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Nr. 36 IX. Jahrgang LEIPZIG 8. September 1906

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Bezugspreis pro Quartal M. 2.- (Ausland pro Jahr M. 10.-), Kleine Ausg. pro Quartal M. 1.- (Ausland pro Jahr M. 5.—).

Nachklänge zu den Verbandstagen.

II. Wie man in Österreich denkt. Der Kampf gegen das Schleuderwesen.

Rekanntlich hat sich auch in Österreich die Edelmetall- und Uhrenbranche in einem Verband geeinigt, dessen Organ die „Edelmetall-Industrie" ist. Es war zu erwarten, daß die Tagung in Pforzheim, die zum ersten Male die deutschen Grossisten in der badischen Metropole der Goldwarenindustrie zusammenführte, auch über die schwarz-weiß-roten Grenzpfähle hinaus Aufsehen erregen würde, daß man auch außerhalb Deutschlands ihr die verdiente Beachtung zollen werde. Am eingehendsten beschäftigt sich Gruber, der Sekretär des österreichischungarischen Verbandes mit den Verhandlungen. Was ihn so sympathisch berührt, das ist die auch von uns schon betonte ,,tätige Anteilnahme verschiedener Delegierter autonomer Körperschaften an der Beratung" „Der Oberbürgermeister der Stadt und der Präsident der Pforzheimer Handelskammer hatten sich ersichtlich", schreibt er, nicht nur in ihrer Eigenschaft als Ehrengäste eingefunden, welche die höfliche Einladung einfach durch schmeichelhafte Begrüßungs- und Tischreden erwidern, wie solche die gelegentliche Feststimmung auch bei tausend anderen Anlässen hervorbringt, und welchen gewöhnlich keinerlei nachhaltige Wirkung innewohnt. Die beiden vorgenannten Würdenträger gaben vielmehr sehr deutlich zu erkennen, daß sie sich der engsten Zusammengehörigkeit mit den verschiedenen Interessenten bewußt seien, wie es eben die örtliche Beschaffenheit nicht nur in Pforzheim, sondern auch in den anderen Schwesterstädten der deutschen Schmuckwarenindustrie, Hanau und Schwäbisch-Gmünd, von selbst mit sich bringt, wo die große Mehrzahl der Einwohnerschaft dieser Mittelstädte diesem Erwerbszweige angehört und demzufolge auf die Zusammensetzung der frei gewählten Körperschaften den wesentlichsten Einfluß

auszuüben vermag. In Österreich-Ungarn, wo die Vertreter unserer Branche sich fast nur in den größten Städten des Reiches festsetzen, verschwinden sie unter der großen Masse der Bürgerschaft, und nur ganz hervorragende Tüchtigkeit oder der liebenswürdige Zufall führt sie an kommunale Ehrenstellen." Gruber gedenkt weiter der Tatsache, daß der Einigungsgedanke bei dem „Grossisten-Verband" zwar darauf gerichtet war, nur im engeren Kreise der speziellen Fachgenossen das Band zu weben, aber doch mit den übrigen Verbänden der Branche in freundschaftliche Beziehungen zu treten, so daß die gemeinschaftlichen Interessen auch gemeinschaftlich verfolgt werden können. „Die wichtigste Lehre, welche der Verbandstag liefert," sagt er dann an anderer Stelle, und das gilt auch vom Eisenacher Verbandstag, „geht nicht aus dem geschriebenen Verhandlungsprogramm, sondern aus der lebendigen Wirkung hervor: Der große Wert der Organisation und der Einigkeit der gesamten Branche! Der Grossisten-Verband, welcher kaum das Licht der Welt erblickt hat, konnte Wunderleistungen der Aufbesserung geschäftlicher Zustände weder anstreben noch vollbringen. Aber er hat vollständig den Beweis dafür erbracht, daß er die Forderungen der Zeit begreift und sich auf dem besten Wege befindet, denselben zu genügen." Gruber bedauert, daß es in Österreich-Ungarn noch an dem engeren Zusammenschluß der einzelnen Teile unserer Branche (Großhandel, Erzeugung, Ladenverkauf, Arbeiterschaft) fehlt und daß darin Deutschland einen Vorsprung in den gemeinschaftlichen Konferenzen hat, dessen segensreiche Bedeutung nicht zu verkennen ist. Um dies in Österreich zu erreichen, müßten freilich dort auch erst die Ladengoldschmiede sich zusammentun, und ihnen fehlt es zurzeit noch an einer umfassenden Organisation,

wie wir sie in Deutschland aufweisen können. Und woran scheiterten die Versuche eines solchen Zusammenschlusses? Gruber gibt auch darauf die Antwort: Weil man das Bündnis jedesmal im Zeichen des Widerstandes gegen die Grossisten anstrebte! Er schließt mit den Worten, die auch wir unterschreiben: „Schließlich muß jeder einsichtige Mensch, der modern denken gelernt hat, zu der Überzeugung gelangen, daß es wohl niemals möglich sein wird, die Gegensätze der Geschäftsführung und Betriebsform aus der Welt zu schaffen, und daß es auch gar nicht Zweck der Organisationen ist, Schutzund Trutzbündnisse herzustellen und diese Gegensätze wegzuschaffen, sondern und darin besteht die ebenso mögliche wie nützliche Aufgabe der Vereinigungen die durch die allgemeine Entwicklung unvermeidlichen Gegensätze nach Tunlichkeit zu mildern, unleidlichen Zerwürfnissen vorzubeugen." Daß in dieser Hinsicht eine ersprießliche Tätigkeit entfaltet werden kann, haben uns die Verbandstage in Pforzheim und Eisenach gezeigt.

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Wir haben in unserer vorigen Betrachtung die wichtige Frage der Fristen für Auswahlsendungen behandelt und dabei unsere eigene Meinung über diese Angelegenheit, die Grossisten wie Detaillisten in gleichem Maße interessiert, dargetan. Wir werden darauf aufmerksam gemacht, daß der Vorschlag des Herrn Nicolai-Pforzheim nicht auf Mahnbriefe, sondern auf ein in milder Form gehaltenes Avis hinging, welches den Fakturen aufgeklebt werden soll.

Heute wollen wir uns mit einem anderen Thema der Verhandlungen des „Grossistentages" beschäftigen. Er betrifft das Schleuderwesen! Über diesen Punkt, der vertraulich beraten worden ist, wurde die Fachpresse ersucht, nicht zu berichten, und wir sind daher auch nicht in der Lage, etwas über die gepflogenen Verhandlungen mitzuteilen. Um irrtümliche Anschauungen zu vermeiden, erklären wir also im voraus, daß das, was wir in nachstehendem ausführen, lediglich unsere eigenen Ansichten über die Bekämpfung des Schleuderwesens sind, die auf die Verhandlungen des Grossisten-Verbandstages keinerlei Bezug zu nehmen bestimmt sind.

Das Schleuderwesen ist eine Erscheinung, welche sich im wirtschaftlichen Leben, je mehr dasselbe an Ausdehnung gewann, je schärfer der Wettbewerb darin wurde, zum Nachteile aller Beteiligten breit gemacht hat. Es ist die Folge der verschärften Konkurrenz auf dem Handelsmarkt und gewinnt mehr und mehr an Bedeutung, je intensiver der industrielle und kommerzielle Kampf um das Dasein wird. Eine der bekanntesten Erscheinungen sind die „Schleuderer" im Buchhandel, die in diesem Handelszweig seit Jahrzehnten in der energischsten Weise bekämpft werden, aber noch immer ihr Unwesen treiben, so arg man ihnen auch zugesetzt hat. Auch im Gartenbauhandel wird seit Jahren über Schleuderei geklagt, im Manufakturwarenhandel desgleichen, und auch in unserer Branche waren wir oft genug in der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung" gezwungen „Schleudergeschäfte" festzunageln, um wenigstens ihre Namen der Allgemeinheit preiszugeben. Es gibt ,,Schleuderer" in allen beruflichen Kreisen unserer Goldschmiedekunst. Wir brauchen da gar nicht weiter darauf einzugehen und sehen dabei noch ganz ab von jenen Firmen, welche mit Schundwaren zu Schundpreisen das Publikum kirren. Nein, es wird auch mit guter Ware geschleudert. Die Preise werden so gestellt, daß gerade der Selbstkostenpreis, ja oftmals nicht einmal dieser gedeckt wird! Durch solches Schleudersystem wird der Konkurrenz, die nicht auf abschüssigen Bahnen mit tanzen will und auf soliden Preis hält, das Feld abgegraben. Und die Schleuderer führen in der Regel auch nur ein geschäftliches Leben mit einer Scheinherrlichkeit! Über kurz oder lang muß eine solche Praxis zum Abgrund führen. Wir haben es jetzt auf dem Gebiete des Gartenbauhandels bei der Firma Peterseim in Erfurt erlebt, mit deren Schleuderpreisen kein vernünftig arbeitender Handels

gärtner konkurrieren konnte. Sie ist kürzlich zusammenge

brochen! Aber wieviel hat sie durch ihre oft ins Lächerliche gehenden Zeitungsreklamen mit den fabelhaften Preisen den Gärtnereien geschadet, die ihr Geschäft auf solider Basis führten! Und so ist es auch in anderen Branchen, so ist es auch bei uns. Es wird zu 3% Nutzen abgegeben, nur um das Geschäft zu machen. Wohin soll das führen? Es wird ein so bescheidener Verdienst genommen, daß der Betriebsinhaber sich als ein,,schlechter Rechner" erweist, dem die „Kalkulation“ ein ungelöstes Rätsel ist. Allerdings liegt bei uns ja die Sache noch anders als in anderen Branchen. Es gibt Fabrikanten, die zugleich Grossisten sind und neuerdings auch Grossisten, die Detaillisten sind und einen offenen Laden halten. Dadurch ist

eine Verschiebung der Interessen unvermeidlich. Das ist auch nicht ohne Wirkung auf die Preisbemessung. Aber dieses Ineinanderfließen sonst regelmäßig getrennter Berufszweige kann keine Rücksichtnahme verlangen, denn es ist etwas Irreguläres, was von dem regelmäßigen Gang der Geschäfte abweicht. Man hat sich nun mit Recht gefragt, wie kann eigentlich diesem Schleuderwesen Einhalt getan werden? Die Frage haben nicht nur Fabrikanten und Grossisten, sondern auch die Detaillisten, die vielfach unter den Unterbietungen der Konkurrenz zu leiden haben, auf den Lippen schweben gehabt.

Im Innungswesen hat sie auch oft genug ihre Rolle gespielt. Freie Innungen könen ja an eine Preisregulierung herantreten und unter den Innungsmitgliedern einen Beschluß zustande bringen, auf Grund dessen die limitierten Preise eingehalten werden müssen. Aber schon den Zwangsinnungen ist dieses Recht in § 100 q der Gew.-Ordn. genommen, und gerade bei einer Zwangsinnung, der alle Fachgenossen angehören, könnte es allein seine Wirkung ausüben. Wo aber Fabrikanten und Grossisten in Frage kommen, da fehlt es überhaupt an einer gesetzlichen Regelung der Angelegenheit. Man ist also wieder einmal auf Selbsthilfe angewiesen, die auch in den anderen genannten Branchen vielfach mit verschiedenfachem und wechselndem wirtschaftlichen Erfolg ausgeübt worden ist. Man hat Konventionen gebildet. Wer dieser Konvention beitrat, verpflichtete sich, an seine Abnehmer nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen. Solche Konventionen haben wir in der Manufakturwaren-, Kurzwaren-, Nahrungsmittelbranche und anderen mehr. Eine solche Konvention könnte auch bei den Fabrikanten und Grossisten unseres Gewerbes in Frage kommen. Die Fabrikanten müßten sich verpflichten, nur unter Einhaltung bestimmter Preise an die Grossisten zu liefern, die Grossisten könnten sich, wenn die Regelung der Preisverhältnisse noch weitergehen sollte, verbindlich machen, auch nur unter Beobachtung eines Grenzpreises an die Ladengoldschmiede abzugeben. Die mit so rühmlichem Eifer unternommene und mit Zähigkeit weiter verfolgte Besteck-Konvention hat ja in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel geboten. Aber wie es bei allen solchen Konventionen geht Register hat ein Loch", oft sogar mehrere Löcher. Eine Anzahl von Firmen stehen teilnahmslos beiseite und dadurch wird der Konvention, namentlich wenn es Firmen von Bedeutung sind, mehr oder weniger an Wert genommen. Nehmen wir an, es verbinden sich die Grossisten in einer Konvention dahin, daß niemand unter einem gewissen Preisaufschlag verkaufen kann, und es treten dieser Konvention eine Anzahl von Grossisten nicht bei, so werden diese nach wie vor im alten Gleise weiterwandeln und eine jetzt recht fühlbare Konkurrenz bereiten. Ebenso ist es mit der Ringbildung in anderen Branchen ergangen. Die überaus wichtige Festsetzung der Preise, zu welchen an die Detailleure abgegeben werden darf, wird also an den Machinationen derer scheitern, welche sich nicht anschließen wollen. In anderer Weise hat man sich noch geholfen durch die Einführung der sogenannten

„das

Schwarzen

"

Listen", in denen die Namen der Schleuderfirmen veröffentlicht und zur Kenntnis gebracht werden. Eine solche „Schwarze Liste" führt z. B. der Verband der Handelsgärtner Deutschlands. Eine solche Schwarze Liste führt der in Deutschland und dem Ausland weitverzweigte „Verband der Vereine Kreditreform“, der in ihr alle faulen und böswilligen Zahler zum Schutz für seine Mitglieder vermerkt. Eine solche Schwarze Liste kann eine heilsame Wirkung haben, wenn sie in gewissenhafter und sorgfältiger Weise geführt und fortlaufend ergänzt und richtiggestellt wird. Denn daß durch Schwarze Listen auch schon viel Unheil angerichtet worden ist, hat sich in mehrfachen Schadenersatzprozessen ergeben, auf die wir heute hier nicht näher eingehen wollen. Zulässig ist die Führung solcher Listen. An sich liegt in ihrer Aufstellung keine rechtswidrige Handlung. Auch das Reichsgericht hat, wie wir schon früher einmal in der Deutschen Goldschmiede-Zeitung" ausgeführt haben, an sich die Führung Schwarzer Listen für zulässig erklärt, und auch in der Mitteilung, daß man den betreffenden Schuldner oder Schleuderer, oder den Fabrikanten oder Grossisten, der detaillirt, in eine solche Liste aufnehmen werde, eine Nötigung nicht erblickt. Desgleichen sind erhobene Beleidigungsklagen in solchen Fällen mehrfach abgewiesen worden. Wer aber sich zur Herausgabe einer solchen Liste entschließt, der nimmt damit allerdings auch eine ernste Verpflichtung auf sich, nämlich diese Listen so zu führen, daß sie der Wahrheit entsprechen.

Denn in solche Listen wahrheitswidrig Personen aufzunehmen und sie dadurch vor ihren Berufskollegen bloßzustellen, das ist eine rechtswidrige Handlung, die zum Ersatze des Schadens verpflichtet und obendrein einen Beleidigungsprozeß nach sich ziehen kann, in welchem neben Strafe auch noch auf Zahlung einer Buße erkannt werden kann. Ebenso bedenklich ist es, diese schwarze Liste der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Wohl aber ist es zulässig, sie den Mitgliedern zuzusenden, so daß sie im Kreise der Interessenten verbleibt und nicht zum „Pranger" wird. Allerdings veröffentlicht z. B. das Organ des Verbandes der Vereine Kreditreform periodisch eine sogenannte Suchliste", in welcher Schuldner gesucht werden, und der Verband der Handelsgärtner Deutschlands bringt eine offene Liste kontraktbrüchiger Gehilfen", die beide für rechtlich zulässig erklärt worden sind; die Verhältnisse liegen aber doch da anders, wo es sich nicht um böswillige Zahler oder um rechtswidrige Handlungen Angestellter handelt, sondern nur Konkurrenzhandlungen in Frage stehen, die an sich nicht strafbar sind. Ob auch hier bei einer Publikation für die Allgemeinheit der Schutz eintreten würde, erscheint uns fraglich.

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Inwieweit man jetzt auf die Angelegenheit weiter eingehen wird, entzieht sich unserer Kenntnis. Daß sie aber für die Folge aktuell sein und auch die kommenden Verbandstage wieder beschäftigen wird, erscheint uns gewiß.

Für

Grundsätze für die gesundheitlichen Anforderungen an Schmuckwarenfabriken.

ür die Errichtung und den Betrieb von Schmuckwarenfabriken sind im Einvernehmen der Großh. Badischen und der Königl. Württembergischen Regierung folgende Grundsätze für die gesundheitlichen Anforderungen an Schmuckwarenfabriken" aufgestellt worden:

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1.) Die Arbeitsräume sind täglich zweimal je mindestens eine halbe Stunde lang gründlich zu lüften, und zwar einmal während der Mittagspause und das andere Mal nach Beendigung oder vor Wiederaufnahme der täglichen Arbeiten. Während dieser Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.

2.) Bei Neubauten und bei baulichen Änderungen, die sich auf die Fenster erstrecken, sind an den oberen Fensterteilen Kippflügel mit entsprechender für verschiedene Öffnungsweiten vorgesehener Stellvorrichtung anzubringen. Zahl und Breite der Kippflügel richten sich nach dem Einzelfall.

3.) Die Arbeitsräume müssen so eingerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel während der Arbeitszeit stattfindet. Bei Errichtung neuer und Erweiterung bestehender Anlagen ist dafür Sorge zu tragen, daß in den neuen Arbeitsräumen die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen wird, daß auf jede mindestens 10 cbm Luftraum entfallen.

4.) Die Wände der Arbeitsräume, in denen Lötflammen benützt werden, sind wahlweise mit guter Schmelzfarbe oder Kalkanstrich, die Decken mit Kalkanstrich zu versehen. Der Zeitraum, in dem die Abwaschung des Schmelzfarbe- bzw. die Erneuerung des Kalkanstrichs zu wiederholen ist, richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfalle, namentlich nach der Art der Lüftungseinrichtung. Im Allgemeinen gilt für die Erneuerung des Kalkanstrichs ein zweijähriger Zeitraum. Das Abwaschen des Schmelzfarbenanstrichs soll öfter, mindestens einmal jährlich, ausgeführt werden. Die Auswahl der Jahreszeit

für das Abwaschen des Schmelzfarbe- bzw. für die Erneuerung des Kalkanstrichs bleibt dem Fabrikanten überlassen.

5.) Schmelzöfen, Essen (siehe Ziffer 6) und Glühöfen (siehe Ziffer 7), welche die Hitze stark ausstrahlen, ferner sind Säure- und Farbküchen in einem besonderen, gut lüftbaren Raum, in dem die Arbeiter zu anderen Zwecken nicht beschäftigt werden dürfen, anzulegen. Auf kleinere mit Luftgebläse versehene Gasschmelzöfen, welche keine Belästigung verursachen, erstreckt sich diese Vorschrift nicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Bezirksamt nach Anhörung der Fabrikinspektion.

6.) Essen, d. h. offene Feuerstellen, auf denen Holzkohlenfeuer durch Ventilatoren oder Blasebalg mit Luft angeblasen werden, und über denen sich ein Rauchfang befindet, müssen einen besondern, genügend weiten Schornstein haben, an den andere Feuerungsanlagen nicht angeschlossen sind. Von einem besonderen Schornstein kann abgesehen werden, wenn die Gase der Feuerstellen in einen Schornstein geführt werden, der weit genug ist, um sie gleichzeitig mit den Gasen der in den Schornstein mündenden Feuerungsanlagen aufzunehmen.

7.) In Glühöfen, d. h. geschlossenen Öfen, sind Muffeln, die durch Koksfeuer oder Gasgebläse zum Glühen gebracht werden, zu verwenden. Eine Ummantelung solcher Öfen ist nicht erforderlich.

8.) Gold- usw. Teilchen aus dem in den Arbeitsräumen zusammengekehrten Staub mit den Händen aussuchen zu lassen, ist abgesehen von ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Keinesfalls darf das Aussuchen durch jugendliche Personen erfolgen.

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9.) Die Arbeitsräume sind mindestens einmal wöchentlich feucht auszukehren, sofern nicht der Boden geölt ist und im übrigen sonst täglich gereinigt wird.

10.) Die Verwendung von Cyankalilösung ist tunlichst zu beschränken und überhaupt nur dann zulässig, wenn aus den Lösungen Cyangas oder Cyangasverbindungen nicht in die Arbeitsräume entweichen.

11.) Der Herstellung anderer gleich guter oder besserer Einrichtungen an Stelle der zu 2-7 aufgeführten wird durch diese

Grundsätze nicht vorgegriffen. Darüber, ob andere Einrichtungen gleich gut oder besser sind, entscheidet das Bezirksamt nach Anhörung der Fabrikinspektion sowie der Handelskammer, des Vorstandes der zuständigen Sektion der Süddeutschen Edel- und Unedelmetallberufsgenossenschaft und der Vertreter der Arbeiter.

Kleine Mitteilungen.

Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Beförderung unrichtig gestempelter Gold- und Silberwaren in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Durch Gesetz vom 13. Juni d. J. ist die Einfuhr, Ausfuhr und die Beförderung von Gold- und Silberwaren, die unrichtig gestempelt oder auf deren Bestellungen und Verpackungen ein größerer Feinheitsgehalt angegeben ist, als die Waren tatsächlich aufweisen, verboten. Gegenüber dem tatsächlichen Feingehalt sind folgende Fehlergrenzen nachgelassen: Für Goldwaren nicht mehr als 11⁄2 Karat. Taschenuhrgehäuse und flache Gegenstände (flat ware) aus Gold, dürfen in ihrem tatsächlichen Feinheitsgehalt höchstens 3000 Teile gegen den angegebenen Gehalt abweichen. Bei Silberwaren, ganz oder teilweise aus Silber, oder seinen Legierungen, darf der wirkliche Feingehalt höchstens ... oder weniger betragen, als auf dem Gegenstande bzw. seinen Bestellungen entweder durch das Wort „sterling" oder „coin“ angegeben ist. Kein Gegenstand oder seine Umschließung bzw. Bestellung soll das Wort „sterling" oder „sterling-silver" tragen, der nicht mindestens 925/ 25/1000 Teile reinen Silbers, und kein Gegenstand soll die Bezeichnung „coin" oder „coin silver" tragen, der nicht mindestens 90000 Teile an reinem Silber enthält. Die mit „sterling“ oder „coin“ bezeichneten Gegenstände dürfen in ihrem Feingehalt gegen die gesetzlich festgelegten Grenzen um 1000 Teile abweichen. Gegenstände aus geringwertigem Metall, die mit Gold oder Silber, oder einer Legierung dieser Metalle überzogen, bedeckt, plattiert und im Handel als goldplattiert, goldüberzogen, silberplattiert oder gold- oder silbergalvanisiert, oder unter ähnlicher Bezeichnung bekannt sind, dürfen weder eingeführt noch ausgeführt noch im innern Verkehr versandt werden, wenn sie mit einer Bezeichnung versehen sind, die gewöhnlich zur Angabe des Goldgehalts gebraucht wird, sofern diese nicht von anderen Angaben begleitet ist, die offen anzeigen, daß diese Gegenstände goldplattiert oder galvanischgoldplattiert usw. sind. Auch dürfen keine Gegenstände dieser Art mit dem Wort „sterling" oder "coin" weder allein noch in Verbindung mit anderen Worten oder Angaben gezeichnet sein. Zuwiderhandelnde werden mit einer Geldstrafe bis zu 500 Doll. oder Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft. Das Gesetz soll ein Jahr nach seiner Annahme in Kraft treten.

Zolltarifierung von Waren in Bulgarien. Zu Nr. 179 des Tarifs: Kleine metallene Ringe am Ende von Bleistiften sind ohne Einfluß auf die Tarifierung der letzteren (60 Fr. per 100 kg). Metallene Hülsen zum Schutz der Bleistiftspitzen werden jedoch besonders nach Nr. 533 des Tarifs als „Kurzwaren, nur aus gewöhnlichen Stoffen hergestellt“, mit 1.75 Fr. per kg verzollt. Zu Nr. 418 des Tarifs: Bijouteriewaren aus Kupfer oder Bronze, nicht vergoldet oder versilbert, auch mit gläsernen Steinen, fallen unter lit. b („Juwelierarbeiten aus Nachahmungen von Edelmetallen, auch vergoldet oder versilbert, aber nicht mit Edelsteinen verziert, gewöhnliche" 7 Fr. per kg).

(Rundschreiben des Finanzministers, Nr. 362, v. 8 21. Jan. 06.) Bulgarien. Verzollung von Waren nach dem Reingewicht. Der bulgarische Finanzminister hat durch Runderlaß vom 19./6. bis 12. 7. angewiesen, sämtliche Waren, die aus denjenigen Staaten zur Einfuhr gelangen, mit denen Bulgarien Handelsverträge und Abkommen geschlossen hat, nach dem wirklichen durch Abzug des Gewichtes der äußern und innern Umschließung von dem Rohgewicht zu ermittelnden Reingewichte zu verzollen.

Große Jubelausstellung in München im Jahre 1908. Anläßlich des 750 jährigen Bestehens der Stadt München im Jahre 1908 will dieselbe eine große Ausstellung veranstalten, die Kunst und Kunstgewerbe, Handel und Industrie in gleichem Maße umfassen soll. Namentlich soll der angewandten Kunst ein hervorragender Platz eingeräumt werden.

Von der Lohnbewegung. In Schwäb. Gmünd ist zwischen der freien und christlichen Gewerkschaft ein heftiger Streit entstanden. Der dortige Fabrikantenverein wird dieser Tage Stellung nehmen. Es ist wie in Pforzheim auf gütliches Übereinkommen zu hoffen.

Goldfunde. In Kanada, drei Meilen von der OntarioStaatsbahn, unfern der Wasserscheide der Hudsonbai, wurden reiche Gold- und Silberfunde gemacht. Bei den Erzproben, die von Regierungsbeamten vorgenommen wurden, hätten sich von einer Tonne Gestein 411 Unzen Gold und 40 Unzen Silber ergeben.

Zollabfertigung der nach Valparaiso bestimmten Postpakete. Laut Verordnung vom 26. März d. J. erfolgt die Zollabfertigung der nach Valparaiso bestimmten Postpakete seit dem 1. Mai d. J. nicht mehr in Santiago, sondern in Valparaiso.

Über die Smaragdminen von Muzo in Kolumbia wird im „Globus“ einiges mitgeteilt. Der echte Smaragd kommt nur an wenigen Stellen der Erde vor; er wird unter anderem in Neusüdwales und Queensland gewonnen, besonders reich daran aber ist Kolumbia. Die dortigen Smaragdminen, die wahrscheinlich schon von den Indianern vor der Conquista ausgebeutet worden sind, fanden die Spanier im Jahre 1555 auf; sie bauten sie ab, doch mit Unterbrechung und abgesehen von kurzen Zeiträumen, nicht sehr intensiv. So blieben einmal die Minen von Muzo, jedenfalls die reichsten von allen, 50 Jahre hindurch unausgenutzt liegen. Vor 20 Jahren war das Suchen nach Smaragden bei Muzo ein Monopol der Regierung; jetzt gestattet sie die Ausbeute allen, die ihr dafür eine Steuer entrichten. Diese Minen von Muzo liegen im Staate von Boyaca, etwa 1, Reitstunden von der kleinen, jetzt ganz verödeten Stadt gleichen Namens entfernt. Die Fläche, auf der man die Steine findet, wird auf mehrere Quadratmeilen angegeben, der Anteil der Regierung auf etwa 40000 Hektar. Die Ausbeutung ist in den letzten Jahren mehr oder weniger ungeschickt durch Syndikate betrieben worden, zumal die Konzessionen immer nur auf kurze Dauer erteilt waren und ihre Inhaber deshalb vor allem darauf bedacht waren, möglichst schnelle und große Vorteile aus den Minen zu ziehen, ohne sich um deren Zukunft und ihre Nachfolger zu kümmern. Der abtretende Pächter ließ seine Mine in Schutt vergraben zurück, und so wurde die Ausbeute immer schwächer und entsprach in keiner Weise dem wirklichen Reichtum an Edelsteinen. Der Staat selbst ist zufrieden, wenn er die Steuern, die etwa 11⁄2 Mill. Fr. jährlich betragen, einziehen kann. Die Adern der Muzominen liefern prächtige Steine von wunderbar grüner Farbe, die wohl auf die Beimischung von Chrom zurückzuführen ist; mitunter ist das Grün heller, auch findet man rote, gelbe und ganz weiße Kristalle. Die Dicke der smaragdführenden Schicht von Muzo schwankt zwischen 30 und 60 Zentimetern; am ergiebigsten ist sie in ihren unteren Teilen. In der Periode 1904 05 betrug die Ausbeute 769 000 Karat; davon waren über 262 000 Karat von erster Qualität.

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