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J 2153. Die auf eine bloß gesetzliche Hypothek sich grüns denden Rechte des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Anstalten, auf das Vermögen ihrer Rechnungsführer, die der Minderjährigen oder Interdicirten auf das ihrer Vormünder, und die der Ehefrauen auf das ihrer Ehemänner sollen nach Vorlegung zweyer kurzen Aufsätze eingetragen werden, welche nur folgendes zu enthalten brauchen :

1) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe und den wirklichen Wohnfiß des Gläubigers, nebst dem von ihm oder für ihn in dem Bezirke gewählten Wohnisiße (Gerichtsstande);

2) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe, den Wohnsitz oder eine genaue Bezeichnung des Schuldnerz ;

3) Die Beschaffenheit der durch die Eintragung zu fichernden Rechte und, so viel die bestimmten Gegenstånde betrifft, den Betrag ihres Werthes, ohne daß man jedoch in Rücksicht der bedingten, auf einen künftigen Fall zustehenden, oder unbestimmten Gegenstände zur Angabe dieses Betrages verbunden wäre.

2154. Die Eintragungen sichern das Hypothekenrecht und das Privilegium zehn Jahre hindurch, von dem Tage, wo sie geschahen, an zu rechnen; ihre Wirkung hört auf, wenn sie vor dem Ablaufe dieser Frist nicht erneuert wurden.

2155. Die Kosten der Eintragung fallen, in Ermange= lung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, dem Schuldner zur Last; sie müssen von dem, welcher die Eintragung auswirkt, vorgeschossen werden, nur mit Ausnahme der gesetz-. lichen Hypotheken, in Rücksicht deren der Hypothekenaufseher, nach erfolgter Eintragung, sich wegen der Kosten an den Schuldner zu halten hat. Die Kosten der Einschreibung, welche ein Verkäufer etwa verlangt, müffen von dem Käufer getragen werden.

2156. Die Klagen, wozu die Eintragungen wider die Glaubiger Veranlassung geben können, sind bey dem competenten Gerichte anhängig zu machen, und zwar durch Vors

2153. Les droits d'hypothèque purement légale de l'Etat, des communes et des établissemenst publics sur les biens des comptables, ceux des mineurs ou interdits sur les tuteurs, des femmes mariées sur leurs époux, seront inscrits sur la représentation de deux bordereaux, contenant seulement,

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1.o Les nom, prénom, profession et domicile réel du créancier, et le domicile qui sera par lui, ou pour lui, élu dans l'arrondissement;

2.° Les nom, prénom, profession, domicile, ou désignation précise du débiteur;

3.o La nature des droits à conserver, et le montant de leur valeur quant aux objets déterminés, sans être tenu de le fixer quant à ceux qui sont conditionnels, éventuels ou indéterminés.

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2154. Les inscriptions conservent l'hypothèque et le privilége pendant dix années, à compter du jour de leur date; leur effet cessé, si ces inscriptions n'ont été renouvelées avant l'expiration de ce délai.

2155. Les frais des inscriptions sont à la charge du débiteur, s'il n'y a stipulation contraire; l'as vance en est faite par l'inscrivant, si ce n'est quant aux hypothèques légales, pour l'inscription desquelles le conservateur a son recours contre le débiteur. Les frais de la transcription, qui peut être requise par le vendeur, sont à la charge de l'acquéreur.

2156. Les actions auxquelles les inscriptions peuvent donner lieu contre les créanciers, seront intentées devant le tribunal compétent, par ex

ladungen, die ihnen in Person, oder an dem in dem Hypothekenregister zuletzt gewählten Wohnfiße zuzustellen sind, wenn gleich die Gläubiger, oder die, bey welchen sie ihren Wohnsig gewählt hatten, inzwischen verstorben seyn sollten.

Fünftes Capitel.

Von der Löschung und Verminderung der eingetragenen Privilegien und Hypotheken.

2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken werz den entweder mit Bewilligung der Interessenten, in so fern sie dieselbe zu ertheilen fähig sind, oder kraft ́eines in letter Instanz ergangenen, oder rechtskräftig gewordenen, Erkenntnisses gelöscht.

2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben die, welche um die Löschung nachsuchen, in dem Büreau des Hypothekenaufsehers eine Ausfertigung der die Einwilligung enthaltenden öffentlichen Urkunde oder des Erkenntnisses niederzulegen.

2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, fo muß um die Löschung bey dem Gerichte, in dessen Bezirke die Eintragung geschehen ist, nachgesucht werden, es sey dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen künftigen Fall gerichteten, oder unbestimmten Verurtheilung geschehen wäre, über deren Vollziehung oder Berichtigung der Schuldner und der angebliche Gläubiger bey einem andern Gerichte entweder noch im Streite begriffen sind, oder ein Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Gesuch um Löschung der Hypothek eben daselbst angebracht oder dahin verwiesen werden muß.

Die zwischen dem Gläubiger und Schuldner getroffene Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey einem andern von ihnen bestimmten Gerichte angebracht

ploits faits à leur personne, ou au dernier des domiciles élus sur le registre, et ce nonobstant le décès, soit des créanciers, soit de ceux chez lesquels ils auront fait élection de domicile.

CHAPITRE V.

De la radiation et réduction des
inscriptions.

2157. Les inscriptions sont rayées du consentement des parties intéressées et ayant capacité à cet effet, ou en vertu d'un jugement en dernier ressort ou passé en force de chose jugée.

2158. Dans l'un et l'autre cas, ceux qui requiè rent la radiation déposent au bureau du conservateur l'expédition de l'acte authentique portant consentement, ou celle du jugement.

2159. La radiation non consentie est demandée au tribunal dans le ressort duquel l'inscription a été faite, si ce n'est lorsque cette inscription a eu lieu pour sûreté d'une condamnation éventuelle ou indéterminée, sur l'exécution ou liquidation de laquelle le débiteur et le créancier prétendu sont en instance ou doivent être jugés dans un autre tribunal, auquel cas la demande en radiation doit y être portée ou renvoyée.

Cependant la convention faite par le créancier et le débiteur, de porter, en cas de contestation,

werden solle, muß gleichwohl unter ihnen zur Vollziehung gebracht werden.

2160. Die Gerichte müssen die Löschung verfügen, wenn die Eintragung geschah, ohne sich auf ein Gesetz oder einen sonstigen Rechtsgrund zu stüßen, oder wenn sie zufolge eines ungültigen, erloschenen, oder durch Zahlung aufgehobenen Rechtsgrundes vorgenommen wurde, oder endlich, wenn die Privilegien oder Hypotheken auf gesetzliche Weise getilgt sind.

2161. Wenn ein Gläubiger, welcher gesetzlich berechtigt feyn würde, sein Privilegium oder seine Hypothek auf das gegenwärtige, oder auf das zukünftige Vermögen des Schuldners eintragen zu lassen, diese Eintragung, ohne daß jedoch eine Beschränkung durch Vertrag statt gefunden hat, auf mehrere verschiedene Grundstücke von größerem Betrage, als die Sicherheit seiner Forderungen nöthig macht, hat bewirken lassen : so steht dem Schuldner frey, auf Verminderung der Eintragung oder auf Löschung eines Theils derselben, in so fern sie ein billiges Verhältniß überschreitet, zu klagen. In Ansehung der Competenz des Gerichtsstandes sind hierbey die im 2159ften Artikel aufgestellten Regeln zu befolgen. Die Verfügung des gegenwärtigen Artikels findet auf vertragsmäßige Hypotheken keine Anwendung.

2162. Für unverhältnißmåßig wird eine Eintragung, welche mehrere Grundstücke zum Gegenstande hat, alsdann gehalten, wenn der Werth eines einzigen, oder einiger derselben an freyem Eigenthum den Betrag der Forderung an Capital und gesetzlichen Zugehörungen, um mehr als ein Drittel übersteigt.

2163. Einer Verminderung im Falle des Uebermaaßes ist auch die nach einer Schätzung des Gläubigers geschehene Eintragung solcher Forderungen unterworfen, welche, in Ansehung der zu ihrer Sicherheit zu bestellenden Hypothek, durch den Vertrag keine nähere Bestimmung erhalten haben, und

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