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Pilz, Leipzig ≈≈≈ Kunstgewerblicher Teil: Professor Rudolf Rücklin, Leiter der Goldschmiede-Schule, Pforzheim In der letzten Zeit sind wieder viele Anfragen an uns gelangt, in denen Goldschmiede Auskunft darüber verlangten, was sie für eine Schätzungsgebühr erheben könnten, wenn man ihnen Gold- und Silberwaren zum Taxieren bringt. Wir wollen deshalb hier der Frage: Welche Schätzungsgebühr darf der Goldschmied beim Taxieren von Gold- und Silberwaren erheben? noch einmal näher treten. Bekanntlich ist durch unseren Verlag eine Schätzungs-Tabelle zu beziehen, welche der Goldschmied im Laden aufhängen kann. Welche Preise sind aber in die Tabelle einzutragen? Auf verschiedene Anfragen erhielten wir auch die verschiedensten Antworten. Wir wandten uns deshalb an den Verband, der uns auf das Protokoll des zweiten Verbandstages in Dresden verwies. Dort kam ein Vorschlag des unvergeßlichen Hofjuweliers Merk-München zur Beratung, der folgendes vorschlug: für Gegenstände im Werte bis zu 10 Mk.: 30 Pf. von 10 Mk. bis 50 Mk.: 50 Pfg. 100 50 über 100 Mk. 1 Mk. 75 Grundtaxe und für jedes 100 noch 1/2 Proz. mehr. Danach würde bei einem Gegenstand von 500 Mk. im Werte also eine Gebühr von 1 Mk. 25 Pfg. zu erheben sein. Diese Gebühren-Skala erscheint gerecht. Wem die Berechnung der Zuschläge zu kompliziert ist, der kann vielleicht auch statt dessen folgende Skala, die der Merkschen Berechnung ungefähr entspricht, festsetzen: für Gegenstände im Werte von 100-300 Mk.: 1 Mk. 25 Pfg. Es ist schon ganz angebracht, daß die Gebühren verhältnismäßig mit dem Werte des Schmuckstückes oder Gebrauchsgegenstandes steigen. Wir hatten seiner Zeit über ein seltsames Urteil des Schöffengerichts Moabit berichtet, an welches sich in der ,,Deutschen Goldschmiede-Zeitung" eine Debatte knüpfte. Es handelte sich um die Freisprechung eines Berliner Juweliers, der einen Trauring, 985 gestempelt, verkaufte, welcher nur 950 Feingehalt aufwies. Die Freisprechung erfolgte, weil angeblich der Bildungsgrad des Juweliers nicht so groß sei, daß er die Legierung berechnen konnte, also die Absicht bei der Zuwiderhandlung fehlte. Wir können heute mitteilen, daß in der zweiten Instanz dieses Urteil, gegen welches, wie zu erwarten war, die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, umgestoßen worden ist. Der Juwelier wurde wegen Vergehen gegen das Feingehaltsgesetz zu 200 Mk. Strafe verurteilt. Nach der belastenden Aussage des Münzwardeins hat er bei einem Jahresumsatze von 25000 Mk. für Trauringe an jedem Trauring 1 Mk. extra verdient. Unsere Hilfe wurde weiter in einer ganz eigenartigen Sache begehrt, in der sich leider wohl wenig wird machen lassen. Es handelt sich um einen Juwelier und Bierfahrer in Bad Sachsa. Der dortige Flaschenbierhändler Georg B., der sein Bier selbst ausfährt, hat an seiner Wohnung das Schild ,,Juwelier" stehen und annonciert auch in den Zeitungen als ,,Juwelier" Es ist uns nun gemeldet worden, daß derselbe als Goldschmied und Juwelier nicht wie üblich ausgebildet worden sei. Das mag sein. Wenn er aber imstande ist, Arbeiten eines Goldschmieds und Juweliers zu verrichten, so ist ihm nicht beizukommen. Ob er nebenbei Bier fährt, Pöklinge oder Hosenträger verkauft, ist nach den gesetzlichen Vorschriften vollständig gleichgültig. Es müßte aber erst erörtert werden, ob er auch wirklich Juwelierarbeiten zu leisten imstande ist, wenn er vom Kutscherbock herabgestiegen ist. Daß jemand eine Taschenuhr geschenkt bekommt, ist eigentlich heute nichts neues mehr. Auch wer 400 leere Schachteln von Gioths gemahlener Kernseife an den Fabrikanten in Hanau einsendet, erhält diese Uhr. Ob er damit auch „,eingeseift" ist, wissen wir nicht, jedenfalls sind aber vor den sogenannten,,Gratis-Uhren" zumeist drei Kreuze zu machen. Dem unlautern Diamanten-Schwindel wird mehr und mehr zu Leibe gegangen. Jetzt haben die Bera-Diamanten vor dem Reichsgericht schlechte Geschäfte gemacht. Die Revision des Kaufmanns Isaak Lipowetzky, der zu einer Geldstrafe von 300 Mk. verurteilt wurde, weil er in Berlin in seinen Reklamen die unwahre Behauptung aufstellte, daß die Beradiamanten sich ebenso waschen ließen wie echte, wurde verworfen. Es bleibt also bei den dreihundert Emmchen! Die Sarita-Diamanten in Nürnberg waren ebenfalls dort Gegenstand eines Prozesses. Angeklagt waren die Filialleiter Schikowski aus Bialistok und der Verkäufer Pinna Reiß aus Warschau, weil sie Käufern vorgespiegelt hatten, die Sarita-Diamanten würden stets das Feuer behalten. Daß das ein plumper Schwindel war, stellte sich auch bald heraus, und der Amtsanwalt beantragte eine Gefängnisstrafe. Das Gericht sprach aber beide frei, weil sie keine Branchekenntnisse besessen hätten. Wir hoffen, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden wird, denn mit solchen Ausreden könnte sich leicht jeder aus der Schlinge ziehen. Es ist sehr charakteristisch, daß der Filialleiter 400 Mk. Monatsgehaht bezieht! Wie weit der Schwindel geht, zeigt folgende Znsammenstellung: Sarita-Diamanten, früher 8, 10, 12 Mk. jetzt 3 Mk. (Nürnberg), 50 Pf. |