Bezugspreis pro Quartal M. 2.-(Ausland pro Jahr M. 10.-), Kleine Ausg. pro Quartal M. 1.- (Ausland pro Jahr M. 5.-). Die Auflösung des Arbeitsvertrages mit unseren Gehilfen Von J. G. Jehle, Sekretär und stellvertr. Vorstand des städt. Versicherungsamtes München. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist in der Gewerbeordnung für den Arbeitgeber und die Gesellen und Gehilfen gesondert geregelt. a) Die Goldschmiede können vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung ihre Gehilfen entlassen: 1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Meister durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergehen oder sie über das Bestehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichteten Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben. Wenn beim Abschluß des Vertrages der Gehilfe dem Goldschmied sagt, er habe sehr gute Zeugnisse von bedeutenden Firmen, die Zeugnisse habe er aber augenblicklich nicht in Händen, weil er sie einem auswärtigen Meister zur Einsicht überschickt habe, und es waren diese Aussagen bei der Einstellung mitbestimmend, so kann der Vertrag mit der Wirkung der Nichtigkeit angefochten und der Gehilfe sofort entlassen werden, falls sich herausstellt, daß diese Angaben unwahr sind. 2. Wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen. Ob die Eigentumsvergehen zum Schaden des Arbeitgebers oder einer anderen Person begangen sind, ist gleichgültig. Verdacht genügt zur Entlassung nicht, jedoch der Versuch. Das Eigentumsvergehen muß während des Arbeitsverhältnisses verübt werden. Der Goldschmied, welcher nach Einstellung des II. Gehilfen erfährt, daß dieser früher, z. B. wegen Betrugs, eine größere Freiheitsstrafe verbüßt hatte, hat kein Recht auf sofortige Entlassung des Gehilfen. Nicht nur ein unsittliches Verhalten, sondern jegliche Handlung, die erkennen läßt, daß ein Hang zur Verletzung der allgemeinen Regeln von Sitte und Moral besteht, fällt unter den Begriff des liederlichen Lebenswandels. Also insbesondere auch Trunksucht. 3. Wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich sich weigern. Das Verlassen der Arbeit ist dann nicht ein unbefugtes, wenn z. B. die Angehörigen des Arbeiters schwer erkranken, wenn eine Kontrollversammlung zu besuchen ist, wenn ein Gang zu Gericht gemacht werden muß. Das sogenannte Blaumontagmachen oder das erheblich zu spät zur Arbeit kommen begründet das außerordentliche Kündigungsrecht. 4. Wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen. Da das Gesetz sagt der Verwarnung ungeachtet", so ist die sofortige Entlassung nur dann möglich, wenn der Gehilfe auf die Unzulässigkeit seiner feuergefährlichen Handlungsweise aufmerksam gemacht wurde. Es muß z. B. gesagt worden sein: „Das Wegwerfen von brennenden Zündhölzern in den Werkstätten müssen Sie unterlassen." 5. Wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zuschulden kommen lassen. Daß die Tätlichkeit des Gehilfen eine strafbare Handlung enthält, wird vom Gesetze nicht gefordert; es genügt der Versuch, der z. B. wegen Flucht des angegriffenen Arbeitgebers nicht zur Tat wurde. Die Beleidigung muß gegen den Arbeitgeber oder gegen die an Stelle des Arbeitgebers mit einer Leitungs- oder Aufsichtsgewalt betraute Person, wie Direktor, Werkmeister, oder gegen deren Familienangehörigen gerichtet sein, und zwar muß eine grobe Beleidigung vorliegen; leichte Beleidigungen, also solche, die den andern Teil in der Achtung vor seinen Mitmenschen nur unwesentlich herabzumindern geeignet sind, berechtigen selbst dann nicht zur sofortigen Entlassung, wenn sie strafrechtlich verfolgbar sind. 6. Wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Prinzipals oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen. Bloße fahrlässige Sachbeschädigung, welche dadurch entstanden ist, daß es der Gehilfe an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen ließ, begründet kein sofortiges Entlassungsrecht, sondern nur einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch. 7. Wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Wenn die Gehilfen behufs Erzielung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen sich vereinigen und Verabredungen in dieser Richtung treffen, so kann man noch nicht sagen, daß sie deshalb gegen die guten Sitten verstoßen. Das Koalitionsrecht ist den Arbeitern durch § 152 der Gewerbe-Ordnung eingeräumt. Wendet der Arbeiter unerlaubte Mittel an, wie Drohung, Ehrverletzung usw., dann verstößt er allerdings gegen § 153 der Gewerbe-Ordnung und ist deshalb sofort entlaßbar. 8. Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. War die abschreckende Krankheit schon beim Eintritt vorhanden und dem Goldschmied bekannt, so ist für die außerordentliche Kündigung kein Recht vorhanden. Darüber, ob eine abschreckende Krankheit vorliegt, entscheiden die ärztlichen Gutachten. Es muß eine abschreckende Krankheit vorliegen, also ein Zustand, der ärztliche Hilfe notwendig macht, Schönheitsfehler, selbst wenn sie abschreckend sind, berechtigen nicht zur sofortigen Entlassung. Der am häufigsten vorkommende Fall der Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit ist Krankheit. Es ist nicht notwendig, daß es sich um einen dauernden Krankheitszustand handelt; wenn der Gehilfe wegen einer wenn auch zeitlich beschränkten Krankheit arbeitsunfähig wird, so kann er entlassen werden. Es muß aber der Arbeitgeber während der Dauer der Krankheit dem Arbeiter ausdrücklich erklären, daß er ihn entlasse. Wird dies unterlassen und nimmt der Gehilfe nach eingetretener Gesundung die Arbeit wieder auf, dann ist das Arbeitsverhältnis lediglich unterbrochen, nicht aufgelöst. Von besonderer Wichtigkeit ist, daß in den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen die Entlassung nicht mehr zulässig ist, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Prinzipal länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. Unter Umständen kann auch noch aus anderen als den bisher aufgeführten Gründen die sofortige Entlassung zulässig sein. Es müssen aber ganz besondere Umstände vorliegen. Solche sind: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages, besondere Verabredungen im Arbeitsvertrage oder Bestimmungen in der Arbeitsordnung, nach welchen die sofortige Entlassung aus besonderen nicht gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßenden Gründen möglich ist. Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses von vornherein auf mindestens vier Wochen festgesetzt oder eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, so kann die sofortige Entlassung ganz allgemein erfolgen aus wichtigen Gründen, bei deren Vorhandensein dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, den Arbeiter länger zu beschäftigen. b) Die Goldschmiedegehilfen können von dem außerordentlichen Kündigungsrechte Gebrauch machen, d. h. die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung verlassen: 1. Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden. Auch hier wird Krankheit die Hauptrolle spielen, ob die Krankheit dauernde oder nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bedingt, ist gleichgültig. 2. Wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zuschulden kommen lassen. Sogenannte kräftige Ausdrücke, welche gerade keinen ehrverletzenden Charakter tragen, sind keine „groben" Beleidigungen. Der Austritt aus der Arbeit ist in den Fällen der Ziffer 2 nicht mehr zulässig, wenn die zu grunde liegende Tatsache dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt ist. 3. Wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörigen derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörigen zu Handlungen verleiten oder zu verleiden versuchen oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen. Gegen die guten Sitten verstoßen alle Handlungen, welche den sittlichen Anschauungen der überwiegenden Mehrheit des Volkes über Recht, Billigkeit und Moral zuwiderlaufen. 4. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt oder wenn er sich wiederrchtliche Übervorteilungen gegen sie schuldig macht. Da nach § 614 des Bürgerl. Gesetzbuches der Arbeiter ein Recht auf Vorschuß nicht hat, so ist der Gehilfe nicht berechtigt, die Arbeit wegen Verweigerung eines Vorschusses zu verlassen. Anders liegt natürlich die Sache, wenn Vorschußoder Abschlagszahlungen vertragsmäßig bedungen sind, wie dies sehr häufig bei Akkordverhältnissen der Fall ist. Es ist nicht gefordert, daß die widerrechtliche Übervorteilung sich als eine strafbare Handlung (Betrug, Wucher usw.) charakterisiert; es genügt jegliche wirtschaftliche Benachteiligung seitens des Arbeitgebers, wozu er kein Recht hat. 5. Wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. Wie der Arbeitgeber, so hat auch der Gehilfe das Recht, auch aus anderen Gründen als den bisher aufgeführten, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Diese anderen Gründe sind beim Arbeiter genau dieselben wie beim Arbeitgeber (siehe die obigen Ausführungen). PASPAS PASPAS PASPAS PASZAS PAS LAS PAS PAS PAS PAS ZASPAS PASPAS PASPAS Unsere Lehrlings-Prämiierung. Obgleich schon einige Zeit darüber verflossen ist, so können wir doch nicht umhin, nochmals auf die Arbeiten der Lehrlinge zurückzukommen. Wenn wir das erste Mal, wo wir eine Lehrlings-Prämiierung unternahmen, einen schönen Erfolg hatten, so ist dies gewiß dem uns entgegengebrachten Vertrauen unserer Leser und in zweiter Linie auch der hohen Verbreitung unseres Blattes zu danken. Wir müssen daher nochmals allen denen, die sich an der Prämiierung beteiligten, unseren verbindlichsten Dank abstatten, sei es den Herren Preisrichtern, sei es den Meistern, die ihre Lehrlinge zur Beteiligung veranlaßten. Sehr erfreulich war die hohe Zahl der konkurrierenden Lehrlinge, von denen mancher mehrere Ar beiten einlieferte. Dieselben stellten der technischen Ausbildung der jungen Goldschmiede meist ein gutes Zeugnis aus. Da von den Herren Preisrichtern der ausdrückliche Wunsch gehegt wurde, bei der Prämiierung die kleinen und großen Werkstätten gleichmäßig zu berücksichtigen, so es eine Genugtuung für uns, als beim Öffnen der Kuverts der erste Preis nach Schönberg in Holstein, einem Städtchen von 1500 Einwohnern fiel. Wir geben nun unseren Lesern die Abbildungen einiger Arbeiten wieder, die wir für vorbildlich erachten, hoffend, dadurch auf weite Kreise einzuwirken und zur allgemeinen Hebung unseres schönen Kunst-Handwerks mit beizutragen. Bei der Dresdener Kunstgewerbe-Ausstellung hatte die Preisverteilung für Pforzheim folgendes Ergebnis: Goldene Medaillen: Kunstgewerbe-Verein, G. Rau, D. F. Weber, Weber & Cie., Alb. Artopoeus, Th. Fahrner. Silberne Medaillen erhielten: Chr. Essig, Lutz & Weiß, Bohnenberger & Böhmler, L. Fießler & Cie., Hans Soellner, Jos. Kast, Chr. Seybold, Viktor Mayer, E. Haberstroh, G. Wenning, L. Jabulowsky, F. W. Heim, Gebr. Kuttroff, A. Daub, F. Speidel, Siegele & Gerwig, Beckh & Turba, Kollmar & Jourdan (A.-G.), Rodi & Wienenberger (A.-G.). Berichtigung. In dem Bericht Schulfeier in der Königl. Zeichenakademie zu Hanau" sind mehrere Namen wie folgt zu berichten. Die große kupferne Medaile erhielten: Hugo Schaper (nicht Schabel), Theodor Pörtner (nicht Pförtner) und Franz Maltfeld (nicht Malfeld). Personalien und Geschäftsnachrichten. Jubiläen. Die bekannte Goldwarenfabrik Eugen Porcher in Pforzheim begeht am 1. Juli ihr 30jähr. Geschäftsjubiläum. Geschäfts-Veränderungen. Das ehem. Juwelier Teuffelsche Anwesen in Amberg ging im Zwangswege um 56000 Mk. in den Besitz des Goldarbeiters August Schreiner über, der schon vor kurzem auch dessen Geschäft käuflich erwarb. Todesfälle. Am 12. ds. Mts. starb nach langem, schweren Leiden in Berlin der Goldschmied Theodor Labarre im Alter von 67 Jahren. Nach langem, schweren Leiden starb in Stuttgart der Kaufmann Heinrich Ibach, langjähriger Mitarbeiter im Hause Eduard Foehr, Kgl. Hofjuwelier, Stuttgart. Von Kunstgewerbeschulen. Aus dem Bericht über das Schuljahr 1904-05. der k. k. Fachschule zu Turnau entnehmen wir folgendes: Die Fachschule umfaßt drei Abteilungen, u. z.: 1. für Edelsteinschleifer, 2. für Edelsteingraveure und 3. für Goldarbeiter und Juweliere. Die Fachschule ist eine Tagesschule und hat die Aufgabe, auf Grund eines planmäßigen Unterrichtes, sowie einer praktischen Unterweisung in den Lehrwerkstätten der Schule, Arbeitsnachwuchs für die angeführten Industriezweige heranzubilden und demselben jenes Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, welches zur zweckmäßigen und möglichst selbständigen Ausübung des erwählten Gewerbes notwendig ist und den Anforderungen des modernen Kunstgewerbes entspricht. Die Dauer der Unterrichtszeit beträgt bloß an der Abteilung für Edelsteinschleifer drei Jahre, an den Abteilungen für Edelsteingraveure und Goldarbeiter je vier Jahre. Der theoretische Unterricht an der Fachschule umfast allgemein bildende, kunstgewerbliche und kaufmännische Lehrfächer. Die Unterweisung in graphischen Fächern, als Freihandzeichen nach Vorlagen und nach Modellen, geometrisches Zeichnen, Projektions- und Schattenlehre, ornamentale Formenlehre und Gefäßlehre, sowie das Fachzeichnen soll den Schüler befähigen, artistisch und konstruktiv richtige Entwürfe herzustellen, während das Modellieren in Ton, Plastilina und Wachs den Zweck hat, den Sinn für plastische Formen zu wecken und zu entwickeln, sowie den Schüler zu befähigen, die zum Metallguß bestimmten Modelle, die er als Gewerbetreibender benötigt, selbständig anzufertigen. Durch den Unterricht in der Mineralogie, und speziell in der Edelsteinkunde und Technologie, lernen die Schüler aller drei Abteilungen jene Stoffe genau kennen, mit deren Bearbeitung sie sich in ihrem Berufe zu befassen haben. Die Kenntnis des gewerblichen Rechnens, der Geschäftsaufsätze und der Buchführung, der böhmischen und deutschen Sprache sollen den zukünftigen Gewerbetreibenden für die merkantilen Aufgaben seines Geschäftes vorbereiten. Da die Fachschule in Turnau hauptsächlich für das praktische Leben vorbereiten soll, ist es selbstverständlich, daß beim theoretischen Unterricht eine entsprechende Rücksicht auf die Praxis genommen wird, und infolgedessen beschäftigen sich die Lehrer im theoretischen Unterricht, soweit es möglich ist, in den graphischen Lehrgegenständen (Zeichnen, geometr. Zeichnen usw.), dann beim Modellieren und beim Lehrwerkstättenunterricht, jedoch in der Regel mit jedem Schüler einzeln, so daß es auch den minder Begabten ermöglicht ist, wenn sie nur recht fleißig sind, den größten Nutzen aus dem Besuche der Fachschule zu ziehen. Im praktischen Unterricht in den Lehrwerkstätten der Fachschule wird der Schüler nach systematischen Lehrgängen in allen Techniken der Edelsteinschleiferei, auch mit Anwendung von maschinellen Behelfen, beziehungsweise in allen gangbaren Methoden der Edelsteingravierung respektive der Edelsteinfassung unterwiesen; während die gewerbliche Praxis nur Spezialisten für einen bestimmten Zweig der obgenannten Berufsrichtung heranbildet, bekommen die Schüler der Fachschule in theoretischer und praktischer Richtung ihre Ausbildung in allen Techniken derselben. In der Lehrwerkstätte für Edelsteinschleifer lernen die Schüler alle erdenklichen Schlifformen in Edel- und Halbedelsteinen herstellen, außerdem aber die Bearbeitung der Edel- und Halbedelsteine für Ziergefäße auf der Schleif- und Graviermaschine kennen In der Lehrwerkstätte für Edelsteingraveure erhalten die Schüler Unterweisung im Gravieren der Edelsteine in einem Umfange, der sie befähigt, Schriften, Monogramme, heraldische Wappen, Kameen, Intaglien, gravierte Ornamente auf Gefäßen aus Edel- und Halbedelsteinen usw. korrekt herzustellen. In der Lehrwerkstätte für Goldschmiede und Juweliere werden alle Fassungsarten der Edelsteine eingeübt, sodann die Bijouterie- und Juwelierarbeiten durchgeführt und nebstbei das Gravieren, Treiben und Ziselieren durchgenommen. - Der offene Zeichen- und Modelliersaal. Derselbe hat den Zweck, selbständigen Gewerbetreibenden, Gewerbegehilfen und absolvierten Schülern der Fachschule, die in der Praxis tätig sind, Gelegenheit zu geben, sich in Freihand-, Fachzeichnen und Modellieren, Ziselieren, Metallgravieren und Treiben, ohne jede Beschränkung in der Dauer, zu vervollkommnen oder eigene Kompositionen unter Anleitung der Fachlehrer durchzuführen. Der Unterricht findet jeden Sonntag vormittags von 9 bis 12 Uhr statt. Das Schuljahr für diesen Kursus dauert vom ersten Sonntag im Oktober_bis zum letzten Sonntag im Juni und ist unentgtellich. Beziehungen zum lokalen Gewerbe. Die Hauptaufgabe der k. k. Fachschule bildet ihrer Organisation nach speziell die Förderung der Industrie der Edelsteinschleifer, Edelsteingraveure und Goldschmiede in Turnau und Umgebung, welcher Zweck durch unentgeltliche Erteilung von Ratschlägen über fachliche Anfragen erreicht wird. Die Errichtung der Lehrwerkstätte der Fachschule soll den Gewerbetreibenden Muster zur Anlage eigener Werkstätten oder zur Nachahmung der maschinellen Einrichtung oder einzelner Maschinen und Werkzeuge dienen. Jeder Gewerbetreibende kann sich hier Rat über Bearbeitungstechniken, über Herstellungsweise schwieriger Arbeiten, die in der Privatwerkstätte nicht durchgeführt werden können, usw. holen. Eine weitere Aufgabe geht auch dahin, den übrigen Gewerbetreibenden mit Rat und Tat beizustehen. Dieser Zweck wird durch die Einrichtung des offenen Zeichen- und Modelliersaales erreicht, in welchem jeden Sonntag vormittags von 9 bis 12 Uhr Unterricht im elementaren, ornamentalen und fachlichen Zeichnen und Modellieren, Metall-Ziselieren-, -Gravieren und -Treiben erteilt wird. Jedermann kann hier nicht nur den entsprechenden Unterricht in genannten Lehrgegenständen, sondern auch fachmännischen Rat und erforderliche Anleitung zum Anfertigen selbständiger Entwürfe erhalten. Die Schule wurde im verflossenen Schuljahre von 60 Schülern besucht. Rechtsrat, Rechtsschutz für Goldschmiede. Wichtige gerichtliche Entscheidungen. Warum muß der Goldschmied ordnungsmäßig Bücher führen? Vor der Strafkammer zu München hatte sich der Inhaber eines Gold- und Silberwarengeschäftes J. B. wegen strafbaren Bankrotts zu verantworten. Der Angeklagte, ein offensichtlich etwas allzu gutgläubiger Mann, überließ die ganze Buchführung seiner Ziehtochter, die es mit derselben nichts weniger als genau nahm. So kam es vor, daß beim Zusammenzählen der Seitenzahlen sich das Fräulein des öfteren um 100 Mk. verrechnete, einigemal um 1000 Mk. und einmal sogar um 10000 Mk.! Von einer Bilanz hatte weder sie noch B. eine Idee. Die Buchführung war überhaupt derart mangelhaft, daß eine Reihe von Einnahmen und Ausgaben gar nicht eingetragen wurden. Im Mai v. Js. geriet B. in Konkurs und ergaben die Bücher ein Defizit von 154000 Mk., was schon bei oberflächlicher Prüfung sich als unrichtig ergab. Es wurde sodann durch Revisoren eine Überschuldung von 116946 Mk. festgesetzt. Der Konkurs wurde durch Zwangsvergleich beendet, es erhalten die Gläubiger 20% in Raten. Da sich ergab, daß sich der durchschnittliche Jahresumsatz des B. auf 100 000 Mk. belief, lag ihm die gesetzliche Verpflichtung ob, für eine kaufmännische ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen; weil er dies aber unterließ, wurde er wegen einfachen Bankrotts unter Anklage gestellt. Die Zeugen schildern den Angeklagten als ein Opfer der Verhältnisse, dem eine böse Absicht sicherlich fern gelegen habe. Das Gericht sprach mit Rücksicht hierauf nur eine Geldstrafe von 150 Mk. aus. M. Büchertisch. Erziehung zum Kunstgewerbe. Beiträge zu einer geschichtlichen, ästhetischen und technischen Betrachtung des neuzeitlichen Kunstgewerbes von Dr. H. Pudor. - Ein stattlicher Band, der eine Anzahl lebendig geschriebener Artikel und eine Zusammenstellung vorzüglicher Illustrationen umfaßt, die in ihrer Gesamtheit eine gedrängte Darstellung des modernen Kunstgewerbes, seiner verschiedenen Richtungen, Ziele und Künstler ergibt. Der Verfasser verfügt über eine gewandte Feder und ein sehr vielseitiges Wissen, so daß das Studium des Werkes sehr anregend und belehrend ist. Das Werk kann zum Preise von 8 Mk. von der „Deutschen Goldschmiede - Zeitung“ bezogen werden. R. R. |