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Der 11. November war für die Deutschen in Buenos Aires (Argentinien) ein Volksfesttag, da an diesem Tage der Ruder-Klub „Teutonia“ sein Ruderfest abhielt. Der diesjährige Festtag war noch bedeutend dadurch verschönert, daß der deutsche Kaiser einen prächtigen, silbervergoldeten Pokal in Höhe von 45 cm stiftete, der in der letzten Nummer der „La Plata Zeitung" abgebildet ist und einen äußerst vornehmen Eindruck macht. Zur Besichtigung ausgestellt war der Pokal im Laden des Herrn Juwelier Wüst (eines geborenen Pforzheimers) in Buenos Aires, der mit noch vier Brüdern seinem Vaterland und seiner Goldschmiedekunst alle Ehre macht.

Rechtsrat, Rechtsschutz für Goldschmiede. Wichtige gerichtliche Entscheidungen.

Singen und Pfeifen in der Werkstatt trotz mehrmaligen Verbots wurde vom Gewerbegericht Berlin als Grund zur sofortigen Entlassung des Gewerbegehilfen angesehen. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, daß der Arbeitgeber, sofern er in dem Singen und Pfeifen während der Arbeitszeit und in dem Arbeitsraume eine Störung erblicke, berechtigt sei, dem Arbeiter dieses Verhalten zu untersagen. Die Befolgung dieses Verbotes gehöre deshalb zu den den Arbeitern nach dem Arbeitsvertrage obliegenden Verpflichtungen und eine beharrliche

Patente und Gebrauchsmuster für die Werkstatt. Weigerung, dem Verbote nachzukommen, wäre ein gesetzlicher

44 a. 172 627. J. H. Nobis & Thissen G. m. b. H. in Aachen. Sicherheitsnadel mit zwei gegeneinander versetzten Eintrittsöffnungen. Patentiert im Deutschen Reiche vom 6. Septbr. 1904 ab. Sicherheitsnadeln mit zwei gegeneinander versetzten Eintrittsöffnungen, von denen die eine durch Abbiegen einer die andere Öffnung verdeckenden Zunge aus der Wand der Schutzkappe gebildet ist, sind bereits bekannt. Sie besitzen aber den Übelstand, daß die Abwicklung der Schutzkappe Formen aufweist, die verhältnismäßig viel Materialabfall verursachen und deshalb einen großen Materialaufwand bedingen. Des weiteren ist die Befestigung der Kappe an der Nadel und das Abbiegen der Zunge eine umständliche und teuere Arbeit, weil sie das jedesmalige Einführen eines Dornes in die Kappe erforderlich macht. Zudem ist das Öffnen und Schließen dieser

Fig 1

Fig. 2.

Fig. 5.

Fig 3.

Fig. 4.

Fig. 6.

Nadeln, sofern die Seitenflächen ihrer Kappen eben sind, infolge der geringen Federung der Zungen, mehr oder weniger mit Schwierigkeiten verknüpft. Die den Gegenstand der vorliegenden Erfindung bildende, auf der Zeichnung dargestellte Sicherheitsnadel beseitigt die gekennzeichneten Mängel dadurch, daß die Schutzkappe mit zwei seitlich gegeneinander verschobenen Eintrittsöffnungen a und b versehen ist, die am oberen Teil der Kappe in den sich in der Mitte dieser diametral gegenüberliegenden Aussparungen f endigen, sowie ferner dadurch, daß die Zungen parallel zu den Seitenwandungen und federnd angeordnet sind. Die Abwicklung der Schutzkappe erhält hierbei eine einfache Form (Fig. 1), welche sich gegenüber den Kappen der bekannten Nadeln durch geringeren Materialabfall und demnach durch geIngeren Materialverbrauch auszeichnet. Durch die in Fig. 6 dargestellte Befestigungsweise der Schutzkappe an der Nadel und durch das damit gleichzeitig erfolgende Abbiegen der Zunge c und die gleichzeitige Bildung der Einführungsöffnung a fällt das jedesmalige Einführen eines Dornes in die Schutzhülse weg, weil die Abbiegung der Zunge aus der Seitenwand mittels eines Stempels d erfolgt, welcher die Zunge unmittelbar gegen den Drahtschaft e und parallel zu den Seitenwandungen bis zur Mitte der Schutzkappe preßt, ohne daß die übrigen Teile der Kappe verdrückt werden. Auch können die Seitenwandungen der Kappe, weil die umgebogene Nadel durch die abgebogene Zunge seitlich sowohl wie nach unten hin genügend festgehalten wird, möglichst dünn gehalten werden. Infolge der geringen Dicke der Zunge sowie des Umstandes, daß diese vollständig freiliegend und parallel zu den Seitenwandungen angeordnet ist und von den in der Mitte der Kappe durchgehenden runden Aussparungen f beeinflußt wird, ist die erforderliche Federung der Zunge und hiermit ein leichtes Ein- und Austreten der Nadelspitze durch die Eintrittsöffnungen gewährleistet.

Grund, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen. Das Gericht brachte bei dieser Gelegenheit ferner die Auffassung zur Geltung, wie es für den Tatbestand der beharrlichen Weigerung die Dienstpflichten zu erfüllen, nicht unbedingt darauf ankomme, daß zwischen den einzelnen Aufforderungen zu einer Handlung oder Unterlassung ein größerer Zeitraum liege, daß aber andererseits nicht ohne weiteres die Nichtbeachtung eines wiederholten Befehls in jedem Falle eine „beharrliche" Weigerung sei. Das Wesen der beharrlichen Weigerung sei vielmehr in einer gewissen Nachhaltigkeit des Willens zu finden, den aus dem Arbeitsvertrage sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachzukommen. Welchen Grad die Nachhaltigkeit des Willens erreicht haben müsse, um zum sofortigen Entlassungsgrund zu werden, hänge von der Beurteilung des einzelnen Falles ab.

Büchertisch.

Der Hauptmann von Köpenick hat nunmehr auch die verdiente künstlerische Verherrlichung gefunden. Der bekannte Berliner Romanschriftsteller Hans Hyan und sein nicht minder bekannter Kollege von der Griffelkunst, der Malerhumorist Paul Haase haben sich zusammengetan und unter dem Titel „Der Hauptmann von Köpenick, eine schaurig-traurige Geschichte vom beschränkten Untertanenverstand", ein reizend ausgestattetes, mit zahlreichen mehrfarbigen Bildern geschmücktes Versbuch über den berühmten Räuberhauptmann erscheinen lassen, dessen schmuckes Titelbild wohl in den nächsten Tagen sich allseitig in den Schaufenstern präsentieren dürfte. Wer etwas Packendes und Witziges über den vielbesprochenen Fall lesen und sich an einer ganzen Anzahl prachtvoller humoristischer Bilder und Karikaturen erfreuen will, dem sei die Anschaffung des Buches, das im Verlage von Hermann Seemann Nachfolger, Berlin NW 87, zum Preise von 1 Mk. erschienen ist, wärmstens empfohlen.

Neue Exportverbindungen.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die nachstehend abgedruckten Fragen wirklich an uns gestellt sind. Dafür übernehmen wir volle Garantie. Porto zur Welterbeförderung der Antwort bitten wir mit beizufügen. Fragen:

Frankreich. Frage 4. Welcher Fabrikant von Zinnwaren führt das Merkzeichen „Minerva"?

Frage- und Antwortkasten.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen. Die Herren Fabrikanten, Grossisten und Detailleure werden in ihrem und Aller Interesse höflichst aufgefordert, von der allezelt kostenfreien Benutzung dieser Abteilung den ausgiebigsten Gebrauch zu machen, Fragen allgemeiner und technischer Art uns einzusenden und an deren Beantwortung sich zu beteiligen. Die Aufnahme einer Antwort erfolgt in jedem Einzelfalle auf ausdrücklichen Wunsch. Auch dieser Teil unseres Blattes ist dazu geschaffen, zur gegenseitigen Belehrung beizutragen.

Fragen:

Frage 723. Wer ist der Fabrikant von Silberbestecken, die nebenstehendes Warenzeichen tragen?

Frage 743. Bitte mir gefl. mitteilen zu wollen, wie man Aluminium rot und matt vergolden kann? X. X.

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Frage 770. Wer kann mir ein rationelles Verfahren zur Herstellung von Kupferniederschlägen auf kleinen AluminiumMassenartikeln nennen? N.

Frage 772. Ich bitte freundlichst, mir das Rezept eines leicht fließenden Silberlotes für schwache Hohlwaren bekannt zu H. M. in T. geben?

Frage 774. Wer ist der Fabrikant der versilberten Bestecke, dessen Fabrikate das Wort „Silveira" tragen? N. & R. in H.

Frage 780. Wie kann man Silbergegenstände (Ketten usw.) mit vielen kleinen Flächen, die poliert werden sollen, bei denen jedoch das Polieren mit Stahl zu lange aufhält und ein Scheuern ausgeschlossen ist, rationell mit Hochglanz versehen? Ich meine Gegenstände, welche bereits gesotten sind und zum Versandt fertig gestellt werden sollen. H. M. in T.

Frage 784. Welche Firma liefert kleine metallene Kästchen, unecht und vergoldet mit Steinen besetzt (Türkische Arbeit)? Die Größe derselben ist ca. 16 cm lang und 10 cm breit. H. B. in Z.

Frage 793. Kann mir einer der Herren Kollegen mitteilen, welches das einfachste Verfahren ist, um galvanische und Feuervergoldung von Metallgegenständen (Silber und unecht) wieder zu entgolden? Gibt es ein gutes Verfahren, um dieses Gold wieder zu gewinnen? Mit Dank im voraus. R. H. in K.

Frage 794. Gibt es ein Mittel, um den sogenannten Wasseroder Kesselstein aus Nickelgeschirr so zu entfernen, daß dieses nicht beschädigt wird? A. D.

Frage 796. Ich bitte höflichst, mir mitzuteilen, wie ich aus 14 kt. Gelbgold ein gutes 8 kt. Lot herstellen kann, das nicht zu blaß ist, sowie aus demselben Gold ein Reparaturlot, vielleicht 4 kt. Feingehalt? Im voraus besten Dank. H. S. in M.

Frage 801. Wer fabriziert Bestecke „Albalvia“? X. X. Frage 806. Ich möchte meinen Stubenkehricht (Krätz) selbst verbrennen und einschmelzen. Kann mir einer der Herren Kollegen vielleicht mitteilen, welches die einfachste und schnellste Art ist, dieses zu handhaben? Ich bin im Besitz eines Koksofens, wo ich einen ziemlich großen Tiegel einstellen kann! D. P. in G.

Antworten:

Zu Frage 720. Es ist auch möglich, daß das Warenzeichen der Silberwaren-Fabrik Franz Bahner in Düsseldorf gehört. Bei der bekannten schlechten und nachlässigen Stempelung alter Silberwaren ist eine Verwechslung leicht möglich. Wenden Sie sich dorthin. — Vertreter für obengenannte Firma in Berlin ist: S. Abraham jr., Silberwaren - Fabrik, Berlin SO., Neanderstr. 12.

Zu Frage 799. Neue gangbare Bäderartikel liefern: Jak. Agner, Bijouterie-Fabrik, EBlingen a. N. (Zweigniederlassung: München, Schommerstr. 17). J. Goldschmidt, Abt. Zinnwarenfabrik, Nürnberg, Obere Kanalstr. 10.

Frage 807. Wer ist der Fabrikant von unechten und vergoldeten Filigran-Haarspangen? Muster zur Verfügung. C. K. in L. Frage 811. Fabrikant in Aluminium-Ketten gesucht. C. F. Frage 812. Wer fertigt Bürsten- und Toiletten - Garnituren mit Beschlägen aus Aluminium? F. in C. Frage 813. Gibt es in Deutschland oder Österreich eine Schule für Lackschmelzer? A. L. in W. Frage 815. Welcher Fabrikant fertigt LuxusZiergegenstände aus Zinn mit nebenstehendem Fabrikzeichen? R. Z. in H. Frage 816. Es gibt ein neues Metall, Alzen genannt. Dieses soll aus einer Legierung von zwei Teilen Aluminium und ein Teil Zink bestehen und an Festigkeit dem Gußeisen ebenbürtig, diesem aber an Elastizität erheblich überlegen sein soll. Ferner wird dem Alzen nachgerühmt, daß es eine feine glatte Politur annimmt und nicht leicht oxydiert. Seine Farbe ist weiß. Es schmilzt bei niedriger Rotglut und füllt beim Gießen selbst die feinsten Hohlräume. Woher kann man dieses Metall beziehen? Kann mir einer der Herren Kollegen Näheres darüber mitteilen? E. & L.

ARC

ENTOR

ΟΧ

Zu Frage 800. Schlangenarmbänder in elektro-plattiert wie auch in Doublé und Silber fabrizieren als Spezialität: Ed. Winter & Co., Inh.: Emil Winter & Carl Gutbrod, Bijouterie - Fabrik, Pforzheim.

Zu Frage 802. Glassteine usw. für Bijouterie liefert billigst: May & Palma, Edelsteinschleiferei, Turnau (Böhmen). Zu Frage 803. Dieses nebenstehende Warenzeichen gehört der Exportfirma Nicolai & Rasch, Hamburg 6, Mercurstr. 29.

Frage 817. Wer kann mir das Verfahren mitteilen, wie ich mittels Motor versilberte Bestecke wieder entsilbern kann? K. Frage 818. Wer ist so freundlich und teilt mir mit, welches der brauchbarste Lack ist, um die weiße Emaille auf Orden zu überziehen, damit diese beim Polieren des Goldes sauber bleibt? St. B. Frage 819. Wer ist der Fabrikant ziehbarer Schlangenketten für Armbänder in Alpaka und Tomback? C. O.

Frage 820. Wer ist Käufer antiker Silbermünzen aus den Jahren von 1540-1720? O. M. in I.

Zu Frage 808. Gewünschten friesischen Bauern - Filigranschmuck (besonders auch ostfriesische Kleiderknöpfe) fabrizieren: Jak. Agner, Bijouterie-Fabrik, Eßlingen a. N. Friedrich Knödler, Schwäb.-Gmünd.

Zu Frage 809. Ich rate Ihnen ein kleines Inserat in einer der Pforzheimer oder Hanauer Tageszeitungen (Pforzheimer Anzeiger und General - Anzeiger, Hanauer Anzeiger und Hanauer Zeitung) zu erlassen, worauf Sie zahlreiche Offerten erhalten.

Zu Frage 810. Silberdoublé, sowohl Blech wie Draht, erhalten Sie in den bekannten Pforzheimer Walzwerken Gustav Rau, Friedr. Kammerer, Ferd. Wagner, A.-G., Ad. Feiler, C. K. Vogel und Pforzheimer Doubléfabrik Karl Winter.

Zu Frage 814. Die geschützte Trauringschmiede mit den zwei bronzenen Zwergen, die sich bewegen und Trauringe schmieden, fertigt: Adolf Köhler, Pforzheim.

Bekanntmachung.

Der Vorstand und Ausschuß Deutscher Juweliere usw. hat sich in seiner letzten Sitzung am 28. Oktober 1906 eingehend mit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Juweliere zur Lagerei - Berufsgenossenschaft beschäftigt. Man war allgemein der Meinung, daß der Beruf der Juweliere, Gold- und Silberschmiede mit einer besonderen Unfallsgefahr nicht verbunden ist. Trotzdem erfolgte die Heranziehung verschiedener Firmen, die Proteste dagegen waren ohne Erfolg. Da nun aber das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz in den allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich sagt: „Für Betriebe, welche mit besonderer Unfallsgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesrates die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden", so wurde der Beschluß gefaßt, einen Antrag bei dem Bundesrat dahin zu stellen, daß genehmigt wird, daß die in unserer Branche beschäftigten Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.

Um nun einen diesbezüglichen Antrag ordnungsmäßig begründen und beim Bundesrat für die Zustimmung eintreten zu können, richten wir an unsere verehrlichen Mitglieder das höfliche Ersuchen, alles das, was sie über die Zugehörigkeit zur Lagerei-Berufsgenossenschaft bis jetzt an Erfahrungen gesammelt haben, an die Geschäftsstelle des Verbandes mitzuteilen.

Ganz besonders aber liegt uns daran, zu wissen, welche Personen in den letzten Jahren trotz des Mangels einer besonderen Unfallsgefahr zu Schaden gekommen sind.

Ebenso liegt uns aber auch sehr daran, aus den Betrieben zu erfahren, daß in einem gewissen Zeitraum Unfälle nicht vorgekommen sind.

Berlin, den 19. November 1906.
Verband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede,
Berlin S., Oranienstraße 143.

Fischer.

Nachdruck aus dem Inhalt vorliegender Zeitung ist nur mit Erlaubnis der Redaktion und unter genauer Quellenangabe gestattet.

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Bezugspreis pro Quartal M. 2.- (Ausland pro Jahr M. 10.-); Kleine Ausg. pro Quartal M. 1 (Ausland pro Jahr M. 5.-).

Probe-, Ansichts- und Auswahlsendungen an Goldschmiede
und ihre rechtliche Bedeutung.

m Handelsverkehr mit Gold- und Silberwaren sind Ansichtssendungen, Auswahlsendungen und Probesendungen nichts Außergewöhnliches. Der Goldschmied läßt sich vom Grossisten Auswahlsendungen kommen, um daraus seine Wahl nach seinem Ermessen treffen zu können. Er bindet sich bei der Bestellung nicht, und es kann ein Rechtsanspruch selbst dann gegen ihn nicht erhoben werden, wenn er die ganze Kollektion zurücksendet, ohne nur ein Stück auszuwählen. Das selbe ist bei Ansichtssendungen der Fall, die sich rechtlich in nichts von den Auswahlsendungen unterscheiden. Der Goldschmied will sehen, ehe er bestellt. Die Annahme der begehrten Ansichtssendung verpflichtet ihn zu nichts weiter, als sich zu entscheiden, ob er etwas und was er etwa von der Sendung nach Besichtigung auswählen und behalten will.

Streitigkeiten sind dagegen öfters entstanden, wenn es sich um Probesendungen" handelt. Hier taucht zunächst die Frage auf, ob in dem Wunsch einer Probesendung schon die Offerte zu einem Kaufabschluß und in welchem Umfang liegt. Es ist bei solchen Sendungen nach dem bürgerlichen Recht ein Unterschied zu machen zwischen einem Kauf auf Probe oder auf Besicht und einem solchen nach Probe oder Muster.

Ersucht der Goldschmied den Grossisten ihm Ringe und Ketten auf Probe zu senden, so kommt § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Rechtsverhältnis in Frage, welcher lautet:

„Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten."

Bei einem solchen Kauf steht die Billigung des gekauften Gegenstandes also völlig im Belieben des Bestellers. Der Kauf gilt zwar als abgeschlossen, aber nur unter der Bedingung, daß die Ware dem Käufer gefallen wird. Es kann kein Zwang ausgeübt werden auf seine Entschließung und in dieser Beziehung gleicht die Sendung auf Probe oder auf Besicht der Ansichtsund Auswahlsendung. Der Goldschmied kann einfach erklären, daß er von der Abnahme der Ware absehe und er braucht nicht einmal einen Grund anzugeben, warum das geschieht. Er hat völlig freie Hand, sich zu entscheiden, wie er will. Das wird seitens der Grossisten, wie wir erst jetzt wieder aus einem Rechtsstreit ersehen haben, nicht immer berücksichtigt.

Wie hat aber der Goldschmied mit der angenommenen Probesendung zu verfahren? In manchen Branchen, wie z. B. im Samenhandel, ist es handelsüblich, die Probe, wenn es sich um ein geringfügiges Quantum handelt, nicht erst zurückzugeben. Dies kann natürlich im Handelsverkehr mit Edelmetallwaren nicht Handelsbrauch werden. Der Goldschmied, der sich entschieden hat, die auf Probe bestellte Ware nicht zu behalten, hat die Pflicht, zunächst für ordnungsgemäße Aufbewahrung derselben Sorge zu tragen. Er darf die Goldwaren nicht etwa achtlos beiseite legen, sondern muß sie ,,pfleglich verwahren", d. h. so, daß dieselben gegen Untergang oder Veschlechterung geschützt sind. Würde infolge nachlässiger Verwahrung die Ware leiden oder zugrunde gehen, so würde der Verkäufer vielmehr vom Käufer Schadenersatz fordern

können. Derselbe müßte einfach den Kaufpreis für dieselbe bezahlen, oder falls sie der Grossist zurücknehmen will, diesem doch den Schaden ersetzen, der ihm durch die Minderwertigkeit der Ware entsteht. Es wurde uns dieser Tage Ware vorgelegt, die ein Goldschmied auf Probe entnommen und zurückgesandt hatte, die aber offenbar sehr unsorgfältig aufbewahrt worden war, so daß an verschiedenen Stücken Verletzungen sichtbar waren. Wir mußten daher in diesem Streitfall erklären, daß der Grossist zur Rücknahme dieser Waren nicht verpflichtet sei

Sieht der Besteller vom Kauf ab, so entsteht nun die Frage, was wird mit der Ware? Muß sie zurückgesandt werden? Wer trägt die Kosten der Rücksendung? Das Gesetz

Da sagt nun § 496 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgendes:

„Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf der dem Käufer vor dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe und der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung."

Daraus ersieht man, daß es auf den Verkäufer und nicht auf den Käufer ankommt, wie lange der letztere Zeit zu einer definitiven Erklärung darüber, ob er fest kauft oder nicht, haben soll. Der Grossist hat dem betreffenden Goldschmied zu schreiben: „Die auf Probe verlangte Ware geht Ihnen zu und haben sie sich binnen einer Woche oder auch in noch kürzerer

hat darüber keine Bestimmungen getroffen. Man ist also berist darüber zu erklären, ob Sie die Ware billigen." Ver

der Beantwortung der Frage auch lediglich auf die bestehenden Handelsgewohnheiten angewiesen. Und da ist es denn Usance, daß der Empfänger die nicht konvenierenden Waren zurücksendet. Das gilt bei Ansichts- und Auswahlsendungen wie bei Sendungen auf Probe. Wer aber trägt die Kosten? Da ist handelsgebräuchlich, zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Hat der Empfänger sich die Sendung kommen lassen, so ist es üblich, daß er auch die Rücksendungskosten trägt. Sind ihm die Waren dagegen unverlangt zugesandt worden, so muß der Absender auch die Kosten der Rücksendung bestreiten. Wer eine solche unverlangte Sendung macht, der muß von vornherein damit rechnen, daß möglicherweise aus dem ganzen Geschäft nichts wird. Er sendet die Ware auf sein Risiko ab. Er trägt die Kosten, nicht der Empfänger. Will der Lieferant die Kosten der Rücksendung ersparen, so muß er in solchem Fall erst anfragen, ob die Sendung genehm ist und der Empfänger die Kosten der eventuellen Rücksendung tragen will.

Auch die Gefahr des Transportes trägt bei Sendungen solcher Art der Lieferant, an den die Waren zurückgehen. Werden dieselben unterwegs ruiniert, so kann sich derselbe nur an die Bahnverwaltung keineswegs aber an den Kunden halten, es sei denn, daß diesen bei der Rücksendung ein Verschulden wegen mangelhafter Verpackung usw. treffen würde, und dadurch der Untergang oder die Beschädigung der Schmuckstücke herbeigeführt wurde.

Hat ein Goldschmied von einem Grossisten Waren auf Probe kommen lassen, so wird weiter in Frage kommen, wie lange er nun Zeit hat, sich zu erklären, ob er die Ware behalten will oder nicht, bzw. was er davon auswählen will. Dem Grossisten muß daran liegen, möglichst schnell zu wissen, ob aus dem Geschäft etwas wird, damit er andererseits über seine Lagerbestände verfügen kann. Andererseits will sich aber auch der Goldschmied bei seiner Entschließung nicht überstürzen.

streicht dann die Frist, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muß Zahlung leisten. Nun kann es aber auch vorkommen, daß überhaupt nicht vereinbart wird, bis wann die Billigung der

da Ware oder deren Zurückweisung auszusprechen

ist. Auch der Verkäufer hat bei der Übersendung der Waren und auch später nichts darüber gesagt, bis wenn er eine Erklärung verlange. Dann ist es die Pflicht des Käufers, wenn er im Besitz der Ware ist, sich in angemessener Frist darüber zu erklären, ob er kaufen will oder nicht. Schweigt er und behält er die Ware längere Zeit bei sich, so soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein solches Schweigen als Billigung der Ware angesehen werden.

Völlig verschieden von diesen Kauf auf Probe oder Besicht ist natürlich der Kauf nach Probe, der in § 494 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt wird. Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen. Der Kauf ist hier also ohne weiteres perfekt und es kommt nur darauf an, ob die Ware, welche geliefert wird, dann auch wirklich den gegebenen Proben entspricht. Ist dies der Fall, deckt sich die gelieferte Kollektion Ringe oder Ketten in Qualität vollständig mit dem gegebenen Muster, so kann der Käufer nicht mehr zurücktreten. Er ist gebunden. Er hat ganz im Gegenteil zum Kauf auf Probe keine freie Hand mehr. Es ist nicht in sein Belieben gestellt, ob er die Ware abnehmen will oder nicht. Diese Käufe nach Probe sind viel häufiger als diejenigen auf Probe. Wenn man schließlich auch noch von einem Kauf zur Probe spricht, so ist das ein fester Kauf, bei dem nur angegeben wird, warum gekauft wird. Der Käufer will die betreffende Ware einmal probieren. Er kauft jedoch definitiv und es steht ihm keinerlei Vorbehalt aus diesem Kaufgeschäft zu.

Hilfe für die Weihnachtszeit im Goldwarengeschäft.

Erfahrungsgemäß beträgt der Geschäftsumschlag im Weihnachts

monat in den meisten Geschäften soviel, als in den 4-5 vorhergehenden Monaten zusammen, was ja in der Natur der Sache liegt, denn viele Leute, die das Jahr hindurch nichts kaufen, machen in der Weihnachtszeit Einkäufe. Daß es daher in der Weihnachtszeit an Arbeit nicht fehlt und auch wohl niemand im Laufe des Jahres überflüssiges Personal hält, ist ebenfalls wieder eine Tatsache. Wo nun viele Arbeit ist, müssen auch viele Hände sein! Fachmännisch geschulte Kräfte nur für die Weihnachtszeit zu engagieren, ist nur in den allerseltensten Fällen möglich, wofür besonders der heutige Mangel an Arbeitskräften spricht. Es bleibt daher in der Regel nichts anderes übrig, als in Familien- und Bekanntenkreisen Umschau zu halten, um wenigstens als die allernötigste Hilfe ehrliche und ge

sich

r

wissenhafte Menschen im Geschäft und um sich herurn zu
haben. Hier hilft in der Weihnachtszeit die Frau, welche
im Jahre weniger mit geschäftlichen Angelegenheiten befaßt,
da der Haushalt und die Kinder ihre Tätigkeit erfordern. Dort sind
herangewachsene Kinder, die nach der Schule Zeit genug haben
sich zur Hilfe im Geschäft zur Verfügung zu stellen. Schwäge
und Schwägerinnen, Onkels, Tanten und wenn erforderlich, rüstige
Großväter und Großmütter, sowie Freunde und Bekannte,
aus all diesen Kreisen wird je nachdem es erforderlich, Hilfe
mobil gemacht. Und wie gern folgen alle dem Ruf, wenn
es gilt, einem lieben Angehörigen zu einem guten Weih-
nachtsgeschäft mit zu verhelfen. Viele erblicken sogar ein
Kompliment oder ein Vertrauensvotum darin, in einem Gold-
warengeschäft mit helfen zu dürfen und hinter der Theke eine

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Die Nürnberger Münzprägeanstalt L. Chr. Lauer, G. m. b. H., auf der Jubiläums- und Landesausstellung zu Nürnberg.

ausgerüstet mit dem besten Willen und der besten Absicht, tüchtig zu verkaufen und mit zu helfen, wo es nur gilt. Diese Basis muß nun der Geschäftsinhaber zu beurteilen verstehen. Ehrliche, arbeitsfreudige, uneigennützige Menschen stehen ihm also zur Verfügung, welche alle nur dazu beitragen wollen, ein gutes Weihnachtsgeschäft zu sichern. Wenig Menschen können viel helfen, wenn sie entsprechend eingearbeitet und instruiert sind. Dagegen kann eine große Schar, die gerne helfen möchte, aber nicht eingearbeitet und nicht instruiert ist, nur störend wirken also das Gegenteil von Hilfe sein. Es

1. Jeder muß wissen wo alle Gegenstände ihren Platz haben. 2. Preise und Qualitäten der Waren, was eine offene Auszeichnung und Qualität vermerkt auf dem Etikette ja bei den meisten Geschäften zeigt, erleichtert schon für alle Teile sehr die Arbeit.

3. Gut ist es, wenn jeder der Verkäufer seine Kunden von Anfang bis zu Ende fertig bedienen kann. Ist das Geschäft allerdings ein kompliziertes oder der betreffende Kunde ein langweiliger, so gilt es, daß fachmännische Hilfe eingreift, um den Handel zum Abschluß zu bringen.

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