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Wie erstarkt das Kleingewerbe?

Es ist ein eigentümlicher Zug der Menschheit, dass sie gemeinhin bestrebt ist, andere für das haftbar machen zu wollen, woran sie selbst die Schuld trägt. Der Proletarier ballt die Faust gegen den Besitzenden, der Dumme zürnt dem an Intelligenz Hervorragenden und wer mit seiner Hände Arbeit mühsam sein Brot verdienen muss, ist zum mindesten nicht glücklich darüber, dass es andere giebt, die im Nichtsthun ihr Dasein verbringen.

Wie dies schon der Fall ist bezüglich der einfachen Daseinsfragen, so ist es noch um so markanter, handelt es sich um die Frage der Existenz, die geschäftliche Lebensfrage. Und mit dieser Frage hat das Kleingewerbe mehr und mehr zu ringen, je mehr die Bazare und Riesenkauf häuser in Geltung kommen, und leider befinden sich diese im Stadium einer rapiden Zunahme.

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Alle Welt, schreiben die ,,Deutsch-socialen Blätter", schimpft auf die Bazare und verlangt gesetzlichen Schutz gegen sie. Im Lager der Vertreter der Riesengeschäfte lacht man darüber und beschliesst, ganze Strassenquadrate niederzulegen, um ,,nun erst recht" kolossale Geschäftshäuser zu errichten. Und wiederum wird darüber gewaltig geschrieen werden, bis glücklich alle Welt darauf aufmerksam geworden ist, sich die Sache zunächst einmal ansehen will, und dann kauft und kauft und kauft. Die Riesengeschäfte lassen tausende und hunderttausende von Gegenständen, alles Mögliche und Unmögliche von demselben Stoff nach derselben Schablone anfertigen, und Hunderttausende und abermals Hunderttausende haben denn auch jede Eigenart in ihrem Denken und Empfinden eingebüsst, und lassen sich im Bazar vorschreiben, welche Kleidung, Wohnungseinrichtung, welcher Schmuck, welcher Gebrauchsgegenstand u. s. w. für sie passend wäre.

Die meisten grossen Fabriken vermögen nur dann zu bestehen, wenn sie fortwährend ein und denselben Gegenstand vielfach anfertigen können. Viele Bedarfsartikel werden nicht blos dutzend- und grosweise, sondern zu vielen Tausenden oder gar Hunderttausenden auf einmal in Arbeit gegeben. Solche Sachen können natürlich nur auf grosshändlerischem Wege an den Mann gebracht werden. So gebiert die Grossfabrik den Bazar und dieser jene. Und sie sind unheimlich produktiv, es werden ihrer ganz sichtbar mehr und immer mehr.

Ob sich das Anwachsen der Riesenfabriken und Riesenkaufhäuser durch die Gesetzgebung verhindern liesse, wollen wir hier nicht erörtern. Gewiss ist, dass man über derartige Pläne in grosskapitalistischen Kreisen ironisch lächelt und sich nicht im geringsten stören lässt. Und weil das so ist, kann es gar nicht mehr lange dauern, dass man es in massgebenden Kreisen für ein grosses Unglück hält, wenn die Riesengeschäfte plötzlich ins Stocken kämen oder auch nur in raschem Tempo rückwärts gingen. Schon heute würde der Sturz auch nur einiger Bazarfirmen die kaufmännische Welt erschüttern; wird nicht bald energisch etwas dagegen gethan, so würde zwanzig oder nur zehn Jahre später aber eine Bazarkrise viele hunderttausende von Arbeitern und Angestellten brotlos machen, und dadurch würden ohne Zweifel auch viele Handwerker und Kleinkaufleute leiden, das Grosskapital aber ganz bedeutend gestärkt werden.

Dass die Bazare ein soziales Uebel sind, darüber sind sich die meisten Menschen einig, das gestehen sogar manche Inhaber von Bazaren selbst ein. Aber sie fügen hinzu, sie seien nicht dazu da, die Welt zu reformieren, sondern Geschäfte zu machen, und es sei ganz ungehörig, den einzelnen Menschen für die Schäden in der Allgemeinheit verantwortlich machen zu wollen.

Wenn nun das Anwachsen der Riesengeschäfte allgemein als ein soziales Uebel betrachtet wird, so müsste man dagegen doch etwas thun, sagt man. Ganz recht. Aber was soll ge

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schehen? Wird eine Umsatzsteuer helfen? Und wie soll sie beschaffen sein? Damit allein schafft man's kaum, denn in allen Ständen werden die kurzgesagt: Dummen mit jedem Tage mehr. Diese guten Leute bilden aber den Nährboden für Riesenfabriken und Riesenkaufhäuser. Sie verdienen gar nichts besseres, als für die Wertheims und Konsorten zu arbeiten und bei ihnen zu kaufen, fühlen sie sich ja doch ganz wohl dabei! Was ist nun aber zu thun? Es giebt nur ein Mittel, sich vor den Riesenbetrieben zu retten: mehr Eigenart in die Menschen zu bringen.

In demselben Verhältnis als die Zahl der sogenannten starken Individualitäten wächst, werden sich die Kleinbetriebe vermehren. Ein Mensch, der eigenartig ist, und seiner Eigenart gemäss wohnen, geschmückt, gekleidet sein und leben will, der findet die ihm zusagenden Bedarfsartikel nicht in Bazaren oder Fabriken, der ist gezwungen, einen Künstler oder Handwerker aufzusuchen, der ihn versteht und fähig ist, seine Wünsche und Neigungen zu verkörpern.

Solche starken Individualitäten lassen sich aber durch kein Gesetz schaffen, sondern sie können nur durch die sozialen Verhältnisse selbst, und andererseits durch Kirchen und Schulen,

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An eine plötzliche Wandlung der Verhältnisse ist nicht zu denken. Selbst wenn versucht werden sollte, die Dinge gewaltsam zu ändern was wir nicht glauben würde man die Verhältnisse doch nur in dem Masstabe bessern können, als sich der Geist der Menschen bessert. Auf den Geist kommt es überhaupt an, denn alle Thatsachen sind doch Produkte des Geistes, selbst zu der allergeringsten Handlung ist doch eine geistige Vorarbeit und ein Wille erforderlich. Darin besteht ja das grosse Elend unserer Tage, dass so viele Menschen das geistige Leben gering achten, oder wohl gar verleugnen, geistlos drauf los leben, und sich dann bald hier, bald dort an den Thatsachen stossen, oder sich mindestens darin verheddern. Das muss anders werden! Erst muss das geistige Leben gehoben werden, nur dann lässt sich das materielle heben; aber dann wird dies auch sicher ein besseres werden. Zu dem Zweck grösste Fürsorge der Erziehung der Jugend!

Die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.

Wir haben in unserer letzten Nummer unsere Leser darauf aufmerksam gemacht, um Verluste von ausstehenden Forderungen bei säumigen Zahlern zu vermeiden, die nötigen Schritte zu tun. Hoffentlich war dies nicht zwecklos. Mit dem Eintritt in das neue Jahr und im Hinblicke darauf, dass das Bürgerliche Gesetzbuch, das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt, einschneidende Veränderungen in den gesetzlichen Bestimmungen bringt, werden wir von Zeit zu Zeit irgend ein für die Allgemeinheit wichtiges Thema zur Erläuterung bringen und beginnen heute mit der Verjährung:

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt eine regelmässige Verjährungsfrist von 30 Jahren, welche die allgemeine Verjährungsfrist ist, und eine kurze besondere Verjährungsfrist von 2 Jahren. Aber auch bei Forderungen aus Lieferungen zum Geschäftsbetrieb tritt jetzt eine kurze Verjährung von vier Jahren ein. Die Forderungen des Goldschmiedes an Privatpersonen verjähren in 2 Jahren, die des Fabrikanten und -Grossisten an Goldschmiede in 4 Jahren. Die Frist läuft, wie bisher, erst von dem Ende des Jahres, an in welchem die Forderung entstanden ist. Verkauft der Goldschmied am 3. Januar 1900 ein Schmuckstück an eine Privatperson, so ist seine Forderung am 31. Dezember 1902 verjährt, wenn er die Verjährung nicht unterbricht. Hat ein Grossist einem Juwelier Waren am 15. Januar 1900 zum Weiterverkauf geliefert, so ist seine Forderung am 31. Dezember 1904 verjährt, während sie früher erst mit 30 Jahren u. s. w. verjährte.

Welche Verjährungsfristen erleiden aber nun auf die Forderungen Anwendung, welche zwar schon vor dem 1. Januar 1900 unter der Herrschaft des alten Rechtes entstanden, aber noch nicht erfüllt oder verjährt sind, also unter der neuen Rechtsordnung fortbestehen? Werden sie von der neuen Verjährungsfrist mit ergriffen?

Die Frage ist in Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum B. G.-B. in

nicht gerade leicht verständlicher Weise geregelt worden. Ist die Verjährungsfrist nach dem B. G.-B. kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-Buches am 1. Januar 1900 an berechnet.

Nehmen wir an, eine Kaufpreisforderung eines Goldschmiedes an einen Privatmann ist, wie z. B. in Sachsen, der dreijährigen Verjährung unterworfen. Der Kauf wurde im November 1899 abgeschlossen. Nach dem bisherigen sächsischen Recht würde die (dreijährige) Verjährung der Forderung am 31. Dezember 1902

eintreten.

Da nun aber die (zweijährige) Verjährungsfrist des B. G.-B. kürzer ist, so laufen vom 1. Januar 1900 an nur noch zwei Jahre bis zur Verjährung, dieselbe ist mithin am 31. Dezember 1901 verjährt. Eine andere aufgestellte Ansicht halten wir nicht für richtig.

Es kann nun aber auch vorkommen, dass die bisherige längere Verjährungsfrist eher ablaufen würde als die im bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere. Dann soll die Verjährung mit dem Ablauf der bisherigen, längeren Frist vollendet sein.

Nehmen wir an, der Goldschmied verkaufte im November 1897 schon die Ware an den betreffenden Privatmann. Nach sächsischem Recht tritt die Verjährung in diesem Falle am 31. Dezember 1900 ein. Nun ist zwar die Frist des B. G.-B. kürzer. Würde sie jedoch Anwendung erleiden, so würden vom 1. Januar 1900 ab noch zwei Jahre laufen müssen, und die Verjährung erfolgte erst am 31. Dezember 1901. Deswegen gilt die ältere, längere Frist, und die Verjährung tritt am 31. Dezember 1900 ein.

Der Lauf der Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Gewährt der Grossist dem Juwelier oder dieser seinen Kunden eine Stundung, so ist der Lauf der Verjährung gehemmt. Unterbrochen wird. die Verjährung durch Klageerhebung, Zustellung eines Zahlungsbefehles, dem der Vollstreckungsbefehl nachfolgen muss, Anmeldung im Konkurs, Aufrechnung in einem Prozess, ferner durch mündliches oder schriftliches Anerkenntnis, Abschlagszahlungen, Zinszahlungen und Sicherheitsleistungen, nicht aber durch blosse Mahnungen, selbst wenn sie durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Wird die Verjährung gehemmt, so läuft nach Beseitigung des Hemmnisses die Verjährung weiter, wird sie unterbrochen, so beginnt der Lauf der Verjährung von neuem. Die Frist ist wieder die gleiche. Sie kann sich nur verändern, wenn bei der Unterbrechung der Verjährung eine Umwandlung der Forderung stattfindet, z. B. eine Geschäftsschuld in eine Darlehnsschuld verwandelt wird, indem der Schuldner anerkennt, den fälligen Kaufpreis dem Gläubiger fortan als Darlehen schuldig zu sein. Dann läuft nach der Unterbrechung statt der zweijährigen eine 30 jährige Verjährung.

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VIII.

Für unsere Goldschmiede, wie Grossisten und Fabrikanten ist es äusserst wichtig, sich schon jetzt mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen, um vor event. Verlusten bewahrt zu bleiben.

Punzierung in der Schweiz.

Die Ausführungen des Herrn A. W. zu diesem Thema in der letzten Nr. der Deutschen Goldschmiede-Zeitung werden allseitig mit Interesse gelesen worden sein, zumal von den Fabrikanten, die mit der Schweiz in Geschäftsverbindung stehen. Wer von diesen auch bisher nach dort nur 18 kar. geliefert hat, wird gegen eine Punzierung seiner Ware durch schweizerische Behörden nichts einzuwenden haben, falls er ein reeller Fabrikant ist und falls er dies nicht ist, so ereilt ihn ein verdientes Schicksal jetzt ebenso schnell auch ohne Punzierung, da auch jetzt schon, wie ein von Herrn A. W. angeführtes Beispiel beweist, das unreelle Fabrikat festgenagelt werden kann.

Es sollen also künftig in der Schweiz alle Feingehalte feilgehalten werden dürfen, jedoch soll nur 18 kar. stempelfähig sein, die anderen Karate, selbst 14 kar., aber nicht. Das ist genau der Standpunkt, der bei uns in Deutschland auch durch eine Reihe bedeutender Juweliergeschäfte auf eine Anregung vom Rhein her vertreten wird, obgleich diese Herren es wenigstens bei 14 kar. bewenden lassen wollen. Der Endzweck aller dieser Bestrebungen ist nur die höheren Gehalte als Gold gelten zu lassen, sie durch einen Stempel zu legitimieren und alle niedrigeren Karate in Acht und Bann zu thun, sie beim Publikum durch die mangelnde Stempelierung zu diskreditieren und möglichst nach und nach vom Markte zu verdrängen. Das ist der Standpunkt der besseren und besten Geschäfte, die nur ein wohlhabendes zahlungsfähiges und zahlungsfreudiges Publikum zu bedienen haben, bei uns sowohl, wie in der Schweiz und die Herren Mitglieder des dortigen Agitationskomitees befinden sich in der beneidenswerten Lage, mit einem solchen guten Publikum verkehren und rechnen zu brauchen. Es giebt aber ausser diesen doch noch eiue erhebliche Mehrzahl anderer Grossisten und Ladengeschäfte, die die zahlreiche, grosse Masse des kleineren Bürgerstandes und der Arbeiterbevölkerung mit Schmucksachen zu versorgen haben und diese sind geradezu gezwungen, auch geringhaltigere, billigere Ware in 14- und 8 kar., wie in Doublé, der verschiedenen Sorten zu führen. Und diese Ware ist in der Hauptsache deutschen Ursprungs, sie setzt eine ganz beträchtliche Anzahl deutscher Fabrikanten und Arbeiter in Nahrung, ihre Anfertigung würde durch ein Punzierungsgesetz, das nur 18-kar. als stempelfähig bezeichnet, schwer leiden und deshalb darf die deutsche Industrie dem Erlass eines solchen Gesetzes für die Schweiz nicht teilnahmslos und ohne einen Finger zu rühren, zusehen. Schon die Aussicht auf ein solches Gesetz hält viele schweizerische Käufer davon ab, ihre gewohnten Bestellungen in 14 kar., 8 kar. oder Doublé in Deutschland zu machen, eben wegen der Unsicherheit der Zukunft. Bei Gelegenheit der im vorigen Jahre drohenden Punzierung für Italien schrieben wir in dieser Zeitung, dass wir bezweifeln, dass die Kostspieligkeit des Punzierungs-Apparates dem Staatssäckel irgend welche nennenswerte Einnahmen zuführen würde, dass die grosse Masse des italienischen (heute also des schweizerischen) Volkes sich kaum, wie es von den Befürwortern des Gesetzes erhofft wird, dem Geschmack für bessere Sachen

zuwenden, vielmehr sehr wahrscheinlich nach wie vor die billigere Ware vorziehen wird, da das Publikum, welches mit Pfennigen bezw. Rappen zu rechnen hat, sich zur Befriedigung seines Schmuckbedürfnisses nichts am Munde absparen wird, um 18 kar. Ware zu kaufen, sondern dass es eben billigere Surrogate bevorzugen muss, die äusserlich dasselbe vorstellen. Wir glauben nicht, dass infolge eines Punzierungsgesetzes in der Schweiz auch nur ein Gramm mehr 18 kar. Ware verkauft werden wird, fürchten aber, dass das bisher durch 14 kar. und 8 kar. behauptete Gebiet dann ganz dem billigen und billigsten Doublé zufallen wird und dies liegt sicher nicht im Interesse der grösseren Mehrzahl der Schweizer Goldschmiede, die bisher in diesen geringen Karaten ein schönes Geschäft machten und bei Nichtstempelung derselben eine zahlreiche Kundschaft verlieren bezw. den Bazaren zutreiben würden.

Das Publikum, welches bisher in der Schweiz nur 18 kar. gekauft hat, wird dies auch ferner thun, da es seine Ware von verlässlichen, altrenommierten Geschäften bezieht; dem Publikum aber, welches bisher sich mit 14 kar. und 8 kar. begnügte, sollte die Schweizer Behörde, wie bei uns in Deutschland durch gesetzlich zulässige Stempelung auch dieser Waren, für welche Stempelung bezw. richtigen Gehalt Verkäufer und Fabrikant bei hoher Strafe einzustehen haben, eine Garantie gegen Uebervorteilung durch skrupellose Händler gewähren und dadurch, wie bei uns in Deutschland, die zahlreichen kleineren Existenzen, die an der Erzeugung und dem Vertrieb solcher Waren beteiligt und darauf angewiesen sind, in ihrer Lebensfähigkeit stützen. Das Deutsche Stempelgesetz hat gerade dadurch, dass es auch dem Schmuckbedürfnis der grossen Masse gerecht wurde, segensreich gewirkt, viel mehr, als wenn

nur für

die feinste Kundschaft und die ersten Gold warengeschäfte gesorgt hätte, und deshalb ist bisher bei uns jeder Angriff auf die Bestimmungen desselben zu Gunsten einer Minderheit, die quasi die Aristokratie des Faches darstellte, vergeblich gewesen.

Der Aufruf des Verbandes schweizerischer Goldschmiede giebt ja selbst zu, dass er ausser 18 kar. noch andere mindergehaltige Waren giebt, die empfehlenswert sind und halten, was vernünftigerweise von ihnen als Ersatzmittel verlangt werden. kann“, nun, wir wünschten, dass auch diese den Schutz des Gesetzes in der in Deutschland bewährten Weise geniessen und der schweizerische Gesetzgeber wird sicherlich geeignete Massregeln und Paragraphen finden können, durch die das kaufende ahnungslose Publikum vor Ausbeutung und Betrug geschützt wird.

Die deutsche Industrie wird auch ferner der Schweiz sehr gern gutes 18 kar. Gold liefern, möchte sich aber doch auch ihren bedeutenden Absatz in 14 kar., 8 kar. und auch Doublé dorthin nicht einschränken lassen und deshalb wird sie zwar die Gründe ihrer Schweizer Abnehmer behufs Einführung eines Punzierungsgesetzes mit vollem Verständnis nicht nur prüfen, sondern auch anerkennen, aber trotzdem einem solchen Gesetz nur zustimmen, wenn darin auch für 14 kar, und 8 kar. wie bei uns in Deutschland, gesorgt ist.

Unser Monogrammwerk.

Vor kaum 14 Tagen ist unser seit langer Zeit geplantes und unter Aufwand einer Unsumme von Arbeitskraft und nicht geringer finanzieller Mittel ausgeführtes Werk hinausgewandert in die Welt. Wir haben von vornherein das Vertrauen gehabt, dass es einen guten Erfolg zeitigen werde, sind aber nunmehr geradezu überrascht über die Resultate, die wir damit erzielten.

Sind die zahlreichen Bestellungen uns auf der einen Seite ein Aequivalent für die angewandten finanziellen Mittel, so sind die uns zugehenden Anerkennungsschreiben noch mehr eine ideale Entschädigung für die Arbeit und Zeit, die wir auf die Herausgabe verwandten. Es war keine Kleinigkeit, alle die vielen Eventualitäten, die vielen Möglichkeiten, die Gründe für

und gegen eine Anordnung bezüglich der Ausführung, zu erwägen und zu begutachten und wenn uns auch eine zahlreiche Mitarbeiterschaft, Künstler und Fachleute, zur Seite stand, wuchs mit diesem Umstande nur unsere Last um so mehr; denn es ist bekanntlich nicht so einfach, eine Mehrheit von Ansichten, wie man im Leben kurzweg sagt,,,unter einen Hut zu bringen" den Flug des Künstlers zu hemmen, der Laune und Starrköpfigkeit des Technikers ein Zugeständnis abzuschmeicheln und so die beiden Extreme in einem glücklichen Ganzen zu vereinigen.

Und dass dies recht oft vonnöten war, das bekunden hauptsächlich unsere Monogrammentwürfe moderner Richtung. In diesen ist, wie der Augenschein lehrt, die Kunst mit der Technik so innig vereint, dass sie ohne Zweifel als die besten Erzeugnisse in diesem Genre gelten dürften und allen andern Rivalen überlegen sind, wie ein Vergleich mit diesen am besten beweisen wird.

Wir möchten diesen Umstand für uns ausnutzen insofern, als wir jeden, der gewillt ist, sich ein Monogrammwerk anzuschaffen, auffordern möchten, das unserige mit allen andern, jüngeren oder älteren Datums, zu vergleichen, wir sind dessen sicher, dass die Wahl auf das unserige fallen wird.

Mit hoher Genugthuung erfüllt uns der Gedanke, dass unser Werk voll und ganz das geworden ist, was wir aus ihm machen wollten, ein Handbuch und ein Vorbild, wie es der Goldschmied und Graveur sich seit langem wünschten.

Wie sehr gute Aufnahme das Werk fand, mögen einige Anerkennungsschreiben darthun, die wir folgen lassen.

P. P.

Das von Ihnen herausgegebene Werk über Monogramme ist unübertrefflich.

Hierdurch bestätige ich den Empfang der ersten Lieferung Ihres neuen Monogramm-Werkes und versäume nicht, Ihnen meinen ungeteilten Beifall für die künstlerisch durchgeführten Entwürfe, für die zweckmässige Anordnung mit Unterlassung alles Überflüssigen, sowie für die saubere prächtige Ausstattung auszusprechen. Ich bin fest überzeugt, dass dieses nützliche Werk ein unentbehrliches Requisit für jeden Fachmann und besonders für Ladengeschäfte unserer Branche bilden wird. Für mich ist es geradezu ein Bedürfnis im Verkehr mit meiner Kundschaft.

Bezüglich des Preises ist mir kein anderes Monogramm-Werk ausschliesslich für unsere Branche bekannt, welches ähnliche

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Schmuck und Mode.

In den nächsten Tagen wird eine neue Nummer von Schmuck und Mode in die Hände unserer verehrlichen Abonnenten gelangen, welche wiederum Abbildungen schönen modernen Schmuckes in gefälliger Auswahl zur Darstellung bringt. Wir haben die Freude und Genugthuung, dass die tonangebenden Modezeitungen fast sämtlich den von uns gegebenen Intentionen folgen und nicht nur (in der Mehrzahl mittels von uns gelieferter Clichés) Abbildungen von modernem Schmuck vorführen, sondern auch die Modefiguren durch die Zeichner mit Schmuck versehen lassen je nachdem das eine oder andere Stück sich eignen würde, den Anzug in vornehmer und wirksamer Weise zu vervollständigen. Wiederholt sind neuerdings sogar an Modenzeitungen Anfragen seitens der Abonnenten gelangt, wo das betreffende Stück zu haben sei. Diese Anfragen sind dann an uns weitergegeben worden zur Erledigung. Aus diesem Umstand müssen wir schliessen, dass die Modenzeitungen recht haben mit ihrer Forderung, jeweils die Bezugsquelle des abgebildeten Stückes zu nennen ein Verlangen, welchem wir nicht entsprechen können, ohne gegen die Grundsätze zu ver

stossen, die für die Agitation massgebend sein sollen. Es wäre höchst wünschenswert, dass uns Vorschläge zugingen, auf welche Weise wir allen Teilen gerecht werden könnten, die wir dann dem Kreise unserer Abonnenten unterbreiten würden. Seither haben wir stets den Vermerk gebracht, dass die abgebildeten Stücke in jedem Gold waren-Geschäft zu haben seien, und dass man sich eventuell auf das Fachblatt Schmuck und Mode berufen möge. Leider aber giebt es in unserer Branche immer noch viele, die in missverständlicher Zurückhaltung oder Unverständnis sich uns nicht angeschlossen haben, ja die ,,Schmuck und Mode" nicht einmal kennen, und so wird ein gutwilliger Käufer wohl gar noch als ein Irregeleiteter behandelt, anstatt dass man ihm wenn das auf Grund der Abbildung verlangte Stück nicht am Lager ist etwas ähnliches vorlegt. Aus diesem Grunde müssten wir es als unsere vornehmste Aufgabe betrachten, alle in unseren Kreis zu ziehen, denn dann erst kann ein ganzer und voller Erfolg erzielt werden, wie wir ihn anstreben, wenn das Wort wahr wird: alle für einen einer für alle.

Volkswirtschaft. Handelspraxis. Gesetzgebung.

Zum Postcheckverkehr. Die Einführung des Postcheckverkehrs, über die wir bereits früher berichtet haben, kann von grosser Bedeutung für den kleineren und mittleren Geschäftsmann werden. Ersterer wird allerdings zugleich sowohl der Reichsbank wie einzelnen Privatbanken einen lebhaften Wettbewerb bereiten, wenngleich den Privatbanken nur in beschränktem Masse, schon weil diese höhere Zinsen zahlen, als für den Post checkverkehr in Aussicht genommen sind. Von dem Giroverkehr der Reichsbank unterscheidet sich der Postcheckverkehr besonders in folgenden Pankten: Die Reichsbank verlangt gemeinhin eine zinslose Einlage von mindestens 3000 Mk., die Post nur eine solche von 100 Mark. Die Reichsbank berechnet keine Gebühren, sondern zieht ihren Nutzen von der Verwendung der Giroeinlagen. Am 31 Dezember 1898 betrugen die Guthaben der Giro- und Kontokorrentgläubiger 437153 467 Mk. Durch diese Einlagen war es der Reichsbank möglich, trotz der ihr durch die Notenkontingentierung auferlegten Beschränkung ihre Kreditgewährung in der durch die Entwickelung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Weise auszudehnen. Das neue Bankgesetz hat das Kontingent wie das Grundkapital der Reichsbank erhöht. Im Gegensatz zu der Reichsbank berechnet die Post beim Checkverkehr verschiedenartige Gebühren. Ferner ist die Einzahlung bei der Post auf 10000 Mk. beschränkt, während die Reichsbank diese Grenze nicht kennt. Dagegen werden bei der Post die Guthaben, mit Ausnahme der Stammeinlage, mit jähr lich 1,2 vom Hundert verzinst, während die Reichsbank keinerlei Zinsen zahlt. Der Giroumsatz bei der Reichsbank betrug im Jahre 1898 gegen 121 Milliarden Mk., wovon 23 Milliarden bar bezahlt wurden.

Gebrauch von Wechselstempelmarken. Der „Reichs-Anz." berichtet: Die zur Zeit in Gebrauch befindlichen Wechselstempelmarken tragen an der für den Entwertungsvermerk bestimmten Stelle den Vordruck: „den . . .ten .. 18..", was, abgesehen von dem Falle der Entwertung auf mechanischem Wege, bei welcher der Vordruck bestimmungsmässig unberücksichtigt bleibt, zu Zweifeln darüber Anlass geben kann, ob und in welcher Form diese Marken auch nach dem 31. Dezember 1899 weiter zu verwenden seien. Um allen in dieser Beziehung hervorgetretenen Bedenken zu begegnen, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. v. M. beschlossen, dass es zulässig sein soll, auf Wechselstempelmarken, welche mit dem Vordruck „den . . .ten . . . . . 18. ." versehen sind und nach dem 31. Dezember 1899 entwertet werden, die vorgedruckte Ziffer 18 (oder die Ziffer 8 allein) zu durchstreichen oder durch Ueberschreiben in 19 umzuändern.

Aus der Praxis der Gewerbegerichte. Ein Fall, der sich jüngst in der Sitzung des Gewerbegerichts zu Düsseldorf zutrug, giebt zu folgender Aufklärung Veranlassung. In weiteren Arbeiterkreisen existiert die Anschauung, als ob eine vorzeitige Entlassung (ohne Kündigung) seitens des Arbeitgebers den entlassenen Arbeiter ohne weiteres zu einem Schadenersatzanspruche berechtige. Das ist ein Irrtum; eine Klage auf Entschädigung kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern der Arbeiter einen wirklichen Lohnschaden erlitt bezw. nachweisen kann. Sie wird also beispielsweise stets ohne Erfolg sein, im Falle der Kläger sofort nach der erfolgten Entlassung neue Arbeit bekam und einen Lohnausfall nicht zu verzeichnen hat. Des weiteren sei noch auf eine Rechtsfrage aufmerksam gemacht, welche der Gerichtsvorsitzende ebenfalls jüngst streifte. Darnach sind die Worte: „Sie können sich nach einer anderen Stelle umsehen!" nicht als eine gesetzliche Kündigung, sondern nur als eine Form der Missbilligung, als eine Andeutung aufzufassen, auf Grund deren der Geschäftsangestellte praktisch seine weiteren Massregeln trifft. Eine bindende Kündigungsfrist indes wohnt diesen Worten nicht inne.

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Die Firma Heh. Witzenmann in Pforzheim, Bijouterie und Kettenfabrik, soll, wie verlautet, diese Artikel aufgeben und sich ganz der Herstellung von Metallschläuchen für Gas-, Wasser-, Dampf- und Petroleum- etc. Leitungen resp. zum Schutz derselben widmen. Zu diesem Zweck hat sich bereits eine Aktiengesellschaft gebildet. Die Firma Hch. Witzmann war eine der ältesten Kettenfabriken in Pforzheim und hatte als Hauptabsatzgebiet England, welches Land ein guter Abnehmer für die sog. Fuchsschwanzketten war.

In Berlin hat sich die Firma Berliner Electro-Plated-Warenfabrik (G. m. b. H.) gegründet, welche die Fabrikation von silberplattierten Metallwaren unternehmen will.

Herr Hofjuwelier I. G. Zimmerer sen. in Sigmaringen feierte am 29. Novbr. in voller körperlicher Rüstigkeit und geistiger Frische die goldene Hochzeit.

Herr Eduard Fues in Hanau hat seine Estamperie und sein StahlGraviergeschäft an seinen Neffen und langjährigen Mitarbeiter Herrn

Otto Fues abgetreten, der dasselbe in Gemeinschaft mit Herrn Ernst Prediger unter der Firma Eduard Fues Nachf. weiterführen wird.

Herr Edelsteinhändler Hermann Gesell in Pforzheim wurde von dem Grossherzog von Baden als 3. stellvertretender Handelsrichter für die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Karlsruhe ernannt.

Vereine und Versammlungen.

Der Mitteldeutsche Kunstgewerbe-Verein in Frankfurt a. M. hielt kürzlich eine Hauptversammlung ab, in der Direktor Prof. Luthmer von der Kunstgewerbeschule berichtete, dass sich in der Art des Unterrichts nichts geändert habe. Dasselbe gilt vom Lehrpersonal und den Stipendien. Die Studienreise von 4 Malerschülern ging diesmal nach Strassburg, vier Schüler der Tagesfachklasse erhielten die Berechtigung zum Einjährigendienst. Die Gypsabgusssammlung und das Vorlagenmaterial sind wesentlich bereichert worden. Letzeres zählt 30 000 Blätter. Die Bibliothek bezog ihre neueren Räumlichkeiten. Sie hat in 1800 Katalognummern 2600 Bände. Die Geschenke für die Bibliothek haben sich im vergangenen Jahre erfreulicherweise vermehrt. Ueber das Museum und die Ausstellungen sprach Direktor Dr. v. Trenkwald. Im ganzen wurden 5 grössere und eine ganze Anzahl kleinerer Ausstellungen veranstaltet. Besucht wurde das Museum von 5818, darunter 521 zahlenden Personen. Die Zahl der Mitglieder hob sich von 494 auf 723. Angekauft wurden im abgelaufenen Jahre wichtige Stücke für die keramischen Majolika- und Möbel-Sammlungen. Herr Stadtrat Dr. Matti erstattete den Rechnungsbericht, woraus zu ersehen war, dass die vorjährige Rechnung mit einem Defizit von 7 235 Mk. abschloss.

Der Gewerbe- und Kunstgewerbe-Verein in Lörrach beabsichtigt, mit Unterstützung der städtischen Behörden und den im Wiesenthal bestehenden Gewerbevereinen und unter Mitwirkung der Kraftübertragungswerke Rheinfelden im kommenden Frühjahr eine allgemeine Gewerbeausstellung, verbunden, mit einer elektrischen Ausstellung, zu veranstalten. Als Zeitpunkt sind die Schulferien vom 28. Juli bis 26. August ausgesucht. Ausgestellt werden Erzeugnisse der Grossindustrie, selbstverfertigte gewerbliche und kunstgewerbliche Gegenstände etc., sowie gediegene Arbeiten der sog. Liebhaberkünste.

Verein für dekorative Kunst und Kunstgewerbe. Unter diesem Namen tritt in Stuttgart eine Vereinigung von Künstlern und Kunstgewerbetreibenden in die Oeffentlichkeit, welche die Förderung des heimatlichen Kunstgewerbes auf einer modernen, gesunden Basis anstrebt. Der neue Verein macht es sich zur Aufgabe, durch Veranstaltung von Vorträgen, Studienkursen, Preisausschreiben und Ausstellungen auf die verschiedenen Zweige des Kunstgewerbes anregend einzuwirken und im Publikum das Interesse an künstlerisch durchdachten und gediegen ausgeführten Arbeiten zu wecken. Dem Verwaltungsrate des Vereins gehört u. a. auch Herr Goldwarenfabrikant Alfred Wall in Stuttgart an.

Kunstgewerbliches. Fachschulwesen.

Herrn Fritz Wolber, Zeichenlehrer an der Pforzheimer Kunstgewerbeschule, wurde von dem Grossherzog von Baden unter Ernennung zum Professor eine etatmässige Professorenstelle an der genannten Anstalt übertragen.

Handel und Verkehr.

Die Lage auf dem Diamantenmarkte ist infolge des Krieges in Südafrika eine ungemein ernste geworden, um so mehr, als auch die Aussichten vorläufig sehr ungünstige sind. Das von den Boeren eingeschlossene und sehr bedrohte Kimberley liefert bekanntlich durch seine De Beers-Minen-Gesellschaft ca. 90 Proz. der gesamten Produktion und ist gegenwärtig, wenn nicht für lange Zeit, ausser stande, den Markt zu beschicken, so dass ausser den bereits unterwegs befindlichen Sendungen keine Zufuhr von dort zu erwarten ist. Auch der Ursprungsort der schönsten Diamanten, Jägerfontein, welches im Gebiete des Oranje-Freistaates liegt, ist durch den Krieg derartig in Mitleidenschaft gezogen, dass auch dort aller Handel und alle Zufuhr stockt. Eine grosse Gefahr für den Handel liegt aber in der nicht unmöglichen Zerstörung der Kimberley-Minen, die 800-1000 Fuss tief sind und durch eine einzige Bombe unbrauchbar gemacht werden können. Dieselben wieder abbaufähig zu machen, würde eine lange Zeit und viel Kapital erfordern. Welche Tragweite diese wenig erquickliche Perspektive angesichts der Thatsache hat, dass der vorhandene Diamantenvorrat kaum länger als 1/2 Jahr reichen kann, bedarf keiner Jllustration. Auf der anderen Seite dürfte aber auch die Preissteigerung den Wert des Diamanten in den Augen des feineren Publikums nur erhöhen und sie bei demselben noch weiter Eingang finden als in der letzten Zeit. Die naheliegende Folge dieser Zustände

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