Page images
PDF
EPUB
[ocr errors]

hierdurch erneut bewiesene Vertrauen nahmen die Herren die Wahl an. Es fungieren demnach für das neue Geschäftsjahr Herr Brader als erster Vorsitzender. Herr Roller als Kassierer, Herr Seeber als Schriftführer. - Hierauf folgte, angeregt durch Herrn Johnsen, eine eingehende Besprechung über „Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl". Man war der Meinung, daß es sich empfehlen dürfte, sich zur weiteren Verfolgung und Erörterung der Angelegenheit mit dem Verbande in Verbindung zu setzen. Endlich wurde noch von dem äußerst günstigen Ergebnis der am Vormittag desselben Tages vorgenommenen Prüfung von drei Goldschmiedelehrlingen Kenntnis genommen. Diese war von dem Prüfungsausschuß, welcher, unter dem Vorsitze des Herrn Roller, aus den Herren Kollegen Krauspe, Brader und Knorr, sowie dem Goldschmiedegehilfen Herrn Hering, bestand, Vormittag von 10-12 Uhr im Saale der „Gewerbekammer" abgehalten worden. Die gefertigten Gehilfenstücke fanden lobende Anerkennung, die mündliche Prüfung fiel zur vollsten Zufriedenheit aus.

Im Mitteldeutschen Kunstgewerbe-Verein zu Frankfurt a. M. hielt am 24. Oktober Herr Regierungsrat Dr. Muthesius-Berlin einen sehr interessanten Vortrag über die Kunstgewerbe-Ausstellung in Dresden.

Von Kunstgewerbeschulen.

Herrn Landbauinspektor, Architekt Petersen zu Steglitz, ist probeweise die Verwaltung der Stelle des Direktors der Kgl. Zeichenakademie in Hanau übertragen worden.

Rechtsrat, Rechtsschutz für Goldschmiede.

Wichtige gerichtliche Entscheidungen.

Entlassung des Arbeiters, wenn er trotz Verbotes Privatarbeiten für sich fertigt. Ein Arbeiter, der gekündigt war, „pfuschte" wiederholt, d. h. er fertigte während der Arbeitszeit in der Werkstätte und mit den zum Betriebe gehörigen Werkzeugen Privatarbeiten für sich. Diese Handlungsweise wurde ihm, als er das erste Mal dabei betroffen wurde, ausdrücklich untersagt. Als er trotzdem das Pfuschen nicht nachließ, erfolgte seine Entlassung ohne vorherige Kündigung. Dieses Vorgehen des Arbeitgebers fand die Billigung des Gewerbegerichts, da in der Handlungsweise des Arbeiters eine beharrliche Weigerung, den nach dem Arbeitsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, zu erblicken sei. Denn zum Wesen eines Arbeitsvertrages gehöre es, daß der Arbeiter seine gesamte Tätigkeit während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber widmet. Eine beharrliche Weigerung, seinen Verpflichtungen nachzukommen, liegt in erster Linie vor, wenn der Arbeiter bewußt seinen Pflichten fortgesetzt zuwiderhandelt, d. h. wenn er in dem auf die Zuwiderhandlung gerichteten Willen beharrt. In gleicher Weise liegt eine solche Weigerung vor, wenn der gleiche Wille wiederholt zum Ausdruck komme, obgleich der Arbeitgeber oder seine Vertreter den Mangel des Einverständnisses mit der Zuwiderhandlung ausdrücklich erklärt haben. Aus diesen Gründen sei der von dem Arbeiter erhobene Entschuldigungsanspruch wegen kündigungsloser Entlassung abzuweisen.

Technische Neuheiten.

Alarmapparat. Während die meisten bis jetzt bekannten Alarmapparate, die dem Zweck dienen, etwa versuchte Einbrüche durch Signale zu melden, eine besondere in dem Schloß oder an der Tür in bestimmter Lage ein für allemal zu befestigende Vorrichtung erforderlich machten, ist nunmehr ein transportabler, handlicher Alarmapparat konstruiert worden, dessen Anordnung aus beistehender Abbildung ersichtlich ist. Derselbe besteht, wie die „Technische Rundschau" mitteilt, im wesentlichen aus zwei Teilen, nämlich der mit dem Trockenelement zusammen montierten elektrischen Glocke und dem die eigentliche Kontaktvorrichtung tragenden und mit der Glocke durch einen Leitungsdraht von beliebiger Länge verbundenen Stöpsel. Letzterer trägt an seinem vorderen Ende einen in der Figur

ersichtlichen Dorn, während sich in demselben der lange, vorn herausragende Kontaktstift bewegen kann. In dem Handgriff ist ein einfacher, mit einer Öse versehener Stift angeordnet, der herausgezogen werden kann. Man kann den Apparat nun an jeder beliebigen Tür verwenden, indem man z. B. die Glocke mit dem Element an die Türklinke hängt und den Stöpsel mit dem vorderen Teil, an dem sich der Dorn befindet, in das Schlüsselloch steckt. Durch eine halbe Drehung des Griffes um seine eigene Achse nimmt der Dorn eine Querlage ein, so daß man den Stöpsel nicht wieder aus dem Schloß herausziehen kann. Man schraubt nun einfach die auf dem Gewindeteil sichtbare Mutter ganz nach vorn, bis sie gegen das Türschild anliegt, so daß dann der Stöpsel einfach unter Benutzung des Dornes als Gegenhalt fest an das Türschild geschraubt ist. Der obengenannte bewegliche Stift ragt nun ziemlich tief in das Schlüsselloch hinein, und sobald jemand von außen den Schlüssel etwa unberechtigterweise einführen will, wird durch die kleine, auf den Stift aus

[graphic]

geübte Bewegung dieser um

den Bruchteil eines Millimeters

in den Stöpsel hineingedrückt. Dadurch entsteht sofort Kontakt, und die Glocke ertönt, so lange der Versuch zum Öffnen gemacht wird, d. h. der Schlüssel ins Schloß gebracht werden soll. Da der in das Schlüsselloch hineinragende Stift sich nur etwa 2 mm zurückdrücken läßt, ist es überhaupt ausgeschlossen, einen Schlüssel einzubringen. Will man jedoch den Apparat auch benutzen, wenn niemand in der Wohnung ist, d. h. wenn man von außen muß aufschließen können, so zieht man einfach den mit der Öse versehenen Stift im Handgriff beim Anbringen des Apparates heraus und kann dann mit dem Schlüssel den ins Schlüsselloch hineinragenden Stift so weit zurückdrücken, daß man ohne weiteres schließen kann. Natürlich ertönt auch hierbei, solange man den Schlüssel im Schloß hat, die Glocke. Der Apparat ist insofern von wesentlichem Vorteil, als er keine besonderen Änderungen an Schloß oder Tür erfordert, bequem handlich ist und infolgedessen auch den Gold- und Silberwarenreisenden in den Hotels eine gute Sicherheit bietet, wo man ihn ohne weiteres des Nachts an die Zimmertür hängen kann und sicher ist, bei dem geringsten Versuch durch Aufschließen mittels Nachschlüssels geweckt zu werden. Auch eignet er sich ebenso als Alarmapparat und schließlich auch als Kontrollapparat seitens der Wohnungsinsassen, um die Heimkehr abwesender Familienangehöriger anzuzeigen.

Für Export und Import.

Zolltarifentscheidungen in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Sogenannte Automobil-Sicherheitsnadeln aus einfachem, nicht mit Edelmetallen überzogenem oder plattiertem Metall, oder aus einfachem Metall, das mit weder geschliffenen noch mit metallenen Verzierungen versehenen Glas- oder Pastestücken besetzt ist, sind nach § 112 oder § 193 des Tarifes mit 45% des Wertes zu verzollen, während solche Nadeln aus Metall, welches in Nachahmung von Schmucksachen verarbeitet oder verziert oder mit geschliffenen oder mit metallischen Verzierungen versehenen Nachahmungen von Edelsteinen besetzt ist, nach § 434 als Schmucksachen mit 60% vom Wert zu verzollen sind. — Miniaturrahmen aus Edelmetall und mit Edelsteinen besetzt sind, da sie weder als Schmucksachen an der Person getragen, noch im Handel als solche bezeichnet werden, nach § 193 des Tarifs mit 45% des Wertes zu verzollen.

Schützt Eure Läden vor Einbruchdiebstahl!

Bei einem Einbruchsdiebstahl in dem Goldwaren - Geschäft von Nockin in Saargemünd erbeuteten die Diebe Goldsachen im Werte von 6000 Mk.

Patente und Gebrauchsmuster. Gebrauchsmuster-Eintragungen. 44 a. 281 687.

Ohrgehänge

aus Perlmutter mit Befestigungs- und Verkleidungsteilen aus Metall. Z. Hostovsky, Pardubitz; Vertr.: Dr. Lucian Gottscho, Pat.-Anw., Berlin W. 8. 14. 5. 06. H. 30067.

68 a. 281871. Geheimschloß für Türen, gekennzeichnet durch einen am unteren Ende der Türe angeordneten, durch ein Zahnrad zu bewegenden Riegel und einen das Schlüsselloch verdeckenden unauffälligen Knopf. Paul Neumann, Zülz, Quartier Nakel. 5. 6. 06. N. 6234.

44 a. 283 287. Manschettenschließer, bestehend aus zwei Ringen mit Riegelverschluß, welche durch eine Kette untereinander verbunden sind. Louis Schumann, Leipzig-Sellerhausen, Brandiserstr. 15. 18. 6. 06. Sch. 23439.

44 a. 283 291. Sparhäuschen, gekennzeichnet dadurch, daß ein Vogel vom Dach eines Hauses aus mittels seines Schnabels das in letzteren eingelegte Geldstück durch den Schornstein hineinwirft. Paul Ebert, Nieder-Neuschönberg b. Olbernhau i. S. 7. 6. 06. E. 9134.

Patent-Bericht,

mitgeteilt vom Patentanwalt Dr. Fritz Fuchs, diplomierter Chemiker, und Ingenieur Alfred Hamburger, Wien VII, Siebensterngasse 1. Auskünfte in Patentangelegenheiten werden Abonnenten dieses Blattes unentIgeltlich erteilt. Auszüge aus den Patentbeschreibungen werden von dem angeführten Patentanwaltsbureau mäßigst berechnet. Oesterreich:

Ausgelegt am 15. Oktbr. 1906, Einspruchsfrist bis 15. Dezbr. 1906. Kl. 48a. Hille & Müller in Schönau bei Schlucknau (Böhmen). Verfahren zum Bearbeiten bzw. zur elektrolytischen Behandlung von Blechtafeln: Die Blechtafeln werden metallisch fest zu einem fortlaufenden Bande verbunden und an sich bei der Behandlung von schmalen Metallbändern bekannterweise in unterbrochener Folge durch die einzelnen Vorrichtungen und Bäder geführt.

Frage- und Antwortkasten.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen.

Fragen:

Frage 720. Wer ist der Fabrikant von Bestecken, die nebenstehendes Warenzeichen, vermutlich einen Adler- oder Hahnenkopf, tragen? H. in L.

Frage 723. Wer ist der Fabrikant von Silberbestecken, die nebenstehendes Warenzeichen tragen?

Frage 743. Bitte mir gefl. mitteilen zu wollen, wie man Aluminium rot und matt vergolden kann? X. X.

Frage 760. Wer liefert verschiedene Kellenpressungen? L. Frage 762. Welches ist die geeignetste Gaslampe zur hellen Beleuchtung eines Juwelierladens, und von wem ist dieselbe zu beziehen? N.

Frage 770. Wer kann mir ein rationelles Verfahren zur Herstellung von Kupferniederschlägen auf kleinen AluminiumMassenartikeln nennen? N.

Frage 772. Ich bitte freundlichst, mir das Rezept eines leicht fließenden Silberlotes für schwache Hohlwaren bekannt zu geben? H. M. in T.

Frage 774. Wer ist der Fabrikant der versilberten Bestecke, dessen Fabrikate das Wort „Silveira" tragen? N. & R. in H.

Frage 779. Welcher Fabrikant liefert Pressungen von Turnerkreuzen (vier F) in Silberdoublé und amerikanischem Doublé sowie die fertigen Nadeln? Die Pressungen dürfen aber nicht höher als 7 mm sein.

X.

- Ich

Frage 780. Wie kann man Silbergegenstände (Ketten usw.) mit vielen kleinen Flächen, die poliert werden sollen, bei denen jedoch das Polieren mit Stahl zu lange aufhält und ein Scheuern ausgeschlossen ist, rationell mit Hochglanz versehen? meine Gegenstände, welche bereits gesotten sind und zum Versandt fertig gestellt werden sollen. H. M. in T. Frage 782. Welche Firma liefert Muscheln, echt und billigst? H. P. in R. Frage 783. Wer fertigt Becher und andere Gegenstände aus Zinn, zu welchen ich das Material (Staniol) selbst liefere? X.

Frage 784. Welche Firma liefert kleine metallene Kästchen, unecht und vergoldet mit Steinen besetzt (Türkische Arbeit)? Die Größe derselben ist ca. 16 cm lang und 10 cm breit. H. B. in Z.

Frage 785. Wer fabriziert Rosenkränze (Neusilber, gekettelt, Filigran, Perlmutter, Amethyst usw.) sowie Mannesrosenkränze Zehner (ebenfalls Neusilber)? N. H. in G.

Frage 787. Wer liefert Toilette-Garnituren in 18 kar. Gold (ovaler Spiegel, Puderdosen usw.) zum Preise von 50 £ für England? R. B.

Frage 789. Wer erzeugt oder liefert Alpaka-Etuis mit nebenstehendem Fabrik- AS zeichen ? X. X.

Frage 790. Welche Firma ist am besten zum Bezug von Naturholz-Spazierstöcken, mit Silber eingelegt oder mit silbernen Verzierungen, zu empfehlen? Von den Stöcken meines jetzigen Lieferanten trägt sicht das Holz sehr schlecht. S. in N. Frage 791. Wer fabriziert geflochtene Schlangenarmbänder und Schuppentaschen in unecht? O. C. in H. Frage 792. Wer liefert rekonstituierte Saphiere, Smaragde und Rubine? O. C. in H.

Antworten:

Zu Frage 755. Norwegische Emaillöffel fabriziert und liefert bestens: C. Kurr-Schüttner, Hanau a. M.

Zu Frage 756. Französische Gravier-Maschinen für BesteckStanzen liefern: Bachmann & Cie., Paris, Rue Martel 14. Graviermaschinen zum Gravieren von Stahlsegmenten für Besteckwalzwerke in verschiedenen Typen liefern: G. Haelbig & Sohn, Spezial-Maschinenfabrik, Berlin S., Prinzenstr. 23. Zu Frage 757. Türkis-Matrix liefert als Spezialität: Hugo Stein, Winkelbach b. Oberstein.

Zu Frage 761. Fluorsäure (Flußsäure) liefern: Dr. Th. Wieland, Chem. Laboratorium, Pforzheim. Julius Wagner & Co., Berghausen (Baden).

Zu Frage 765. Dieses Warenzeichen führen: Gebrüder Arndt, Quedlinburg a. H.

Zu Frage 766. Rosenkranz - Perlmutter - Perlen liefert als Spezialartikel: Hugo Stein, Winkelbach b. Oberstein.

Zu Frage 773. Staniol kauft in jedem Umfang: Karl Dehm, Pforzheim, Brühlstr. 3.

Zu Frage 778. Schlangenketten in allen Metallen liefern: Bachmann & Cie., Paris, Rue Martel 14.

Zu Frage 779. Pressungen von Turnerkreuzen, wie gewünscht, sowie fertige Nadeln für Turner liefert als Spezialität in über 20 Mustern: Joh. Schimpf, Pforzheim.

Zu Frage 781. Wegen inneren Portemonnaie- und EtuisEinrichtungen wenden Sie sich am besten an eine Offenbacher Firma oder an Gustav Zenkert, Pforzheim, Leopoldstr. 12. Im übrigen besorgt es Ihnen jede Etuis- und Kofferfabrik, welche auch die Festmachung übernimmt. Am Pforzheimer Platz empfiehlt sich hierfür die Firma Stahl & Breitling.

[blocks in formation]

Nachdruck aus dem Inhalt vorliegender Zeitung ist nur mit Erlaubnis der Redaktion und unter genauer Quellenangabe gestattet.

Fachtechnischer und wirtschaftlicher Teil

Redaktion: Kunstgewerblicher Teil: Professor Rudolf Rücklin, Leiter der Goldschmiede-Schule, Pforzheim Fachtechnischer Teil: Goldschmied Paul Axthelm, Leipzig Wirtschaftlicher Teil: Syndikus Herm. Pilz, Leipzig

Aus der Werkstatt für die Werkstatt!

Aus unseren Redaktions-Konferenzen.

Der Preisaufschlag, welcher von seiten der Fabrikanten, infolge

der veränderten Konjunkturen auf den Markt der Edelmetallindustrie, bewirkt werden mußte, hat zu einer Streitfrage Veranlassung gegeben, über die wir wiederholt von unseren Lesern interpelliert worden sind. Es handelt sich darum:

Welchen Einfluß übt der Preisaufschlag auf die bereits bewirkten Bestellungen aus? Unser juristischer Mitarbeiter schreibt uns darüber Folgendes: Ein Preisaufschlag, wie er jetzt von den Fabrikanten in Pforzheim usw. verfügt worden ist, hat keine rückwirkende Kraft. Die Geschäfte, welche bereits zum Abschluß gekommen sind, werden von ihm nicht betroffen. Eine Bestellung, welche noch vor Eintreten der Preiserhöhung gegeben und angenommen wurde, muß zu den bisherigen Preisen effektuiert werden und der Käufer braucht den Aufschlag nicht zu bezahlen. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes (Versendung der Ware), sondern der Zeitpunkt des Geschäftabschlusses. Aber das Geschäft muß auch wirklich schon vor Inkrafttreten des Preisaufschlages perfekt geworden sein. Das ist aber in den Fällen, welche auf den übersandten Postkarten geschildert werden, nicht der Fall. Hier hat der Goldschmied allerdings noch vor Eintritt des Preisaufschlages zum alten Preise bestellt und die Bestellung ist auch noch vorher zu Händen des Fabrikanten gekommen, aber die Firma hat die Bestellung nicht angenommen, sondern mit einer neuen Offerte, unter Berücksichtigung des inzwischen verfügten Preisaufschlages, beantwortet. In solchen Fällen muß der Goldschmied den erhöhten Preis zahlen oder vom Geschäft abstehen.

Einen großen Mißstand bildet im Verkehr der Goldschmiede und Goldschmiedegehilfen

die Zurückbehaltung eingesandter Zeugnisse,
Photographien usw. bei Stellengesuchen.

Uns sind schon eine sehr ansehnliche Anzahl von Klagen unterbreitet worden, daß Prinzipale die den Bewerbungsschreiben beigefügten Originalzeugnisse und Photographien einfach nicht zurückgeschickt haben, sogar in Fällen, wo das Porto für die Rücksendung beigefügt war. Dadurch entsteht natürlich für den Gehilfen ein schwerer Schaden, da sich die Zeugnisse oft nicht wieder beschaffen lassen. Wenn es uns auch mehrfach gelungen ist, den Gehilfen, die sich an unsere Redaktion wandten, wieder zu ihrem Eigentume zu verhelfen, so können wir doch nicht oft genug mahnen:

Niemand sende Originalzeugnisse ein,
sondern nur Abschriften,

die ja beglaubigt werden können. Es braucht nicht immer Böswilligkeit vorzuliegen, wenn die Rücksendung unterbleibt.

Die Zeugnisse und Bilder können auch verlegt sein oder verloren gehen, so daß der Arbeitgeber selbst außer Stande ist, die Retournierung zu bewerkstelligen. An die Prinzipale aber kann die Fachpresse ebenfalls nur immer wieder die Bitte richten, Originalzeugnisse der Gehilfen und Photographien, die den Gehilfen nicht geringe Kosten verursacht haben, sorgfältig zu behandeln und sofort zurückzusenden, wenn von der Offerte kein Gebrauch gemacht wird. Liegt eine Marke für die Rücksendung bei, so ist es obendrein eine Pflicht des Anstandes, die Rücksendung vorzunehmen. Wir wollen dabei gleich darauf hinweisen, daß wir bei der Verwaltung unseres „Arbeitsmarktes“ noch einen Mißstand gefunden haben, der beseitigt werden sollte. Die einen Gehilfen suchenden Meister sollten

immer den Ort oder doch den Bezirk in der Annonce angeben, wohin der Gehilfe gesucht wird.

Es werden so viele vergebliche Offerten gemacht, nutzlose Briefe geschrieben, weil der Gehilfe nicht weiß, in welcher Gegend unseres lieben deutschen Vaterlandes die Stelle offen ist. Wüßte er, daß der betreffende Meister in Ostpreußen oder in Schleswig-Holstein seßhaft ist, und hat er gerade keine Neigung, sich dahin zu begeben, so könnte die ganze unnütze Arbeit im beiderseitigem Interesse erspart werden.

Wir wollen bei dieser Gelegenheit gleich auf eine Einrichtung hinweisen, welche in Hermann Küddes Verlag in Köln erschienen ist,

das Universal-Bewerbungsformulai

für Stellungsuchende.

Das Formular enthält folgende Rubriken: Geburtsdatum, Ort und Religion, Schulbildung, Militärverhältnis, ob ledig oder verheiratet, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisher bekleidete Positionen, Gehaltsanspruch, Referenzen, und bietet noch hinreichend Raum für weitere Mitteilungen. Aber die Neuerung besteht darin, daß jedem solchen Gesuch das Porträt des Stellungsuchenden in einer feinen, deutlichen Ausführung aufgedruckt ist, so daß das Mitsenden von Photographien, das zu so viel Verdruß führt, wegfällt. Wir halten diese Bewerbungsformulare für außerordentlich praktisch und würden uns freuen, wenn ihnen eine größere Verbreitung zuteil werden würde. Der Arbeitgeber kann sich aus ihnen leicht mit einem Blick orientieren, und hat gleiche Vorteile von der Einrichtung, wie der Arbeitnehmer. Über die Frage des

Feingehaltes von Uhrengehäusen

hat sich auch die Handelskammer Freiburg geäußert, die dem Antrag, auf Uhrgehäusen die Angabe des Feingehaltes in Tausendteilen, unter Fortlassung des Reichsstempels, auch dann zuzulassen, wenn der Feingehalt unter 585/000 ist, entgegenge

treten ist, da eine Aufdrückung des Feingehaltes nur mit Ziffern ohne Stempelzeichen keine richtige Gewähr für den Feingehalt bieten könnte". Über den

Handel mit Uhren, Gold und Silberwaren seitens der Leihhäuser und Pfandanstalten haben sich die Handelskammern ebenfalls zum Teil recht eingehend geäußert. Die Handelskammer zu Potsdam ist den aus den Kreisen der Uhrmacher und Goldschmiede geäußerten Wünschen nicht beigetreten. Sie kennt in ihrem Bezirk einen Massenversatz nicht und hält es nicht für wünschenswert, festzulegen, daß die Leihhäuser nur stückweise beleihen können. Durch die Beseitigung der Verpfändung eines Teiles des Lagers würde der Befriedigung eines vorübergehenden Kreditbedürfnisses in bequemster und streng vertraulichster Weise Rechnung getragen und eine Änderung dieses Zustandes erscheine daher im Interesse des Kleinhandels selbst nicht zweckmäßig. Dagegen stimmte die Kammer dem Erlaß des Verbotes an die Pfandleihanstalten, in Verbindung mit dem Pfandgeschäft ein Verkaufsgeschäft zu betreiben, teilweise zu. Die Pfandleiher verkauften Ramschware, weil von ihnen eine Gewährleistung nicht verlangt werde, da das Publikum glaube, daß es in der Pfandleihe verfallene, also gebrauchte Ware kaufe. Da müsse endlich Ordnung geschaffen werden. Nur dürfe man nicht soweit daß man schlechthin jedes Verkaufsgeschäft neben einem Pfandleihgeschäft verbiete, denn ein solches Verbot würde auf eine Erdrosselung des als wichtigen wirtschaftlichen Faktors anzusehenden Pfandleihgewerbes hinauslaufen, da es nicht erfindlich sei, was dann der Pfandleiher mit den in öffentlicher Versteigerung nicht abgehenden notgedrungen von ihm selbst aufzukaufenden Pfänden beginnen solle.

Der erwünschte Zweck müsse durch eine räumliche Trennung der Pfandleihe vom Verkaufsgeschäft und die Vorschrift, daß in den Verkaufsräumen nur neue Waren festzuhalten sind, während der freihändige Verkauf verfallener Pfänder im Pfandlokal stattzufinden hätte, erreicht werden. Wir sind der Meinung, daß dies keinesfalls ausreicht und daß schärfere Mittel angewandt werden müssen, wenn man das Übel bei der Wurzel ausroden will. In der Angelegenheit der

Versagung der Genehmigung einer Auktion wegen Schädigung angesessener Gewerbetreibender liegt eine neue Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichtes vor. Einem Geschäftsmann war die Versteigerung von Waren von der Polizeibehörde untersagt worden, weil

durch dieselbe eine empfindliche Schädigung der übrigen ansässigen Gewerbetreibenden herbeigeführt werden würde. Der Gewerbetreibende erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren und stützte sich darauf, daß nicht bewiesen werden könne, daß jemand, und wer insbesondere von ihm geschädigt werde. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Polizeibehörde. Für die Anwendung der Vorschriften im Einzelfalle könne nicht, wie der Kläger anzunehmen scheine, von der Polizeibehörde verlangt werden, daß eine bestimmte Schädigung mit Namen zu bezeichnender Gewerbetreibender durch die Versteigerung stattfinden würde, da ein solcher Nachweis nicht wohl möglich sei, sondern die Polizeibehörde habe pflichtgemäß zu erwägen, ob eine Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden nach Lage der in Betracht kommenden Verhältnisse zu besorgen sei. Der Verwaltungsrichter habe demgemäß nur nachzuprüfen, ob bei der Versagung der Erlaubnis zur Versteigerung Willkür oder Schikane mitgewirkt hätten. Da für letzteres im vorliegenden Falle nichts spreche, sei die Klage abzuweisen.

Die Reihe der falschen Diamanten ist neuerdings durch

Tudor-Diamanten

vermehrt, die in Innsbruck unter dem üblichen Reklame-Unsinn von einem gewissen „Dom. Zambra“ an das Publikum abgesetzt werden. Sie werden als „auf wissenschaftlichem Wege erzeugte Diamanten angepriesen. Die „Parisiana-Brillanten" schimmern jetzt in Mannheim, wo sie von einer „Société des Brillants Artificiels Parisiana“ vertrieben werden, während in St. Petersburg von der berüchtigten Taits American Diamond Palace ,,wunderbare, unvergängliche" Taits-Diamanten und in Olmütz ebenfalls diese sattsam bekannten Taits-Glassteine jetzt das Publikum anlocken. In Olmütz will man den Kampf aufnehmen und haben sich dortige Goldschmiede bereits dieserhalb mit unserer Redaktion in Verbindung gesetzt. Die Lucios-Diamanten in Frankfurt a. M. haben abgewirtschaftet, der Laden wird geräumt und die Ladeneinrichtung verkauft.

Über unseren Artikel zum Tode des Leipziger Goldschmieds Hartung, den wir mit Porträt in Nr. 42 der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung" brachten, sind uns von den Verwandten herzliche Dankesbezeugungen übermittelt worden.

Die Hausierprämie

gewährten wir in einem Falle, wo ein Schuhmacher Haas aus Leinzell bei Gmünd beim Hausieren mit Taschenuhren erwischt und deshalb mit 40 Mk. Geldstrafe belegt wurde.

Im Kampf gegen die Mißstände des Ausverkaufswesens.

ehr und mehr Äußerungen treten ans Tageslicht über die Bewegung gegen die Mißstände des Ausverkaufswesens. Wie wir schon hervorhoben, hat der Deutsche Juristentag in Kiel einen Beschluß in der Frage auf nächstes Jahr zurückgestellt. Die Beratungen, welche sich an die Referate des Oberlandesgerichsrat Leppel-Kiel und des Rechtsanwalt Wassermann anschlossen, ergaben aber doch eine Zustimmung zu folgenden Leitsätzen Wassermanns, über die allerdings eine Abstimmung zunächst nicht herbeigeführt wurde:

Eine Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes in Ansehung des Ausverkaufs ist in folgenden Punkten erwünscht:

1. Das Nachschieben von Waren ist zu verbieten. 2. Die Strafbestimmung des § 4 des unlauteren Wettbewerbgesetzes (Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Ist der Täter bereits einmal wegen einer

Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden.) ist zu verschärfen.

3. Vorbeugende Maßregeln zur Verhütung eines MIBbrauchs des Ausverkaufswesens sind zu empfehlen.

Aus diesen Thesen geht eine wohlwollende Stellungnahme hervor, die nützlich sein wird, wenn demnächst der Reichstag die Frage wieder in Angriff nehmen wird.

Interessant ist das Vorgehen in Mecklenburg. Hier ist die Handelskammer zu Rostock auf das Rundschreiben des Reichskanzlers an die Bundesregierungen vom 9. Januar 02 hin in eine Untersuchung der Frage eingetreten und hat ein Verbot jeden Warennachschubs befürwortet. Sie verkennt nicht, daß dadurch auch unter einwandfreien Verhältnissen der Ausverkauf eines Warenlagers erschwert wird und namentlich die Restbestände nur mit Verlust veräußert werden können, doch hält sie dies für das kleinere Übel gegenüber dem Mißbrauch, der gerade mit dem Nachschub von Waren getrieben wird.

Außerdem hat sie bei der Regierung beantragt, daß die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden angewiesen werden, Auswüchse auf dem Gebiete des Ausverkaufswesens von Amts wegen zu verfolgen, wie dies in Preußen schon vor mehreren Jahren geschehen ist.

Hierauf teilte das Großh. Ministerium des Innern in Schwerin der Kammer mit, daß es, einer Anregung des Mecklenburgischen Handelsvereins entsprechend, bereits am 12. Dezember 1902 folgenden Runderlaß an die Magistrate der größeren Städte, nämlich der Städte Rostock, Schwerin, Wismar, Güstrow, Parchim, Waren, Malchin und Teterow gerichtet habe:

In der in einem Abdruck hieneben angeschlossenen Nr. 287 der „Mecklenburgischen Nachrichten" ist ein vor einiger Zeit, auf Veranlassung des Reichsamtes des Innern in der „Berliner Korrespondenz“ erschienener Artikel zum Abdruck gebracht, in welchem eine reichsgerichtliche Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit sogen. Nachschiebungen neuer Waren bei Ausverkäufen einer Besprechung unterzogen wird.

Um die reellen Gewerbetreibenden in dem Kampfe gegen unlautere Elemente nach Möglichkeit zu unterstützen, werden die in Betracht kommenden Behörden gegen die besprochenen

Auswüchse im Ausverkaufswesen in der Regel von Amts wegen einzuschreiten haben. Zu diesem Zwecke wird der Magistrat aufgefordert, derartigen Vorgängen seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und in vorkommenden Fällen die Einleitung eines Strafverfahrens zu veranlassen.

Die Staatsanwaltschaften sind mit entsprechender Weisung versehen."

Das ist ein erfreuliches Vorgehen, erfreulicher als das der Hamburgschen Gewerbekammer, die sich unbegreiflicher Weise gegen jedes neue Ausverkaufsgesetz erklärt. Sie gesteht zu, daß die Veranstaltung schwindelhafter Ausverkäufe eine Gefahr für den redlichen Geschäftsverkehr bedeutet, und daß die Hoffnungen, welche auf die Wirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes gesetzt wurden, sich in dieser Hinsicht nicht erfüllt haben. Trotzdem kann sie den Wünschen auf Erlaß eines gewerbepolizeilichen Sondergesetzes, bestehend in einer Anmelde- und Überwachungspflicht der Ausverkäufe, sowie in einem gänzlichen Verbot des Warennachschubs, nicht beipflichten, da der redliche Kaufmann sich dem Überwachungszwang werde nicht unterziehen wollen und der Warennachschub eine wirtschaftliche Notwendigkeit bedeute, wenn nicht die Durchführung eines Ausverkaufes schwere materielle Schädigungungen mit sich bringen oder sogar unmöglich gemacht werden solle. Die schlimmen Auswüchse, welche eine Begleiterscheinung der Ausverkäufe bilden, lassen sich nach Ansicht der Kammer durch das bestehende Wettbewerbsgesetz sehr wohl bekämpfen, wenn seine Handhabung nachdrücklicher wird, wie in dieser Beziehung denn auch schon einige reichsgerichtliche Entscheidungen einen guten Anfang gemacht haben. Darauf sich zu verlassen, wie die Hamburger Kammer, ist nicht ratsam, denn andere Entscheidungen haben wieder gezeigt, daß gerade das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nicht ausreicht, Abhilfe zu schaffen. Auf der einen Seite erklärt die Kammer, das Gesetz ist schön und ausreichend, auf der anderen Seite aber muß sie zugestehen, daß leider doch trotz des Gesetzes recht häßliche Erscheinungen noch bestehen bleiben können. So erinnert uns diese Stellungnahme unwillkürlich an die weisheitsvollen Verse Wilhelm Buschs: „Häßlichkeit entstellet immer selbst das schönste Frauenzimmer!"

Rand-Glossen zum Delegiertentag der Kunstgewerbevereine und dem Deutschen Kunstgewerbetag in Dresden.

elbstverständlich war auf dem Delegiertentag der deutschen Kunstgewerbevereine auch unsere Zeitung vertreten. Haben wir doch zu den großen Fragen, welche das deutsche Kunstgewerbe in den letzten Jahren bewegt haben, immer frei und offen Stellung genommen, und, wenn wir so sagen dürfen, dabei mehr die Rolle des Vermittlers statt desjenigen gespielt, der sich bemüht, Öl ins Feuer zu gießen. Ist nun das Wort in Erfüllung gegangen, welches namens der sächsischen Staatsregierung Ministerialdirektor Geheimrat Dr. Roscher, der Sohn des großen Nationalökonomen, bei der Begrüßung der Versammelten aussprach, daß die Beratungen klärend und fördernd auf das deutsche Kunstgewerbe wirken möchten? Sehr richtig hob Dr. Jessen, der den ersten Vortrag über Künstler und Kunstgewerbe hielt, hervor, daß es sich bei dem Kunstgewerbe um ein überaus kompliziertes Gebiet der modernen Arbeit handle. Soll das Kunstgewerbe gedeihen, so müssen

viele Kräfte zusammenwirken. Wir haben in der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung" immer den Standpunkt vertreten, daß gerade auf diesem Gebiete die Einseitigkeit der Tod sein würde. Wir brauchen eine innige Verschmelzung von Kunst und Handwerk dabei. Den freien Flug der künstlerischen Phantasie, die mit Adlersfittigen emporstrebt und immer neue Ideen zutage fördert, und die treue technische Werkarbeit, die sorgsame Geduld des bedächtigen Handwerkers und den Wagemut des Industriellen, das stille Bedenken und den kaufmännischen Weitblick. Diese Kräfte, die nie in einer Person mehr vereint sind, müssen zusammenwirken, wenn das große Ziel, nach dem wir trachten, erreicht werden soll. Wenn Dr. Jessen betonte, daß die kunstgeschichtliche Entwicklung zeige, daß neue Wege für das Kunstgewerbe durch niemand anderes gezeitigt werden könnten, als durch den schöpferischen Künstler, so ist im Anschluß daran zu sagen, daß in alter Zeit der Kunsthandwerker zugleich Künstler war, daß beide Kräfte sich

« PreviousContinue »