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Die feuerfesten künstlichen Steine.

stoff treten würden. Es würden sich Karbid verbindungen in der Masse bilden und letztere dann beim Abkühlen des Ofens rissig werden.

Man prüft das Material auf seine Verwendbarkeit am einfachsten dadurch, daß man eine Probe desselben fein mahlt und mit Hilfe von Stärkekleister zu dünnen Zylindern formt, ähnlich

Materialien, welche durch lange Zeit hohen Temperaturen ausgesetzt werden können, bezeichnet man, wenn sie sich hierbei nicht verändern, als absolut feuerfeste Körper. Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Technik, welche häufig von sehr hohen Temperaturen Gebrauch macht, ist die Darstellung wirklich feuerfester Massen von so großer Wichtigkeit geworden, daß sie sich nicht nur zu einem selbständigen Gewerbe ausge-jenen, welche man in den elektrischen Bogenlampen verwendet. bildet, sondern dieses sich sogar in einzelne Zweige geteilt hat; es gibt bekanntlich Fabriken, welche sich ausschließlich mit der Anfertigung feuerfester Bausteine befassen, während in anderen ebenso ausschließlich feuerfeste Schmelztiegel dargestellt werden.

In neuerer Zeit hat der Begriff „feuerfest" eine sehr große Einschränkung erfahren, und zwar ist die Einschränkung von dem Zeitpunkte an zu rechnen, in welchem man angefangen hat, sich der Wärme, welche der elektrische Lichtbogen entwickelt, zu bedienen, um gewisse Körper zum Schmelzen zu bringen. Diese Anwendung der Elektrizität hat zur Errichtung der elektrischen Öfen geführt und werden diese gegenwärtig schon in größtem Maßstabe zur Darstellung von Aluminium, Magnesium, Karborundum, Kalziumkarbid usw. verwendet.

Die Temperatur des elektrischen Lichtbogens ist eine so hohe, daß Platin, welches bis jetzt nur in der Flamme des Knallgasgebläses zum Schmelzen gebracht werden kann, zum Sieden und Verdampfen gebracht wird. Körper, welche in unseren Öfen als unschmelzbar erklärt werden müssen, wie z. B. die reine Tonerde, die Magnesia, schmelzen im elektrischen Ofen wie Glas. Wir kennen zwar noch jetzt einige Körper, welche wir auch durch Elektrizität nicht zu schmelzen imstande sind, wie z. B. den Kohlenstoff und das Osmiummetall; nach den bisher aber über die Wirkung der Elektrizität gemachten Wahrnehmungen scheint es uns sehr wahrscheinlich zu sein, daß es gelingen werde, elektrische Ströme von solcher Stärke herzustellen, um mit denselben alle Körper ohne Ausnahme zu schmelzen.

Feuerfeste Massen für elektrische Öfen. Zurzeit besteht die feuerfeste Masse, aus welcher man elektrische Öfen errichtet, ausschließlich aus Kohlenstoff und wendet man letzteren in Form des Minerales Graphit oder in Form des sog. Retortengraphites, welcher sich an den Wölbungen der Leuchtgasretorten abscheidet, oder endlich auch in Form von Steinkohlenkoks an. Gewöhnliche Holzkohle wird aus dem Grunde nicht verwendet, weil sie teuerer ist als die anderen hier genannten Arten der Kohle. Die Zubereitung der Kohle für die Zwecke der Herstellung elektrischer Öfen erfolgt in der Weise, daß man den Graphit bzw. die Koks in ein feines Pulver verwandelt, dieses mit einem Bindemittel zu einem bildsamen Teig anrührt, mit welchem man einen aus feuerfesten Steinen hergestellten Bau auskleidet. wöhnlich gibt man demselben die Form eines Schmelztiegels, in welchem die zu schmelzenden Körper der Einwirkung des elektrischen Lichtbogens ausgesetzt werden. Als zweckmäßigstes Bindemittel für das Kohlenpulver hat sich sehr dünner Stärkekleister erwiesen; derselbe wird beim Anheizen des Ofens in der Weise zersetzt, daß von ihm nichts hinterbleibt als reiner Kohlenstoff.

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Da es sich in einem elektrischen Ofen darum handelt, die zu bearbeitende Masse gegen Abkühlung von außen zu schützen, so muß man der aus Kohle bestehenden Ausfütterung des Ofens eine größere Dicke geben, um durch die Kohle selbst die Isolierung herbeizuführen. Gewöhnlich wird zwischen das Mauerwerk und den Kohlentiegel noch feiner Quarzsand eingestampft. Nach der Herstellung des elektrischen Ofens muß derselbe solange sich selbst überlassen bleiben, bis die Kohlenmasse vollständig trocken geworden ist, und ist dann der Ofen noch vorsichtig mit Holzkohle anzuheizen, damit die letzten Spuren von Feuchtigkeit vertrieben und die Stärke zersetzt wird. Erst dann kann der Ofen für elektrische Zwecke in Gebrauch genommen werden.

Bevor man einen Graphit oder Koks zur Darstellung der Kohlefütterung für elektrische Öfen überhaupt in Gebrauch nehmen kann, muß das Material auf seine Eignung zu diesem Zwecke geprüft werden. Manche Graphitsorten und die Koks mancher Steinkohlen enthalten nämlich so bedeutende Beimengungen von Mineralkörpern, namentlich Eisenoxyd, Kalk- und Magnesiaverbindungen und Kieselsäure, daß diese Körper in der Hitze des elektrischen Lichtbogens in chemische Aktion mit dem Kohlen

Man verwendet die Probezylinder als Pole für den elektrischen Strom und läßt zwischen ihnen den Lichtbogen entstehen. Ist das Material für unsere Zwecke verwendbar, so verbrennen die Stäbchen nach und nach, ohne einen Rückstand zu hinterlassen; enthält dasselbe aber größere Mengen mineralischer Körper, so bilden sich Massen von schlackenartiger Beschaffenheit und muß der Graphit oder die Koks einer Reinigung unterworfen werden. Letztere besteht darin, daß man das gepulverte Material mit konzentrierter Salpetersäure behandelt, wodurch Eisenoxyd, Kalk und Magnesia gelöst und dann durch Auswaschen des Pulvers mit Wasser beseitigt werden können. Um noch vorhandene Kieselsäure zu entfernen, muß die Masse mit starker Natronlauge gekocht und wieder mit Wasser behandelt werden.

Feuerfeste Massen für Öfen. Für diese Öfen bedarf man feuerfester Massen von verschieden großer Widerstandsfähigkeit gegen hohe Temperaturen. Zur Ausmauerung von Heizungen für Dampfkessel und andere durch lange Zeit in Gang zu erhaltende Feuerungen bedarf man zwar eines Materiales, welches der Weißglut vollkommen zu widerstehen imstande ist, welches aber vor allem eine große Festigkeit besitzt, um durch die mechanische Einwirkung beim Einwerfen von Kohle nicht zu schnell abgenutzt zu werden. Außerdem müssen solche Massen hinreichende Ausdehnungsfähigkeit haben, um beim raschen Anheizen und Erkaltenlassen der Heizung nicht rissig zu werden. Wir sind in der Lage, durch die sog. Schamottemasse diesen Anforderungen in entsprechender Weise zu genügen.

Manche Feuerungen sind aber von solcher Beschaffenheit, daß das Material, aus welchem sie hergestellt werden, ganz anderen Einflüssen Widerstand leisten muß und ist z. B. bei jenem Material, aus welchem man die zur Darstellung des Eisens dienenden sog. Hochöfen herstellt, der Fall. Das Material, aus welchem ein Hochofen erbaut werden soll, muß durch sehr lange Zeiträume, die Monate und Jahre betragen, den höchsten Temperaturen, die höher als 2000 Grad Celsius liegen, Widerstand leisten und außerdem gegen die chemischen Einwirkungen der in dem Ofen schmelzenden Massen, Erze samt den Zuschlägen sehr indifferent sein. Da wir in letzterer Beziehung überhaupt keinen Körper kennen, welcher dieser Anforderung in vollem Maße entsprechen würde, muß man die den chemischen Einwirkungen am meisten ausgesetzten Teile der Hochöfen von Zeit zu Zeit er

erneuern.

Die Schamotte. Die unter diesem Namen bekannte Masse besteht ihrem Wesen nach aus einem feuerfesten Ton. Um einen Ton auf seine Eignung zur Darstellung von Schamotte zu prüfen, genügt es in der Regel, ihn der Temperatur auszusetzen, welche im Scharffeuerraume eines Porzellanofens herrscht. Man formt aus dem Ton Körper mit scharfen Kanten und Ecken und läßt diese Körper einen Scharfbrand im Porzellanofen mitmachen. Wenn die Probekörper nach dem Brande auch an den Kanten und Ecken nicht geschmolzen oder auch nur gesintert erscheinen, kann man den Ton, aus welchem sie dargestellt wurden, als feuerfest ansehen. Selbstverständlich darf dieser Ton keinen Kalk enthalten; letzterer würde zwar die Feuerfestigkeit nicht beeinträchtigen, aber durch seine Veränderung beim Lagern des gebrannten Tones an der Luft den Ton zur Darstellung feuerfester Massen unbrauchbar machen.

Wenn man sich die Überzeugung von der Verwendbarkeit des Tones verschafft hat, braucht man denselben nur in Form von etwa faustgroßen Klumpen zu bringen und diese in einem Schachtofen mit ununterbrochenem Betriebe zu brennen. Die gebrannten Tonmassen werden schließlich durch Mahlen in Kollermühlen, Desintegratoren usw. in feines Mehl verwandelt und bilden dann die als Schamotte bezeichnete Masse.

Die Darstellung von Schamottemehl auf diesem Wege verursacht bedeutende Auslagen; man sucht daher in den Schamottefabriken soweit als möglich schon fertiges Schamottematerial zur

weiteren Verarbeitung zu erlangen. Derartiges Material findet sich in sehr vielen Stoffen, welche in den Abfällen vorkommen. Scherben von Porzellangeschirr, Scherben von Steinzeug, Ziegelbruch aus abgetragenen Heizungen, Scherben von den Kapseln, in welchen das Porzellan gebrannt wird, bilden das Rohmaterial zur Anfertigung von Schamotte. Wie aus der Aufzählung dieser Körper zu entnehmen ist, bestehen sie sämtlich aus stark gebranntem, feuerfestem Tone.

Mit Hilfe dieser Körper wird Schamotte in der Weise angefertigt, daß man die Scherben und Bruchstücke zu Mehl vermahlt und dieses mit einem feuerfesten Tone innig vermischt, wobei man der Masse noch eine entsprechende Menge von Sand, der aber auch aus einem feuerfesten Körper bestehen muß, Quarzsand, zusetzen kann. Da die so erhaltene Masse sehr mager ist, d. h. wenig Bindekraft besitzt, so muß das Formen der feuerfesten Schamottesteine mit besonderer Sorgfalt vorgenommen werden.

Das Formen geschieht am zweckmäßigsten in eisernen Formen, welche mit der Schamottemasse vollgestampft werden; das Material in den gefüllten Formen wird dann noch durch Anwendung einer Presse kräftig zusammengedrückt. Man stellt die Schamottemassen gewöhnlich schon in solchen Formen dar, daß es keines Zerschlagens oder Zersägens solcher Stücke bedarf, um aus ihnen eine Heizung oder einen Schmelzofen zu erbauen. Man formt daher prismatische Ziegel, welche zusammengesetzt ein Gewölbe ergeben oder nebeneinander gelegt, einen ringförmigen Zylinder bilden, wie man ihn zur Herstellung von Schachtöfen verwendet.

Das Brennen der Schamotteziegel geschieht mit aller Sorgfalt, damit sich größere Stücke nicht verziehen und keine Ausschußware erzielt wird. Zum Aufbaue der Heizungen und Öfen aus den Schamottesteinen verwendet man als Mörtel gewöhnliches Schamottemehl und trachtet überhaupt, die Steine so dicht nebenund übereinander zu setzen, daß sich nur sehr schmale Fugen ergeben, welche zum Schlusse noch mit Schamottemehl, das mit

Wasser zu einem dicken Brei angerührt wurde, sorgfältig verstrichen werden, so daß der ganze Raum der Heizung oder des Schmelzofens von feuerfester Masse begrenzt ist.

Feuerfeste Massen für Schmelzöfen. Bevor man feuerfeste Massen von entsprechender Beschaffenheit auf künstlichem Wege darstellen lernte, wendete man vorzugsweise Steatit, hauptsächlich aus Magnesiasilikaten bestehend, an. Die Steatite besitzen in gewöhnlichem Zustande nur eine geringe Härte, werden aber durch Erhitzen bis zur Weißglut sehr hart. Außer den Steatiten, welche nicht gerade häufig in entsprechend großen Massen gefunden werden, um aus ihnen Quadern herstellen zu können, wendet man ganz besonders Quarzfels für die Erbauung von absolut feuerfesten Öfen an.

Der Quarzfels oder Quarzit besteht aus fast ganz reiner Kieselsäure, welche in der Hitze unserer Öfen vollkommen unschmelsbar ist und auch chemischen Einwirkungen, mit Ausnahme jener der schmelzenden Alkalien, gut widersteht.

Der Quarz hat den siebenten Härtegrad und genügt die Anführung dieser Tatsachen, um eine Vorstellung von der mühevollen Arbeit zu geben, welche notwendig ist, um aus diesem Gesteine Quadern zu formen. In England, woselbst die Eisenhochöfen wohl am längsten in Anwendung stehen, wendet man mit Vorliebe zur Erbauung von Hoch- und Schweißöfen den Stein von den Dinasfelsen im Neathtale bei Svansea in Süd-Wales an; das Gestein dieses Felsens besteht aus reinem Quarzit.

Mit den Fortschritten in der chemischen Wissenschaft gelang es endlich, auf künstlichem Wege Massen herzustellen, welche dem Dinassteine an Feuerfestigkeit nicht nachstanden, und zu deren Herstellung nicht jene schwere Arbeit notwendig ist, welche bei der Herstellung von Quadern aus Quarzit ausgeführt werden muß. Man hat diese künstlich dargestellten Massen auch als Dinassteine oder Dinaskristall bezeichnet und versteht unter dieser Bezeichnung gegenwärtig allgemein jede an Kieselsäure sehr reiche, feuerfeste und harte Masse. (Schluß folgt.)

Pressen mit großem Hub und dennoch kleinen Abmessungen.

In der Regel werden Pressen mit großem Hub in ähnlicher Weise ausgeführt, wie solche mit kleinem, d. h. als aufrecht stehende Maschinen mit vertikaler Stößelbewegung. Sie haben oft eine recht beträchtliche Höhe und

müssen daher besonders kräftig und schwer gebaut werden, um die nötige Stabilität zu erhalten. Dies ist um so mehr der Fall, wenn sich die Riemscheiben oben an der Maschine befinden und der Antrieb durch horizontal laufende Riemen erfolgt, die einen bedeutenden seitlichen Zug auf die Maschine ausüben. Solche schwere Maschinen sind, selbst wenn man von dem hohen Anschaffungspreis absieht, wenig beliebt, vor allem wegen der Schwierigkeit ihrer Aufstellung und Unterbringung, zumal wenn dieselbe in höheren Stockwerken erfolgen soll. Dieser Umstand führte nun zu der Konstruktion von horizontal arbeitenden oder lie

genden Pressen, die wesentlich leichter wie stehende sind bei gleicher Leistung. Eine Maschine dieser Art ist auf der beigegebenen Abbildung dargestellt. Dieselbe dient zur Herstellung von Patronenhülsen, fugenlosem Scharnier, Doublédraht oder dergl. und preßt Stücke bis 500 mm Länge. Die Maschine weist außer ihrer liegenden Bauart noch eine Anzahl Neuerungen auf, die sehr zu schneller wie

auch bequemer Arbeit beitragen. So geschieht der Rücklauf des Stößels mit größerer Geschwindigkeit wie der Arbeitslauf und der Hub läßt sich auf sehr einfache und schnelle Weise auf jedes gewünschte Maß einstellen, so daß bei Herstellung kurzer Arbeitsstücke ein Zeitverlust durch unnötig langen Hub vermieden wird. Das Anhalten des Stößels in den Endstellungen erfolgt automatisch, ebenso auch das Drehen des Einspannkopfes, der mit Gelenk versehen ist. Es ist ferner von großer Annehmlichkeit, daß man den StöBel auf jeder Stelle des Vor- oder Rückganges momentan zum Stillstand bringen kann, einfach durch Drehen eines nahe der Arbeitsstelle angebrachten Hebels. Dem Einspannen der Durchzüge dient eine neue Anordnung, vermittelst welcher stets ein zentrisches Festhalten erfolgt. Die Befestigung geschieht durch Drehen zweier Hand

hebel, rascher und einfacher wie bei der Verwendung der allgemein gebräuchlichen Pratzen. Um auch die Herstellung von 500 mm langen Scharnieren von sehr kleinem Durchmesser zu ermöglichen, ist eine besondere Vorrichtung vorgesehen, die ohne weiteres vom Arbeitsstande aus bedient werden kann. Die beschriebene Maschine wurde von der Maschinenfabrik Hermann Haulick, Pforzheim, gebaut.

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Die Auflösung des Arbeitsvertrages mit unseren Gehilfen und sonstigen Angestellten.

Von J. G. Jehle, Sekretär und stellvertr. Vorstand des städt. Versicherungsamtes München.

Das Gewerberecht unterscheidet zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen Kündigungsrechte. Unter ersterem versteht man die regelmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, unter Einhaltung der gesetzlichen oder verabredeten Kündigungsfrist, unter letzterem ist das Recht gemeint, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer gesetzlichen oder verabredeten Kündigungsfrist sofort lösen zu können. Betrachten wir zunächst das beiderseitige Kündigungsrecht der Goldschmiede und der Goldschmiedegehilfen.

Die Kündigungsfrist.

Nach § 122 der Gewerbeordnung kann das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung gelöst werden. Es können die Beteiligten aber auch andere Kündigungsfristen verabreden. schieht das, so müssen die Aufkündigungsfristen für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.

Wenn bei der Einstellung eines Goldschmiedegehilfen über die Kündigung überhaupt nichts gesprochen wurde, so darf nicht angenommen werden, daß eine Kündigungsfrist nicht besteht. In solchen Fällen gilt vielmehr die gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Gemäß des § 621 des Bürgerl. Gesetzbuches kommt es bei der Kündigung darauf an, ob Stunden-, Tage-, Wochen- oder Monatslohn vereinbart ist; dieser Bestimmung gemäß kann bei Stundenlohn stündlich, bei Tagelohn täglich, bei Wochenlohn wöchentlich, bei Monatslohn monatlich gekündigt werden. Diese Bestimmung des bürgerlichen Rechts gilt aber nur für nicht gewerbliche Dienstverträge, also z. B. für Dienstboten bei Herrschaften, für landwirtschaftliche Arbeiter, nicht aber für gewerbliche Arbeiter, für die der oben bereits genannte § 122 der Gewerbeordnung maßgebend blieb.

Wie bereits erwähnt, kann die gesetzliche vierzehntägige Kündigungsfrist durch eine entgegenstehende Vereinbarung geändert, also entweder verlängert, gekürzt oder auch ganz aufgehoben werden. Es ist aber eine ausdrückliche Verabredung notwendig. Die Berufung auf Herkommen, Üblichkeit oder stillschweigendes Einverständnis genügt nicht.

Ausschluß einer Kündigungsfrist.

Welche rechtliche Bedeutung hat demnach ein Anschlag in der Goldschmiedewerkstatt oder Fabrik: „Kündigung ist ausgeschlossen" oder „Kündigung findet nicht statt"?

Einem solchen Anschlage kommt eine rechtliche Bedeutung nicht bei, wenn der Goldschmiedegehilfe nicht ausdrücklich durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter darauf hingewiesen wurde. Ist aber in einer Arbeitsordnung der Ausschluß der Kündigung festgelegt, und ist die Arbeitsordnung auf der Arbeitsstelle an einer für jedermann ersichtlichen Stelle angebracht, so genügt der Aushang und ist ein besonderer Hinweis auf den Ausschluß der Kündigung oder die Aushändigung der Arbeitsordnung nicht notwendig. Auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses kann die Kündigung ausgeschlossen werden. Sagt z. B. der Goldschmied einige Zeit nach dem Eintritt des Gehilfen zu diesem, daß es bei ihm eine Kündigung nicht gebe und setzt der Gehilfe dann seine Arbeit fort, ohne etwas zu erinnern, so ist der Kündigungsausschluß bewirkt. Der Goldschmiedegehilfe braucht aber diesen Ausschluß der Kündigungsfrist während des Arbeitsverhältnisses nicht anzuerkennen. Dem Goldschmied steht dann lediglich das gesetzmäßige Kündigungsrecht zu.

Lösung des Dienstverhältnisses mitten in der Arbeit.

Bei vereinbartem Ausschluß der Kündigung darf ohne besonderen Grund das Arbeitsverhältnis nicht jeden Augenblick mitten in der Arbeit und mitten im Arbeitstage gelöst werden. Durch den Kündigungsausschluß wird nämlich lediglich die gesetzliche 14 tägige Kündigungsfrist beseitigt, nicht aber das Recht eingeräumt, grundlos jeden Augenblick das Arbeitsverhältnis zu

lösen. Der Arbeitstag gilt als geringste Einheit im Arbeitsvertrage. Dies liegt im Interesse beider Teile. Der Gehilfe, welcher mitten im Tage entlassen wird, findet schwerlich am gleichen Tage eine andere Beschäftigung, der Goldschmied aber auch nicht leicht geeigneten Ersatz. Es ergibt sich also aus diesem Rechtszustande, daß das Arbeitsverhältnis beiderseits nur von einem Tage auf den anderen gekündigt werden darf. Anders ist es bei dem außerordentlichen Kündigungsrecht, bei nur probe- oder aushilfsweiser Verwendung und bei direkt gegenteiliger Vereinbarung.

Aufsuchen anderer Stellungen.

Nach § 629 des bürgerlichen Rechts hat nach Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber dem Arbeiter auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstes zu gewähren. Ohne den Arbeitgeber zu fragen, darf jedoch der Arbeiter nicht von der Arbeit weglaufen, um sich um eine andere Arbeit umzusehen. Das Gesetz spricht von einer angemessenen Zeit. Jedenfalls muß also die Zeit so bemessen sein, daß es dem Arbeiter tatsächlich auch möglich ist, eine neue Arbeit zu finden.

Ist der Gehilfe von vornherein auf eine bestimmte Zeit eingestellt worden, so endet nach § 620 des Bürgerl. Gesetzbuches das Dienstverhältnis von selbst mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Wenn aber das Dienstverhältnis nach Ablauf der bestimmt festgelegten Zeit vom Gehilfen mit Wissen und Willen des Goldschmiedes fortgesetzt wird, so gilt es auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und es tritt dann die gesetzliche (14tägige) Kündigungsfrist ein.

Probe- und Aushilfsstellungen.

Im Volksmunde kennt man eine dauernde Stellung und eine aushilfsweise Verwendung. Es wäre falsch, anzunehmen, daß bei Zusicherung dauernder Stellung eine kündigungslose Stellung eingeräumt sei. Es kann auch eine solche Stellung abgesehen von besonderen Abmachungen regelmäßig unter Einhaltung der 14 tägigen Frist gekündigt werden.

Nur bei Probe- oder Aushilfebeschäftigung gibt es eine Kündigungsfrist nicht, weil § 122 der Gewerbeordnung nur auf ständige Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Wird nach Ablauf der Probezeit aber das Verhältnis verabredungsgemäß oder stillschweigend weitergesetzt, so verwandelt sich die probeweise Beschäftigung in eine ständige oder dauernde, und dann kann das Verhältnis nur durch Einhaltung der gesetzlichen oder verabredeten Frist gekündigt werden, wenn nicht ausdrücklich eine Kündigung ausgeschlossen wurde.

Form der Kündigung.

Die Aufkündigung ist an keine besondere Form gebunden, es sei denn, daß durch besondere Verabredung eine bestimmte (schriftliche) Form vorgesehen wurde. In allen Fällen muß aber die Kündigung unbedingt und zweifellos sein.

Wenn z. B. der Goldschmied zu einem Gehilfen nach unbotmäßigem Benehmen sagt „wenn ich dies nochmals wahrnehme, sind sie entlassen", so liegt damit noch nicht eine Kündigung vor. Läßt sich der Gehilfe trotz einer solchen Mahnung oder Drohung noch einmal etwas zuschulden kommen, so kann das Verhältnis nur durch Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, den Fall natürlich ausgenommen, daß das Verschulden genügend Grund zur sofortigen Entlassung ist.

Berechnung der Kündigungsfrist.

Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach § 187 Abs. 1 des Bürgerl. Gesetzbuches. Hiernach wird der Tag, an welchem die Kündigung erfolgt, nicht mit in die Frist eingerechnet. Eine am Montag den 7. August erfolgte Kündigung löst das Arbeitsverhältnis am Montag den 21. August auf. Bis zu diesem Tage (einschließlich) kann der Gehilfe den Lohn beanspruchen. Wird von der oben bereits erwähnten Befugnis auf Verlängerung oder Verkürzung der Kündigungsfrist von den Beteiligten Gebrauch ge

macht, so muß die Aufkündigungsfrist sowohl als auch das Kündigungsrecht stets für beide Teile gleich bemessen sein. Es ist z. B. unzulässig, in dem Arbeitsvertrage oder der Arbeitsordnung festzulegen, daß die Kündigungsfrist acht Tage betrage, der Gehilfe aber nur an den Samstagen kündigen könne. Auch die Form der Kündigung darf nicht verschieden verabredet sein. Alle Be

stimmungen, welche gegen die Gleichheit des Kündigungsrechtes verstoßen, sind nichtig; es tritt aber dann nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages ein, sondern nur der Bestimmungen über die Kündigung. Und an Stelle der gesamten Kündigungsbestimmungen treten dann die gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsfristen.

Der Goldwaren-Großhandel in Schottland.

Trotz der vielhundertjährigen Vereinigung sind die Unterschiede zwischen dem englischen und dem schottischen Charakter immer noch sehr große und jeder, der die Grenze zum erstenmal überschreitet, hat das Gefühl in ein vollkommen eigenartiges Land zu kommen, ja selbst wer Schottland schon längere Zeit kennt, kann dieses Gefühl nicht los werden, namentlich wenn er aus dem Süden Englands kommt. Besonders ist dies auch mit dem Dialekt des Volkes der Fall, an den man sich ebenso schwer gewöhnen kann, wie an die Eigenart der schottischen Bauweise und der ganzen schottischen Atmosphäre. Schottland ist eben zur großen Genugtuung der Schotten, etwas ganz anderes wie England.

Nichtsdestoweniger findet man offene Herzen und treue Freundschaft und wenn einmal das Eis gebrochen ist, so werden die geschäftlichen Beziehungen zum Vergnügen. Immer wird man mit herzlichem Handschlag und der freundlichen und aufrichtigen Frage nach dem eigenen und dem Wohlbefinden der Familie empfangen; und wenn das Geschäft schlecht geht und man keine Bestellung erhält, so wird die Absage doch in einem so freundlichen Tone gegeben, daß man das Schmerzliche derselben gar nicht empfindet. Für den schottischen Großhandel in Schmuck steht Glasgow an erster Stelle und wir wollen deshalb auch zuerst von dieser Stadt reden.

Glasgower Geschäftsleute einschließlich der Grossisten zeichnen sich durch zwei verschiedene Charaktereigenschaften aus. Der Glasgower ist ein arger Unzufriedener aber ein guter Zahler. Warum er stets unzufrieden ist, weiß der liebe Himmel, aber er st es in guten und schlechten Zeiten. Der Quartalserste beunruhigt ihn schon Wochen vorher, selbst Monate, und er bildet sich ein, daß außer ihm sonst niemand Miete oder Steuern zu bezahlen hat. Das Geschäft und die Nachfrage mag noch so groß sein, nichts erheitert sein Gemüt; für ihn birgt der Zukunft Schoß nur schwarze Lose. Trotzdem kommt er vorwärts und wenn seine Griesgrämigkeit überwunden ist, so kauft er sogar und zwar nicht schlecht. Mitten in den größten Klagen, aus denen man schließen müßte, daß er schon dicht vor dem Bankrott steht, kann er sich plötzlich zur Durchsicht des Lagers entschließen und eine Entnahme von mehreren tausend Mark machen; wenn er dann die Rechnung sieht, wird er natürlich wieder brummen und so tun, als ob er sie niemals bezahlen könnte. Fast könnte man Angst haben, ihm die Ware da zu lassen, aber man weiß, daß sein Brummen zu neun Zehnteln nicht ernst gemeint ist und daß man auf der nächsten Reise das Geld in der Tasche hat.

Denn wie oben erwähnt, ist der Glasgower ein großartiger Zahler. In der Regel ist die erste und für den Reisenden angenehmste Frage beim Eintritt in sein Kontor, ob man den Auszug mitgebracht habe und noch ehe man richtig Antwort geben kann, hat er selbst schon das Konto aufgeschlagen, den Scheck geschrieben und wartet schon auf die Quittung. Für den rich

tigen Schotten ist die Furcht vor dem Bezahlen größer als beim Bezahlen und trotz seines ewigen Brummens geht das letztere doch mit freundlichem Blicke vor sich. Natürlich trifft dies prompte Zahlen auch nicht für alle zu, denn es gibt überall faule Kunden und der Neuling wird gut tun, sich erst zu erkundigen, ehe er die Ware aus den Händen gibt.

Der

Von den verschiedenen Arten von Glasgower Großhandlungen sei zunächst diejenige erwähnt, die sich ausschließlich mit dem Vertrieb erstklassiger Schmuckwaren und Uhren befaßt. Von dieser Gattung gibt es zwei oder drei wirklich prima feine Grossisten, die mit den besten Detailleuren in Schottland große Umsätze machen; für sie existiert die große Masse billiger Ware überhaupt nicht und der Hauptteil ihres Lagers kommt aus den besten Londoner Werkstätten, obgleich sie hier und da auch in der billigeren Birminghamer Ware große Aufträge geben. Verkehr mit ihnen ist sehr erstrebenswert, aber Ausführung und Steine usw. müssen stets von allerbester Qualität sein. Obschon diese paar Häuser dem Gesamtbetrage nach, vielleicht die höheren Zahlen erreichen, so ruht das Hauptgeschäft in Glasgow doch bei den Häusern zweiten Ranges, bei denen es mehr der Menge als der Güte der Waren nach geht. Wohl verstanden ist mit „zweiten Ranges" nicht etwa der zweite Rang im Zahlen zu verstehen, denn in dieser Beziehung sind diese Geschäfte ebenso gut wie die erstklassigen; der Unterschied im Range beruht eben nur auf der Art der Ware die geführt wird. Und es gibt eine ganze Reihe von solchen guten Grossisten zweiten Ranges in Glasgow, die sich natürlich unter sich bei der Kundschaft ziemlich Konkurrenz machen, die aber dadurch, daß jeder seine Spezialitäten hat, doch ganz gut bestehen. Der schottische Detailleur ist sehr konservativ und das ist für den, der bei ihm eingeführt ist, selbstredend sehr angenehm, namentlich wenn er sich Mühe gibt, seinen Kunden stets gut und gewissenhaft zu bedienen; aber für den, der sich erst in Schottland einführen will, ist der Anfang außerordentlich schwer und nur bei der größten Geduld und Ausdauer kann man hoffen, nach und nach ins Geschäft zu kommen und mit der Zeit die aufgewendete Mühe belohnt zu sehen.

Eine ganz besondere Eigenart der schottischen BijouterieGrossisten ist es, daß sie ganz merkwürdige Nebenartikel führen, wie z. B. Angelgerätschaften und manchmal weiß man wirklich nicht ob diese, oder die Schmuckwaren den Hauptartikel des Geschäftes bilden, ebenso wie man nicht weiß, ob erst die Henne oder erst das Ei auf der Welt waren. Der Verkauf von Fischereigeräten muß sich allerdings in einem Lande lohnen, welches in seinen Fjorden und Bächen einen großen Reichtum an Lachsen und Forellen aufzuweisen hat, aber wie sich Bijouterie und Angelei zusammen reimen, ist schwer zu erklären; eher kann man schon verstehen, daß ein Goldwaren-Grossist neben Broschen und Ringen auch Mikroskope, zahntechnische Instrumente, Fernrohre u. dgl. führt, aber auch Geigen kommen ab und zu vor. (Fortsetzung folgt.)

Zollbehandlung der von Handlungsreisenden unpunziert eingeführten
Muster von Edelmetallwaren in Österreich-Ungarn.

Nach Artikel 5, Z. III, 6, des am 25. Januar 1905 zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Zusatzvertrages sind Edelmetallwaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, auf Verlangen

der Partei vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

Zu dieser Bestimmung sind durch Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 21. Februar 1906 im Einvernehmen mit den beteiligten ungarischen Ministerien Ausführungs

vorschriften erlassen, wonach Handlungsreisende, welche Muster von Edelmetallwaren zum Vorzeigen ohne Punzierung im Vormerkverfahren einführen wollen, sich beim Zollamte durch die vorgeschriebene Gewerbelegitimationskarte auszuweisen haben.

Die einzuführenden Muster müssen dem Zollamte gleichzeitig mit der Abgabe der zollamtlichen Erklärung mittels einer besonderen Konsignation in doppelter Ausfertigung angemeldet werden.

In dieser Konsignation ist für jedes Muster die Fabriknummer, die handelsmäßige Bezeichnung, das Eigengewicht und der Verkaufswert anzugeben. Muster von gleicher Fasson, gleichem Eigengewichte und gleichem Handelswerte können auch nach ihrer Stückzahl gemeinschaftlich erklärt werden.

Für die eingeführten Muster ist außer dem tarifmäßigen Einfuhrzolle der volle Handels(Verkaufs)wert in Kronenwährung bar sicherzustellen.

Dieser ist an der Hand der Wertdeklaration der Partei von einem ortsansässigen beeideten Sachverständigen im Vereine mit einem Beamten des zuständigen Punzierungsamtes zu ermitteln und in die Konsignation einzusetzen.

Die Wertdeklaration und Einschätzung kann auf Verlangen der Partei bei, auf Kartons und dergleichen Unterlagen befestigten Musterkollektionen auch gemeinschaftlich für jede selbständige Kollektion erfolgen, wenn die gemeinschaftliche Identifizierung sämtlicher zu einer Kollektion gehörigen (auf einer Unterlage befestigten) Muster tunlich ist.

Weigert sich die Partei, die Höhe der Einschätzung anzuerkennen, so steht es ihr frei, die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen. Kann zwischen den zur Einschätzung berufenen Beamten über die Höhe des Verkaufswertes ein Einverständnis nicht erzielt werden, so gilt die höhere der Einschätzungen.

Nach erfolgter Einschätzung sind die Muster in geeigneter Weise durch kleine Bleiplomben oder Wachssiegel zu identifizieren.

Bei, auf Kartons und dergleichen Unterlagen befestigten Musterkollektionen kann auf Verlangen der Partei die Anbringung je eines Siegels an den Enden eines durch sämtliche Muster hindurchgehenden Verschlußfadens als genügend angenommen werden.

Nach Erlegung des Zolles und nach barer Sicherheitsleistung für den Handelswert können die Muster ohne weitere punzierungsamtliche Behandlung dem Reisenden mit der Verpflichtung ausgefolgt werden, daß die Muster längstens binnen 6 Monaten zur

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Wiederausfuhr gelangen, zu welchem Behufe der Fälligkeitstermin auf dem zollamtlichen Vormerkschein ausdrücklich anzusetzen ist. Die beiden Exemplare der Konsignation sind dem Unikate und dem Duplikate des Vormerkscheines, von welchen letzteres der Partei ausgefolgt wird, anzustempeln.

Im Falle des Wiederaustrittes der Muster innerhalb der vorgenannten Frist hat sich das Zollamt an der Hand des von der Partei beizubringenden Duplikates des Vormerkscheines und der demselben angestempelten Konsignation die Überzeugung zu verschaffen, daß gegen die Identität der zum Wiederaustritte angemeldeten Muster mit den im Vormerkverfahren eingeführten kein Zweifel obwaltet und insbesondere die angebrachten Identitätssiegel unverletzt sind.

Falls der Befund keine Anstände ergibt, ist sowohl der Zoll als auch die hinterlegte Wertsicherstellung durch das Austritfszollamt zurückzuerstatten, die Identitätszeichen sind abzunehmen, und die Rückerstattung sowie die Siegelabnahme sind sowohl auf dem Vormerkschein als auch auf der Konsignation ausdrücklich amtlich zu bestätigen.

Bei nur teilweiser Ausfuhr der Muster ist lediglich die Wertsicherstellung für die wiederaustretenden Muster zurückzuerstatten, der Zoll dagegen erst dann, bis die letzten zu einem Vormerkschein gehörigen Muster wieder ausgeführt sind.

Sind die unter einer Vormerkregisterpost eingeführten Muster innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ganz oder teilweise wieder ausgeführt, so ist der Zoll sowie der sichergestellte Handelswert, soweit derselbe noch nicht zurückerstattet ist, endgültig zu verrechnen und gegen den Reisenden das Gefällsverfahren einzuleiten.

Bei Musterkollektionen, deren Handelswert gemeinschaftlich erklärt und eingeschätzt ist, treten die vorgenannten Folgen für die ganze unter einem Siegel gehaltene Kollektion bereits dann ein, wenn auch nur eines der unter einem Siegel gehaltenen Muster nicht ausgeführt wird.

Die Eingangsabfertigung unpunzierter Muster darf nur bei den k. k. Hauptzollämtern in Wien, Prag, Innsbruck, Linz, Graz, Kr. kau, Lemberg und Triest sowie bei den königlich-ungarischen Hauptzollämtern in Budapest, Preßburg, Kaschau, Szegedin und Temesvár stattfinden; der Wiederaustritt dagegen kann bei jedem, mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes ausgestatteten Zollamte erfolgen Die Kosten der Einschätzung hat die Partei zu tragen. Die Verordnung ist am 1. März 1906 in Kraft getreten.

Offener Sprechsaal.

Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir Einsendungen von Abonnenten und Fachkollegen, die in sachlicher Weise auf Übelstände aufmerksam machen und zur Diskussion darüber auffordern. Wir bitten alle unsere Leser, von dieser Einrichtung recht häufig Gebrauch machen zu wollen, mit der Bemerkung, daß diese Einsendungen ohne unsere redaktionelle Verantwortung erscheinen.

Rubin-Rekonstitue.

Die verschiedenen Artikel in Ihrer Zeitung über die RubinRekonstitue haben mich zu folgender Auslassung veranlaßt, welche Sie vielleicht in der „Goldschmiede-Zeitung" verwenden können.

Es wird jetzt so viel über die Rubin-Rekonstitue geschrieben und ist da schon wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob man diese Art von Rubine unter die „Juwelen" (ich meine damit die verschiedenen "echten" Steine) rechnen soll. Ich möchte diese Frage mit einem „Nein" beantworten. Denn meiner Meinung nach kann man diese Rubin-Rekonstitue nicht für "echte Steine" ansehen, da der Natur künstlich nachgeholfen ist.

Wenn auch der Stoff echt ist, so ist doch der fertige Stein ein Kunstprodukt. Ebenso verhält es sich mit den neuerdings in den Handel gebrachten sogenannten „japanischen Perlen“. Diese sind auch ein Kunstprodukt, da die obere Schicht resp. Haut echt ist und der Kern aus Perlmutter besteht, welcher künstlich in die sogenannte echte Haut, oder sagen wir Blase,

eingefügt ist. Diese weißen, japanischen Perlen sind ja schon längere Zeit im Handel, doch werden neuerdings auch schwarze derartige Perlen angeboten. Soll man nun den Verkauf dieser Rubin-Rekonstitue und dieser japanischen Perlen an das Publikun für richtig halten oder nicht? Antwort: Eigentlich nicht! Da das Publikum diese genannten Arten, weil billiger, kaufen würde, würden die echten Rubine und Perlen einem viel schwereren Verkaufe unterliegen. Andererseits aber würden die Juweliere mit diesem künstlich nachgeholfenen Rubinen und Perlen wieder ein ganz gutes Geschäft machen, da das Publikum, wie schon gesagt, von diesen Arten eher und auch mehr kaufen würde, weil ihm die echten Steine zu teuer und der Effekt der ersteren doch derselbe ist. Leider wird man ja darauf hingewiesen, nach Ersatzmitteln zu greifen, da die heutigen Preise der Juwelen geradezu enorm hoch sind und dadurch der Verkauf sehr erschwert ist.

G.

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