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Von Kunstgewerbeschulen.

Im Auftrag ihrer Regierungen besichtigten kürzlich die Herren Mosthof, Präsident der Kgl. württ. Zentralstelle für Handel und Gewerbe in Stuttgart, Regierungsrat Kaelber von derselben Stelle, sowie die Herren Dönhoff, Geh. Oberregierungsrat im Kgl. preuß. Ministerium für Handel und Gewerbe, und Hermann Mutherius, Geh. Regierungsrat im Landesgewerbeamt, beide in Berlin, die Pforzheimer Kunstgewerbeschule, um den Lehrplan und die Einrichtungen der Schule kennen zu lernen.

Der Verwaltungsrat der Lehr- und Versuchswerkstätte der Kunstgewerbeschule Stuttgart beschäftigte sich in seiner Verwaltungsratssitzung vom 22. Juni mit der Beratung der Etats für 1907 und 1908. Der jährliche Umsatz der Werkstättenbetriebe beträgt bei der Metallwerkstätte 2500 Mk. und bei der keramischen Werkstätte 5500 Mk. Infolge Einrichtung der keramischen Werkstätte wurde beschlossen, die Ergänzung des Verwaltungsrats durch die Wahl eines Vertreters des Kunstgewerbes für die Keramik bei dem Kgl. Ministerium zu beantragen. Der Verwaltungsrat der Lehr- und Versuchswerkstätte würde sich danach künftig zusammensetzen aus dem Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule, sowie aus sechs Vertretern des Kunstgewerbes, worunter solche für die Gold-, Silber- und Bronzewarenbranche. Die Schülerzahl betrug im letzten Wintersemester 1905/06 75, während im laufenden Sommersemester 68 Schüler an dem Unterricht teilnehmen.

Mitteilungen aus dem Geschäftsverkehr.

(Außer Verantwortlichkeit der Redaktion.)

Bei der hohen Leistungsfähigkeit der Pforzheimer Goldwarenfabrikation ist es auch von großer Wichtigkeit, daß die Konstruktion und Fabrikation von Werkzeugen und Hilfsmaschinen nicht zurücksteht. Eine solche Firma, die eine außerordentliche Leistungsfähigkeit entwickelt, ist die Maschinenfabrik von Wilhelm Feiler in Pforzheim. Dieser hat seit der Gründung seiner neuen Fabrik viele neue Konstruktionen von Maschinen, welche teilweise gesetzlich geschützt sind, auf den Markt gebracht. Er baut z. B. automatische Maschinen zur Kettenfabrikation, ebenso Kettenmaschinen, welche ganz selbständig arbeiten; selbsttätige Aushauer-Maschinen zur Massenfabrikation. Auch hat die Firma eine Walze in den Handel gebracht, an welcher zwei Walzen in einem Gestell zusammen konstruiert sind, und zwar so, daß auf der einen Maschine Blech und Draht zugleich gewalzt werden kann. Es ist dies für die Goldschmiede insofern ein großer Vorteil, als dieselben die Walzenrollen nicht mehr auszuwechseln brauchen oder zwei Walzen anschaffen müssen, sondern es wird bei dieser Maschine viel an Platz und Zeit gespart. Auch ist die Blechwalze, zu welcher mehr Kraft erforderlich ist, so übersetzt, daß ein Mann an derselben so leicht arbeitet, wie an einer gewöhnlichen Walze zwei Mann. Daß diese Walze, welche gesetzlich geschützt, sehr vorteilhaft ist, beweist, daß in der kurzen Zeit, seit dieselbe im Handel ist, fortwährend Aufträge einlaufen und bereits gegen 100 Stück fürs In- und Ausland geliefert wurden. Ferner baut W. Feiler auch Walzwerke, bei welchen mehrere Walzen zusammen auf einem Gestell sind, welche von einem Elektromotor, der unter dem Walzwerk sitzt, angetrieben werden. Es ist dies insofern ein Vorteil, daß alle Transmissionen wegfallen und dadurch wesentlich an Kraft gespart wird. Auch ist W. Feiler in den meisten Fällen von der Bauart der früheren Maschinen abgewichen, indem er dieselben mehr modernisiert, wodurch die Maschinen nicht nur handlicher, sondern auch gefälliger gebaut sind.

Lotschere. Seit kurzem bringt die Firma Hermann Haulick, Maschinenfabrik, Pforzheim, eine Lotschere in den Handel, die in Interessentenkreisen sehr gute Aufnahme findet. Der Vorteil des kleinen Apparates besteht darin, daß das Schneiden des Lotes nicht nur ganz außerordentlich viel rascher vonstatten geht, wie es bei dem meist üblichen Verfahren mit der Handschere möglich ist, sondern auch, daß das Lot absolut gleichmäßig geschnitten wird und jede gewünschte Lotgröße einfach und schnell

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schließt oder öffnet sich der Knopf selbsttätig. Ein Verlorengehen der beiden Teile ist vollständig ausgeschlossen, da eine sehr starke Feder den Bajonettstab aus seiner tiefen steilwandigen Lagerung nicht heraustreten läßt und ein Drehen des Knopfes dadurch unmöglich wird. Nur durch starkes Niederdrücken des Verschlußknopfes wird der Bajonettstab aus seinem Lager gehoben und nach gleichzeitiger Drehung wird derselbe selbsttätig vom Stab abgestoßen. Die Vorzüge dieser Doppelknöpfe "Mercedes" sind: Bequeme Handhabung, solidester Verschluß! Leichtes Einführen durch die Manschettknopflöcher! Kein Ausreißen und Ausfransen der Knopflöcher mehr! Jede Manschette kann rechts oder links getragen werden, da stets Knöpfe, statt Knebel oder Klappen nach oben stehen. Elegantester Manschettverschluß! Jede Form und Dekor kann als MercedesDoppelknopf hergestellt werden. Im vorderen Teil dieser Zeitung sind Seite 138 diverse Muster in dieser Neuheit abgebildet.

Uhrarmband. Die nebenstehende Illustration zeigt ein neues patentiertes erweiterungsfähiges Uhrenarmband der Firma H. Drews, Pforzheim, das in Gold mit geflochtenem Band, oder auch in Leder mit goldenen Beschlägen ausgeführt wird. Das

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Abbildung einer Kettenmaschine mit Fangvorrichtung (D. R. P. angemeldet) und entstammt dieselbe der Maschinenfabrik von Hamm & Dürr in Pforzheim, welche die Herstellung von Kettenmaschinen als ausschließliche Spezialität betreibt. Diese Erfindung bedeutet hauptsächlich für die Uhrkettenbranche, d. h. für solche Ketten, welche gelötet werden müssen, einen wesentlichen Fortschritt, und bewährt sich diese Fangvorrichtung insbesondere für dichte Ankerketten, welche nach dem Einhängen nicht mehr gerichtet bzw. die Glieder nicht mehr gedreht werden können; die Ketten kommen fertig zum Löten aus

der Maschine, d. h. Fuge gegen
Fuge. Das von vorgenannter
Firma gewählte System bietet
außerdem den wesentlichen Vor-
teil, daß. nicht nur eine Sorte
von Ketten, sondern verschiedene
Größen und Formen von Anker-,
Rollo- und Erbsketten (glatt und
fass.) aus rundem, halbrundem,
flachem oder fass. Draht usw.
in allen Metallen hergestellt wer-
den können. Die Maschine er-
fordert einen Raum von 0,6
0,8 m und hat inkl. Untergestell
und Emballage ein Gewicht von
ca. 170 kg; der Kraftbedarf ist
ein sehr geringer (ca. 1 HP.).

Frage- und Antwortkasten.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen. Fragen:

Frage 634. Woraus besteht bei den unechten Perlen die eigentliche Perlensubstanz resp. woher kann ich dieselbe beziehen? C. A. K. in E. Frage 635. Wer ist der Fabrikant von Herren-Ketten, die folgendes Etikett tragen: Weißes Etikett, worauf die Worte Garantie für la. Am. Gold-Doublé, gutes Tragen" gedruckt sind. Die Worte la. Am. Gold-Doublé sind schräg über das Etikett laufend und rot, während die anderen Worte schwarz gedruckt sind. W. R.

Frage 637. Wer kann mir eine Firma mitteilen, die Türschilder aus Zinkblech mit Nickelauflage in gepreßter Form (Größe 12X7 cm) liefert? R. Schlr. in A. Frage 639. Ich bitte um gefällige Mitteilung, wer kupferemaillierte Nippsachen anfertigt? J. G. in J. Frage 642. Ist man gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Innung noch ein Meisterexamen zu machen, um sich Lehrlinge halten zu dürfen und bei einer evt. Etablierung sich Meister zu nennen, wenn man schon über 11 Jahre Werkmeister in einer Silberwarenfabrik (über 40-50 Personen) war. Während meiner Werkmeisterschaft habe ich die ersten Jahre 5 Lehrlinge an- und ausgelernt. Ich habe selbst 4 Jahre gelernt und bin von der Innung freigesprochen. O. S.

Frage 646. Welches ist die einfachste und leichteste Art und Weise, das Zapon von versilberten Waren zu entfernen? L. in W. Frage 647. Wie bräunt man echte Hirschgrandeln schön und dauerhaft? F. P. & S. in S. Frage 648. Welcher Fabrikant von silbernen Bestecken führt als Warenzeichen ein gotisches S, wie nebenstehend? Frage 649. Welche Firma liefert Silberdoublé - Blech für Tula-Knöpfe? H. N. in G.

Frage 650. Wer kann mir eine Bezugsquelle angeben, wo ich einen Marientaler Ludwigs II. bekommen kann? J. G. H. in F.

Frage 651. Ist jemand von den geehrten Kollegen in der Lage, mir eine gute Firma zu nennen, die Aushauer aus Stahl in erster Ausführung liefern kann? Th. M. in T.

Frage 652. Welche Firma liefert Buchsbaumholzplatten in allen Formaten zum Gravieren von Klischees usw.? J. G. in J.

Antworten:

Zu Frage 564. Ein Spezialgeschäft für Kirchensachen ist Pfeiffer & Schölch in Pforzheim. Sie werden dort das Gewünschte oder eine diesbezügliche Bezugsquelle erhalten.

Zu Frage 570. Siegelstangenhalter in Silber sind zu billigem Preise zu beziehen durch August Kaesser, Schwäb. Gmünd. Zu Frage 603. Wenden Sie sich direkt an F. W. Wörner in Hanau a. M., Gärtnerstraße 29.

Zu Frage 612. Wenden Sie sich an die Abziehbilderfabrik Carl Schimpf in Nürnberg, Inhaber Hermann Richter, die eine der größten der Branche ist und an der Fürther Straße nächst der Station West ihre Geschäftsräume hat.

Zu Frage 616. Ein Mittel dafür hat Herr F. W. Wörner in Hanau a. M., Gärtnerstraße 29.

Zu Frage 618. In Tulasachen, vornehmlich Ketten und Chatelaines, sind leistungsfähig Reiß & Schofer und Kleinheinz & Seifried, beide am Pforzheimer Platz.

Zu Frage 623. Wenden Sie sich direkt an F. W. Wörner in Hanau a. M., Gärtnerstraße 29.

Zu Frage 629. Die elektrischen Glühlampen dürften Sie bei M. Liemann, Amalienstraße 9 in Berlin erhalten.

Zu Frage 632. Die Firma Paul Stierle, Kartonnagenfabrik in Pforzheim, liefert an die Pforzheimer Fabriken derartige Sachen, Gummibänder in großen Quantitäten.

Zu Frage 633. Zigarren- und Zigarettenetuis, Kalender etc. liefern Fr. Kurtze & Co., Stuttgart und Wien. Bernhard Münz in Nürnberg.

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Zu Frage 636. Holländischen Filigranschmuck fabrizieren und stehen mit Auswahl jederzeit zu Diensten Gebr. Ghyben, Herzogenbusch in Holland.

Zu. Frage 638. Leder - Uhrkapseln sind zu billigem Preise zu beziehen durch August Kaesser in Schwäb. Gmünd.

Zu Frage 640. Perlkolliers mit Zwischenteilen liefert Adolf Köhler, Pforzheim. Die Firma Jakob Hirschheimer in Pforzheim, welche mit betr. Fabrikanten in Verbindung steht, kann Ihnen gewiß dienen. Perlkolliers auf Gummischnüre fabriziert Emil Purper, Idar. Jung & Grimm, BijouterieFabrik in Pforzheim. Schuhmann & Vahl, Weißenfels in Thüringen.

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Zu Frage 643. Perlkolliers, Kämme mit Similiverzierung, Diademe, Kettenarmbänder, Knöpfe, Boutons, Ringe und Broschen liefert G. Rupp jun. in Pforzheim, Gymnasiumstraße 72. Unechte Perlkolliers und Similischmuck jeglicher Art fertigen: F. W. Heim, Pforzheim; Chr. W. Jung, Pforzheim; Čarl Jungaberle, Pforzheim; Bernh. Dissinger sen., Pforzheim. Kettenarmbänder in Gold fertigen: A. Grubener und Drescher & Kiefer in Hanau; Louis Fießler & Cie., Pforzheim. Manschettenknöpfe: die Firma Hans Soellner, Pforzheim. Ohrringe, Ringe, Broschen und Armbänder zum Fassen von Brillanten die Firmen: Weber & Cie., Lachmann & Hoffmann, M. Augenstein, Fritz Wildprett, C. Göttig, Theodor Frank, sämtlich in Pforzheim; Schädel & Vial in Hanau. Perlkolliers, Kämme usw. fabriziert Emil Purpe'r in Idar. Schmucksachen in Simili und Kämme mit Similiverzierungen liefern Jung & Grimm, Bijouterie - Fabrik in Pforzheim und Entenmann & Hirzel in Schwäb. Gmünd.

Zu Frage 644. Vernickelte Berloques - Pistölchen erzeugt und liefert: Schuhmann & Vahl, Weißenfels (Thür.) - Derartige Pistölchen hat seinerzeit die Firma GeorgJakob, Leipzig in den Handel gebracht. Vielleicht hat sie solche noch auf Lager. Zu Frage 645. Silberne Schnupftabaksdosen fabriziert und liefert Josef Schmid in Schwäb. Gmünd. - Adolf Köhler, Pforzheim. Ed. Stütz jr. in Schwäb. Gmünd. Schnupftabaksdosen in Alpakasilber fertigt Rob. Ungerer in Pforzheim. Silberne Schnupftabaksdosen liefert G. Rupp jun. in Pforzheim, Gymnasiumstraße 72.

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Zu Frage 650. Marientaler, Sieges- und Sterbetaler können Sie bei Herrn Felix Raub in Leipzig, Schulstraße, beziehen. Zu Frage 652. Holzstöcke aus Buchsbaumholz liefert Ihnen August Müller, Tischler, in Leipzig, Inselstraße.

Nachdruck aus dem Inhalt vorliegender Zeitung ist nur mit Erlaubnis der Redaktion und unter genauer Quellenangabe gestattet.

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Bezugspreis pro Quartal M. 2.- (Ausland pro Jahr M. 10.-). Kleine Ausg. pro Quartal M. 1. (Ausland pro Jahr M. 5.-).

Der Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb in Österreich.

chon im Jahre 1901 hatte das österreichische Handelsministerium einen Referentenentwurf den Handelskammern, den gewerblichen Korporationen und vielen Industriellen zur Begutachtung vorgelegt. Ob die eingegangenen Gutachten bloß als schätzbares Material dienten und demzufolge in die Ministerialregistratur wanderten, oder ob und inwieweit der Referent von ihnen Notiz nahm, wird wohl nie zu bestimmen sein, sicher ist, daß der damalige Entwurf nicht vor das Parlament kam, sondern von dem Referenten einer Umarbeitung unterzogen wurde, die, obgleich in Deutschland eine reiche Fülle von Material zur Verfügung stand, nicht weniger als 5 Jahre in Anspruch nahm. Endlich kam eine neue Gesetzvorlage, ein neuer Entwurf zustande, der im Prinzipe an den alten Grundsätzen festhielt, aber eine Anzahl Erweiterungen in sich schloß, durch die, man kann dies mit gutem Gewissen sagen, auch weitgehenden Wünschen Rechnung getragen wird. Wer im industriellen und geschäftlichen Leben steht, weiß, wie dringend das Bedürfnis nach einem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb in der Nachbarmonarchie, mit der wir durch so viele Handelsbeziehungen verknüpft sind, sich auch in Deutschland fühlbar macht, und können wir die Aktion zur endlichen Schaffung des Gesetzes nur mit Genugtuung und mit Freude begrüßen.

Der neue Entwurf wurde dem Industrierate zur Begutachtung vorgelegt und vollinhaltlich genehmigt. Nur einige Separatwünsche wurden in Form einer Resolution bekannt gegeben und um deren Berücksichtigung ersucht, und wenn aus der ganz ungewöhnlichen Schnelligkeit, mit der der Industrierat diesmals seiner Aufgabe gerecht wurde, ein günstiger Schluß auf die Zukunft gezogen werden darf, dann dürfte der Entwurf in denkbar kürzester Zeit der parlamentarischen Be

handlung unterzogen werden. Allerdings sind die Verhältnisse im Wiener Reichsrat nicht so geartet, daß man überschwengliche Hoffnungen hegen dürfte, da aber in keinem Zweige der legislatorischen Tätigkeit so laute und dringende Rufe nach Abhilfe ertönen wie eben hier, so kann man bei nur mäßigem Optimismus hoffen, daß der Tag nicht mehr allzuferne ist, an dem fromme Wünsche, die mehr als 10 Jahre hindurch vergebens auf ihre Erfüllung harrten, endlich ausreichende Berücksichtigung finden. Und nach einer Richtung hin kann man schon jetzt volle Befriedigung aus dem Entwurf schöpfen. Er ist viel umfangreicher, viel eingehender, viel schärfer als das deutsche Gesetz, das zahlreiche Lücken aufweist, so daß schon jetzt eine umfassendere gesetzliche Regelung der ganzen Materie in Erwägung gezogen wird. Der österreichische Entwurf erfaßt das Übel an der Wurzel und versucht, soweit ein Gesetz es vermag, die Grundsätze von kaufmännischer Treu und Glauben in der Geschäftswelt wieder zu den herrschenden zu machen.

Das Gesetz zerfällt in drei Teile; der erste Teil behandelt die Definitionen der verschiedenen Abarten des unlauteren Wettbewerbes und bespricht die darauf gesetzten Strafen, der zweite und dritte Teil enthalten einzelne Erweiterungen und Abänderungen der bestehenden Gewerbeordnung. Der wichtigste Teil, der die außerösterreichische Öffentlichkeit am meisten interessieren dürfte, ist der erste; er ist dem Umfange nach doppelt so groß als das deutsche Gesetz, und es soll gleich im voraus nicht verschwiegen, sondern ausgesprochen werden, daß der Entwurf bei vielem Beifall, der ihm gezollt wurde, auch auf Widerstand stößt und daß namentlich ein Teil der Tagespresse, der ihn für zu radikal erachtet, vermeint, es werde das Kind mit dem Bade verschüttet und daß auch

die erlaubte Konkurrenz, und nicht bloß die unlautere, daß überhaupt die Handelsfreiheit dadurch beeinträchtigt wird. Besonders auf einen Punkt richten sich viele Angriffe. Alle Vorschläge der kaufmännischen und gewerblichen Korporationen gingen dahin, daß strafgerichtliche Verfolgungen nur über Antrag des Privatklägers, als desjenigen, der durch den unlauteren Wettbewerb in seinen kaufmännischen und vermögensrechtlichen Interessen geschädigt wurde, erfolgen solle, während das Gesetz eine strafrechtliche Verfolgung von Amts wegen, und zwar wegen eines in Deutschland fast unbekannten Deliktes, wegen Verletzung der Wahrheit, an und für sich, ohne Rücksicht auf die Folgen, vorsieht. Wir werden darauf noch zu sprechen kommen.

Die § 1-15 haben mit geringen Abweichungen fast denselben Inhalt wie das deutsche Gesetz. Sie besprechen zuerst den unlauteren Wettbewerb durch wahrheitswidrige Anpreisungen und geben jedem der dadurch geschädigt ist, aber auch den zur Wahrung wirtschaftlicher oder Standesinteressen berufenen inländischen Vereinen und Körperschaften das Recht ein gerichtliches Erkenntnis auf Unterlassung der Handlung sowie auf Schadensersatz zu erlangen. Ferner beschäftigen sie sich mit der anderen Form des unlauteren Wettbewerbes, begangen durch Herabsetzung anderer geschäftlicher Unternehmungen (§ 10), welche gleichfalls eine Forderung auf Schadensersatz und auf Unterlassung jeder Wiederholung oder Weiterverbreitung begründet, sowie schließlich mit dem Verrat oder sonstiger Verletzung geschäftlicher oder Betriebsgeheimnisse.

§ 16 ist eine sogenannte Generalklausel, nach welcher überhaupt alle bei dem Betriebe eines geschäftlichen Unternehmens vorgenommenen Handlungen, welche gegen die gute Sitte gröblich verstoßen und geeignet sind, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Geschäftsbetrieb eines anderen oder mehrerer Mitbewerber zu benachteiligen, für unlauteren Wettbewerb erklärt werden und eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründen. Die Maschen, die das deutsche Gesetz so weit offen hält, und durch die so mancher tatsächlich unlautere Wettbewerb durchschlüpft, ohne gerichtlich geahndet werden zu können, sind durch diese Generalklausel wesentlich enger gestrickt, und es wird lediglich von der Begutachtung seitens der Richter, oder auch Sachverständiger abhängen, jeden Fall des unlauteren Wettbewerbes, selbst wenn er die Definitionen der § 1, 5, 10 und 11 glücklich passiert haben sollte, mit § 16 festzuhalten und, unbekümmert um irgend welche Definitionen, strafrechtlich zu ahnden.

§ 17 behandelt den Umfang des Schadensersatzes und bestimmt, daß dieser sich nicht allein auf entstandenen Schaden, sondern auch auf entgangenen Gewinn erstreckt, ja, daß er auch den Anspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung für erlittene Kränkung oder anderweitige Nachteile in sich schließt und soll das Gericht über die Höhe dieser Vergütung nach freien Ermessen entscheiden. § 18 bespricht die Haftung der Handelsgesellschaften und sonstigen juristischen Personen und die Haftung von Bediensteten, welche dann angenommen wird, wenn der Prinzipal von dem Falle nichts wußte, oder bei Aufwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nichts wissen mußte. § 19 und 20 haben zivilprozessualen Inhalt; dagegen statuiert § 21 ein novum, das bisher noch keine Gesetzgebung kannte, nämlich das Recht einen provisorischen Einstellungsbeschluß unerlaubter Mitteilungen in Drucksachen zu verlangen, so wie man im Exekutionsverfahren einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen fordern kann. § 22-27 einschließlich, beschäftigen sich mit verschiedenen Prozeßvorschriften von geringerem Interesse. Dagegen beginnen mit § 28 die Strafbestimmungen, und

speziell der § 28 ist der am heißesten umstrittene der gesamten Vorlage. Er bestimmt, daß der Wettbewerb durch wahrheitswidrige Angaben mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten, oder mit Geld von 10-1000 Kronen, oder mit beidem bestraft werden soll. Die Verfolgung geschieht von Amts wegen. Es wird also jede wahrheitswidrige Anpreisung unter Strafe gestellt, ganz gleich, ob Schaden dadurch entstanden ist oder nicht. Auch wenn der Käufer, der durch die wahrheitswidrige Anpreisung angelockt wurde, preiswert gekauft hat und nicht geschädigt wurde, auch wenn der Konkurrent durch das Geschäft, das der Käufer abschloß, in seinen Vermögensinteressen sich nicht für benachteiligt erachtet, die strafrechtliche Verfolgung findet doch statt. Das Gesetz statuiert das Recht der Öffentlichkeit auf Wahrheit im Geschäftsbetriebe, eine ganz neue Verpflichtung (nämlich gesetzliche) des Kaufmannes zur Wahrheit, ganz ohne Rücksicht auf irgend welche finanziellen oder anderweitigen Verhältnisse. Gegen diese Bestimmung richten sich sehr viele Angriffe und es läßt sich nicht leugnen, daß es in vielen Fällen sehr schwierig sein wird zu entscheiden, ob die Anpreisung eine unwahre ist, oder ob nicht vielleicht nur eine im geschäftlichen Verkehr gebräuchliche Handelsbezeichnung gebraucht wurde, die nur eine bestimmte Ware bezeichnen soll, z. B. Pilsner Bier für eine gewisse Sorte lichtes Bier, oder Schweizer Käse für eine bestimmte Gattung Käse, oder Halbseide, für Stoffe, die weder ganz noch teilweise Seide enthalten und nur durch Appretierung seidenartiges Aussehen erhalten, usw. Ob da nicht einmal auch ein solider Kaufmann, dem nichts ferner liegt, als sich eines unlauteren Wettbewerbes schuldig zu machen, dem übergroßen Eifer des Staatsanwaltes oder der starren Gesetzestreue eines geschäftsfremden Richters zum Opfer fallen wird, obgleich niemand sich über ihn beschwert hat, obgleich niemand durch ihn geschädigt wurde, bleibt der Zukunft überlassen und erst spätere Erfahrungen werden zeigen, ob die jetzt von manchen Seiten ausgesprochenen Befürchtungen berechtigt sind oder nicht.

Für die Herabsetzung geschäftlicher Unternehmungen, für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen findet eine Verfolgung nur auf Privatklage statt, und ist eine Strafe von Arrest bis zu sechs Monaten, oder Geldzahlung bis zu 2000 Kronen, oder auf beide Strafen zusammen, vorgesehen.

§ 33 enthält das Verbot des sogenannten Gutschein- oder Schneeballensystems. Der Käufer kann in jedem Stadium Ungültigkeitserklärung des Geschäftes und Rückersatz aller gezahlten Beträge unter Verzichtleistung auf die Lieferung oder Rückstellung des bereits Gelieferten verlangen und außerdem sind die Zuwiderhandelnden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung von den politischen Behörden zu bestrafen. Weitere Bestimmungen beschäftigen sich noch besonders mit den Formen des unlauteren Wettbewerbes durch Anmaßung von Auszeichnungen, Titeln und Ehrenzeichen, was noch ganz besonders, ohne Rücksicht auf die Folgen des Wettbewerbes von den politischen Behörden mit Arrest bis zu einem Monat oder Geldstrafen bis zu 300 Kronen, oder mit beidem geahndet werden kann. Der zweite und dritte Teil des Gesetzes sind von minderer Bedeutung. Sie enthalten Vorschriften über Warenbezeichnungen mit Angaben über Mengen, Beschaffenheit und örtliche Herkunft und Übergangsbestimmungen.

Die Frist für den Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes ist auf sechs Monate nach ordnungsmäßiger Kundmachung festgesetzt, nur kann ein Ersatzanspruch auf Schaden, der durch, der Wirksamkeit des Gesetzes vorausgegangene Handlungen entstanden ist, auch dann geltend gemacht werden, wenn der Schaden erst nach Wirksamkeit des Gesetzes eingetreten ist.

Dr. A. M.

Jahresbericht des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede

für das Geschäftsjahr 1905/06.

Für den Verbandstag in Eisenach am 5. und 6. August 1906.

Der Verband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede wurde am 2. November 1900 begründet, ist also mit dem 1. Juli dieses Jahres in sein 7. Geschäftsjahr eingetreten. Das Material, welches in dem verflossenen Geschäftsjahr zu bearbeiten war, kann als ein sehr bedeutendes bezeichnet werden und soll im nachstehenden darüber Rechenschaft abgelegt werden, ob die Geschäftsführung im Sinne der Mitglieder erfolgt ist.

Der Verband zählte am 30. Juni 05 ständige Mitglieder 35, am 30. Juni 06 36
Einzelmitglieder
Mitglieder in 34 Vereinen

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677, 1668,

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674 1681 somit im Jahre 1905 2380, im Jahre 1906 2391. Da aber Vereinsmitglieder auch gleichzeitig als Einzel- oder ständige Mitglieder geführt werden, so verringert sich die positive Mitgliederzahl; sie betrug am 30. Juni 1905 2009 und beträgt am 30. Juni 1906 2017.

Obgleich nur eine unbedeutende Agitation in diesem Geschäftsjahr ausgeübt wurde und elf Herren durch den Tod ausschieden, so hat doch eine, wenn auch nur geringe, Zunahme der Mitgliederzahl des Verbandes stattgefunden.

Ausgeschieden sind durch den Tod, soweit uns dies zur Kenntnis gebracht wurde, die Herren:

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Dem Vorstand und Ausschuß haben besonders 2 Herren wegen ihrer treuen Mitarbeit nahegestanden, und wir empfinden schmerzlich deren Verlust. Es sind die Herren Merk und Obermeister Eckhardt. Beide haben sich auf den Verbandstagen in Dresden und München dadurch, daß sie diese Verbandstage zu wirklich genußreichen gestalteten, einen Denkstein in die Herzen aller Beteiligten gesetzt, so daß, solange der Verband Deutscher Juweliere besteht, die Namen Merk und Eckhardt unvergeßlich sein werden.

Wir bitten, diesen Herren und allen Verstorbenen ein ehrendes Andenken zu bewahren.

Agitation. Zur Vergrößerung der Organisation hat erst in letzter Zeit ein Schriftwechsel mit den Handwerkskammern in Arnstadt, Insterburg, Lippe, Oldenburg, Oppeln, Sigmaringen, Plauen und Bromberg stattgefunden. In engeren Angriff ist die Begründung einer Vereinigung für den Handwerkskammerbezirk Plauen und Bromberg genommen, und sollen in Plauen am 8. Juli und in Bromberg in absehbarer Zeit Versammlungen zur Begründung von Vereinen stattfinden.

Ferner war der Vorstand bemüht, die Herren in Anhalt zu einer festen Vereinigung zusammenschließen, doch waren diese Bemühungen bis jetzt erfolglos.

Ankauf gestohlener Gegenstände. Derselbe führte bei einem Mitglied zur Einziehung eines Brillantringes. Der Vorgang war folgender: Im September vorigen Jahres erschienen bei einem Juwelier in W. zwei anständig gekleidete junge Leute, die einen Brillantring zum Verkauf anboten. Es wurden 60 Mark für den Ring gezahlt, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der Ring in Kürze für 80 Mark von dem Juwelier zurückgekauft werden soll. Einige Monate später wurde von einem Kriminalschutzmann der Ring konfisziert. Auf Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erwiderte diese: Da der Ring dem Eigentümer gestohlen war, hatten Sie gemäß § 935 des BGB. das Eigentum daran nicht erworben. Der Ring ist daher dem Eigentümer wieder ausgehändigt worden." Ohne Zweifel besteht hier eine Härte der Gesetzgebung und eine Ungerechtigkeit. Der Ring war durch Fahrlässigkeit der Eigentümerin im Hotel gestohlen. Der Juwelier erwarb den Ring im guten Glauben, verlor 60 Mark ohne sein Verschulden und die Eigentümerin bekam, obgleich sie fahrlässig mit ihrem Eigentum umgegangen, ihr Eigentum zurück. Mit dieser Ungerechtigkeit in dem Bürgerlichen Gesetzbuche muß jedoch gerechnet werden; denn an eine Änderung

der bezüglichen Paragraphen ist vorläufig nicht zu denken. Wir mußten uns deshalb darauf beschränken, wie das mehrfach von uns geschehen ist, auf die außerordentlich wichtige Bestimmung über den § 1007 des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche über die Ansprüche aus dem Eigentum handelt, im Nachschlagebuch für Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Seite 71, hinzuweisen. Der Vorstand sollte dem Kollegen die verloren gegangenen 60 Mark wieder schaffen. Das war natürlich unmöglich. Aber die Mitglieder vor solchen Verlusten durch Aufklärung zu bewahren, nach dieser Richtung hin, haben wir vollauf unsere Schuldigkeit getan. Das Nachschlagebuch ist lediglich im Interesse unserer Mitglieder geschaffen worden, nicht des Gelderwerbes wegen. Hätte der Kollege das Buch, welches für den tatsächlich billigen Preis, zuerst 5.75 und jetzt für 7.50 Mark käuflich ist, erworben, und den Artikel über den § 1007 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelesen, so könnte er über den Ausgang nicht verwundert sein. Es kann immer wieder nur größte Vorsicht beim Ankauf empfohlen werden, vor allen Dingen muß stets eine genügende Legitimation nachgewiesen werden.

Arbeitsordnung. Infolge des Beschlusses auf dem Verbandstag München ist von einer dazu gewählten Kommission eine Arbeitsordnung A und B ausgearbeitet, welche für ArbeitsEs besteht nicht die Ab- . verträge als Unterlage dienen kann. sicht, diese etwa für ganz Deutschland einzuführen. Vielmehr sollen nur die Arbeitgeber, welche sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Weiterungen ersparen wollen, Gelegenheit haben, vorher eine feste Vereinbarung auf Grund dieser Arbeitsordnung abschließen zu können.

Ausverkaufswesen. Regelung durch ein Gesetz. Die Anregung, das Ausverkaufswesen durch ein Gesetz zu regeln, ist vom Vorstand des Verbandes ausgegangen und fand in einer Konferenz mit den Uhrmacherverbänden lebhaften Beifall. Es wurde ein Entwurf beraten und festgestellt, welcher bereits in den Fachzeitungen bekannt gegeben ist, aber noch nachher wesentliche Veränderungen und Verbesserungen erfahren hat. Über den endgültig festgelegten Entwurf wurde vereinbart, diesen zunächst an die Handwerkskammern, Vereine und anderen Korporationen zu senden, um diesen, wenn sie sich dafür erklären, durch Unterschriften zu unterstützen. Diese Bewegung ist zurzeit im vollsten Gange; eine ganze Anzahl Schriftstücke ist schon eingegangen von Vereinen und Handwerkskammern, welche sich dahin aussprechen, daß eine Regelung durch diesen Entwurf, wenn derselbe in vorliegender Fassung oder mindestens in ähnlicher Weise Gesetzeskraft erhält, dem Gewerbestand von erheblichem Nutzen sein wird, und geeignet ist, Ordnung in das Ausverkaufswesen hineinzubringen. Die Eingabe an den Bundesrat wird in Kürze erfolgen können.

Beiträge. Seit Beginn des Geschäftsjahres und in der zweiten Hälfte desselben sind von uns Bekanntmachungen erlassen, durch welche wir unsere verehrlichen Mitglieder ersuchten, die Beiträge einzusenden, um uns die sehr erhebliche Mühe des Einziehens zu ersparen. Diese Bekanntmachungen haben leider nicht die gewünschte Beachtung gefunden, so daß mit der Einziehung eine sehr erhebliche Arbeitslast für die Geschäftsstelle verbunden war.

Beradiamanten-Unfug. Infolge der fortgesetzten Gegenagitation gegen die Beraglassteine, mit sehr lebhafter Unterstützung des Verbandsvorstandes, kann wohl ausgesprochen werden, daß der Unfug stark eingeschränkt und die Geschäftsschädigung eine wesentlich geringere geworden ist. Es wird Aufgabe der Vereine sein, bei allen neu auftretenden ähnlichen die Inserate der Geschäftsstelle einzusenden, damit diese daraufhin geprüft werden können, ob ein Vorgehen auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes möglich ist. Die vom Vorstand angestrengte Klage, die Bezeichnung „Diamanten" für Glassteine unmöglich zu machen, ist abgewiesen worden.

Besteck-Preiskonvention. In der Vorstands- und Ausschußsitzung vom 4. Februar 1906 wurde der Beschluß gefaßt, daß Herr Bruckmann, der Vorsitzende des Verbandes der Silberwarenfabrikanten Deutschlands, unter Hinzuziehung des Sekretärs dieses Verbandes, mit dem Vorsitzenden Fischer am Montag, den 5. April, eine Konferenz abhalten möchte, um die Frage der Weiterentwickelung der Konvention einer gründlichen Besprechung zu unterziehen. Die Sitzung hat statt

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