechsel gezogen ist und den Preis des begebenen Wechsels. Sie wird von 2 Handelstreibenden beglaubigt; sie wird von dem protestirten Wechsel begleitet, von dem Proteste selbst oder von einer Copie der Protesturkunde. Im Falle der Rückwechsel auf einen Giranten gezogen wird, wird er ausserdem von einem Certificat begleitet, welches den Wechselcours des Ortes, wo der Wechsel zahlbar war, auf den Ort, von wo derselbe bezogen worden ist, beweist.

1) A. 174 Code Nap.
2) A. 177 Code Nap.

192. Es können nicht mehrere Retourrechnungen für ein und denselben Wechsel gemacht werden. Diese Retourrechnung wird von Giranten zu Giranten und zuletzt vom Aussteller bezahlt.

193. Die Rückwechsel dürfen nicht kumulirt werden. Jeder Girant sowie der Bezogene zahlt nur einen, wie auch der Aussteller.

194. Von der Hauptsumme eines mangels Zahlung protestirten Wechsels müssen vom Tage des Protestes an Zinsen gezahlt werden.

195. Von den Kosten des Protestes des Rückwechsels und anderer rechtmässiger Kosten können erst vom Tage der gerichtlichen Klage ab Zinsen gefordert werden.

Abtheilung VI. Von den Anweisungen auf Ordre und anderen Handelspapieren.

196. Alle Vorschriften bezüglich der Wechsel betreffs der Verfallzeit des Giros, der Solidarität, der Wechselbürgschaft, der Zahlung durch Intervention, des Protestes, der Rechte und Pflichten des Inhabers, der Rückwechsel oder der Zinsen sind auch auf Anweisungen auf Ordre oder au porteur anwendbar.')

197. Die Anweisung auf Ordre wird datirt. Sie bekundet die zu zahlende Summe, den Namen desjenigen, an dessen Ordre sie unterschrieben ist, sowie die Zeit, in der die Zahlung geschehen soll; sie besagt, dass der Werth hinterlegt worden ist. Die Anweisung au porteur enthält dieselben Bestimmungen ohne den Namen der Beneficiarien und wird ohne Giro übergeben.

198. Die Anweisungen auf Sicht oder einfache Zahlungsaufforderungen, die auf den Platz gezogen sind, wo die Zahlung stattfinden soll, müssen innerhalb 48 Stunden von ihrem Datum ab präsentirt werden.

199. Das innerhalb dieser Frist geschehende Zurückgehen kann mit allen in Handelssachen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden.

200. Falls derjenige, welcher eine Anweisung gezogen hat, beweist, dass Deckung vorhanden gewesen und dass diese Deckung mit zu seinem Nutzen verwendet worden ist, so wird der Inhaber, der die Präsentation der Anweisung versäumt, seiner Rechte gegen den Trassanten verlustig.

Abtheilung VII. Verjährung des gerichtlichen Verfahrens in Handelspapieren.

201. Alle auf Wechsel und auf Billets auf Ordre bezügliche Klagen, welche von Handelstreibenden, Kaufleuten oder Wechslern oder wegen Handelsgeschäfte ausgestellt sind, verjähren in 5 Jahren, vom Tage des Protestes oder des letzten gerichtlichen Schrittes an gerechnet, wenn nicht eine Verurtheilung erfolgt oder die Schuld auch durch eine besondere Urkunde anerkannt ist. Nichtsdestoweniger sind die angeblichen Schuldner gehalten, wenn sie dazu aufgefordert werden, eidlich zu bekräftigen, dass sie Nichts mehr schuldig sind, und ihre Erben oder Rechtsnachfolger, dass sie in gutem Glauben sich darüber befinden, dass keine Schuld mehr bestehe.

1) A. 187 Code Nap.

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