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liche Handwerkslehre die Kunstgewerbeschule besuchen, ein unbrauchbares Material für das Kunstgewerbe darstellen. Es heißt da: „Die Angliederung von Werkstattunterricht wird endlich dazu beitragen, die bisher öfter gerügte einseitige Ausbildung von Kunstgewerbezeichnern, welche das Material nicht kennen und der handwerksmäßigen Tätigkeit entfremdet sind, einzuschränken und auf diesem Wege auch auf Förderung des Handwerks hinwirken."

Ferner: „Von der Einrichtung solcher Werkstätten dagegen, die kunstgewerbliche Gegenstände in größerer Zahl oder von größerem Umfange ausführen sollen, ist der Regel nach abzusehen. Auch ist daran festzuhalten, daß der Werkstattunterricht, soweit er für Handwerkslehrlinge und Gehilfen bestimmt ist, regelmäßig eine Ergänzung und nicht einen Ersatz der Meisterlehre bilden soll und daß bis auf weiteres nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse von dieser Regel abzuweichen sein wird."

Ferner: „Das Wesen der Kunstgewerbeschule bedingt es, daß in der Werkstätte die künstlerische Unterweisung mit der technischen Hand in Hand geht. Die Schüler haben daher in der Regel ihre eigenen Entwürfe auszuführen.“

Weiter: „Als geeignetster Lehrer für den Werkstättenunterricht in den kunstgewerblichen Abteilungen ist der ausübende Kunsthandwerker so lange zu betrachten, als es gelingt, Persönlichkeiten zu finden, die das Künstlerische wie das Technische in gleicher Weise beherrschen. Nur da, wo ausübende Handwerker mit genügenden künstlerischen Fähigkeiten nicht zu erlangen sind, ist der Unterricht zwischen einem Künstler und einem Techniker zu teilen, wobei der Techniker unter der Leitung des Künstlers arbeitet.“

Leider enthält die Verordnung auch folgenden Passus: „Beim Planen von Neubauten ist jedoch auf die Anlegung von Werkstätten von vornherein Rücksicht zu nehmen."

Der wesentlichste Satz ist aber der, in welchem es heißt: „Die in Schulwerkstätten erzeugten Gegenstände dürfen nicht in einer Weise veräußert werden, daß daraus dem Handwerk oder der Industrie ein Wettbewerb erwächst. Sie können den Anfertigern gegen entsprechendes Entgelt, das zum mindesten die Materialkosten zu decken hat, überlassen, der Schulsammlung einverleibt, oder anderen Anstalten für deren Sammlungen oder als Unterrichtsmaterial gegen Ersatz der Selbstkosten abgetreten werden. Soll eine Veräußerung zu anderen als den vorerwähnten Zwecken stattfinden, so ist diese nicht unter dem Marktwert zulässig und bedarf der Genehmigung der Schulvorstände (Kuratorium).“

Der Schlußsatz lautet: „Im übrigen lege ich Wert darauf, daß die Direktionen bei Einrichtung und Ausgestaltung des Werkstattunterrichts sich des Einverständnisses der Schulvorstände und der beteiligten gewerblichen Kreise versichern."

Wenn Sie nun diese Auszüge aus dieser Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1904 von dem damaligen Minister Möller richtig beachten, so steht das eine fest, daß das Handelsministerium durch diese tüchtige Arbeit und Verordnung bestrebt war, die Übergriffe, welche vorgekommen, zu beseitigen.

Als feststehend kann aber bezeichnet werden, daß man sich in den Lehrwerkstätten der Kunstgewerbeschulen eben um diese Ministerialverordnung nicht gekümmert hat.

So sind Kuratorien vorgesehen; mir ist aber nicht bekannt, daß zu solchen Kunstgewerbetreibende hinzugezogen werden: denn dann würde man doch von Einsprüchen gegen die jetzige Praxis etwas erfahren haben.

Der Herr Minister legt Wert darauf, daß die Ausgestaltung des Werkstattunterrichts im Einverständnis der beteiligten gewerblichen Kreise erfolgt.

Nun ist uns auch der Vorwurf gemacht, daß wir prinzipielle Gegner der Schule seien. Das ist natürlich ausgeschlossen. Wir sind nur Gegner der entarteten Schulen; denn es ist ein ganz unnatürlicher Zustand, daß trotz der Ministerialverordnung, die hier vorliegt, die Herren Lehrer nach wie vor ihre Privataufträge in den Lehrwerkstätten ausführen und dazu bezahlte Kräfte und Stipendiaten in Anspruch nehmen. Ja so unglaublich es klingt, es sollen sogar den Ateliervorständen Arbeitslöhne und Auslagen für größere Arbeiten aus der Museumskasse vorgeschossen werden.

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Ein krasses Beispiel von der Schädigung des freien Gewerbes möchte ich Ihnen noch anführen, weil es mir zu diesem Zweck mit dem besonderen Bemerken, daß ich davon ausgiebigen Gebrauch machen könne, zugesandt ist. Es heißt da: „Hier in Düsseldorf sind zwei junge Bildhauer seit einigen Jahren etabliert. Dieselben

fertigen für das hiesige Hochbauamt die Modelle für die Steinmetzarbeiten an. Auf einmal hat die Düsseldorfer Kunstgewerbeschule die Aufträge, zum Glück für die Betreffenden fielen die Arbeiten, also die Modelle, so aus, daß dieselben absolut unbrauchbar waren und die betreffenden freien Kunsthandwerker durften die Modelle wieder neu machen und sahen zu ihrer Freude ihren alten Auftraggeber wieder." Auf die Artikel, die wir infolgedessen gegen die Schule gleich losließen, wurde geantwortet: „Die Schule hätte sich nur um die Aufträge beworben, weil sie einzelnen bedürftigen Schülern hätte Gelegenheit geben wollen, etwas zu verdienen." Wie uns aber bekannt, erhielten gerade Schüler, deren Eltern nichts weniger wie bedürftig waren, von dem, was bezahlt wurde, etwas. Dieser Vorfall passierte im November, Dezember 1905, also nach dem Ministerialerlaß, welcher verbietet, daß die Schulen dem Handwerk Konkurrenz machen. Man sieht daraus, wie der Ministerialerlaß befolgt wird.

Ein weiterer Fall, von demselben Herrn, ist mir mitgeteilt: „Ich lieferte z. Z. für einen Kunden in Straßburg eine Zeichnung und dieser ging zur dortigen Kunstgewerbeschule und legte die Zeichnung vor. Es wurde nun meinem Kunden gesagt,,die Zeichnung hat einen organischen Fehler', und erklärten sich die Herren sofort bereit, eine neue Zeichnung anzufertigen. Die Zeichnung erhielt ich dann auch durch meinen Kunden, dieselbe ist noch in meinen Händen und unterzeichnet von R. Rudolf. Die Zeichnung war nach der meinigen ausgeführt, aber nicht nur in den Verhältnissen absolut verfehlt, sondern auch in der Technik unausführbar. Es sind auf der Zeichnung Figuren angebracht, die am ausgeführten Stücke gar keinen Platz finden, um diese hinsetzen zu können. Es wurde meinem Kunden angeboten, die Schule wolle mir die Modelle machen usw. Die ganze Sache war darauf angelegt, mir den Auftrag aus den Händen zu nehmen, was auch geschah, und verlangte der Kunde von mir den mir schon für die Arbeit ausgehändigten Betrag von 1000 Mark zurück."

Nun, meine Herren, Sie werden aus diesen Nachweisen ersehen, daß Schädigungen der Kunsthandwerker in sehr erheblicher und empfindlicher Weise vorliegen.

Trotz dieser klar nachweisbaren, gefährlichen und ungleichen Konkurrenz der Schulprofessoren streiten diese eine solche einfach ab.

So vertrat Professor Hoffacker, wenig entgegenkommend, in der von ihm veranlaßten Versammlung vom 29. März 1903 in Leipzig nach dem vorliegenden Bericht ziemlich energisch den Standpunkt, daß die Forderung des Goldschmiedeverbandes eine durchaus unberechtigte sei, indem weder ein äußerer Grund vorhanden sei, noch es im Interesse der Ausbildung liege, den Lehrern die Fühlung mit dem praktischen Leben abzuschneiden.

Auch die von Herrn Professor Max Seliger-Leipzig aufgestellten Thesen dürften, wie das Journal der Goldschmiedekunst schreibt, bei einer versuchten Durchführung nur zu einer Ausschaltung des selbständigen Kunsthandwerks führen.

Der Herr Professor meint: „Zur Förderung der Entwicklung unseres deutschen Kunstgewerbes ist wünschenswert, daß die heutige Kunstgewerbeschule fortentwickelt wird, derart, daß sie für die Werkstätten vollendet gebildete Kräfte zu erziehen vermag. Dazu ist unerläßlich:

a) daß die Lehrkräfte der Möglichkeit nicht beraubt werden, sich an der Lösung der zeitgemäßen Aufgaben zu üben. Nur durch diese produktive Tätigkeit wird den Lehrern die innige Fühlung mit den modernen Forderungen und der modernen Technik erhalten;

b) daß die Erziehung der Schüler ganz der Kunstgewerbeschule übergeben wird. Bisher gibt die Schule durchschnittlich 1. zur Schöpfertätigkeit nötigen Vorbereitungsunterricht in Vortechniken, 2. Unterricht im Entwerfen, in Modelltechniken, wesentlich für ideale Verhältnisse; es fehlen 3. Unterricht in der Ausführungs- oder Werktechnik mittels werkstattmäßiger Ausführungen von Aufgaben, die aus wirklichen modernen Verhältnissen entspringen;

c) daß die besten Schüler der Kunstgewerbeschule auf Grund amtlicher Zeugnisse von den Werkstätten der „Praxis" engagiert werden und die Eigenart dieser Kräfte mehr berücksichtigt wird. Dadurch soll längeres und tieferes Studium begehrenswerter werden und das Ansehen der Schule steigen."

Meine Herren, ich habe Ihnen nun in dieser leidigen Angelegenheit alles in kurzen Zügen zur Kenntnis gegeben, wodurch unser

Kunstgewerbe beschwert wird, und was bisher von seiten des Verbände zur Abwehr geschehen ist.

Sie haben auch die Verordnung des Herrn Handelsministers vom 15. Dezember 1904 gehört und werden mit mir der Meinung sein, daß selbst auf Grund dieser Verordnung das bestehende Unwesen zum größten Teil beseitigt werden kann, daß es aber notwendig ist, die Reglements für die Schulen auf Grund dieser Verordnung etwas schärfer zu präzisieren.

Es ist lebhaft zu bedauern, daß von seiten des Staates oder mit Staatshilfe Einrichtungen geschaffen sind, die, wenn nicht Einhalt geschieht, den Kunstgewerbetreibenden zum Verderben gereichen müssen; noch bedauerlicher ist es, daß von seiten der Staatsbehörden diese Schädigung nicht im ganzen Umfang eingesehen wird.

Ist der bisherige Zustand nicht zu beseitigen, so wird ein neuer Kunstgewerbestand und zwar der der Schulprofessoren entstehen, und der Kunstgewerbetreibende wird zum gewöhnlichen Handwerker herabsinken.

Es ist dringend notwendig, daß Sie, meine Herren, mehr wie bisher offen aussprechen, und dem Vorstande des Verbandes be

kannt geben, in welchen Schulwerkstätten unsere Interessen verletzt werden.

Wollen sie etwas erreichen, so müssen sie die Frage mit aller Energie behandeln, sonst kommen Sie keinen Schritt weiter.

Sie sind dazu um so mehr berechtigt, als auch von seiten der Schulprofessoren nicht die geringste Rücksicht auf Ihre berechtigten Interessen genommen wird.

Ich erkläre nochmals, wir sind nicht Gegner der Privatarbeiten der Herren Professoren, sie sollen aber, wenn sie glauben, ohne Privatarbeiten nicht existieren zu können, eigene Werkstätten und eigenes Personal halten, wie auch das freie Kunstgewerbe, und alle Lasten übernehmen, damit sie möglichst als gleichwertige Konkurrenten bezeichnet werden können.

Wenn die Herren Schuldirektoren Mittelsdorf und Meyer hier unsere Forderungen als nicht berechtigt darzustellen suchten, so ist das von ihrem Standpunkt aus jawohl begreiflich und der Zweck ersichtlich; es ist aber für uns Ehrenpflicht, mit aller Kraft den Standpunkt zu verfechten, das Kunstgewerbe gehört den Kunstgewerbetreibenden und nicht den staatlich besoldeten Schulprofessoren!

Hat der Goldschmied der Berufsgenossenschaft des Lagereibetriebes anzugehören?

Das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 hat u. a. für versicherungspflichtig erklärt:

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„Die Lagerungs- und die der Beförderung von Gütern zu Lande dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind."

Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, Goldschmieden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind. Oft kommt es vor, daß Unternehmer, welche an sich verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, diese Pflicht verabsäumen. In diesen Fällen wird die Größe der Betriebe dazu führen müssen, bei dem zuständigen Amtsgerichte die nachträgliche Eintragung in das Handelsregister zu bewirken, damit eine Aufnahme in das Kataster der Berufsgenossenschaft erfolgen kann. Zuständig ist hier gewöhnlich, wenn es sich eben um Nebenbetriebe zu Hauptbetrieben handelt, die bereits einer anderen industriellen Berufsgenossenschaft angehören, die. Lagerei-Berufsgenossenschaft.

Ob die vom Goldschmied in den Handel gebrachten Waren von anderen Firmen fertig bezogen oder im Betriebe selbst hergestellt sind, ist an sich für die Zugehörigkeit zur Lagerei-Berufsgenossenschaft gleichgültig, wenn eben nicht, wie kurz vorher angegeben, eine andere industrielle Berufsgenossenschaft den Haupt-(Fabrik)-Betrieb katastriert hat.

Nach den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts ist die Versicherungspflicht begründet, wenn mindestens 100 Arbeitstage im Jahr auf Lager- oder auf Beförderungsarbeiten oder auf beide zusammen entfallen.

Zu den Lagerarbeiten werden gerechnet: Auf- und Abladen von Waren; Auspacken von Kisten und Ballen; Verbringen der Waren in und aus den Räumen; Verpacken der verkauften Waren; Umpacken, Sortieren, Auszeichnen der Waren; Umgehen mit Waren bei der Inventarisierung; sonstige Behandlung der Waren, welche lediglich zu dem Zwecke erfolgt, sie in verkaufsfähigen Zustand zu versetzen oder sie darin zu erhalten; Aufräumen und Reinigen der Räume; endlich auch die Beaufsichtigung aller dieser Arbeiten. Gleichgültig ist, ob solche Arbeiten in den eigentlichen Lagerräumen oder im Laden des Goldschmieds stattfinden. Indessen ist zu bemerken, daß die im Detailladenbetrieb stattfindenden Verrichtungen dann als nicht die Versicherungspflicht begründend anzusehen sind, wenn sie sich als Teil der rein kaufmännischen Tätigkeit eines Angestellten darstellen.

Als der rein kaufmännische Teil des Betriebes ist das Kontor, die Kasse, die Reisetätigkeit und der Detailverkauf anzusehen. Als Beförderung gilt nicht nur der Transport mittels Fuhrwerk, Handkarren, Fahrrad usw., sondern auch das Austragen von Waren.

Ob mit derartigen Arbeiten das kaufmännische Personal oder Betriebsbeamte oder Arbeiter beschäftigt werden, macht keinen Unterschied. Nicht versicherungspflichtig sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter tätig ist. Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers nicht nur gelegentlich in dem Betrieb beschäftigt wird; ausgenommen ist nur der Ehemann oder die Ehefrau, welche niemals als Arbeiter im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes gelten.

Was die Beurteilung der Versicherungspflicht des kaufmännischen Personals anbetrifft, so ist davon auszugehen, daß bei oben geschilderten Betrieben nicht das Handelsunternehmen als solches, sondern nur der damit verbundene Lagerungs- und Beförderungsbetrieb versicherungspflichtig ist. Daraus folgt, daß die kaufmännischen Angestellten mit derjenigen Tätigkeit, welche zu diesem Teile des Gesamtbetriebes nicht gehört, gegen Unfälle nicht versichert sind. Zu dieser unversicherten Tätigkeit gehört aber nicht nur die Buch- und Kassenführung, sondern auch die Verkaufstätigkeit. Die kaufmännischen Angestellten sind also, sofern sie überhaupt zu den versicherten Personen gehören, d. h. sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 3000 Mark nicht übersteigt, nur mit demjenigen Teile ihres Gehaltes in die der Berufsgenossenschaft jährlich einzureichenden Lohnnachweisungen aufzunehmen, welcher ihrer nach Vorstehendem versicherten Tätigkeit entspricht.

Eine Ausnahme findet nur für diejenigen kaufmännischen Angestellten statt, welche hauptsächlich in dem versicherungspflichtigen Teil des Gesamtbetriebes beschäftigt sind. Alsdann erstreckt sich die Versicherungspflicht gemäß § 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auch auf alle anderen Dienste dieser Personen; in diesem Falle sind sie daher der Berufsgenossenschaft mit ihren gesamten Bezügen nachzuweisen.

Ein zwingender Umstand für die Unfallversicherungspflichtigkeit der Lagerei- und Beförderungsbetriebe ist also, wie wiederholt angegeben, die Eintragung des Betriebsunternehmers in das Handelsregister. Während bei anderen industriellen Betrieben die Versicherungspflichtigkeit kraft Gesetzes eintritt, die Arbeiter eines solchen Betriebes also auch dann versichert sind, wenn der Betrieb, trotzdem er versicherungspflichtig ist, nicht in das Kataster einer Berufsgenossenschaft eingetragen wurde, kann ein Lagereibetrieb erst nach der Eintragung des Besitzers in das Handelsregister katastriert werden, und vor dieser Eintragung ist er noch nicht versichert, gleichgültig, ob die Eintragung nach den hierfür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geboten war. Daraus folgt aber eine schwere wirtschaftliche Schädigung der Betriebsunternehmer. Denn für etwaige Betriebsunfälle tritt hier nicht die Lagerei-Berufsgenossenschaft ein; die Verunglückten haben aber unter allen Umständen einen begründeten Anspruch auf Schadensersatz an den säumigen Geschäftsinhaber. Und statt der paar Mark der Umlagebeiträge wird derselbe dann Tausende zu zahlen haben. E. Gr.

Ein Rekord-Jahr in der Goldproduktion und seine Wirkungen.

Das Schatzamt in den Vereinigten Staaten, bzw. der Direktor der Münze in Washington, gibt alljährlich eine Zusammenstellung der Goldproduktion der Vereinigten Staaten, sowie der ganzen Welt innerhalb des letztvergangenen Jahres bekannt. Im Jahre 1905 betrug die Goldproduktion der Vereinigten Staaten mehr als 86 000 000 Doll., und damit ist der lange Rivalitätskampf zwischen ihnen und Australien um den zweiten Rang in den golderzeugenden Ländern zu ihren Gunsten entschieden. Die Weltproduktion betrug 375465810 Doll. und hatte die des Jahres 1904 mit 347 267 069 Doll. um mehr als 28000000 Doll. übertroffen. Diese Produktion verteilt sich auf die verschiedenen Fundstätten folgendermaßen:

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Es hat sich also die Welt-Goldproduktion auf eine vorher niemals erreichte Höhe geschwungen und hat insbesondere die erhöhte Goldgewinnung in Transvaal und in den Vereinigten Staaten dazu beigetragen, das günstige Resultat zu erzielen. Von Transvaal wußte man, daß es, sobald es ausreichende Arbeitskräfte erlangt haben wird, in der Goldproduktion enorm vorwärtsschreiten und alle Konkurrenten überflügeln wird. Im Jahre 1904 noch an dritter Stelle hinter Australien und den Vereinigten Staaten stehend, hat es im Jahre 1905 sich nicht nur an erste Stelle zu setzen verstanden, es hat jeden seiner beiden früheren Vordermänner um über 15000 000 Doll. überflügelt. Und wenn nicht ganz unvorhergesehene Ereignisse dazwischentreten, wird es auch weiterhin den Vortritt in eminentester Weise behaupten. Und dabei nimmt Rhodesia, das mit dem Transvaal zusammenhängt, gleichfalls einen enormen Aufschwung, hat doch die Goldproduktion des Jahres 1905 um 54% die des Jahres 1904 übertroffen. Australien liefert zwar noch immer eine gewaltige Goldmenge, steigt aber doch langsam von seiner früheren Höhe herab, und seit einigen Jahren geht die Goldernte zwar nicht bedeutend, aber doch konstant zurück. Auch Rußland und Kanada, die noch immer den vierten und fünften Platz unter den golderzeugenden Ländern einnehmen, gehen fast alljährlich zurück und sind offenbar außerstande gesetzt, eine wesentlich erhöhte Produktion zu liefern. Dasselbe scheint auch bei Mexiko und Kanada der Fall zu sein, beide halten sich, trotz eines kleinen Fortschrittes, den das Jahr 1905 aufweist, so ziemlich stets auf früherer Höhe. Die Steigerung der Welt-Goldproduktion ist auf den Transvaal und die Vereinigten Staaten angewiesen und dürfte besonders das erstere Gebiet, das zufolge seiner verhältnismäßig geringen Bevölkerung noch lange nicht an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt ist, wohl in den nächsten Jahren noch ungleich mehr Gold produzieren als bisher.

Es ist also ein Wachstum in der Goldproduktion zu verzeichnen, und es erscheint vielleicht die Frage gerechtfertigt, übt dieser Umstand eine wohltätige, die Weltwirtschaft fördernde Wirkung aus? Selbstverständlich bildet das Mehrerzeugnis jedes Produktes, das einen Marktwert hat, eine Steigerung des Weltvermögens, und speziell eine Steigerung des Vermögens des

Landes, das es hervorgebracht hat. Zeitigt aber die Mehrproduktion von Gold nicht auch noch besondere wohltätige Wirkungen, die z. B. mit einer Mehrproduktion von Eisen, Kohle, Baumwolle usw. nicht verbunden wären? Und diese Frage muß unbedingt bejaht werden, das Gold erfüllt seine Funktionen nicht allein dadurch, daß es vom Goldarbeiter verarbeitet wird, wie das Eisen im Hüttenwerk, es ist nicht allein Ware, es hat auch eine monotäre Bedeutung, es ist auch Geld. Als Ware, als Goldgeschmeide, als glänzendes Ziergerät wird es wie alle anderen Güter zum Gebrauche erworben und veräußert, als Geld besitzt es unter allen Gütern der Welt die größte Absatzfähigkeit, und auf ihm basiert heute fast der ganze Welthandelsverkehr.

In Ländern, in denen eine gesunde Goldwährung herrscht, entspricht der Wert der Goldmünze im allgemeinen dem in ihr enthaltenen Goldquantum, es kann also ohne Verlust das Geld in Ware umgesetzt werden, und tatsächlich werden die zu industriellen und technischen Zwecken benötigten Geldmengen sehr häufig den gemünzten Gold-Geldbeständen der verschiedenen Länder entnommen. Wie groß der jährliche Verbrauch an Gold für industrielle Zwecke zur Verarbeitung im Kunstgewerbe, zu Schmucksachen usw. ist, läßt sich auch nicht annähernd mit Sicherheit feststellen, die Schätzungen gehen von ca. 120000 bis 160000 kg per Jahr. Dieses Gold wird zum größten Teil den Geldbeständen, sei es dem zirkulierenden Gelde, sei es den Reserven entnommen. Es muß also jedes Land für Wiederersatz seiner aus dem Verkehr gezogenen Münzen Sorge tragen.

Es ist hier nicht der richtige Platz, sich eingehend mit den Wirkungen zu beschäftigen, welche eine gesteigerte Goldproduktion auf die Stabilisierung, Erhöhung oder Verringerung des Wertes des Goldes nimmt, auch steht mir der hierfür notwendige Raum hier nicht zur Verfügung, nur eines kann und muß gesagt werden, es ist im hohen Grade wünschenswert, daß die Goldproduktion eine steigende sei, und bleibe, aber in noch höherem Grade wünschenswert, daß sie sich in gemäßigten Grenzen bewegt. Wenn heute Goldgruben und Goldfelder gefunden würden, die eine so große Ausbeute lieferten, daß sich das Goldquantum plötzlich in demselben Maße vermehrt, wie es beim Silber seit 30 oder 40 Jahren stattfindet, wenn Gold in demselben Maße an Wert einbüßen würde, wie das weiße Edelmetall eingebüßt hat und noch immer einbüßt, würde eine finanzielle Katastrophe eintreten, deren Grenzen nahezu unabsehbar sind. Von den Schwankungen der Silberwährung konnten die Staaten sich zur Goldwährung retten, wohin sollten die Schritte gelenkt werden, wenn das Gold alltäglich an Wert verlieren würde? Die jetzige Steigerung in der Goldproduktion dürfte so ziemlich dem Mehrverbrauch an Gold entsprechen, entstanden teils durch Vermehrung der Umlaufsmittel, teils durch größeren Verbrauch seitens der Industrie, teils durch die mit dem Mehrverbrauch verbundene größere Abnutzung und daher Verlust des Goldes. Sie gibt auch dem Goldarbeiter die Gewähr, daß der kostbare Stoff, den er verarbeitet und in dem er oft einen Teil seines Vermögens investiert hat, für absehbare Zeiten seinen Wert nicht verlieren wird. Da Australien und der Transvaal stets nur geringe Mengen an Gold selbst verbrauchten, den ganzen großen Rest ihrer Ausbeute auf den ersten Goldmarkt der Welt, nach London, führten, erzeugt der Aufstieg des Transvaals und der Abstieg Australiens in der Goldgewinnung keine besonderen Wirkungen. Nur die größere Produktion Amerikas ist für die Vereinigten Staaten insofern von großer Bedeutung, als sie das endgültige Unterliegen der Silberpartei (siehe zweimalige Niederlage des Silberkandidaten Bryan) und die endgültige Befestigung der Goldwährung in diesem Lande veranlassen wird. Dr. A. M.

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von Lehrlings - Arbeiten

durch die Deutsche Goldschmiede-Zeitung.

ie Redaktion der Deutschen Goldschmiede-Zeitung eröffnet hiermit eine Konkurrenz für Lehrlingsarbeiten, die sich alljährlich zu Ostern wiederholen soll. Wie bekannt, ist die Abnahme der Lehrlingsprüfung den Handwerkskammern und den Innungen vorbehalten. Diese Prüfung soll durch unsere Prämiierung in keiner Weise etwa überflüssig gemacht oder paralysiert werden, sondern im Gegenteil, wir streben eine Unterstützung der nunmehr zum Gesetze gewordenen Prüfung durch die Innungen und Handwerkskammern an, insofern, als wir die Lehrlinge aneifern wollen, ihre Lehrzeit auszunutzen und ihnen Gelegenheit geben möchten, sich in ihrem praktischen Können zu versuchen. Wir haben uns übrigens bei einer Handwerkskammer vergewissert, daß derartige Prämiierungen eine wohlwollende Aufnahme seitens derselben finden und so gehen wir mit dem Wunsch an das Werk, daß die neue Einrichtung der Deutschen Goldschmiede-Zeitung dem ganzen Fach zum Segen gereichen möge.

Die Prüfung und Bewertung der eingesandten Arbeiten erfolgt durch von unserer Redaktion eingeladene Goldschmiede. Das Resultat wird in der Deutschen Goldschmiede-Zeitung bekannt gemacht werden.

Die Arbeiten können bestehen in folgendem: Eigene Anfertigung eines Chatons- oder CarmoisierungsRinges nach freier Wahl, Montieren einer Brosche, eines Colliers, Anhängers, Armbandes, Medaillons, Ohrschrauben resp. Ohrringe; Einfassungen von Semi-Emaille-Bildern oder Münzen, einzelne Montierungsstücke, kirchliche und profane Sachen, Geräte, Studien in Metall nach der Natur (Pflanzen etc.)

Die Arbeiten brauchen nicht nach eigenen Entwürfen ausgeführt zu sein, vielmehr können fremde Zeichnungen benutzt werden, diese sind jedoch der eingesandten Arbeit beizufügen.

Die Ausführung kann in Kupfer oder Messing, Gold und Silber, am besten aber in Silber erfolgen.

Es werden nicht nur Arbeiten aus dem letzten Lehrjahr angenommen, sondern jedes Lehrjahr wird berücksichtigt. Es ist jedoch zu bemerken, in welchem Lehrjahr der Lehrling steht. Erwünscht ist es, daß als Konkurrenzarbeit von jedem Lehrling möglichst nur ein Stück, dieses aber so gut als möglich gefertigt wird, da es den Preisrichtern nicht auf die Zahl der eingesandten Arbeiten, sondern hauptsächlich auf deren gute Ausführung ankommt. Es ist auch nicht notwendig, daß diese Arbeit verkaufsmäßig hergestellt wird, vielmehr ist es richtiger und auch erwünschter, das Stück unpoliert oder auch ungefaßt, aber sauber verfeilt und geschabt einzuliefern, weil in diesem letztem Zustande die Goldschmiedearbeit am besten zu beurteilen ist. Es wird auch viel Gewicht darauf gelegt, daß die Stücke gut gelötet sind.

Bei Arbeiten für Weißjuwelen sind die,,à jours" für die Steine gut zu fräsen und auf der Rückseite recht schön in Bogen auszufeilen. Bei Broschen ist der Nadelstiel einzustiften. Bei Medaillons sind die dazu gehörenden Glasränder mit Gläsern einzuliefern.

Ferner wollen die Lehrherren darauf achten, daß ihre Lehrlinge eine Arbeit wählen, welche auch dem Lehrjahre angemessen

ist, bezw. dem Können des Lehrlings entspricht, damit nicht der eine zu schwierige, der andere zu leichte Arbeiten in Angriff Einsendung der Arbeit

nimmt.

und Bescheinigung des Lehrherrn.

Der Arbeit wird ein verschlossenes Kuwert beigelegt, das mit einem Kennwort zu versehen ist. Die Arbeit, sowie die Einlage des Kuwerts hat das Kennwort ebenfalls zu tragen und die Bescheinigung des Meisters mit folgendem Wortlaut: Der unterzeichnete Lehrmeister bescheinigt hiermit, daß der Lehrling.... geb.............

die eingesandte Konkurrenzarbeit mit dem Motto: im.... Jahre seiner Lehre

ohne fremde Beihilfe hergestellt hat.
Ort:..

Datum:
Unterschrift des Lehrmeisters:..
Unterschrift des Lehrlings:
Prämien und Diplome.

Wir setzen für die besten Arbeiten Prämien aus und zwar als 1. Preis 30 M., als 2. Preis 20 M., als 3. Preis 10 M. Alle anderen Arbeiten erhalten Zensuren und jene, die mindestens das Prädikat,,Gut" verdienen, auch Diplome.

Die Preise werden nicht in bar ausgezahlt, sondern der betreffende Lehrling erhält einen Bon, den er an Zahlungsstatt für zu kaufende Werkzeuge, Bücher etc. an den Lieferanten der Werkzeuge etc. einsenden kann.

Schluß für die Annahme der Arbeiten 30. April 1906.

Die richtige und sachgemäße Ausbildung der Lehrlinge und die bessere Ausbildung der Gehilfen zu fördern, ist ja das vorzüglichste Mittel, um unser Fach zu heben und wir wollen unser Möglichstes hierzu beitragen.

Wir ersuchen deshalb alle Meister, welche Lehrlinge beschäftigen, dieselben zur Beteiligung an unserer Prüfung anzuhalten und sehen recht zahlreichen Einsendungen entgegen.

Deutsche Goldschmiede-Zeitung

für den kunstgewerbl. Teil: Professor Rud. Rücklin, Leiter der Goldschmiedeschule Pforzheim für den fachtechn. Teil: Goldschmied Paul Axthelm

Kleine Mitteilungen.

Eine Ausstellung von Schülerarbeiten verbunden mit einer Preisverteilung veranstaltete vor kurzem die Fachschule der Juweliere-, Gold- und Silberschmiede-Innung zu Berlin. Die Ausstellung wurde mit einer Ansprache des Obermeisters Fischer eröffnet, der die Schüler zur eifrigen Arbeit, zu redlicher Führung und nie erschlaffendem Fleiß ermahnte, damit sie etwas Tüchtiges in ihrem schönen Kunsthandwerk zu leisten vermöchten. Nach einigen zündenden Worten des Juweliers Rudolf Menzel wurde die Ausstellung der Oeffentlichkeit übergeben. Mit dem Hauptpreis wurde ein überaus sorgfältig mit der Hand gearbeiteter, im Empirestil gehaltener Anhänger ausgezeichnet, den Otto Klingmüller gefertigt. Weitere Auszeichnungen erhielten Gruhl, der bei der Firma Hoch beschäftigt ist; Giessel, beim Vater arbeitend; Gürke, bei Rudolf Menzel tätig, und andere mehr, deren Tüchtigkeit und Fleiß verdientermaßen auf diese Weise Anerkennung fanden.

Der Jahresbericht der Hanauer Handelskammer für 1905 konstatiert den außerordentlichen Fortschritt, dessen sich Gütererzeugung und Güterumsatz im Wirtschaftsjahre 1905 zu erfreuen hatten und bemerkt, daß diese Beobachtung auch für die Mehrzahl der im Bezirk der Handelskammer vorwiegend vertretenen Industrie- und Handelszweige zutrifft. Die Firmen der Goldwaren- und Juwelenbijouteriebranche, die chemischen Werke und die Wachs- und Gummiwarenfabriken berichten über eine bedeutende Umsatzsteigerung; die Edelmetallwarenfabriken (mit Ausnahme einiger Silberwarenfabriken) sowie ihre Hilfsindustrien, Holzhandel, Marmorsägerei, Steingutfabrikation, Kunstdruckerei und einzelne Zweige der Textilindustrie waren andauernd stark beschäftigt, so daß teilweise (Edelmetallwaren) gar nicht alle Aufträge ausgeführt werden konnten und sich in einzelnen Branchen ein empfindlicher Mangel an guten Arbeitskräften herausstellte, dies speziell in der Wachswaren- und Textilindustrie, der Kunstgießerei, Diamant- und Edelsteinschleiferei und in allen Zweigen der Bijouteriefabrikation.

Die Urgeschichte der Brosche. Die Geschichte der Brosche, dieses heute beliebtesten weiblichen Schmuckstückes, führt bis in die Urzeiten der Geschichte zurück. Schon in Gräbern der Bronzezeit finden sich Sicherheitsnadeln, sogenannte Fibeln, die sich allmählich durch reicheres Ornament zu Broschen entwickeln. So sehen wir z. B. im Pester Nationalmuseum eine Gewandnadel, die durchaus unserer Sicherheitsnadel entspricht; doch durch reichere Verzierung der Enden mit schön ornamentierten Platten entsteht allmählich ein schildartiger Schmuck, den wir Brosche benennen müssen. Die Nadel selbst aber ist wieder die künstliche Nachahmung und Nachbildung eines gewöhnlichen Dorns; den Dorn gebrauchen auch heute noch die Frauen Oberägyptens, um ihre Kleider festzustecken. Die Archäologie hat ja zu unserem Erstaunen es offenbart, daß die ägyptische Dame viele tausend Jahre vor Christi Geburt schon in den geheimnisvollen Zeiten prähistorischer Epochen in Toiletten und Allüren ihrer Schwester in unserem zwanzigsten Jahrhundert nicht unähnlich war. Sie trug nicht nur elegante Röcke und Korsagen, nein, sie schmückte sich mit Armbändern, Halsketten und Ohrringen, wie die Frau von heute. Und da sie von diesen ihren Kostbarkeiten sich auch im Tode nicht trennte und sie mit ins Grab nahm, sind uns in ägyptischen Mumien für alle Fragen nach ältesten Toilettegegenständen wundervolle Dokumente zur Aufklärung dargeboten. So sind denn auch Spangen, Nadeln und Broschen aufgefunden worden. Die frühesten Nadeln sind wohl aus Knochen gemacht worden, doch sind auch schon Nadeln aus Kupfer und Bronze in den Gräbern sehr früher Epochen ausgegraben worden. Bei allen primitiven Völkern scheint die Entwicklung von Dorn über die Nadel zur Sicherheitsnadel und Brosche früh fortgeschritten zu sein, denn in skandinavischen, keltischen, schottischen, ungarischen Gräbern hat man bereits broschenartige Nadeln gefunden, die eine außerordentliche Schönheit des Ornaments, eine prachtvolle Behandlung des Materials und eine strenge Einfachheit der Form zeigen, wie wir sie heute bei der Brosche meistens nicht mehr finden. Auch betonen sie immer stark das Prinzip der Nadel, die zusammenhalten soll, und bestanden gewöhnlich aus zwei symmetrischen Teilen, so daß in der Brosche sich zwei Gewandstücke symbolisch vereinigten und verbanden. Es hatte die Spange auch in aller primitiven Kleidung eine viel wichtigere Bedeutung als bei uns, denn damals trug man ja keine genähten Kleider, die nach festem Schnitt zusammengehalten werden, sondern die frei fallenden Stoffmassen des antiken Gewandes wurden nur hier und da durch eine Spange gerafft und gebändigt. Die Brosche ist ja heute völlig zum Schmuck geworden, sie hat ihren Beruf als Nadel, als zwei Gewandteile verbindenden Gegenstand vergessen und glänzt nun in Diamanten und kostbaren Fassungen, sie wird jetzt auch nur von Frauen getragen, lange Zeit aber war sie auch Männern ein unentbehrliches Toilettenstück.

Australischer Bund. Das Handels- und Zolldepartement des Australischen Bundes hat folgende Zolltarif-Entscheidung getroffen: Goldene oder silberne Kettentäschchen mit Kettengriff, als Säcke, Körbe usw. fallen unter Tarif Nr. 130 und zahlen 20 Prozent vom Wert Einfuhrzoll.

Eintragungen in Arbeitsbücher. Ueber die Führung der Arbeitsbücher bestimmt der § 111 der Gewerbeordnung, daß der Arbeitgeber bei dem Eintritt des gewerblichen Arbeiters in das Arbeitsverhältnis die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren, die Art der letzten Beschäftigung einzutragen hat. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Ein Arbeitgeber hatte in mehreren Arbeitsbüchern seiner Arbeiter die Unterzeichnung nicht handschriftlich, sondern mittels eines Stempels vollzogen. Das Kammergericht hat in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen ausgesprochen, daß ein Stempel nicht ausreiche und daß deshalb eine strafbare Uebertretung gemäß den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung vorliege, denn den Ausdruck unterzeichnen" verwende der Sprachgebrauch des täglichen Lebens nur da, wo geschrieben werde. Und wenn, wie bezüglich der Arbeitsbücher geschehen, das Gesetz gerade auf die Person des Unterzeichnenden Gewicht lege, dann müsse geschrieben werden, damit an den Schriftzügen erkannt werden könne, wer die Beurkundung vorgenommen habe. Dies sei bei einer Unterstempelung nicht möglich.

Lehrvertrag. Der die gewerblichen Lehrlingsverhältnisse regelnde Teil der Gewerbeordnung bestimmt bekanntlich, daß der Lehrvertrag binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen, von dem Gewerbetreibenden, dem Lehrling und dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen und in einem Exemplar dem letzteren auszuhändigen ist. Die Verabsäumung der Schriftform macht zwar den Lehrvertrag nicht ungültig; dieser Mangel hat indes für beide Teile den Verlust des Entschädigungsanspruches bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses und für den Lehrherrn außerdem Strafbarkeit gemäß § 150 der Gewerbeordnung und den Verlust des Anspruchs auf polizeiliche Zurückführung des entlaufenen Lehrlings zur Folge. Es ist nun vielfach die Ansicht verbreitet, daß mit dem Ablauf der vierwöchentlichen Frist die Verpflichtung zum Abschlusse des Lehrvertrages aufgehört habe und die Nichtbefolgung der betreffenden Bestimmung der Gewerbeordnung von da ab straflos bleibe. Diese Ansicht ist irrig. Durch die Festsetzung der Frist von vier Wochen schränkt das Gesetz nicht die Dauer der Verpflichtung in der Art ein, daß sie mit dem Ablauf der Frist endigte, sondern es läßt dem Lehrherrn nur eine gewisse Zeit zur Nachholung des Versäumten und gewährt ihm Straffreiheit für den Fall, daß bis zum Ablauf der Frist das Versäumte nachgeholt wird. Die Verpflichtung zum schriftlichen Abschlusse des Lehrverhältnisses besteht so lange, als die Lehre dauert, und erst mit dem Tage der Beendigung des Lehrverhältnisses beginnt die dreimonatige Strafverjährung der Uebertretung zu laufen.

Zusammentreffen der Invalidenrente mit Unfallrente. Invalidenrente erhält derjenige Versicherte, dessen Erwerbsunfähigkeit dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Ist die Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall herbeigeführt, so begründet sie einen Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die zu gewährende Invalidenrente die Unfallrente übersteigt. Die Anwendung dieser Bestimmung hat nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts zur Voraussetzung, daß der Unfall die völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes, also mindestens zwei Drittel derselben, verursacht hat. Ist dies nicht der Fall, haben vielmehr noch andere Umstände zur Erreichung des für die Gewährung der Invalidenrente erforderlichen Grades der Erwerbsminderung wesentlich mitgewirkt, so ist auf Antrag die volle Invalidenrente zu gewähren und darf dann auch die Unfallrente nicht gekürzt werden. Die Rentengewährung tritt auch dann ein, wenn die Unfallfolgen in dem Grade nachgelassen haben, daß die durch sie herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit sich auf weniger als zwei Drittel vermindert hat. Indes ist zu berücksichtigen, daß Unfall- und Invalidenrente zusammen den 71 fachen Grundbetrag der letzteren nicht übersteigen dürfen. Die Grundbeträge sind der Höhe der Lohnklasse entsprechend festgesetzt und zwar auf 60-100 Mk. Abgesehen von dieser Beschränkung ergibt sich hiernach, daß die Invalidenrente, sofern die übrigen Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen, nur dann wegen der Unfallrente versagt oder entzogen werden darf, wenn diese mindestens 662, beträgt oder wenn die Berufsgenossenschaft an Stelle der Rente Krankenhauspflege gewährt, da letztere als der Vollrente gleichwertig angesehen wird.

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