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Share-holders dann und wann das wirkliche Gold sehen und nicht nur Gold in Form von Dividendenscheinen.

2. Aus dem Grund, weil die Scheidekosten in Paris niedriger sind als in London.

3. Weil es doch nicht in Ordnung ist, dass Paris Gold aus London kaufen soll und so gewisse Mehrkosten tragen muss, während ein Blick auf die AktienRegister irgend einer Gesellschaft klar zeigt, dass Paris berechtigt ist, einen gewissen Teil des in Transvaal gewonnenen Goldes zu beziehen. Das Gleiche bezieht sich auch auf Berlin.

Nun ist es nicht unsere Sache, die Engländer gegen die französischen oder deutschen Banken in Schutz zu nehmen. London wird stets den ihm gebührenden Anteil von Gold erhalten oder vielmehr, es ist gegenwärtig unmöglich, sich einen Stand der Geschäfte vorzustellen, in dem nicht London das goldverteilende Centrum der ganzen Welt ist, aber es ist ebenso offenbar, dass wenn London sich an seine veralteten Geschäftsmethoden anklammert, sowie an die Höhe der Scheidekosten, der Goldstrom sich binnen kurzem nach Berlin und Paris wenden wird. Daher müssen die Scheidekosten ermässigt werden! Augenblicklich ist London noch teilweise durch die Castle und Union-Linie geschützt, welche 7/6 für die Unze für Fracht rechnen und nach neun Monaten 333% Rabatt gewährt. Diese Schiffsgesellschaft hat daher einen grossen Einfluss bei vielen Minen, denn eine Bedingung dieses Rabattes ist, dass derselbe, der sich in vielen Fällen

auf Tausende von beläuft, verfällt, wenn die MinenGesellschaften durch irgend eine andere Linie verschiffen.

Gleichzeitig verraten wir kein Geheimnis, wenn wir feststellen, dass die Castle und Union-Linie ihr Monopol hätte aufrecht erhalten können, wenn sie den Rabattsatz gewährt hatte, als sie zuerst darum angegangen wurde. Wir glauben, dass der Rabatt erst bewilligt wurde, nachdem Monsieur Duval und Herr von Hessert darauf bestanden, dass ein entsprechender Anteil des durch ihre Gesellschaften produzierten Goldes nach Paris verschifft werden soll.

Wie die Sache nun liegt, unterbieten die Chargeurs réunis und die Deutsch-Ostafrika-Linie die Castle und UnionLinie, indem sie das Gold zu 3/9 verschiffen. Trotz des Rabatts werden die Goldmengen, welche die genannten Schifffahrts-Gesellschaften verschiffen, sich noch vergrössern, denn einige Minen werden jedenfalls, wenn sie die Unkosten ausrechnen, zu dem Schluss kommen, dass sie, indem sie den Rabatt fahren lassen, schliesslich doch billigere Fracht und Sckeidekosten bekommen. Das ist eine Sache, welche die eingehende Beachtung aller Beteiligten verdient. Wir unsererseits sind der Ansicht, dass freier Handel in WitewatersrandGold London nicht schädigen und Paris und Berlin angenehm sein werden. Gleichzeitig sind aber die höhere Fracht und die höheren Scheidekosten eine offenbare Ungerechtigkeit gegenüber denjenigen Share-holders, von welcher Nationalität sie auch seien, deren Gold weder nach Paris noch nach Berlin verschifft wird, und die Angelegenheit sollte von diesem Standpunkt aus erörtert werden."

Vermischtes.

Handelskammer Pforzheim. Dem Bericht über die am 13. v. Mts. abgehaltene Sitzung dieser Körperschaft entnehmen wir folgendes: Der Entwurf des neuen italienischen Punzierungsgesetzes ist sicherem Vernehmen nach durch den Sessionsschluss der italienischen Kammern vorläufig hinfällig geworden. Die italienische Regierung hat die Wünsche der deutschen Interessenten in Erwägung ziehen zu wollen erklärt, wenn der betreffende Gesetzentwurf dem Parlament von neuem vorgelegt wird.

Eine Reihe zweifelhafter Firmen sind der Handelskammer gemeldet in Belfast, Lecce, Amsterdam, Rotterdam, Maastricht und Utrecht. Auf Anfragen erteilt die Handelskammer Auskunft.

Die einheimische Geschäftswelt hat mehrfach Klagen über Verluste geführt, welche deutsche Gläubiger bei Konkursen ihrer galizischen, bukowinischen etc. Schuldner dadurch erleiden, dass sie weder von der Eröffnung des Konkursverfahrens noch von den einzelnen Terminen desselben Kenntnis erhalten. Die bezüglichen Veröffentlichungen finden in den meisten Fällen nur durch die in den betreffenden Kronländern erscheinenden Tagesblätter statt und die gesetzlich vorgeschriebene Benachrichtigung be kannter Gläubiger ist nur selten möglich, da häufig aus den mangelhaft geführten Büchern des Schuldners Namen und Wohnort der Forderungsberechtigten nicht hervorgehen. Aus diesem Grunde gelangen von nun an im nichtamtlichen Teil des „Reichsanzeigers" die in den verschiedenen österreichischen Kronländern, Serbien, Rumänien, Bulgarien etc., ausgebrochenen Konkurse zur Veröffentlichung. (Leider aber zumeist nur mit blosser Angabe des Namens und Wohnorts. Angabe des Standes, Erwerbs fehlt in der Regel. Wir sind daher um präcisere Angaben bei der Direktion des Reichsanzeigers" vorstellig geworden. Die Redaktion.) Misstände in der Branche. Seit einer Reihe von Jahren schon wird in den Jahresberichten der Handelskammer auf Grund der aus Fabrikantenkreisen alljährlich eingehenden Berichte Klage ge

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führt über die Belästigungen, welche die hiesigen Industriellen dadurch erfahren, dss auswärtige Bijouteriegrossisten ihre Lieferanten zu Gegengeschäften, insbesondere zur Abnahme von Werkzeug, Edel- und Halbedelsteinen, Perlen, Zigarren, Uhren etc. veranlassen. Auch in einer kürzlich der Handelskammer zugegangenen Eingabe wird auf diese ständig zunehmende Geschäftspraxis als eine schwere direkte Schädigung der betreffenden Kreise hingewiesen, da sie durch die Einbeziehung von dem Bijouteriegrosshandel ursprünglich nicht eigentümlichen und verwandten Geschäftszweigen naturgemäss die Existenzmöglichkeit derjenigen Gewerbetreibenden entsprechend erschwert, die auf dem Betriebe dieser Geschäftszweige ihre Existenz ausschliesslich begründet und durch ihre Sach- und Fachkenntnis mit dazu beigetragen haben, dass unsere Hauptindustrie den Grad von Produktionsfähigkeit erreicht hat, infolge dessen sie für den Weltmarkt arbeitet. Darin liegt aber die Gefahr einer indirekten Schädigung unserer ganzen Edelmetallindustrie. Denn es muss zum mindesten zweifelhaft erscheinen, ob die Bijouteriegrosshandlungen, die diese Spezialgeschäfte aus Gründen der Zweckmässigkeit und zur besseren Ausnützung einer Konjunktur vielleicht nur vorübergehend als Nebengeschäft in den Bereich ihres Hauptgeschäfts ziehen, über die jenen Spezialgeschäften eigentümliche, oft mühevoll erworbene Geschäftskenntnis und Erfahrung verfügen. Diese Bedenken erscheinen umso begründeter, als der Fabrikant mit seiner umfangreicheren und tieferen Sachkenntnis nicht immer in der Lage ist, die Erfahrung des Bijouteriegrosshändlers zu ergänzen. Deshalb verdient jenes Geschäftsgebahren, wenn auch die Handelskammer nach Lage der Dinge ausser stande ist, irgend welche Schritte im Interesse der geschädigten Kreise zu thun, die ihm seit Jahren zugewendete Aufmerksamkeit mit Recht und kann auf allgemeine Billigung oder etwaige Anerkennung als „Geschäftsüsance" umso weniger Anspruch erheben, als jene Geschäftspraxis, als eine Art Tauschhandel im Zeitalter der Geldwirtschaft, die Verkehrsformen einer längst vergangenen Wirtschaftsepoche zum Schaden unserer Fabrikanten wiederzubeleben trachtet.

Auszeichnung. Herrn Alfred Pollak, Inhaber der bekannten gleichnamigen Silberwarenfabrik in Prag, der auch Filialen in Wien und Budapest besitzt, wurde der Titel eines Kaiserl. und Kgl. Hof-Silberwarenfabrikanten verliehen. Wir gratulieren!

Jubiläum. Am 1. Mai feierte der Graveur und Zeichner Paul Roy in Berlin das 25 jährige Jubiläum bei der Firma S. Harnisch (Inhaber H. Bräuer), Juwelier und Goldarbeiter, Scharrnstrasse 14.

Geschäfts- Jubiläum. Die Etuisfabrik von Foerstendorf & Schoenecker, Inhaber Gebrüder Wiessner, aus Leipzig feierte vor ca. 3 Jahren das 25 jährige Bestehen der Fabrik. Am 1. Mai waren es 10 Jahre, seit die Firma in die Hände der jetzigen Inhaber überging. Mit Stolz und gerechter Freude können die beiden auf diese Zeit zwar mühevoller Arbeit, aber auch reichen Lohnes zurückblicken. Unter ihrer thatkräftigen Leitung ist das Geschäft emporgeblüht und steht heute an der Spitze der leistungsfähigsten Firmen dieser Branche. Wir wünschen der Firma aus ganzem Herzen ein weiteres Blühen, Wachsen und Gedeihen!

Berichtigung und Erklärung. Uns ging folgende Berichtigung zu:

An den verantwortlichen Redakteur der Handelszeitung für die Gold- und Silberwaren-Industrie, Herrn Wilhelm Diebener, Leipzig.

Auf Grund des § 11 des Reichs-Press-Gesetzes ersuche ich Sie um Abdruck nachstehender Berichtigung: In der No. 2 von 1899 der Handels-Zeitung für die Gold- und Silberwaren Industrie befindet sich ein mit: „Aus dem KreditorenVerein" überschriebener Artikel, in welchem mitgeteilt wird, dass ich wegen einer von mir angeblich kolportierten Äusserung auf Antrag des Herrn Stöffler wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15,00 Mark verurteilt worden bin. Die Strafkammer des Landgerichts Ellwangen hat das Urteil aufgehoben und mich freigesprochen unter Belastung des Herrn Stöffler mit den Kosten beider Instanzen.

Hochachtungsvoll

Wilhelm Standke

Einkäufer des Warenhauses A. Wertheim,
Berlin.

Im Anschluss hieran veröffentlichen wir folgende Erklärung: Namens des Herrn Fabrikanten W. Stöffler in Pforzheim beehre ich mich unter Bezugnahme auf die vorstehende Veröffentlichung zur Vermeidung von irrtümlichen Auffassungen und Klarstellung der Sachlage folgendes zu erklären:

Im September 1898 erhielt Herr Stöffler Kenntnis von einem Briefe, den Herr W. Kucher jr. in Gmünd ebenfalls im September 1898 an einen Herrn in Pforzheim gerichtet hatte. Dieser Brief lautete folgendermassen:

Schw. Gmünd, den 23. September 1898.
Mitteilung etc.

Ihr Geehrtes kam soeben in meinen Besitz und teile Ihnen mit, dass Herr Standke, als er hier war, im Restaurant Hopfensitz, mir gegenüber, sowie noch einigen anderen Herren (Grötzinger und Blessing) die Mitteilung machte, dass, als er in Pforzheim war, die Herren des Kreditorenvereins, welche unterzeichnet hatten, mit Warenhäusern nicht zu arbeiten, ihn fast alle besucht hätten, und einer der Ersten war Herr Stöffler selbst, „er habe hierfür Beweise in seiner Tasche." Als Bekräftigung dieses zeigte er auch ein gedrucktes Formular des Kreditorenvereins, worauf die Mitglieder verzeichnet waren, welche mit den Warenhäusern nicht arbeiteten. Dies der Sachverhalt dieser Sache, was ich jederzeit eidlich bezeugen kann.

Hochachtend

W. Kucher jr.

Die in diesem Schreiben angeführte Aeusserung des Herrn Standke über Herrn Stöffler war wohl geeignet, auf die Zuhörer den Eindruck zu machen, als ob sich Herr Stöffler einer charakterlosen Handlung schuldig gemacht habe. Die Stellung des Herrn Stöffler als Vorsitzenden des Kreditorenvereins verlangte gebieterisch den Nachweis der gänzlichen Unwahrheit der fraglichen Behauptung.

Es wurde deshalb bei dem Königl. Amtsgerichte Schw. Gmünd gegen Herrn Standke seitens des Herrn Stöffler eine Beleidigungsklage anhängig gemacht. Durch Urteil des Schöffen

gerichts Gmünd wurde dann Herr Standke wegen Beleidigung des Herrn Stöffler zu einer Geldstrafe von 15 Mk. und Tragung der Kosten verurteilt. Das Gericht nahm auf Grund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Herrn Kucher als erwiesen an, dass die betr. Aeusserung von Herrn Standke über Herrn Stöffler, wie sie in dem obigen Brief wiedergegeben ist, thatsächlich gemacht worden sei und dass diese Aeusserung eine strafbare Beleidigung des Herrn Stöffler enthalte.

Gegen dieses Urteil hat Herr Standke das Rechtsmittel der Berufung an das Königl. Landgericht Ellwangen eingelegt. In der Berufungsinstanz liess nun Herr Standke folgendes vortragen:

Er habe in Wirklichkeit mit seiner Aeusserung den Herrn Stöffler gar nicht bezeichnet, er habe dabei Herrn Stöffler garnicht im Auge gehabt; er habe vielmehr ein anderes Mitglied des Kreditorenvereins gemeint; er wolle aber den Namen desselben vorerst nicht nennen, da das Haus Wertheim heute noch mit demselben arbeite. Diesen Versicherungen des Herrn Standke, dass er mit der betreffenden Aeusserung Herrn Stöffler weder genannt noch gemeint habe, schenkte das Gericht Glauben. Das Gericht erwog allerdings, dass das Zeugnis des Herrn Kucher mit den Angaben des Herrn Staudke nicht übereinstimme, es war aber der Ansicht, dass das Zeugnis des Herrn Kucher keine genügende Garantie biete, um die Versicherungen des Herrn Standke, dass er Herrn Stöffler nicht genannt und nicht gemeint habe, zu entkräften. Das Gericht nahm also an, dass die Aeusserung des Herrn Standke sich gar nicht auf Herrn Stöffler bezogen habe und sich auch nicht auf Herrn Stöffler beziehen sollte, dass demzufolge Herr Stöffler gar nicht beleidigt und Herr Standke auch nicht straffällig sei.

Bei diesen Feststellungen giebt auch das Urteil des Königl. Landgerichts Ellwangen dem Vorgehen des Herrn Stöffler den gewünschten Erfolg, insofern das Verfahren die oben angeführte bestimmte Erklärung des Herrn Standke herbeigeführt hat, dass Herr Standke den Herrn Stöffler mit der betreffenden Aeusserung weder genannt noch gemeint hat.

Pforzheim, den 9. Mai 1899.

Dr. jur. Dammert, Rechtsanwalt.

Die Todesnachricht vom Heimgang des Juweliers Herrn Arthur Herrnsdorf in Dresden, die wir der Feder eines sonst zuverlässigen Korrespondenten verdanken, bestätigt sich erfreulicherweise nicht. Vielmehr erfreut sich Genannter noch voller Lebenskraft und einer regen Thätigkeit als strebsamer und unermüdlich fleissiger Inhaber einer unserer blühendsten Juwelier- Arbeitsgeschäfte in der sächsischen Hauptstadt, das er aus kleinen Anfängen in die Höhe gebracht hat und trotz rheumatischer Beschwerden flott und unverdrossen führt. So konnte Herr H. erst vor wenigen Wochen sein 20jähriges Geschäftsjubiläum feiern, aus welchem Anlass ihm von seinen Angestellten mehrfache Ehrungen und Aufmerksamkeiten zu teil wurden. Hoffentlich ist dem verfrüht Totgesagten nach dem Volkesglauben erst recht ein noch langes Leben beschieden, was wir Herrn H., der seine eigene Todesnachricht mit Humor aufnahm, von ganzem Herzen wünschen.

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Todesfälle. In Pforzheim verstarb nach langem schweren Leiden am 3. ds. Mts. Herr Bijouteriefabrikant Eugen Hoheisen, Mitinhaber der Firma Hoheisen & Fieg, im Alter von 42 Jahren. Am 7. Mai verstarb gleichfalls in Pforzheim infolge langwierigen schweren Leidens im 67. Lebensjahr der frühere Bijouterie fabrikant, Herr Gottfried Burgschneider, der der Tagespresse zufolge im kommunalen und gesellschaftlichen Leben der Stadt eine nicht unwichtige Rolle gespielt hat. In Schw.Hall verstarb jüngst Herr Goldarbeiter Georg Haspel.

Aus Pforzheim schreibt man uns: Fortgesetzt nimmt die Silberwaren-Fabrikation in hiesiger Stadt grösseren Umfang an. So hat das Etablissement des Herrn Karl Mohr, der sich mit der Fabrikation von grösseren Gegenständen, Etuis, Schreibzeugen, Dosen etc. emailliert und gemalt, befasst und erst seit kurzem besteht, bedeutende Vergrösserungen erfahren und ist Herr Kaufmann Platz als kaufmännischer Leiter und Teilhaber in die Firma eingetreten.

Aus Berlin wird uns mitgeteilt: Für die achtzehn Stadtverordneten, welche mit Beginn des nächsten Jahres in die Versammlung eintreten werden, sind neue Amtsketten erforderlich. Die Stadtverordneten-Versammlung hat daher den Magistrat ersucht, ihr wegen der Beschaffung der neuen Amtszeichen nebst Etuis eine Vorlage zugehen zu lassen.

Neueste Bismarck-Medaille. Das Juwelier-Geschäft von Franz von Schlechtleitner in Dresden, Annenstrasse 21, welches

durch seinen Münzen-Ein- und Verkauf vielen unsern Lesern bekannt sein dürfte, hat jetzt eine schön modellierte Medaille in den Handel gebracht, welche zweifellos zu den besten Arbeiten auf dem Gebiete der neueren Medaillentechnik zählt; sie dürfte vielleicht die letzte sein, die auf den heimgegangenen Alt-Reichskanzler geprägt wurde. Sie ist in Silber ausgeführt; die Vorderseite zeigt das Brustbild Fürst Bismarcks mit Mantel und Helm, die Rückseite das Mausoleum mit der Umschrift „Mausoleum zu Friedrichsrub, 1. April 1899." Die Denkmünze ist erhaben geprägt, in der Grösse von 40 Millimeter, in 900/1000 Silber, Gewicht 24 Gramm. Die schöne Medaille, von der Herr v. Schl. gern Abbildungen gratis zur Verfügung stellt, dürfte allerwärts grossen Anklang finden.

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Gebrauchsmuster.

44. 114 000 Gegen Diebstahl schützender Karabinerhaken für Taschenuhren, mit beim Ziehen an der Kette heraustretenden, in den Taschenstoff stehenden Spitzen. Cäsar Schwarzwald & Co., Berlin. 6. 4. 99. Sch. 9251.

44. 114 059. In Form einer Figur ausgebildeter Cigarrenabschneider mit durch Umklappen eines Körperteiles bewegten Abschneidmesser. A. Schultze Nachflg., Berlin, Ritterstr. 81. 7. 4. 99. Sch. 9256.

44. 114 060. Schieber für Uhrketten, mit winklig versetzten Führungsringen. Alb. Aug. Huber, Pforzheim. 8. 4. 99. H. 11814.

44. 114 061. Ketten-Anhängsel mit einseitig aufgetragenen Emailbildern scherzhaften Inhalts. Andreas Daub, Pforzheim. 8. 4. 99. D. 4326.

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Obiges Cliché veranschaulicht eine Neuheit, die von Herrn Uhrmacher C. Wernicke in Stassfurt erdacht wurde, und stellt eine Taube mit einem am Schnabel derselben hängenden Kleeblatt dar. Letzteres ist durch eine einfache Drehvorrichtung geschützt durch D. R. G. M. 111606 mit der Taube in Verbindung gebracht. Das obenstehende Gedicht belehrt uns, wie auch der Name Glücksorakel", dass es sich um ein Glücksspiel handelt, welches in allen möglichen Fragen eine Entscheidung fällen soll, in der Weise, dass die Vorder- oder Rückseite des Kleeblattes, je nachdem dieselbe dem Beschauer zugekehrt, „Ja“ oder „Nein" bedeutet. Die Kombination „Taube mit Kleeblatt" (durch Geschmacksmuster geschützt) lässt sich für alle Bijouterien und Nippsachen in Anwendung bringen und wird in Verbindung mit Nadeln, Armbändern, Ringen, Auhängern und Schiebern fabriziert. Bei dem harmonischen Zusammenwirken beider Gegenstände, der Taube (Unschuld) mit dem Glückskleeblättchen und der Schwärmerei für dasselbe, sowie bei der heutigen grossartigen und preiswerten Ausführung der Bijouterieartikel wird sich das „Glücksorakel" wohl beim Publikum bald einen Platz erobern. Wie uns Herr C. Wernicke mitteilt, sind sämtliche Neuheiten schon zur Abgabe an die Grossisten fertig gestellt und von letzteren auch schon zu beziehen. Die einzelnen Gegenstände werden in Silber, amerik. Doublé, silb. Doublé, pr. silb. Doublé (Charnier) und in Gold angefertigt.

Büchertisch.

Leitfaden auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Unter diesem Titel veröffentlicht das internationale Patent- und technische Bureau von J. Brandt und G. W. v. Nawrocki in Berlin im 25. Jahre seines Bestehens eine sauber ausgestattete kleine Broschüre, in der es in kurz gedrängter Fassung und in übersichtlicher Gliederung eine Darstellung des neuesten im Deutschen Reiche geltenden Patentrechts, des deutschen Gesetzes zum Schutz von Warenbezeichnungen und des Gesetzes zum Schutz von Gebrauchsmustern, sowie des Patentrechts aller ausländischen Staaten giebt. Die Broschüre steht allen denjenigen zur Verfügung, die sich im allgemeinen über die einschlägigen Gesetze der wichtigsten Industriestaaten zu unterrichten wünschen.

Konkurse.

Mitgeteilt durch den Kreditoren-Verein Pforzheim.

A. Deutsches Reich.

Dresden. In dem Konkurse des Uhrmachers Ad. Arndt kommen auf 1466 Mk. Aktiva 10165 Mk. Passiva, in dem des Uhrmachers Eug. Gust. Müller auf 2650 Mk. Aktiva (abzüglich der Kosten) 10354 Passiva. Es werden wahrscheinlich 16% verteilt.

Freienwalde a. O. Goldarbeiter Georg Brümmer. Schlusstermin 26 Mai, vorm. 11 Uhr. Hanau. Bijouteriefabrik Kohlhepp & Ihm, Bijouteriewarenfabrikant Justinian Kohlhepp und Bijouteriefabrikant Karl Ihm. Konkurseröffnung 2. Mai. Verw. Handelslehrer Georg Ramb. Anzeigefrist 25. Mai. Anmeldefrist 20. Juni, Gläubigerversammlung 29. Mai. Prüfungstermin 3. Juli.

Helmstedt. In dem Konkurse des Uhrmachers, Gold- und Silberwarenhändlers Carl Wessel stehen 4000 Mk. Aktiva, 8939 Mk. Passiva gegenüber. Es kommen voraussichtlich 30% zur Verteilung.

Lehe, Hafenstr. 121. Uhrmacher Eduard Saul. Konkurseröffnung 1. Mai. Verw. Rechtsanw. Harries. Anzeigefrist 15. Mai. Anmeldefrist 22. Mai. Gläubigerversammlung und Prüfungstermin 31. Mai, vorm. 10 Uhr.

Leipzig, Nicolaistr. 4. Gold- und Silberwarenhandlung Fritz Puch Gläubigerversammlung 9. Mai, vorm. 11 Uhr. (Betr. Nachricht ging uns erst nach Schluss der vor. No. zu. D. Red.); Dörrienstrasse 3/5, bezw. Friedrich Lisztstr. 7. Uhrmacher Carl Andreas Wilhelm Rettmeyer, Inhaber der Fabrik mechan. Musikwerke i. Fa.: Rettmeyer & Co. Aufhebung des Konkursverfahrens infolge Schlusstermins.

München, Sonneustr. 24 bezw. Schwanthalerstr. 25 III. Uhrenhandlung Ludwig Gross. Konkurseröffnung 1. Mai. Verw. Rechtsanw. Schülein. Anzeige- und Anmeldefrist 24. Mai. Wahlund Prüfungstermin 31. Mai, vorm. 10 Uhr.

M.-Gladbach. Uhrmacher Arthur Puzig. Einstellung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Masse,

Neustadt a. S. Goldarbeiter Anton Springer. Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich.

Pforzheim. Bijouteriefabrikant Josef Gaum. Schlusstermin 25. Mai, vormittag 9 Uhr.

Steglitz, Albrechtstr. 130, A.-G. Berlin. Uhrmacher Rudolf Duhl. Konkurseröffnung 25. April. Verw. Kaufmann Goedel in Berlin, Sebastianstr. 76. Anmelde- und Anzeigefrist 5. Juni. Wahltermin 4. Mai, 101, Uhr. Prüfungstermin 15. Juni, vorm. 10, Uhr.

Silberkurs.

Der Durchschnittswert des feinen Silbers war an der Hamburger Börse Mk. 82,62 per Kilo.

Darnach berechnen die vereinigten Silberwarenfabriken für 0,800 Silber Mk. 72,- per Kilo, gültig vom 11.-20. Mai 1899.

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Inhalt: Zur Lage. Die Bedeutung des Ringes. - Moderne Gravierungen von Robert Neubert in Dresden. - Moderner Pokal (mit Abbildung).
Der Pokal der Goldschmiede-Innung zu Dresden (mit Abbildung). Dem Andenken eines alten Goldschmiedes gewidmet. Eingesandt.
-Patente. Konkurse. —
Konkurse und Insolvenzen. -Silbermarkt. Arbeitsmarkt.

Brief.

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Inserate.

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Berliner Vermischtes.

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Kompensationsobjekt behandelt zu werden Gefahr läuft, für besonders bedeutungsvoll kann trotz des im Ganzen befriedigenden, teilweise sogar erfreulichen, Geschäftsgangs doch schon seit einiger Zeit infolge mannigfacher kleiner Beunruhigungen ihres Lebens nicht recht froh werden. Soweit diese Ereignisse der Vergangenheit angehören, erinnern wir an das österreichische Doublégesetz und an die jüngst auch in Frankreich modifizierte Anschauung hinsichtlich des Feingehalts der Doubléwaren, soweit sie der Gegenwart bezw. Zukunft angehören, an das italienische Punzierungsgesetz, an das belgische Gesetz betr. die Erhebung von Zöllen auf Waren, die nach Wert verzollt werden, an das neue russische Staatsgewerbesteuergesetz, an die geplante Erhöhung der russischen Silberzölle und an die jüngst in der Schweiz hervorgetretenen Bestrebungen, denen zufolge die Einfuhr und der Verkauf von 8 Karat-Gold waren als Gold waren in der Schweiz von nun an verboten sein soll.

Uns haben natürlich diese Verhältnisse nur zu beschäftigen, soweit sie aktuell sind, umsomehr, als die der Vergangenheit angehörenden Fragen (österreichische und französische Doublé waren ein fuhr) trotz ihrer damals tiefeinschneidenden und vielfach auch recht schmerzlich empfundenen Wichtigkeit doch nur von vorübergehender Bedeutung gewesen sind und auch nur sein konnten. Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit unserer modernen Technik können eben derartige plötzliche Bestimmungen der Einfuhr eines Landes doch nur vorübergehende Wunden schlagen.

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Bei der

Das nun endlich im vorigen Jahre der Deputiertenkammer vorgelegte neue italienische Punzierungsgesetz wird in Italien ja schon lange erwartet oder befürchtet. Es kommt dabei auf den Standpunkt an, von dem aus man es betrachtet: der Fabrikant hochgehaltiger Ware, der diese durch einen gesetzlichen Feingehaltsstempel auch offensichtlich als solche gekennzeichnet wünscht, erhofft von dem neuen Gesetz natürlich für sich nur alles Gute, der Fabrikant billiger, geringhaltiger Ware, von Massenartikeln etc. hat gar kein Interesse an dem neuen Punzierungsgesetz bezw. nur in der Richtung, als er nicht ohne Grund von ihm eine Entwertung seiner Ware fürchtet und seinen wohl sonst aus dem Ausland, speziell Deutschland, bezogenen Bedarf in dieser Ware auf ein Minimum infolge der Unsicherheit der Zukunft eingeschränkt hat. Für manchen deutschen Fabrikanten hat dies im vorigen Jahr im italienischen Geschäft einen sehr empfindlichen Ausfall bedeutet. Einstweilen freilich ist durch den Sessionsschluss der italienischen Kammern jenes teils so heiss ersehnte, teils so sehr gefürchtete Gesetz wieder zu den Akten gelegt worden, um bei der nächsten Wiedereröffnung des italienischen Parlaments vielleicht seine Wiederauferstehung aus der beschaulichen Ruhe des Ministerportefeuilles zu feiern. Im Interesse der endlichen Beruhigung aller Gemüter in Italien kann man nur wünschen, dass dieser Moment bald eintreten und nicht etwa ad calendas graecas hinausgeschoben werden möge. Ob freilich die an dies Gesetz geknüpften Hoffnungen in Erfüllung gehen werden, als da sind ein einigermassen nennenswerter Betrag an Punzierungsgebühren für den italienischen Staatssäckel und die Verbesserung der Qualität der in Italien gekauften und hergestellten Goldwaren, steht dahin. Die Kostspieligkeit des durch ein Punzierungsgesetz bedingten Apparates erwecken an der Erfüllung der erstgenannten Hoffnung nicht unbegründete Zweifel, und ob der italienische Geschmack, der nach der etwas naiven und optimistischen Ansicht Einiger durch das Gesetz für bessere Sachen herangebildet werden soll, nicht dem allgemeinen Zug der Zeit folgend, statt an besseren

vielmehr vielleicht an billigster Ware Gefallen finden wird, dürfte nicht minder fraglich sein. Die Befriedigung des nun einmal vorhandenen Schmuck bedürfnisses in guten Sachen ist immerhin kostspielig und die erzieherischen und veredelnden Wirkungen von Gesetzen, wie dem vorliegenden, werden eben so lange ausbleiben, so lange der mit einem bestimmten Budget zu rechnen gezwungene Mensch nicht auch gleichzeitig dies zu vergrössern imstande ist. Vermag er aber seine Luxusbedürfnisse nicht ohne fühlbare Einschränkung seiner sonstigen Lebenshaltung zu befriedigen, so wird er zu Surrogaten greifen, die für ihn den gleichen äusseren Effekt haben. Das ist jedenfalls sicher, dass infolge des neuen italienischen Punzierungsgesetzes in Italien nicht ein Gramm 18 Karat-Ware mehr als bisher verkauft und hergestellt werden wird, und dass das bisher von geringhaltiger Goldware beherrschte Gebiet dem Doublé und amerikanischen Doublé zufallen und damit die der Absicht des Gesetzes gerade entgegengesetzte Folge eintreten wird, hält man in eingeweihten Kreisen für sehr wahrscheinlich. Auf den sonstigen Inhalt des Gesetzes einzugehen erübrigt, ausser dass die darin vorgesehene Stempelung auch der Muster als überflüssig, zwecklos und nur verkehrerschwerend entschieden zu verurteilen ist. Von dem neuen belgischen Gesetz betr. die Erhebung von Zöllen auf Waren, die nach Wert verzollt werden, ist es, nachdem die Industrie, auch die belgische selbst, sich einmütig dagegen ausgesprochen hat, in letzter Zeit still geworden. Möglich, dass die beabsichtigte oder nicht beabsichtigte, jedenfalls aber effektiv eintretende Folge des Gesetzentwurfs einer Zollerhöhung durch das Hinterthürchen von Gebühren gleichkommen und als solche den Abmachungen des deutsch-belgischen Handelsvertrags widerstreiten würde und ihn wohl schon deshalb zu Fall gebracht hat; möglich auch, dass man sich schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit des Gesetzes schliesslich nicht hat entschlagen können. Sei dem nun wie ihm wolle! Sind die jetzt durch die Zeitungen gehenden, anscheinend offiziösen Nachrichten begründet, so ist das Gesetz definitiv zurückgestellt. Wir unterlassen es daher mangels eines unmittelbaren Bedürfnisses dazu, uns über die voraussichtlichen Wirkungen jenes Gesetzentwurfs jetzt zu verbreiten. Wir haben dazu um so weniger Veranlassung, als s. Zt. die Handelskammer Pforzheim im Verein mit anderen Handelskammern und sonstigen wirtschaftlichen Interessenvertretungen speziell mit Rücksicht auf die Interessen der deutschen Edelmetallindustrie, Vorstellungen dagegen erhoben hat. Sollten die letzterwähnten Gerüchte trügerisch sein, so behalten wir uns vor, später noch auf dies Gesetz zurückzukommen.

Das mit dem 1. Januar d. J. in Kraft getretene neue russische Staatsgewerbesteuergesetz droht für unsere Edelmetallindustrie wie überhaupt alle Industrien, die hauptsächlich auf den Absatz ihrer Erzeugnisse durch Handlungsund Musterreisende angewiesen sind, von tiefeinschneidenden ev. sogar verderblichen Folgen zu werden. Bedurfte nämlich nach den bisherigen Bestimmungen der ausländische Handelsreisende in Russland zur Ausübung seines Erwerbes nur eines Kommisscheines erster Klasse für 35 Rubel, Wozu dann noch einige Nebengebühren treten, so bestimmt der Artikel 57 des neuen Gesetzes, dass der Unterhalt von Handlungsreisenden (Commis voyageurs) nur Handelsunternehmen gestattet ist, die die Hauptgewerbesteuer nach der ersten Kategorie (500 Rubel) und Gewerbeunternehmen, die diese Steuer nach einer der drei ersten Kategorien (1500, 1000 oder 500 Rubel) entrichtet haben. Die Besteuerung der Handelsreisenden erfährt also durch das neue russische Staatsgewerbesteuergesetz eine ausserordentliche Erhöhung schon

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