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gefunden, und nahmen an derselben die benannten Herren, sowie der Herr Hofjuwelier Becker und Herr Silberwarenfabrikant Mosgau teil. Der Vorstand des Verbandes Deutscher Silberwarenfabrikanten erklärte sich bereit, die Verträge seinen Mitgliedern zur Unterschrift einzureichen.

Es wurden von der Geschäftsstelle unseres Verbandes zunächst die Konventionen Kassel, Halle und Rheinpfalz übermittelt, und können wir die freudige Mitteilung machen, daß diese Konventionen von 24 Fabrikanten, worunter sich alle ersten Firmen befinden, abgeschlossen wurden. Es ist also nach langen Mühen endlich ein wesentlicher Erfolg zu verzeichnen, und spricht der Vorstand auch an dieser Stelle dem Vorstand des Verbandes der Silberwarenfabrikanten für seine Mitarbeit den verbindlichsten Dank aus.

Kreditreform. Dem Beschluß des Verbandstages München gemäß hatte der Vorstand des Verbandes die beteiligten Vertreter der verschiedenen Verbände zu einer Sitzung nach Frankfurt a. M., am 29. Oktober 1905, berufen, um die Reform der Zahlweise weiter zu beraten. Kurz vorher, am 23. Oktober, traf jedoch ein Schreiben vom Kreditorenverein ein, worin mitgeteilt wurde, daß verschiedene Hindernisse eingetreten seien, daß deshalb darum ersucht werde, die Konferenz zu vertagen, und daß sich der Vorstand des Kreditorenvereins gestatten werde, später Vorschläge betreffs des Zeitpunktes der Konferenz zu machen.

Detaillieren von Fabrikanten. Über die Firma Künne in Altena und Lemor in Breslau sind wiederholt Klagen über Detaillieren derselben eingegangen. Doch scheinen diese Firmen nicht geneigt, ihren Detailhandel aufzugeben. Es wird daher den Detailleuren überlassen bleiben müssen, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Beschwerden über andere Firmen sind in Güte geordnet worden.

Diamanten als Bezeichnung für Glassteine. Am 16. Mai wurde die von der Redaktion des Journals der Goldschmiedekunst mit Unterstützung des Verbandes ausgearbeitete Petition an den Bundesrat eingereicht, worin um Schaffung einer Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zum Schutz der Naturerzeugnisse gebeten wird. Der Antrag lautet:

Die Worte,,Diamant", „,Brillant“ und „Juwelen“ dürfen nur für die in Frage kommenden echten Edelsteine gebraucht werden. Die Benutzung dieser Worte als Bezeichnung für den Edelstein oder ähnliche künstliche Erzeugnisse, auch in Verbindung mit anderen Worten, ist verboten. Diese Bezeichnung ist auch dann nicht gestattet, wenn sie unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Imitation geschieht. Eine Ausnahme hiervon bildet dagegen die Anwendung dieser Worte als Bezeichnung für solche Gegenstände und Materialien, die nicht Schmucksachen dienen, z. B. Brillant-Glanzstärke, ,,Waschmaschine „Juwel“ usw.

Einbruchsdiebstahl. Es ist dem Vorstand gelungen, mit der Feuerversicherungsgesellschaft ,,Rheinland" in Neuß eine Vereinbarung dahin zu treffen, daß in den Fällen des Einbruchs ein Delegierter von dem Verbandsvorstand mit beratender Stimme zugelassen sein soll, um im Interesse des betreffenden Mitgliedes den Schaden festsetzen zu helfen. Im Mai d. J. sind sämtlichen Mitgliedern des Verbandes Antragsformulare von der Gesellschaft zugegangen, und können wir unseren Mitgliedern nur dringend raten, bei dieser Gesellschaft ihre Versicherungen zu nehmen, denn je mehr Mitglieder des Verbandes sich dieser Gesellschaft zuwenden, desto mehr hat auch die Gesellschaft die Verpflichtung, die Interessen unserer Mitglieder wahrzunehmen. Wie uns bekannt geworden ist, haben einzelne Herren daran Anstoß genommen, daß der Vorsitzende eine Generalagentur hierfür übernommen hat. Wir erklären dazu, daß es eine andere Form, welcher der Ausschuß zustimmte, nicht gibt; es werden mit Vorständen von Verbänden keinenfalls Verträge abgeschlossen.

Bei dieser Gelegenheit kann nicht genug auf den seitens der Kölner Juweliervereinigung, sowie der Freien Vereinigung des Gold- und Silberwarengewerbes zu Berlin im Jahre 1901 ergangenen Aufruf zur Bildung einer Organisation zum Schutz gegen Hochstapler und Ladendiebe hingewiesen werden. Bis jetzt gehören 32 Städte diesem Schutzverband an, und hat der Nachrichtendienst desselben schon manchen Kollegen vor Schaden bewahrt. Allen Beteiligten wird von verübten und geplanten Verbrechen schleunigst Nachricht gegeben. Wie unser Vorstandsmitglied, Herr Oskar Müller, welcher die Organisation leitet, unter dem 26. Juli 1905 an den Vorstand berichtete, sind nachweislich in mehreren Fällen gestohlene Gegenstände innerhalb kurzer Zeit dem bestohlenen

Juwelier zurückerstattet. In vielen Fällen ist durch die Warnung vor Hochstaplern Schaden verhütet und weiteren Fällen die Verhaftung der Gauner bewirkt worden.

Einziehung von Forderungen. Der Vorstand hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der Einziehung unsicherer Forderungen an Privatpersonen durch den Verband beschäftigt. Infolge des Ersuchens durch ein Mitglied aus Sachsen, eine Forderung für ihn einzuziehen, hat der Vorsitzende persönlich an den betreffenden Schuldner geschrieben und ist postwendend die Zahlung des Betrages von 35 Mark zugesichert. Inzwischen ist dem Antragsteller ein kurzfristiger Wechsel zugegangen, welcher honoriert worden ist.

Fabrikzeichen. In 3 Fällen wurde um Ermittelung eines Fabrikzeichens ersucht; wir waren in jedem Fall imstande, den Fabrikanten zu ermitteln.

Feuerschutzkasse. Auf dem Verbandstag München wurde der Beschluß gefaßt, die Unterverbände zu fragen, ob in der Angelegenheit der Feuerschutzkasse weitergearbeitet werden solle oder nicht. Das ist geschehen und haben sich infolge der Umfrage 18 Vereine mit 1011 Mitgliedern für die Weiterarbeit und 11 Vereine mit 448 Mitgliedern gegen die Weiterarbeit ausgesprochen. 2 Vereine enthielten sich der Rückäußerung. Trotz dieser Mehrzahl für die Weiterarbeit hat der Vorstand und Ausschuß dennoch von einer Verfolgung in der geplanten Weise abgesehen, weil im Laufe der Zeit Zweifel aufgekommen sind, ob der notwendige Gründungsfonds gezeichnet werden könne. Ausschlaggebend war aber vor allem die Überzeugung, daß infolge der auf dem Verbandstag München in die Erscheinung getretenen Gegenströmung ein Zwiespalt in den Kreisen der Mitglieder entstehen könne. Trotz alledem hat der Vorstand im Sinne des Verbandstages München die Angelegenheit weiter bearbeitet und haben Verhandlungen mit verschiedenen Gesellschaften stattgefunden. Der Vorstand kann mit einer ganz besonderen Befriedigung mitteilen, daß die enormen Arbeiten und Geldkosten, die gerade in dieser Sache aufgewendet worden sind, nicht vergebens waren. Es hat sich eine Gesellschaft bereit erklärt, und zwar auf Grund der ausführlichen statistischen Nachweise, wenn eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Verbandes die Erklärung abgibt, bei dieser betreffenden Versicherungsgesellschaft sich gegen Feuer zu versichern, die Juweliere, Gold- und Silberschmiede als besondere Abteilung zu führen, einen Vertrag abzuschließen, dahin, daß von den gezahlten Prämien, welche einheitlich festgesetzt werden sollen, zunächst die Schadensumme abzuziehen, die Verwaltungskosten und den erforderlichen Gewinn, und dann den Überschuß den Versicherten zurückzuvergüten. Es wird also nunmehr Aufgabe der beteiligten Kreise sein, auf Erfordern die Erklärung abzugeben, ob sie sich für dieses Unternehmen entscheiden wollen oder nicht. Sind unsere Mitglieder für diese Sonderabteilung, so wird mit dieser Feuerversicherung in höherem Maße das erreicht, was mit der Feuerschutzkasse vom Vorstand beabsichtigt worden ist.

Geschäftsverkäufe. In zwei Fällen ist der Vorstand sehr lebhaft mit Angelegenheiten beschäftigt worden, bei welchen es nicht mit rechten Dingen zugegangen war. Es war den Käufern alles mögliche über die Solidität des Geschäftes brieflich mitgeteilt und mündlich vorgeredet worden. Aber durch die Bücher konnte nichts bewiesen werden. In dem einen Fall kam es zum Konkurs, weil die vorher gemachten Angaben über die Güte des Geschäftes unzutreffend waren. In dem andern Fall konnte nach gründlicher Prüfung dem Käufer geraten werden, auf Grund eines Gutachten einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen und dann die Zivilklage zu erheben. Wir können unsern Mitgliedern nur raten, auf den Kauf eines Geschäftes nur dann einzugehen, wenn Bücher geführt sind und über den Umfang des ganzen Geschäftes Klarheit gegeben werden kann.

Goldschmiedelehrkursus. Der Gold- und Silberschmied Erich Neuendorff in Münster hat einen Lehrkursus für junge Uhrmacher eingerichtet. Nach den Mitteilungen darüber scheint es sich nicht um eine ordnungsmäßige Lehrzeit, wogegen niemand etwas einwenden könnte, sondern um eine gewisse Zurichtung und Treibhauskultur zu handeln, um einen Uhrmacher in 4 oder 6 Wochen zu einem Goldschmied reif zu machen. Der Vorstand hat an die Handwerkskammer zu Münster darüber berichtet und gebeten, in eine Prüfung einzugehen, ob die von der Handwerkskammer festgesetzte Lehrzeit innegehalten oder dagegen verstoßen wird und eventuell gegen den Unfug vorzugehen. Eine Antwort ist noch nicht eingegangen.

Goldwarenvertrieb durch Unberechtigte. Bei dem Verband der Juweliere, Gold- und Silberschmiede war darüber eine Beschwerde eingegangen, daß der Geschäftsführer einer Fabrik technischer Öle in Pforzheim einen Handel mit Gold

sachen angefangen habe. Auf Vorstellung von uns bei dem betreffenden Fabrikanten in Großlichterfelde fanden wir dort volle Unterstützung, indem dem Geschäftsführer der Vertrieb von Goldwaren untersagt wurde.

Gutachten. Ein Mitglied des Verbandes hatte ein Medaillon mit einem Diamant verkauft. Der Kunde ließ sich dies abschätzen und soll der Schätzungspreis ein wesentlich geringerer wie der Verkaufspreis gewesen sein. Käufer des Medaillons gab dasselbe zurück und lehnte den Kauf ab. Der betreffende Juwelier ließ vom Vorstand des Verbands ein Gutachten erstatten, welches nach bestem Wissen und Gewissen lautete: Der Käufer ist bei dem Preise von 56 Mark keinenfalls übervorteilt.

Bei dieser Gelegenheit muß wieder vor dem Taxieren von neuen Goldsachen gewarnt werden, damit Schädigungen der Kollegen ausbleiben.

Ferner ein weiterer interessanter Fall: Ein Mitglied des Verbandes läßt Doublé- und Charnierketten, um das Fabrikat übersehen zu können, mit folgendem Stempel versehen: L. S. D. XX und die zweite Sorte: C. X. Charnier XX. Diese Stempelung ist beanstandet worden. Bei dem Vorstand des Verbandes wurde auf Erfordern der Staatsanwaltschaft in Pforzheim ein Gutachten erstattet, dahin, daß ein Verstoß gegen das Gesetz vom 16. Juli 1884 über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren nicht vorliegt. Das Gutachten wurde eingehend begründet.

Außerdem sind Gutachten in zahlreichen Prozeßangelegenheiten vom Vorstand ausgearbeitet.

Haftpflicht, Unfallversicherung und und Wasserleitungsschäden. Auf Grund des Vertragsverhältnisses mit der Transatlantischen Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft haben 14 Herren eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Auf Grund des mit derselben Versicherung abgeschlossenen Vertrages gegen Unfall haben sich 3 Herren versichern lassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dem deutschen Volke in sozialwirtschaftlicher Beziehung sehr wichtige in die Privatverhältnisse tiet einschneidende Neuerungen gebracht, von denen die auf die Haftpflicht bezüglichen Bestimmungen unsere Interessen in besonderem Maße in Anspruch nehmen.

Das kleinste Versehen oder Unterlassen, durch welches einem anderen an seinem Körper oder seinem Eigentum Schaden zugefügt wird, verpflichtet neben der gesetzlichen Strafe auch zum vollen Ersatz des entstandenen Schadens, so daß durch einen derartigen Schaden die ganze Existenz in Frage gestellt werden kann. Gegen diese Gefahr kann man sich nur durch eine umfangreiche Haftpflichtversicherung schützen. Aber auch persönlich sind unsere Mitglieder in ihrem Berufe sowohl als auch im Privatleben schweren Unfallgefahren ausgesetzt, die unter Umständen die vollständige Erwerbsunfähigkeit und den Tod zur Folge haben können. Die Zeitungen berichten täglich über Katastrophen, durch welche blühende Menschenleben zugrunde gerichtet werden, und ist die Zahl und Schwere der Unfälle infolge der modernen Entwickelung des Verkehrs und des Erwerbslebens, der zunehmenden Verwendung des Dampfes, der Elektrizität und des maschinellen Betriebes zweifellos im Steigen begriffen.

Die Notwendigkeit einer Unfallversicherung steht daher außer allem Zweifel.

Des weiteren drohen dem Hausbesitzer große finanzielle Verluste durch Wasserleitungsschäden, welche durch Rohrbruch, Unvorsichtigkeit, Offenlassen der Hähne, Überlaufen der Badewannen usw. entstehen. Für Hausbesitzer ist daher auch eine Versicherung gegen derartige Wasserleitungsschäden anzuraten.

Im Interesse unserer Mitglieder haben wir mit der Transatlantischen Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Hamburg Verträge abgeschlossen, wonach unsere Mitglieder gegen Haftpflicht-, Unfall- und Wasserleitungsschäden gegen äußerst mäßige Prämien und unter günstigen Bedingungen versichern können, und möchten wir unseren Mitgliedern den Abschluß einer derartigen Versicherung empfehlen. Zu jeder weiteren Auskunft und zur Abgabe von Prospekten ist der Vorstand jederzeit bereit.

Hausieren mit Goldwaren. Gegen den Vertreter der Firma Ph. Fischer & Co., Goldwarenhandlung, Berlin, Anhaltstraße 3 ist auf Grund des § 56 der Gewerbeordnung Strafantrag gestellt bei der Staatsanwaltschaft in Nürnberg, weil derselbe in einer Nürnberger Kaserne mit Goldsachen hausiert hat.

Ebenso ist gegen die Firma Grau & Co., Leipzig, Kronprinzenstraße 29 am 33. Dezember 1995 bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt, weil der Vertreter im Rathaus zu Schöneberg mit Brillantsachen, Uhren und goldenen Ketten hausiert hat. Beide Angelegenheiten schweben noch.

Hausierprämien. Die Geschäftsstelle bildet die Zentrale für Auszahlung der Hausierprämien mit den vereinigten Uhren

verbänden, und sind im Berichtsjahr für Rechnung unseres Verbandes 171 Prämien bezahlt worden.

Lagereiberufsgenossenschaft. Über die Zugehörigkeit herrscht heute noch viel Unklarheit. Der Vorstand steht auf dem Standpunkt, daß in unserem Gewerbe von einem Lagereibetriebe, welcher besondere Gefahren in sich birgt, wohl keine Rede sein kann. Es kann daher vorläufig nur empfohlen werden, sich möglichst ablehnend zu verhalten. Jedenfalls raten wir in jedem einzelnen Fall, wo man an die Mitglieder herantritt, uns Kenntnis davon zu geben. Die

Lehrwerkstätten in Kunstgewerbeschulen. Schädigung des Kunstgewerbes durch Kunstprofessoren und Lehrer an Kunstgewerbeschulen tritt immer deutlicher hervor. Weite Kreise des Kunstgewerbes sind entrüstet über das Vorgehen der betreffenden Herren.

Zu dem Zweck, öffentlich Stellung zu dieser brennenden Frage zu nehmen, hat am 9. März d. Js. eine Versammlung in Berlin stattgefunden, zu welcher eine große Anzahl Kunsthandwerker auch aus unserer Branche nach Berlin gekommen sind. Das Referat wurde, auf Ersuchen des Vorstandes des Fachverbandes für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes, von dem Vorsitzenden unseres Verbandes, Fischer, gehalten, und ist in unseren Fachzeitungen ziemlich ausführlich wiedergegeben. Der Erfolg der Versammlung war, daß seitens des Ministeriums für Handel und Gewerbe eine Aufforderung an den Vorstand des Fachverbandes für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes erging, das in der Versammlung zutage getretene Beweismaterial für die Schädigung des Kunstgewerbes einzureichen. Darauf richtete der Vorstand unseres Verbandes unterm 11. April 1906 eine Bekanntmachung an die Vorstände der Vereine und Innungen mit der Bitte, alle bekannten Fälle über Schädigung der Kunstgewerbetreibenden durch Lehrwerkstätten mit dem Beweismaterial an den Verbandsvorstand einsenden zu wollen. Darauf sind von der Innung der Gold- und Silberschmiede zu Kassel 3 Zeitungen vom Mai dieses Jahres eingegangen, welche Inserate enthalten, aus denen hervorgeht, daß das Hochzeitsgeschenk an Se. Kaiserl. Hoheit den Kronprinzen der Provinz Hessen, eine Nachbildung der Ziegenhainer Kanne, dem Ziselierfachlehrer an der Kasseler Kunstgewerbeschule zur Ausführung übergeben worden Dieser hat die Kanne von einer süddeutschen Fabrik bezogen. Der Museums-Direktor in Kassel gibt in einem Inserat an, daß er eine Gold- und Silberschmiede-Innung in Kassel nicht kenne. Wahrscheinlich kennt er auch die Goldschmiede dort nicht. Der Fachlehrer der Ziselierklasse aber kannte er und empfahl diesen auch für die Arbeit. Ferner wurde durch die,,Deutsche Goldschmiede-Zeitung“ (Nr. 15) bekannt gegeben, daß der Krummstab der Äbtissin vom Kloster Drübeck, der ihr am 1. April von Sr. Majestät dem Kaiser überreicht wurde, vom Professor Döpler und Professor Roloff ausgeführt worden ist. Beide Fälle sind dem Fachverband für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes überwiesen, um sie dem Ministerium für Handel und Gewerbe Beschwerde führend eirzureichen.

ist.

Leihhausfrage. Infolge des Vorgehens der Kommission, gebildet aus Vertretern der Uhrenbranche und des Verbandes, ' beim Minister für Handel und Gewerbe, unter Führung des Herrn Dr. Rocke, haben auf Grund der bekannten Broschüre eingehende Konferenzen mit der Handwerkskammer Berlin, mit der Handelskammer, mit der Polizeibehörde und mit verschiedenen Vereinen stattgefunden. In allen wurde die Schädigung durch die Leihhäuser anerkannt und aufgefordert, daß dem Massenversatz vorgebeugt und ein Handel mit neuen Goldsachen durch die Pfandhäuser unmöglich gemacht wird, daß der Handel mit Pfandscheinen aufhört usw. In der Vorstands- und Ausschußsitzung wurde eingehend darüber berichtet, und kam man zu dem Schluß, daß man, nachdem man die bisherige Tätigkeit des Ministeriums für Handel und Gewerbe anerkennen mußte, abwarten müsse, was sich aus der Tätigkeit entwickle.

Lohnstreitigkeiten. Solche sind aus Darmstadt und Berlin gemeldet worden. Die Vereinbarungen waren mündlich getroffen und wurden später bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer nicht anerkannt. Daria kann nur Wandel geschaffen werden, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, wobei die ausgearbeitete Arbeitsordnung als Unterlage dienen kann.

Metrisches Karat. Der Vorstand hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß das bisherige Karat einmal gegen unsere Maß- und Gewichtsordnung verstößt, andererseits auch für die Dauer als internationales Gewicht deshalb nicht bestehen bleiben sollte, weil die Gewichtsmenge wesentlich differiert. Es empfiehlt sich daher, daß das metrische Karat 200 mgr. einge

führt wird. Wesentlich bei der ganzen Angelegenheit ist, daß der Vorschlag, ein metrisches Karat einzuführen, von dem Direktor des offiziellen internationalen Bureaus für Maße und Gewichte, Herrn Chr. Ed. Guillaume in Sèvres, ausgegangen ist, und zwar infolge der Anregungen, die vom Vorstand des Verbandes gegeben sind. Klagen von Konfiskationen von Karatwagen sind im Berichtsjahr nicht bekannt geworden.

Mitgliederlisten. Die Führung dieser Liste ist insofern mit Schwierigkeiten verbunden, als uns die Veränderungen in den Vereinen nicht immer zugegangen sind. Unsere Bitte, welche wir an die Vereine und Innungen durch unser Schreiben vom 21. Mai 1906 zum Ausdruck gebracht haben, die Listen einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und uns richtiggestellt bis Anfang Juli einzusenden, ist nicht in allen Fällen berücksichtigt worden. Trotz der Erinnerung vom 3. Juni sind heute noch nicht alle Listen eingegangen.

Mitgliedskarten. Auch in dem verflossenen Geschäftsjahr sind Fehler in der Anfertigung vorgekommen, welche meist auf undeutliche Handschriften zurückzuführen sind. Wir bitten daher, bei Angabe der Firmen sich einer möglichst deutlichen Handschrift zu befleißigen, damit Mängel vermieden werden.

Der Zweck der Mitgliedskarte in der eleganten, künstlerischen Ausführung ist der, um jedem Käufer zu zeigen, daß der Betreffende Mitglied einer großen ansehnlichen Korporation ist.

Nachschlagebuch für Juweliere, Gold- und Silberschmiede. Herausgegeben vom Verband. Die zweite Auflage ist bis auf einen kleinen Rest vergriffen. Der Versand erfolgt durch die Geschäftsstelle, an welche Bestellungen zu richten sind. Der Preis beträgt jetzt Mk. 7,50 pro Exemplar.

Ohrlochstechen. Die Frage des Ohrlochstechens hat den Vorstand im Berichtsjahr wiederholt beschäftigt, insbesondere deshalb, weil in Saalfeld einer Dame nach dem Stechen von Ohrlöchern die Ohren entzündeten und darüber in dem Saalfelder Kreisblatt unser Gewerbe schädigende Artikel gebracht wurden. Nach gründlichen Verhandlungen ist festgestellt, daß es sich bei den Ohrringen, welche bei einer Maskerade getragen werden sollten, um unechte handelte, und es nur diesem Umstand zuzuschreiben ist, daß ein Wundwerden des Ohrläppchens eintrat. Wir raten unseren Mitgliedern, beim erstmaligen Stechen von Ohrlöchern niemals unechte Ohrringe zu verwenden, da dadurch die größten Komplikationen entstehen können.

Patent-Datum-Uhr. Einem Kollegen in Sonderburg war für seinen Bezirk die Lizenz für eine Patent-Datum-Uhr_angetragen, und zwar von einer Hamburger Agentur. Der Betrag für die Lizenz war auf 500 Mark festgesetzt. Es wurde dem Betreffenden klipp und klar vorgerechnet, daß er mit einer jährlichen Ausgabe von 7000 Mark eine Einnahme von 36 000 Mark erzielen könne. Dahinter steckte eine Automatengesellschaft in Berlin. Das Gesamtmaterial, welches dem Vorstand eingereicht ist, sowie die betreffende Firma wurden auf die Güte gründlich geprüft, und kam der Vorstand zu dem Endergebnis, dringend vor jeder Geschäftsverbindung zu warnen, da das ganze Manöver offenbar zu dem Zweck in Szene gesetzt, um den Lizenzbetrag von fünfhundert Mark einzuheimsen.

Reingewinn eines Juweliergeschäftes. In verschiedenen Fällen ist darüber Auskunft, und zwar aus Anlaß der Steuerveranlagungen, gefordert worden. Nach Ansicht des Vorstandes ist der Reingewinn in folgender Weise am einfachsten zu ermitteln, vorausgesetzt, daß in jedem Jahr Inventur gemacht und der Vermögensstand festgestellt wird: Man nimmt an, die Bilanz habe am 31. Dezember 1904 einen Vermögensstand von 40000 Mark ergeben. Am 31. Dezember 1905 betrug dieser 43000 Mark. Rechnet man weiter das Privatkonto auf und ergibt dieses 5500 Mark, so ist die Summe der Vermögenserhöhung, also 3000 Mark zusammen mit dem Privatverbrauch von 5500 Mark, so ergibt diese Summe 8500 Mark den versteuerbaren Gewinn eines mittleren Geschäftes.

Rubin-Reconstitué. Mit diesen Nachahmungen oder geschmolzenen Rubinen hat sich der Vorstand ebenfalls wiederholt beschäftigt, lediglich zu dem Zweck, um auf diese täuschend ähnlichen Nachahmungen hinzuweisen. Auf Grund der Besprechungen können wir nur raten, beim Ankauf von Rubinen sehr vorsichtig zu sein.

Sonntagsarbeit vor Weihnachten.

Am 17. Februar 1905 hatte der Vorstand an den Bundesrat eine Eingabe gerichtet, in welcher die Freigabe der drei Sonntage vor Weihnachten in jedem Jahr zur Ausführung von dringenden Arbeiten für das Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Gewerbe für das

Deutsche Reich, und zwar auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung, beantragt wurde. Laut Verfügung vom 23. Dezember 1905 durch den Reichskanzler ist der Beschluß mitgeteilt, wonach der Eingabe keine Folge gegeben ist.

Stempelproben. Von der bestehenden Einrichtung, wonach die Mitglieder, wenn sie über den Stempelgehalt einer Ware im Zweifel sind, Proben auf den Feingehalt durch die Geschäftsstelle des Verbandes kostenlos vornehmen lassen können, ist im Berichtsjahr kein Gebrauch gemacht worden. Streitfälle. In einem sehr lebhaften Streit zwischen einem Juwelier in Z. und einem Kollegen in B., der eine war Mitglied, der andere Nichtmitglied des Verbandes, wurde der Vorstand als Einigungsamt angerufen. Die Einigung gelang vollständig, so daß das vorher bestandene geschäftsfreundschaftliche Verhältnis (der eine arbeitete für den andern), wieder hergestellt und Klage vermieden wurde. Das Nichtmitglied war über den Ausgang so befriedigt, daß es sich als Mitglied zum Verband angemeldet hat und auch aufgenommen wurde.

Eine weitere Streitigkeit ist dadurch entstanden, daß ein Mitglied des Verbandes ein neues Verfahren, fugenlose Trauringe anzufertigen, inserierte, und für den Nachweis zehn Mark verlangte, die per Nachnahme erhoben wurden. In zwei Fällen trafen Beschwerden darüber ein, indem die Ringe, nach dem Rezept gefertigt, nicht als geschmiedet von dem Sachverständigen-Kollegium in Berlin anerkannt wurden. Darauf kam es aber bei dem Verfahren an. Durch Vermittlung des Verbandes erklärte sich der Verkäufer des Rezeptes bereit, den Beschwerdeführern die Beträge zurückzuerstatten.

In einem dritten Falle waren zwischen einem Mitgliede und dessen Verkäuferin, der Tochter eines Juweliers, der ebenfalls Mitglied des Verbandes ist, sehr erhebliche Differenzen entstanden, die zu einer zivilrechtlichen Klage auf Entschädigung und Beleidigungsklage ausliefen. Der Vorstand übernahm die Vermittlung, und auch in diesem wie in dem vorstehenden, wurden Klagen mit erheblichen Geldkosten und vielen Ärgernissen erspart.

Taxgebühren. Unter anderem kam aus Süddeutschland eine Anfrage, wie hoch man für eine Taxation von Juwelwaren in einer Erbschaftssache rechnen kann. Verlangt war eine oberflächliche Schätzung der Gegenstände. Es wurde dem betreffenden Kollegen mitgeteilt, daß das SachverständigenKollegium in Berlin, welches unter der Leitung des Vorstandes sich gebildet hat, für Erbschaftsregulierungen die Taxgebühr auf 1 Prozent festgesetzt hat, daß oberflächliche Gutachten aber überhaupt nicht erstattet werden. Er könne aber, wenn ihm dies ausdrücklich abverlangt, immerhin eine Gebühr von 12 Prozent berechnen. Der Kollege legte das Schreiben des Vorstandes dem Notar vor, welcher die Ordnung des Nachlasses übernommen hatte, und wurde die Taxgebühr anerkannt. Der Kollege bekam für eine etwa 212 Stunde währende Arbeit den Betrag von 264,40 Mark ausbezahlt, mußte aber auf der Rechnung bemerken, daß in Berlin die übliche Gebühr 1 Prozent beträgt. Ohne Unterstützung des Vorstandes würde derselbe diese Taxgebühr nicht erhalten haben.

Wir haben diesen Punkt etwas ausführlich dargelegt, weil in diesem Fall der Vorteil des Verbandes einmal zahlenmäßig nachgewiesen ist, wir hielten dies deshalb für notwendig, weil es Kollegen gibt, die nur deshalb noch nicht dem Verband beigetreten sind, weil sie die Vorteile eines solchen nicht herausrechnen können.

Diese

Uhrmacher, die sich Goldarbeiter nennen. leidige Angelegenheit hat einen sehr breiten Raum in der Geschäftstätigkeit des Vorstandes im Berichtsjahre eingenommen. Zunächst muß der vielverbreiteten Ansicht, als haben die Uhrmacherverbände in ihrer Tätigkeit zur Beseitigung der Frage, daß sich Goldarbeiter als Uhrmacher bezeichnen, mehr erreicht, als der Vorstand des Verbandes, mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden, weil diese Behauptungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Es muß hervorgehoben werden, daß die Fälle, in denen sich Goldarbeiter Uhrmacher nennen, zu den größten Seltenheiten gehören; wohingegen es im Uhrmachergewerbe leider weit verbreitet ist, das Publikum durch die Beilegung der falschen Bezeichnung „Goldarbeiter" zu täuschen.

Der Vorstand des Verbandes ist bereits im Jahre 1901 gegen einen Uhrmacher in Ückermünde vorgegangen, derselbe wurde jedoch freigesprochen; denn das Oberlandesgericht in Stettin hat in dem Erkenntnis vom 17. Mai 1901 wörtlich ausgesprochen: „Der Beklagte ist fähig, Goldarbeiten auszuführen; wenn er zur Qualifikation seines Geschäftsbetriebes

sich Goldarbeiter nennt, so macht er damit nicht eine unrichtige Angabe tatsächlicher Art über seine geschäftlichen Verhältnisse." Der Verband ist also unterlegen, und zwar in der höchsten Instanz, die angerufen werden konnte. Es ist hierbei gleich ausgesprochen, daß es ganz ausgeschlossen ist, einseitig etwa das Objekt so hoch anzugeben, daß eine Appellation an das Reichsgericht möglich ist. Die Höhe des Objekts wird stets vom Gerichte festgesetzt.

Bei einer zweiten Klage, welche der Vorstand im Jahre 1902 gegen einen Uhrmacher in Gotha angestrebt hat, wurde der Vorstand zunächst von dem Landgericht Gotha mit der Klage abgewiesen. Der Vorstand legte Berufung ein, worauf der erste Zivilsenat des gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgerichts in Jena auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1903 den Uhrmacher verurteilte, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder der Strafe der Haft bis zu einer Woche für einen jeden Zuwiderhandlungsfall, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Bezeichnung seiner Person als Goldarbeiter sich zu enthalten, auch die Kosten des Prozesses zu tragen. Diese Verurteilung erfolgte, weil der betreffende Uhrmacher Reparaturen nur im geringen Umfange ausführen konnte.

Es liegen also in von seiten des Verbandsvorstandes geführten Prozessen zwei Oberlandesgerichtsentscheidungen vor, mit verschiedenem Ausgang. Ähnlich so verhält es sich bei den Uhrmacherverbänden. Die Uhrmacher haben einen Goldarbeiter verklagt, der sich Uhrmacher nannte, und gewannen den Prozeß, weil der Goldarbeiter Uhren zu reparieren nicht verstand. Sie strengten einen zweiten Prozeß an gegen einen Schlosser, welcher in einer sächsischen Stadt einen Uhrenhandel betrieb und sich als Uhrmacher bezeichnete. Sie verloren di esen Prozeß, weil sich bei der Gerichtsverhandlung herausstellte, daß der betreffende Schlosser eine Turmuhr, welche die Uhrmacher zu reparieren nicht imstande waren, wieder in den Stand gesetzt hatte.

Ferner sind Gutachten von den Handelskammern Berlin, Oldenburg, Gera und Chemnitz eingeholt, welche sich alle in einer Weise geäußert, daß sie zu einer Klage keine Veranlassung finden können. Eine ganze Anzahl von einstweiligen Verfügungen sind von uns bei verschiedenen Amtsgerichten beantragt, jedoch zurückgewiesen worden, und zwar mit einer einzigen Ausnahme, in welcher der Betreffende jedoch Berufung nicht eingelegt hat. Auch an Staatsanwaltschaften sind mehrere Anträge gerichtet, leider aber auch ohne Erfolg.

Infolge dieser Stellungnahme der Behörden, Handwerkskammern und Gerichte hat der Vorsitzende mit dem Rechtsbeistand eine Konferenz abgehalten, welche das Ergebnis hatte, daß zunächst eine Bekanntmachung erlassen werden sollte, um die beteiligten Kreise aufzufordern, solche Uhrmacher zu benennen, die sich zu Unrecht als Goldarbeiter bezeichnen; damit ermittelt werden kann, ob tatsächlich der Mißbrauch ein weit verbreiteter ist. Die Bekanntmachung ist am 15. Mai ergangen und hatte zur Folge, daß Anzeigen aus 33 Städten eingingen.

Mit dieser Übersicht über den Miẞstand hat zwischen dem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden eine weitere Besprechung der Gesamtakten, welche bisher in der Sache entstanden sind, stattgefunden, und hat sich unser Rechtsbeistand auf den Standpunkt gestellt, daß die verschiedenen Behauptungen von Uhrmachern, die nur als Uhrmacher gelernt haben und sich dennoch als Goldarbeiter bezeichnen, ohne Zweifel gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbes verstoßen, und die Auffassung, daß dagegen infolge der gewerbefreiheitlichen Gesetzgebung nichts auszurichten sei, eine irrige ist. Denn das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes legt schon jetzt dem Gewerbetreibenden einen Zwang auf, und ist es durchaus nicht gestattet, nach jeder Richtung hin das Gewerbe in freiheitlicher Weise zu führen. Der Rechtsbeistand erklärt sich bereit, ein umfassendes juristisches Gutachten auf Grund des gesamten vorliegenden Materials zu erstatten und hält es für durchaus berechtigt, die Angelegenheit auf Grund dieses Gutachtens weiter zu verfolgen. Auch empfiehlt derselbe, zunächst gegen einen Uhrmacher in der Provinz Brandenburg eine Klage anzustrengen, welcher kürzlich zu sechs Mark Herstellungskosten verurteilt worden ist, weil er eine Herrenkette, welche er reparieren sollte, verpfuscht hatte.

Ferner ist um ein Gutachten von der Handwerkskammer Frankfurt a/O. gebeten und um ein solches vom Innungsausschuß zu Berlin.

Jedenfalls steht der Vorstand auf dem Standpunkt, daß dieser Gegenstand weiter verfolgt werden muß, und geben

wir uns durchaus der Hoffnung hin, daß allerdings langsam, aber dennoch ein sicherer Erfolg eintreten wird. Unfallversicherung im Handelsgewerbe. Von der Handelskammer Berlin wurde ein Gutachten über die Frage gefordert, ob es sich empfehle, die Unfallversicherung im Handelsgewerbe über den Rahmen, in dem sie besteht, hinaus auszudehnen. Der Vorstand kam bei dem Gutachten zu dem Ergebnis, daß, da in dem Juwelier-, Gold- und Silberschmiedegewerbe eine erhebliche Unfallsgefahr nicht vorhanden ist, die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zu befürworten ist. Unlauterer Wettbewerb. Auf Antrag eines Kollegen aus Dt. Eylau ist gegen die Firma Carl Will & Co., Berlin, bei der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 1906 Strafantrag gestellt wegen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Dieser wurde darin erblickt, daß in einem großen Prospekt, welcher den Zeitungen beilag, unwahre Angaben vorhanden waren; so wurden die in Ringen gefaßten Glassteine mit Saphire, Rubine, Smaragde und Brillanten bezeichnet usw. Die Sache schwebt noch.

Verbände. In dem Berichtsjahr hat sich der Verband der Silberwarenfabrikanten Deutschlands und der Verband der Großisten des Edelmetallgewerbes begründet, und sind diese beiden Verbände von dem Vorstand begrüßt worden. Mit diesen und einer ganzen Reihe anderer Verbände und Vereine, wie Kreditorenverein in Pforzheim, Bund der Handelund Gewerbetreibenden in Berlin, Gremium der Juweliere, Goldund Silberschmiede in Prag, Genossenschaft der Juweliere, Gold- und Silberschmiede in Wien, Fachverband für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes und anderen mehr Isteht der Vorstand des Verbandes in bestem Einvernehmen. Ebenso war der Geschäftsverkehr mit den dem Verbande angeschlossenen Vereinen ein durchaus freundschaftlicher.

Vertrauensmänner. Der Verbandstag München hatte beschlossen, in jeder Stadt des Deutschen Reiches einen Vertrauensmann zu ernennen, um die Agitation zur Weiterentwickelung des Verbandes und der Vereine zu fördern. Es sind einzelne Bedenken geltend gemacht, und zwar gegen das Wort „Vertrauensmann". Es wurde angeführt, daß damit schon Mißbrauch getrieben worden und der Name zu Reklamezwecken verwendet worden sei, so daß der Beschluß noch nicht durchgeführt ist. Von Stralsund wurde hierfür besser das Wort,,Beauftragte" vorgeschlagen.

Wohlfahrtseinrichtungen. Eine ganze Reihe von Satzungen über Wohlfahrtseinrichtungen, insbesonders die der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger über ihre Pensionsanstalt und Sterbekasse, ebenso die Satzung des Vereins zur Unterstützung der Witwen und Waisen von Juwelieren, Gold- und Silberschmieden in Wien sind geprüpft und als segensreich zu bezeichnen für die betreffenden Korporationen. Der Vorstand ist jedoch der Meinung, daß vorläufig von der Errichtung solcher Kassen abgesehen werden muß, weil das Zusammengehörigkeitsgefühl noch nicht genügend in unserm Verbande erstarkt, und das Interesse für so bedeutsame Institutionen noch nicht genügend vorhanden ist. Die Satzungen sind dem Archiv des Verbandes einverleibt und können zu gegebener Zeit verwendet werden.

Eingänge und Ausgänge. 1673 Schriftstücke sind im Berichtsjahr eingegangen und 1948 Schriftstücke wurden versandt. Es handelte sich hier bei dem Schriftwechsel um die vorbenannten Angelegenheiten, sowie um viele Gegenstände, die, im einzeln zu erörtern, zu weit führen würde, und auch um Dinge, die sich für die Veröffentlichung nicht eignen. Außerdem kommen Anfragen jeder Art: Darf jemand aus einem Laden vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ausziehen und denselben leer stehen lassen? Ferner betreffs Beschaffung von Abbildungen des Wenzel-Jamnitzer Pokals; bezüglich des Umtausches gekaufter Waren; wegen Güldischproben, wegen falschgestempelter Trauringe; Beleidigungen in geschäftsschädigender Weise; über das Lehrlingswesen; wo

kann

man norwegischen Schmuck beziehen? Über Preisdifferenzen mit Kunden; Adressen von Diamantschleifern; Bezugsquellen für preußische Orden; Klage über einen Rechtsanwalt, welcher vor Gericht über die Juweliere schädigende Äußerungen getan, wegen Auktionen; wegen des Inhalts der komischen Oper „Der Froschkönig"; über das Rabattgeben einzelner Kollegen; über marktschreierische Reklame, die leider nicht strafbar ist; wegen Angabe unrichtiger Steingewichte

usw. usw.

Endbericht. Während der Niederschrift dieses Jahresberichtes ist von dem Verein der Juweliere, Gold- und Silberarbeiter Bayerns am 28. Mai 1906 der Antrag für Eisenach eingegangen, daß die Vorstandschaft alle zwei Jahre durch

Stimmzettel neu gewählt werden soll. In der nächsten Vorstandssitzung, am 9. Juni, kam dieser Antrag zur Besprechung und Beratung. Ganz besonders wurde die Vorgeschichte dieses nun schon zum vierten Male in ähnlicher Form eingehenden Antrages besprochen. Der Vorsitzende erklärte, daß er für seine Person es als Ehrenpflicht erachte, am Verbandstage sein Amt niederzulegen. Herr Müller äußerte sich dahin, daß es nunmehr geboten sei, daß sämtliche Herren vom Vorstand sich mit dem Vorsitzenden solidarisch erklärten, und schlossen sich dieser Meinung die anwesenden Herren Telge und Menzel und später Herr Walter und Herr Schmidt an. Hiervon ist den Vereinen und dem Ausschuß unterm 19. Juni Kenntnis gegeben. Inzwischen ist eine Agitationsschrift von dem Verein der Juweliere, Gold- und Silberschmiede Württembergs unterm 16. Juni eingegangen; durch diese wird Stimmung gemacht für den Antrag Bayern. Diese Agitationsschrift enthält jedoch Unrichtigkeiten und den Beweis, daß die Verfasser sich mit der Organisation nicht vertraut gemacht haben, so daß es der Vorstand als seine Pflicht erachtet, volle Aufklärung zu geben Der Vorstand fühlt sich um so mehr dazu verpflichtet, als für die Abfassung der Agitationsschrift nicht die Form gewählt ist, die nach Lage der Sache unerläßlich war.

Der Verband Deutscher Juweliere ist im Jahre 1900 begründet, also in dem Jahre, in welchem das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten ist. Es war nur zu natürlich, daß sich ein neuer Verband der modernen Gesetzgebung mit seiner Organisation anzupassen hatte. Das BGB. lautet im § 27: ,,Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesonders grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung."

Das Statut des Verbandes sagt im § 11 vollständig klar: Bei Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann der Ausschuß die Absetzung der Vorstandsmitglieder beschließen." Ja, man ist sogar wesentlich über die Bestimmungen des BGB. hinausgegangen, indem man der Satzung hinzufügte, daß allgemeine Miẞliebigkeit Grund sei, die Absetzung der Vorstandsmitglieder durch den Ausschuß zu beschließen. Man hat durch diese Bestimmungen dem Ausschuß das Recht eingeräumt, jederzeit ungeeignete Mitglieder aus dem Vorstand zu entfernen, und kann also nach diesen Bestimmungen füglich von einer Wahl auf Lebenslänglichkeit nicht gut geredet werden. Wenn man bei dem Verband von der althergebrachten Form des periodischen Wiederwählens, wie es in den Vereinen sich durch die Jahrzehnte eingebürgert hat, so lag die Ursache in der Erwägung, daß die Fähigkeit einer Person zur Führung eines Vorstandsamtes auf eine gewisse Dauer niemals gewährleistet ist, wie wir es ja auch bei den Ämtern des Vorstandes und Ausschusses in der kurzen Spanne Zeit des Bestehens des Verbandes genugsam erlebt haben. Die Wahl auf eine gewisse Zeit eignet sich für Vereine durchaus, weil diese bei notwendig werdenden Neuwahlen seine Mitglieder hierfür schnell heranziehen können. Anders verhält es sich bei einem Verband, welcher seine Mitglieder über ganz Deutschland zählt, also eine schwer bewegliche Körperschaft darstellt. Bei normalen Verhältnissen würden Wahlen immer nur einmal im Jahre möglich sein, und zwar im August. Tritt nun der Fall ein, der eine schnelle Besetzung eines wichtigen Vorstandsamtes notwendig macht, sei es Todesfall, dauernde Krankheit, Unlust des Vorstandsmitgliedes das Amt weiterzuführen, oder Unfähigkeit, Geisteskrankheit usw., so muß der leicht einzuberufende Ausschuß für gecignete Besetzung oder Regelung der Geschäftsführung sorgen, bis die Wahlen durch den Verbandstag bestätigt werden können. Auch wären die Mitglieder des Verbandes als solche gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Vorstandsmitglieder während des Jahres die Fähigkeit verlieren, die Geschäfte im Sinne der Verbandsmitglieder zu führen. Deshalb ist der Ausschuß aus zwölf Personen eingesetzt, welcher genau dieselbe Stellung einnimmt, wie der Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Dieser hat den Vorstand zu überwachen und wenn nötig, zu beschließen, daß sie ihres Amtes enthoben werden. Eine Schmälerung dieser Rechte des Ausschusses würde nur zum Schaden der Organisation gereichen.

Wenn man eine periodische Wiederwahl trotzdem in dem Schriftstück als notwendig erachtet, und in der Begründung sagt, daß der Vorstand sich vergewissern könne, ob er das Ver

trauen der Mehrheit der Verbandsmitglieder noch besitzt, so ist mit einer Eigenschaft, die nicht näher präzisiert zu werden braucht, nicht gerechnet, welche aber die Vorbedingung für das Amt eines Vorstandsmitgliedes sein muß. Die Meinung, daß es wohl keinen Verein oder Verband gibt, vollends nicht einen solchen, der eingetragener Verein ist, dessen Vorstand auf unbestimmte Zeit gewählt wäre, ist eine irrtümliche. Einmal versteht es sich ganz von selbst, daß es gesetzlich ist; denn anders wäre unser Verband nicht eingetragen, dem Gericht hat das Statut vorgelegen. Ferner ist es durchaus nicht notwendig, daß die Verbandstage mit überflüssigen Wahlen belastet werden; denn alle Wahlen mit den zeitraubenden Nebenerscheinungen nützen dem Verbandsinteresse sehr wenig. Als Beweis, daß diese durchaus nicht notwendig, sei nur der Bund der Landwirte angeführt, welcher seit seinem langen Bestehen auf seinen Generalversammlungen niemals Wahlen vornimmt.

Der Antrag Foehr, wonach die Ausschußmitglieder im Verhinderungsfalle einen Stellvertreter entsenden sollen, wäre insofern unzulässig, als die Ausschußmitglieder den Verbandsmitgliedern gegenüber eine ganz bestimmte, durch Wahl übertragene Verantwortung übernehmen und diese nicht auf andere Schultern ohne weiteres übertragen können. Ebenso würde es höchst bedenklich sein, das Statut dahin zu ändern, daß die rechtsverbindliche Zeichnung für den Verband von dem 1. oder 2. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer erfolge. Das hieße also, daß nur ein Vorstandsmitglied für die Folge rechtsverbindlich zeichnen solle; denn der Geschäftsführer dürfte doch wohl nicht dem Vorstand angehören, kann also nicht rechtsverbindlich zeichnen. Daß das Amt der Vorstandsmitglieder ein Ehrenamt ist, bedurfte keiner wiederholten besonderen Hervorhebung, und findet keineswegs dadurch eine Änderung dieser Position statt, wenn ein Vorstandsmitglied die Geschäfte des Verbandes führt und diesem vom Ausschuß eine Remuneration bewilligt wird für Zeitaufwand; denn die Arbeit der Führung der Geschäfte erfordert fast ausschließlich die zur Verfügung stehende Zeit eines Mannes. Übrigens können wir hier auch wieder den Bund der Landwirte als Beispiel anführen; denn die Vorstandsmitglieder erhalten mit vollem Recht von dem Ausschuß bewilligte Tagegelder, und zwar sagt der § 11 der Bundes-Satzung: „Der Ausschuß ist befugt, besondere Bestimmungen zu erlassen darüber, daß Mitglieder des Bundes, welche in seiner Organisation ehrenamtlich tätig sind, für ihre durch diese Tätigkeit bedingten Aufwendungen entschädigt werden. Die Einzelentscheidung hierüber steht zu, in betreff der beiden Vorsitzenden des Bundes dem Ausschusse usw."

Was den anzustellenden Geschäftsführer anbelangt, so kommt noch sehr bedeutend in Erwägung, daß unser Verband bisher noch gar nicht in der Lage war, und auch heut noch nicht in der Lage ist, einen berufsmäßigen Geschäftsführer angemessen zu besolden. Unberücksichtigt bleibt dabei, daß ein solcher gar nicht in der Lage ist, die Geschäfte des Verbandes zu führen; denn für alle in Frage kommenden Arbeiten ist die Fachkenntnis dringendes Erfordernis. Um Gutachten von Wichtigkeit, welche für Gerichte maßgebend sein sollen, erstatten zu können, gehört eine umfangreiche Kenntnis des Gewerbes und der Eigentümlichkeit der ganzen Branche.

Es sei noch einmal wiederholt, was schon früher zum Ausdruck gekommen ist, daß der bisherige Vorsitzende des Verbandes notgedrungen von Anfang an die Geschäfte führen mußte, und es ist nicht ersichtlich, warum nun mit einem Male ein Exposé hervortritt, welches den Anschein erwecken soll, als wenn das Ansehen des Vorstandes des Verbandes dadurch beenträchtigt würde. Der Gesamtvorstand erkennt dies keineswegs an, weil er der Meinung, daß die Würde und das Ansehen und die Bedeutung des Verbandes dadurch nur erhalten werden kann, wenn Anträge wie der vorliegende, in der gegebenen Form vermieden werden.

Der Gesamtvorstand hat sein Amt zum Verbandstag Eisenach niedergelegt, nicht wegen Amtsmüdigkeit, sondern weil das Wahlbedürfnis zu stark hervorgetreten ist. Wenn wir jetzt diesen eingehenden Geschäftsbericht gegeben haben, so geschah es, weil der Vorstand seine Amtsperiode nicht abschließen will, ohne den Mitgliedern in eingehendster Weise Rechenschaft über sein Tun abzulegen. Er scheidet mit dem vollen Bewußtsein aus dem Amt, daß die Gesamtgeschäftsführung eine großzügig angelegte und auch erfolgreiche gewesen ist, und daß er es von Anfang an als Ehrenpflicht betrachtet hat, alles zu tun, um seinen Mitgliedern zu dienen, sowie das Ansehen und die Wohlfahrt unserer Branche zu fördern.

PASPAS PASPAS PASPAS PASIAS ZAS ZAS ZAS PAS PAS PAS PASZAS ZASZASZASZAS

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