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Eben diese Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung in Ansehung der übrigen Mitschuldner nur für den Antheil, wofür dieser Erbe verhaftet ist.

Um in Ansehung der übrigen Mitschuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung an alle Erben des verstorbenen Schuldners gerichtet werden, oder von ihnen allen die Anerkennung geschehen.

2250. Eine an den Hauptschuldner erfolgte Aufforderung, oder dessen Anerkennung, unterbricht die Verjährung in Hinsicht des Bürgen.

Zweyter Abschnitt.

Von den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung aufhalten.

2251. Die Verjährung läuft wider alle Personen, denen nicht eine durch das Gesetz bestimmte Ausnahme zu statten kommt.

2252. Die Verjährung läuft nicht wider Minderjährige und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278sten Artikel enthaltenen Verfügung, und mit Ausnahme der übrigen geseßlich bestimmten Fålle.

2253. Sie läuft nicht zwischen Ehegatten.

2254. Die Verjährung läuft wider eine verheirathete, wenn gleich in Rücksicht ihres Vermögens weder durch die Ehestiftung noch gerichtlich abgesonderte, Frau, in Ansehung desjenigen Vermögens, wovon ihr Ehemann die Verwaltung hat, jedoch mit Vorbehalt ihres Entschädigungsanspruches wider diesen.

2 2 55. Sie läuft gleichwohl, zufolge des 1561sten Artikels in dem Titel: von der Lhestiftung und den gegenseitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe in Rücksicht der Veräußerung eines nach den Regeln des Brautschaßverhältnisses gegebenen Grundstückes.

Cette interpellation ou cette reconnaissance n'interrompt la prescription, à l'égard des autres codébiteurs, que pour la part dont cet héritier

est tenu.

Pour interrompre la prescription pour le tout, à l'égard des autres codébiteurs, il faut l'interpellation faite à tous les héritiers du débiteur décédé, ou la reconnaissance de tous ces héritiers.

2250. L'interpellation faite au débiteur principal, ou sa reconnaissance, interrompt la prescription contre la caution.

SECTION II.

Des causes qui suspendent le cours de la prescription.

2251. La prescription court contre toutes personnes, à moins qu'elles ne soient dans quelque exception établie par une loi.

2252. La prescription ne court pas contre les mineurs et les interdits, sauf ce qui est dit à l'article 2278, et à l'exception des autres cas déterminés par la loi.

2253. Elle ne court point entre époux.

2254. La prescription court contre la femme mariée, encore qu'elle ne soit point séparée par contrat de mariage ou en justice, à l'égard des biens dont le mari a l'administration, sauf son recours contre le mari.

2255. Néanmoins elle ne court point, pendant le mariage, à l'égard de l'aliénation d'un fonds constitué selon le régime dotal, conformément à l'article 1561, au titre du contrat de mariage et des droits respectifs des époux.

2256. Auf gleiche Weise ist während der Ehe der Lauf der Verjährung gehemmt:

1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erst nach der von ihr vorzunehmenden Wahl der Annahme der Gütergemeinschaft, oder der Verzichtleistung auf dieselbe, angestellt werden kann;

2) In dem Falle, wo der Ehemann, welcher eignes Vermögen der Frau, ohne deren Bewilligung, veräußert hat, für den Verkauf Gewähr leisten muß, und in allen übrigen Fallen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurückwirken würde.

2257. Die Verjährung läuft nicht:

In Hinsicht der von einer Bedingung abhängenden Forderungen, bis zum Eintritte dieser Bedingung;

In Hinsicht einer Klage auf Gewährleistung, bis die Entwährung wirklich statt gefunden hat;

In Hinsicht einer an einem bestimmten Tage fälligen Forderung, bis dieser Tag erschienen ist.

2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Beneficiar-Erben in Ansehung der Forderungen, welche ihm auf den Nachlaß zustehn.

Sie läuft wider erblose Verlassenschaften, wenn gleich für dieselben noch kein Curator bestellt ist.

2259. Sie läuft auch während der drey Monate, welche zur Errichtung eines Inventars, und während der vierzig Lage, die als Bedenkzeit verstattet sind.

Fünftes Capitel.

Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit.

Erster Abschnitt.

Algemeine Verfügungen.

2260. Die Verjährung wird nach Tagen,' und nicht

nach Stunden, berechnet.

2256. La prescription est pareillement suspendue pendant le mariage,

1.o Dans le cas où l'action de la femme ne pourrait être exercée qu'après une option à faire sur l'acceptation ou la renonciation à la communauté;

2.o Dans le cas où le mari, ayant vendu le bien propre de la femme sans son consentement, est garant de la vente, et dans tous les autres cas où l'action de la femme réfléchirait contre le mari.

2257. La prescription ne court point,

A l'égard d'une créance qui dépend d'une condition, jusqu'à ce que la condition arrive;

A l'égard d'une action en garantie, jusqu'à ce que l'éviction ait lieu;

A l'égard d'une créance à jour fixe, jusqu'à ce que ce jour soit arrivé.

2258. La prescription ne court pas contre l'héritier bénéficiaire, à l'égard des' créances qu'il a contre la succession.

Elle court contre une succession vacante, quoique non pourvue de curateur.

2259. Elle court encore pendant les trois mois pour faire inventaire, et les quarante jours pour délibérer.

CHAPITRE V.

Du temps requis pour prescrire.

SECTION I.re

Dispositions générales.

2260. La prescription se compte par jours, et

non par

heures.

2261. Sie ist vollendet, wenn der lezte Tag der ers forderlichen Frist abgelaufen ist.

Zweyter Abschnitt.

Von der dreyßigjährigen Verjährung.

2262. Alle sowohl dinglichen als persönlichen Klagen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß der, welcher sich auf diese Verjährung bezieht, verbunden wäre, deshalb einen besondern Rechtsgrund anzugeben, und ohne daß ihm die Einrede der fehlenden Ueberzeugung seines Rechts. (mala fides) entgegengesetzt werden könnte.

2263. Der Schuldner einer Rente kann nach acht und zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten, seine Verbindlichkeit begründenden, Urkunde an gerechnet, genöthigt werden, auf seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Nachfolgern ein neues Bekenntniß darüber auszustellen.

2264. Die Regeln der Verjährung in Beziehung auf andere, als die in dem gegenwärtigen Titel erwähnten, Gegenstande, werden in den ihnen eigenthümlichen Titeln vorgetragen.

Dritter Abschnitt.

Von der zehn- und zwanzigjährigen Verjährung.

2265. Wer eine unbewegliche Sache in der Ueberzeugung seines Rechts (bona fides), und vermöge eines gesetzmäßigen Rechtsgrundes, erwirbt, verjährt das Eigenthum derselben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer in dem Gerichtsbezirke des Appellationshofes wohnt, in dessen Umfange die Sache gelegen ist; und in zwanzig Jahren, wenn er außer diesem Bezirke seinen Wohnsitz hat.

2266. Wenn der wahre Eigenthümer zu verschiedenen Zeiten bald in diesem Gerichtsbezirke, bald außerhalb defsel=

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