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Uhrengeschäft Reisender Boldwalze, Geld (1073 (1125 Fachtechnischer und wirtschaftlicher Teil 779 Redaktion: Fashtechnischer und wirtschaftlicher Teil: Syndikus Herm. Pilz, Leipzig -29 Kunstgewerblicher Teil: Professor Rudolf Rücklin, Leiter der Goldrahmiede-Schule, Pforzheim In der letzten Zeit sind wieder viele Anfragen an uns gelangt, in denen Goldschmiede Auskunft darüber verlangten, was sie für eine Schätzungsgebühr erheben könnten, wenn man ihnen Gold- und Silberwaren zum Taxieren bringt. Wir wollen deshalb hier der Frage: Welche Schätzungsgebühr darf der Goldschmied beim Taxieren von Gold- und Silberwaren erheben? noch einmal näher treten. Bekanntlich ist durch unseren Verlag eine Schätzungs-Tabelle zu beziehen, welche der Goldschmied im Laden aufhängen kann. Welche Preise sind aber in die Tabelle einzutragen? Auf verschiedene Anfragen erhielten wir auch die verschiedensten Antworten. Wir wandten uns deshalb an den Verband, der uns auf das Protokoll des zweiten Verbandstages in Dresden verwies. Dort kam ein Vorschlag des unvergeblichen Hofjuweliers Merk-München zur Beratung, der folgendes vorschlug: für Gegenstände im Werte bis zu 10 Mk.: 30 Pf. von 10 Mk. bis 50 Mk.: 50 Pfg. 50 100 75 über 100”Mk. 1 Mk? Grundtaxe und für jedes 100 noch / Proz. mehr. Danach würde bei einem Gegenstand von 500 Mk. im Werte also eine Gebühr von 1 Mk. 25 Pfg. zu erheben sein. Diese Gebühren-Skala erscheint gerecht. Wem die Berechnung der Zuschläge zu kompliziert ist, der kann vielleicht auch statt dessen folgende Skala, die der Merkschen Berechnung ungefähr entspricht, festsetzen: für Gegenstände im Werte von 100—300 Mk.: 1 Mk. 25 Pfg. 300—500 1 75 750-1000 2 75 Es ist schon ganz angebracht, daß die Gebühren verhältnismäßig mit dem Werte des Schmuckstückes oder Gebrauchsgegenstandes steigen. Wir hatten seiner Zeit über ein seltsames Urteil des Schöffengerichts Moabit berichtet, an welches sich in der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ eine Debatte knüpfte. Es handelte sich um die Freisprechung eines Berliner Juweliers, der einen Trauring, 985 gestempelt, verkaufte, welcher nur 950 Feingehalt aufwies. Die Freisprechung erfolgte, weil angeblich der Bildungsgrad des Juweliers nicht so groß sei, daß er die Legierung berechnen konnte, also die Absicht bei der Zuwiderhandlung fehlte. Wir können heute mitteilen, daß in der zweiten Instanz dieses Urteil, gegen welches, wie zu erwarten war, die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, umgestoßen worden ist. Der Juwelier wurde wegen Vergehen gegen das Feingehaltsgesetz zu 200 Mk. Strafe verurteilt. Nach der belastenden Aussage des Münzwardeins hat er bei einem Jahresumsatze von 25000 Mk. für Trauringe an jedem Trauring 1 Mk. extra verdient. Unsere Hilfe wurde weiter in einer ganz eigenartigen Sache begehrt, in der sich leider wohl wenig wird machen lassen. Es handelt sich um einen Juwelier und Bierfahrer in Bad Sachsa. Der dortige Flaschenbierhändler Georg B., der sein Bier selbst ausfährt, hat an seiner Wohnung das Schild „Juwelier“ stehen und annonciert auch in den Zeitungen als „Juwelier“ Es ist uns nun gemeldet worden, daß derselbe als Goldschmied und Juwelier nicht wie üblich ausgebildet worden sei. Das mag sein. Wenn er aber imstande ist, Arbeiten eines Goldschmieds und Juweliers zu verrichten, so ist ihm nicht beizu nen. Ob er nebenbei Bier fährt, Pöklinge oder Hosenträger verkauft, ist nach den gesetzlichen Vorschriften vollständig gleichgültig. Es müßte aber erst erörtert werden, ob er auch wirklich Juwelierarbeiten zu leisten imstande ist, wenn er vom Kutscherbock herabgestiegen ist. Daß jemand eine Taschenuhr geschenkt bekommt, ist eigentlich heute nichts neues mehr. Auch wer 400 leere Schachteln von Gioths gemahlener Kernseife an den Fabrikanten in Hanau einsendet, erhält diese Uhr. Ob er damit auch „eingeseift“ ist, wissen wir nicht, jedenfalls sind aber vor den sogenannten „Gratis-Uhren“ zumeist drei Kreuze zu machen. Dem unlautern Diamanten-Schwindel wird mehr und mehr zu Leibe gegangen. Jetzt haben die Bera-Diamanten vor dem Reichsgericht schlechte Geschäfte gemacht. Die Revision des Kaufmanns Isaak Lipowetzky, der zu einer Geldstrafe von 300 mk. verurteilt wurde, weil er in Berlin in seinen Reklamen die unwahre Behauptung aufstellte, daß die Beradiamanten sich ebenso waschen ließen wie echte, wurde verworfen. Es bleibt also bei den dreihundert Emmchen! Die Sarita-Diamanten in Nürnberg waren ebenfalls dort Gegenstand eines Prozesses. Angeklagt waren die Filialleiter Schikowski aus Bialistok und der Verkäufer Pinna Reiß aus Warschau, weil sie Käufern vorgespiegelt hatten, die Sarita-Diamanten würden stets das Feuer behalten. Daß das ein plumper Schwindel war, stellte sich auch bald heraus, und der Amtsanwalt beantragte eine Gefängnisstrafe. Das Gericht sprach aber beide frei, weil sie keine Branchekenntnisse besessen hätten. Wir hoffen, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden wird, denn mit solchen Ausreden könnte sich leicht jeder aus der Schlinge ziehen. Es ist sehr charakteristisch, daß der Filialleiter 400 Mk. Monatsgehaht bezieht! Wie weit der Schwindel geht, zeigt folgende Znsammenstellung: Sarita-Diamanten, früher 8, 10, 12 Mk. jetzt 3 Mk. (Nürnberg), 50 Pf. (Magdeburg) Colombo-Diamanten, (Chemnitz) Bera-Diamanten, 6, 10, 12 75 Pf. (Breslau, Leipzig usw.) Taits-Diamanten, 6, 10, 12 (Berlin usw.) Lucios-Diamanten, 8, 10, 12 1 Mk. (Frankfurt a. M.) Kora-Diamanten, 6 25 Pf. (Dresden). In Stettin wird es in Bälde auch zu einem Prozeß über die Taits-Simili-Diamanten kommen, mit denen sich auch der sächsische Landtag beschäftigt hat. Der Regierungskommissar teilte dabei mit, daß der Verkaufspreis dieser Similidiamanten den wahren Wert um 600-800% übersteigt. 6 2 75 Der Landtag beschloß, der Regierung zu empfehlen, den soliden Geschäftsbetrieb mit allen Mitteln zu schützen. Interessant ist es, daß in einem Prozesse, den der Buchhalter Karl Bühl gegen die Bera-Compagnie anstellte, der Kläger erklärte, daß die Geschäfte in München, Nürnberg, Dresden, Frankfurt a. M., Berlin usw. alle dieselben seien und nur die verschiedensten Namen, wie Bera, Kora, Sarita, Lucios, usw. führten. Na also! Das tten wir ja von allem Anfang an behauptet, obwohl uns Baku Blitstein deshalb belangen wollte. Im „Verein Magdeburger Warenagenten“ hielt Herr Dr. Möbius einen interessanten Vortrag über Deutsche Handelskammern im Auslande, welche sich bekanntlich nicht der Zustimmung der Reichsregierung erfreuen, obwohl sie außerordentlich wohltätig wirken würden. Sie würden in der Tat eine treffliche Ergänzung zur Tätigkeit der deutschen Konsulate im Auslande bilden, die heute nicht imstande sind, alle handelspolitischen Interessen zu wahren, wie es not wendig wäre. Die den Konsuln beigegebenen Handelssachverständigen können die intensive Tätigkeit einer auswärtigen Handelskammer nicht ersetzen. Dr. Möbius trat für die Errichtung deutscher Handelskammern im Auslande ein und betonte, daß sie ein vorzügliches Mittel bilden würden, um etwaige mißliche Folgen der neuen Handelsverträge bezüglich der Ausfuhr zu mildern. Der Kunstgewerbeverein Pforzheim beabsichtigt die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Besuches der Dresdner Ausstellung. Den Teilnehmern sollen besondere Vorzüge in bezug auf Fahrt, Eintritt, Quartier usw. erwirkt werden. Reisestipendien für wohlempfohlene außerordentliche Mitglieder sind seitens der Joh. Kiehnle - Stiftung zugesagt. Derartige gemeinschaftliche Reisen können dem künstlerischen Genuß der Ausstellung nur förderlich sein, da durch den gemeinsamen Meinungsaustausch immer mancherlei neue Anregungen gegeben werden. Goldene Worte eines Gerichtshofes über den Simili-Diamanten-Schwindel. Wir haben seinerzeit in der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ schon davon Kenntnis gegeben, daß die Firma Sarita of New York in Hannover (Inhaber Ignatz Blumenthal in Berlin) gegen den Juwelier Hermann Reger in Hannover eine einstweilige Verfügung wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbes erwirkt hatte. Reger hatte, wie wir berichteten, einen Ausschnitt aus der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ und der „Magdeburger Zeitung“ in seinem Schaufenster ausgehängt, durch welchen das Publikum vor den Sarita-Diamanten gewarnt werden sollte. Das Gericht verbot nun den Aushang dieser Artikel, indem es ausführte, daß zwar ein unlauterer Wettbewerb nicht in Frage kommef daß aber das Vorgehen Regers den guten Sitten widerstreite und dem Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Kaufleute nicht entspreche.“ Wir wiesen seinerzeit diese Unterstellung in der „Deutschen GoldschmiedeZeitung“ scharf zurück. Herr Reger erbat sich nun für die der einstweiligen Verfügung folgende Klage weitere Verhaltungsmaßregeln von uns und haben wir ihm auch gern mitgeteilt, welchen Standpunkt wir in der Sache einnehmen. Heute können wir mitteilen, daß die von uns vertretene Anschauung die volle Billigung des Gerichts gefunden hat und die Kundgebungen unserer „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“, die dem Gerichtshof vorlagen, in der Urteilsbegründung wiederkehren. Dabei hat der Gerichtshof in dem Urteil „goldene Worte“ ausgesprochen, die nicht ungehört verhallen sollen. In dem Ausschnitt aus der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ wurde gegen den Diamantenschwindel, wie er in Leipzig, Berlin, Frankfurt a. M., Nürnberg und München vorgekommen ist, vorgegangen. "Es wurde behauptet, das Publikum sei in den von Zeit zu Zeit auftauchenden Geschäffen der Bera-Compagnie, TaitsCompagnie, Lucios - Compagnie usw. schmählich betrogen worden und augenblicklich tauchte das Zeug in Nürnberg als „Sarita-Diamanten“ auf und die Sarita of New York treibe denselben unlauteren Wettbewerb wie die Lucios-Gesellschaft. Es sei bedauerlich, daß die Staatsanwaltschaft so selten gegen dieses Treiben einschreite. Im zweiten Ausschnitt war ein Bericht über eine Magdeburger Gerichtsverhandlung gegen den Geschäftsführer des Magdeburger Sarita-Diamanten-Geschäftes wegen unlauteren Wettbewerbes und Betruges enthalten. Der Angeklagte wurde nach dem Bericht nur wegen unlauteren Wettbewerbes zu 500 Mk. Geldstrafe verurteilt. Gegen den Aushang dieser Ausschnitte glaubte das Königl. Amtsgericht Hannover den Inhaber der Sarita - Compagnie schützen zu müssen und brachte die einstweilige Verfügung aus. Das Landgericht Hannover aber hat unter dem 15. Februar die Klage abgewiesen. In dem Urteil heißt es: Es ist der Klägerin darin Recht zu geben, daß die Zeitungsausschnitte Behauptungen tatsächlicher Art über die Waren und die gewerblichen Leistungen der Klägerin enthalten, welche geeignet seien, den Betrieb ihres Geschäftes zu schädigen. Der der „Goldschmiede-Zeitung“ entnommene Artikel kritisiert in abfälliger Weise den Geschäftsbetrieb der Taitsund Bera-Compagnie und bezeichnet die von diesen Firmen gepflogene Bedienung des Publikums als ein schmähliches „Überdasohrhauen.“ Er bezeichnet diesen Handel mit Diamantenimitationen überhaupt als Schwindel, die Waren als Plunder und stellt die Sarita-Diamanten damit auf gleiche Stufe. Diese Vorwürfe des unsoliden, schwindelhaften Geschäftsbetriebes treffen die sämtlichen Sarita - Diamanten-Geschäfte. Auch der zweite Artikel enthält Angaben tatsächlicher Art. Daß das Aushängen dieser Artikel zum Zwecke des Wettbewerbes geschehen ist, steht ebenfalls außer Frage. Allein es kommt hier die Bestimmung über den Schutz berechtigter Interessen in Frage. Das Geschäftsgebahren der Sarita-Firma ist nicht zu billigen. Es widerspricht schlechterdings jedem reellen Geschäftsbetrieb, den Preis für eben dieselben Waren um das zwölffache herabzusetzen, noch dazu in der kurzen Frist von einigen Monaten. Ein solches Verfahren läßt sich auch dadurch nicht im mindesten rechtfertigen, daß es als „amerikanisches System“ hingestellt wird. Es kann ernstlich nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß die, welche die angepriesenen DiamantenImitationen für 12 oder 10 Mk gekauft haben, in unlauterster Weise übervorteilt sind! (Bravo! Die Red.) Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte in gutem Glauben gewesen ist, als er die Ausschnitte anschlagen ließ, da sie in einer Fachzeitung und angesehenen Tageszeitung erschienen waren. Das Wettbewerbsgesetz will außerdem den vollen Handel schützen und es darf nicht in der Weise angewandt werden, daß der reelle Gewerbtreibende gehindert wird, sich seinerseits gegen eine mit Mitteln, welche einem reellen Kaufmann nicht anstehen, betriebene Konkurrenz zu schützen. Wenn sich der Gewerbtreibende gegen eine solche Konkurrenz durch Mitteilungen tatsächlicher Art schützt, so verteidigt er allerdings berechtigte Interessen, sowohl des eigenen Geschäftes, wie die seiner Standesgenossen und selbst die des Handels des ganzen Staates! Denn es liegt allerdings ein allgemeines Interesse vor, daß die Reklame gewisse Grenzen nicht überschreite! Daher muß in solchen Fällen bewiesen werden, daß die Abwehr in unangemessener, beschimpfender oder schmähender Weise erfolgt und im letzteren Falle, daß sich der Beklagte auch der Überschreitung bewußt war. Das ist hier nicht anzunehmen, da es sich um die Artikel angesehener Zeitungen handelte und der Beklagte sich auf diese verlassen durfte. Aus denselbsn Erwägungen konnten auch die SS 823, 824, 826 des bürgerlichen Gesetzbuches nicht angewandt werden. Eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten verstoßende Schadenszufügung gewährt allerdings unter allen Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz und damit auf Unterlassung. Allein im vorliegenden Falle steht das Gericht auf dem Standpunkte, daß die Handlungsweise des Beklagten nicht gegen die guten Sitten verstoße, daß es vielmehr durchaus „dem Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Kaufleute entspreche“, wenn Beklagter in der von ihm gepflogenen Weise gegen den Geschäftsbetrieb der Klägerin vorging. Das sind in der Tat goldene Worte! Der Gerichtshof hat die wahre Sachlage erfaßt und Treue und Glauben zum Siege gelangen lassen. Daß unserer „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ dabei ein Kompliment gemacht worden ist, freut uns um so mehr, weil es gerade von einem Gerichtshof geschieht, der mit dem Gewerbestande und seinen Leiden offenbar vertraut ist! |