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in einer das Maß seiner Steuerkraft übersteigenden Weise zu den öffentlichen Lasten herangezogen zu werden. Ganz falsch ist der Grundsatz manches Gewerbetreibenden, namentlich in kleineren Städten, er dürfe, auch wenn er zu hoch eingeschätzt werde, keinen Einspruch erheben, weil dadurch möglicherweise sein Kredit Schaden erleiden könne. Die Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen und Veranlagungsbehörden sind zur Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden, die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Steuerpflichtigen berührenden Tatsachen und Umstände strikte verpflichtet und sie wahren das Amtsgeheimnis auch durchaus, zumal die Nichtbeachtung dieser Pflicht mit empfindlichen Strafen bedroht wird.

Glaubt sich also jemand durch die Einschätzung benachteiligt, so scheue er sich nicht, Einspruch zu erheben und sein Recht, nötigenfalls bis zur letzten Instanz durchzufechten. Er wird erkennen, daß er in fast allen Fällen mit seinen Einwen-. dungen schließlich doch durchdringt, und wenn ihm auch noch so oft von den unteren Behörden, sei es in strengem Amtston oder in dem des freundlichen Beraters, nahegelegt wird, sich „endlich zu beruhigen, da ihm sein Widerstand doch nichts nütze.“

Sehr wesentlich ist die Vorschrift, daß die Berufungskommission das Erbieten des Steuerpflichtigen, seine Bücher vorzulegen, nicht zurückweisen darf. Ergibt sich, daß die dem Zensiten nicht richtig erscheinende Veranlagung im Wege der Schätzung erfolgte, während er den Bücherbeweis anzutreten sich bereit erklärt hatte, so muß seiner Beschwerde Folge gegeben werden. Denn der Pflichtige hat ein Recht darauf, daß ihm, wenn seine Einwände in irgend einem Punkte nicht glaubhaft erscheinen, das bezügliche Monitum mitgeteilt und zur Behebung desselben Gelegenheit gegeben werde. Irrtümlicherweise verlangen manchmal die Steuerbehörden, daß der Steuerpflichtige ähnlich wie der Angeklagte im Strafprozeß den Nachweis erbringe, daß die von der Behörde angenommene, jenem zum Nachteil dienende Eigenschaft irgend welcher Vermögensobjekte oder angeblicher Rechte einen dem Zensiten ungünstigeren Charakter hat, mit anderen Worten, den Nachweis, daß die Behörde sich irrt. Das ist aber nicht die Sache des Pflichtigen, er hat vielmehr nur nötig, auf die Beweismittel hinzuweisen, den Behörden liegt es dagegen ob, diesen Beweisanträgen Folge zu geben und selbst die nach Lage der Sache gebotenen tatsächlichen Feststellungen herbeizuführen.

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Die Behörden haben auch Gründe anzugeben, warum sie einem bestimmten Vorbringen des Steuerpflichtigen keine Beachtung schenken bzw. keine Folge gaben. Wird der auf bestimmte Gründe gestützte Einwand gegen eine Veranlagung mit einem summarischen Bemerken abgetan, wie „Angaben nicht erwiesen" oder dergl., so genügt das schon allein, um die Ergreifung weiterer Rechtsmittel seitens des Zensiten als begründet erscheinen zu lassen, denn eine Beurteilung dieser Art kann unter keinen Umständen zu Ungunsten des Pflichtigen bezüglich der für Herabsetzung seiner Steuern aufgestellten Behauptungen verwertet werden.

Die Schätzung der Behörden soll eben keine willkürliche sein, sondern soweit als möglich auf sicheren Unterlagen beruhen. Soweit diese nicht ausreichen und von den Mitgliedern der Kommissionen nicht auf Grund eigener Erkenntnis der Verhältnisse in genügender Weise ergänzt werden können, sind alle sich darbietenden Mittel zu benutzen.

Unter den Mitteln, welche zur Feststellung des gewerbesteuerpflichtigen Ertrages dienen, nimmt die Benutzung des Materials über die Veranlagung zur Einkommensteuer eine hervorragende Stelle ein. Beruft sich also ein Steuerpflichtiger für die Richtigkeit wesentlicher Tatsachen auf die Verhandlungen über die Veranlagung

zur Einkommensteuer, so liegt in einem solchen Beweisantritt ein zwingender Grund zur Benutzung dieser Verhandlungen. Die Ablehnung des Beweisantrages würde besonderer Begründung bedürfen. Handelt es sich um zweifelhafte Punkte, so wird der Regel nach in eine Erörterung mit dem Steuerpflichtigen einzutreten sein. Jedenfalls darf nicht unterlassen werden, sowohl die Benutzung des eingesehenen Materials als auch die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen aktenmäßig zu vermerken. Denn von Behörden, die auf Grund der Akten zu entscheiden haben, würde auf interne aus den Akten nicht erkennbare Vorgänge und Umstände keine Rücksicht genommen werden können. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Grundsätze stellen sich als Verstöße gegen das bestehende Recht und als wesentliche Mängel des Verfahrens dar.

Nicht allgemein bekannt dürfte es fernerhin sein, daß bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nach der Durchschnittsberechnung von drei Jahren unbedingt immer die drei letzten Jahre in Betracht gezogen werden müssen. Ist beispielsweise ein Gewerbe ein Jahr lang nicht ausgeübt worden, so darf nicht etwa um den Durchschnittsertrag zu ermitteln - das nächst vorhergegangene herangezogen werden. Auch soll der für die Berechnung des Durchschnitts maßgebende Zeitabschnitt sich bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen nach dem von diesem angenommenen Betriebs- oder Wirtschaftsjahre richten, also nicht etwa nach dem Kalender- oder Steuerjahr. Läuft also das Geschäftsjahr des Zensiten von Oktober zu Oktober, so haben die Steuerbehörden dies zu beachten, und sie dürfen nicht etwa die Zeit von Oktober bis Ende März schätzungsweise mit in Betracht ziehen, weil die Ergebnisse dieses Zeitraumes zurzeit der Veranlagung noch nicht festgestellt sein konnten.

Eines der wesentlichsten Beweismittel bei der endgiltigen Festsetzung der Steuern bildet, wie schon oben angedeutet wurde, die Vorlegung der Geschäftsbücher, die auch in dem Falle als ein zur Berechnung des Geschäftsgewinnes sehr geeignetes Mittel erachtet werden, wenn die Art und Weise, in der sie geführt werden, die gehörige Korrektheit vermissen lassen.

Die oberste Steuerbehörde ist der Ansicht, daß auch aus einer nicht allen kaufmännischen Anforderungen genügenden Buchführung, die, wenngleich oft nicht vollständigen Faktoren für eine Berechnung sich gewinnen lassen. Denn wenn auch den ordnungsmäßig geführten Büchern für die Berechnung des Reingewinns eine erhöhte Bedeutung beizumessen ist, so folgt daraus noch keineswegs, daß bei Nichtinnehaltung der für die Inventur und Bilanz vorgeschriebenen Grundsätze die vorhandene Buchführung für die Berechnung des Reingewinns bedeutungslos und daher nicht zu berücksichtigen ist. Von großer Bedeutung ist es dabei, daß der Steuerpflichtige nicht gezwungen werden kann, seine Bücher der Behörde einzusenden, sie womöglich eine Zeitlang dort zu belassen, sondern er hat sie der betreffenden Kommission, oder deren Vorsitzenden oder dem mit der Erledigung der beschlossenen Beweisführung beauftragten Mitgliede der ersteren lediglich vorzulegen, denn es kann dem Zensiten nicht zugemutet werden, daß er zeitweilig die Verfügung darüber verliert und somit längere oder kürzere Zeit Gegenstände, die er in seinem Betrieb fortgesetzt gebraucht, entbehrt. Zu beachten ist freilich, daß der Pflichtige gehalten ist, die Bücher vorzulegen, d. h. er darf nicht etwa verlangen, daß sie in seiner Behausung oder in seinem Geschäftslokal durchgesehen werden, er hat sie vielmehr dem oder den zur Prüfung Berechtigten zu übermitteln. Ob bei deren Einsichtnahme Sachverständige zuzuziehen sind, hängt von dem Ermessen der Veranlagungsbehörde ab. A. R.

Ein seltsames Urteil.

Eine Verhandlung, welche kürzlich vor dem Berliner Schöffengericht Moabit stattfand, hat bei allen Goldschmieden und Juwelieren berechtigtes Erstaunen hervorgerufen. Sie endete nämlich mit einer ,,Freisprechung" und reihte sich damit würdig einer vor einer Reihe von Jahren gefällten Entscheidung an. Falls der Staatsanwalt sich dabei beruhigt, d. h. keine Berufung einlegt, können wir das Gesetz über Bord werfen. So bedauerlich es ist, wenn einer der Herren Juweliere überhaupt in Anklagezustand versetzt

wird, so ist es doch nötig, wenn die Anklage begründet ist, daß auch den Angeklagten die verdiente Strafe trifft. Mit vieler Mühe hat der Berliner Juwelier sich endlich beim Publikum einen guten Namen verschafft, und die Selbsterhaltung fordert es, daß gegen alle energisch Front gemacht wird, welche diesen Namen nicht hochhalten. Die Sache an sich ist sehr einfach: Ein Juwelier Sch. verkauft einen Trauring, 985 gestempelt; der Ring wird untersucht und hatte nur 950 Feingehalt.

Der Juwelier wird freigesprochen, weil sein Bildungsgrad nicht so groß sei, daß er die Legierung berechnen konnte, und weil ihm der Dolus des Betruges nach Ansicht des Gerichtes fehlte. Diese Entscheidung und Begründung ist nicht zu verstehen. Der Betreffende erklärte: Er nehme zu gleichen Teilen 20-Markstücke und Feingold, so wäre es einmal in der Berliner Innung besprochen worden. Der Richter rechnet: In 500 gr 20-Markstücke sind 50 gr Kupfer, dazu 500 gr Feingold. Also sind in 1000 gr 50 gr Kupfer, d. h. 950 Feingehalt. Der Juwelier sagt, er hätte dieses nicht nachrechnen können, er habe sich auf die Innung verlassen. Er kann aber nicht angeben, wann und wer ihm dieses gesagt hat. Natürlich glaubt es ihm kein Mensch. Der gerichtliche Sachverständige wird gefragt, ob denn öfter das Geld eingeschmolzen wird, was doch jeder Goldschmied weiß. Derselbe sagt: „Ich schmelze nur Feingold, es sollen aber andere Geld nehmen; ob in 20- oder 10-Markstücken 900 ist, kann ich nicht einmal genau sagen.“ Man weiß nicht, was man davon denken soll, denn daß die Goldmünzen aller Völker, außer den Dukaten, 900 sind, wird schon in jeder Schule gelehrt. Für diejenigen jüngeren Juweliere, welche die oben zuerst angeführte Entscheidung nicht kennen, will ich dieselbe wiederholen. Der Fall ist allerdings lange her, ca. 12 Jahre, es war aber der erste Fall, der in dieser Sache anhängig gemacht wurde.

Ein Silberwarenfabrikant liefert: Tablettes, Kannen, Bestecke. Eine Gabel ist mit 800 gestempelt, ergibt 710. Bei der Verteidigung sagt der Verteidiger:

Tablettes 800 Feingehalt lassen sich schwer spannen, dieselben sind 900 Feingehalt gemacht. Um nicht den limitierten Preis zu übersteigen, sind die anderen Stücke weniger legiert. Wenn aber der ganze Auftrag, ca. 15000 Mk., berücksichtigt und alle Stücke zusammen eingeschmolzen würden, so käme 800 Feingehalt heraus. Dies schlug durch und es erfolgte eine Freisprechung. Das Gesetz aber lautet doch: Jedes Stück, welches gestempelt ist, muß den Feingehalt haben. In solchen Fällen müßte der Verband auch einsetzen. Anfang des Jahres 1904 steht unter Bekanntmachung:

„Zweck des Verbandes ist, den unlauteren Wettbewerb möglichst auszurotten usw." Jedenfalls hat das Gesetz in diesen Fällen versagt.

(Nach der von uns eingezogenen Information hat in der früheren Goldschmiede-Innung Berlin und in der seit 1900 bestehenden Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Innung Berlin niemals über die Legierung von Trauringen eine Verhandlung stattgefunden. D. Schrftl.)

Zur Lohnbewegung.

Unter diesem Titel brachten wir in Nr. 47 des vorigen Jahrgangs einen Aufsatz, in dem wir folgendes anführten:

In aller Stille ist auch ein „Ring❝kampf beendet worden, der jüngst in Wien im Entbrennen war, und zwar durch die Bewilligung der Forderungen der Arbeiter seitens der Wiener GoldringErzeuger, auf deutsch: Fabrikanten Goldener Ringe. Es handelt sich dabei weniger um Ringfabrikanten in unserem Sinne, das heißt die Verfertiger der Marktware, die in großen Mengen aus Deutschland nach Österreich eingeführt wird, sondern nur die Werkstätten für die Anfertigung einfacher Brillant- und anderer Ringe, wie sie im Ladengeschäft täglich bestellt werden und umgehend geliefert werden müssen; Trauringe gehören auch dazu, bei denen die gedrückten Fassonpreise einen Bezug aus dem Auslande ausschließen.

Die in Wien erscheinende „Edelmetall-Industrie" schließt hieran Ausführungen, die wir nachstehend unsern Lesern mitteilen:

Zur Aufklärung des deutschen Berufsgenossen diene, daß die Wiener Gewerbsleute, welche sich nicht mit einem fremden, sondern mit einem guten deutschen Worte Ringerzeuger nennen, auch auf die stolzere Bezeichnung Fabrikanten mit vollem Rechte Anspruch

erheben könnten, da nicht wenige von ihnen über sehr fortgeschrittene technische Einrichtungen und ein starkes Arbeitspersonal verfügen. Ohne die in vielen Beziehungen bestehende Überlegenheit der deutschen Großindustrie zu bestreiten, muß doch den Tatsachen entsprechend zugegeben werden, daß die Wiener Erzeuger sich nicht auf einfache Brillant-Fassungen und auf Lieferungen für den augenblicklichen Kundenbedarf beschränken, sondern daß sie im stilvollen Juwelengenre geradezu hervorragendes leisten, und sogar bezüglich der „Marktware" das deutsche Erzeugnis bei einem sehr großen Teile nicht nur der Wiener, sondern der gesamten österreichischen Kundschaft teils verdrängt haben, teils fühlbar konkurrieren. Ebenso irrtümlich ist es, daß die gedrückten Fassonpreise der Trauringe den Bezug aus dem Auslande ausschließen, welches dieses tatsächlich noch billiger offeriert, sondern daß der höhere deutsche Goldpreis das Hindernis der Einfuhr bildet, welcher mit Zurechnung der Porto-, Zoll- und Punzierungsspesen auch die seither erhöhte Wiener und österreichische Notierung noch um 5 bis 6 Prozent übersteigt, welche Differenz zufolge der im neuen Handelsvertrage vereinbarten Erhöhung des Zollsatzes eine weitere Steigerung erfahren wird.

Gefährdung des deutschen Edelmetallexportes nach Tunis.

Mitteilungen des Handelsvertragsvereins Berlin.

Auf die Eingabe vom 16. August 1905 gegen die unvermittelte Einführung eines Gehaltsstempels für Gold- und Silberwaren in Tunis, der durch seine Bemessung die deutsche Einfuhr zugunsten der französischen schädigen muß, hat der Handelsvertragsverein folgende Antwort erhalten:

Das am 15. August d. J. in Kraft getretene tunesische Gesetz, betreffend den Feingehalt und die Stempelung von Gold- und Silberwaren, vom 18. Juli d. J., bemißt die Frist, innerhalb welcher Gold- und Silberwaren gestempelt sein müssen, auf drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Diese Frist ist nachträglich bis zum 28. Februar 1906 verlängert worden. Hierdurch dürfte den Wünschen unserer Interessenten nach Verlängerung der Übergangszeit Rechnung getragen sein.

Für die Zahlung der Gebühren wird den Besitzern der stempelpflichtigen Gold- und Silberwaren nach Artikel 29 des Gesetzes auf Verlangen Stundung bis längstens ein Jahr gewährt. Wie die

französische Regierung mitteilt, werden Gesuche um Verlängerung der gewährten Zahlungsfristen wohlwollend geprüft werden; bereits gezahlte Gebühren für unverkaufte Waren werden zurückerstattet, wenn diese wieder ausgeführt werden.

Nach Artikel 29 des Gesetzes werden ferner die Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Tunis eingeführt sind und den gesetzlichen Mindestgehalt an Edelmetall oder einen höheren Feingehalt haben, mit dem Zeichen des Stempelamts versehen, während Gegenstände, die einen geringeren als den gesetzlichen Mindestfeingehalt haben, nur mit dem Nachstempel versehen werden. Das Stempelamt wird Waren mit einem Feingehalt, der zwischen zwei gesetzlichen Feingehaltsstufen liegt, z. B. zwölfkarätige Waren, auf Wunsch der Besitzer in gleicher Weise nur mit einem Nachstempel versehen. Das Vorgehen des Handelsvertragsvereins hat also den wichtigen Erfolg gehabt, wenigstens ausreichende Übergangsbestimmungen, namentlich eine genügende Frist, zu sichern.

Gold für Gebrauchsgegenstände. Den amerikanischen Milliardären kann jetzt endlich geholfen werden. Es wird ihnen gewiß oft in der Seele weh getan haben, daß sie noch nicht alles, was für gewöhnliche Sterbliche aus Eisen und Stahl hergestellt wird, aus Gold verfertigt haben können. Goldene Teller werden sie gewiß in großer Anzahl besitzen, aber goldene Messer und Gabeln sind bisher eine Unmöglichkeit gewesen weil das Gold nicht gehärtet werden konnte. Diese Errungenschaft soll nun nach einem Bericht des English Mechanic durch einen Amerikaner namens Vaughan aus Los Angeles endlich erreicht worden sein. Der Erfinder hat angeblich 20 Jahre und fast sein ganzes Vermögen auf die nötigen Versuche verwandt. Er behauptet, auch Silber und Kupfer härten und daraus sogar Rasiermesser herstellen zu können. Präsident Roosevelt soll zuerst ein goldenes Besteck als Geschenk erhalten. In Amerika wird es gewiß genug Leute und namentlich Damen geben, die bald den Besitz eines Taschenmessers aus gediegenem Gold für eine Lebensbedingung halten werden. Dagegen darf man eher daran zweifeln, ob auch die vom Erfinder angezeigten vollständigen Bestecks für die Schlächterei aus Gold, die von 20000 Mk. aufwärts zu haben sind, ihre Abnehmer finden werden.

Die Bernsteinschöpferei bringt in diesem Winter den Nehrungern eine schöne Einnahme. Der „Elb. Ztg." zufolge werden viele Zentner des edlen Harzes an die Danziger Bernsteinpächter abgeschickt. Am meisten sind die Neukruger und Narmelner Fischer am Gewinn beteiligt, während die Kahlberger, Pröbbernauer und Vogelsanger nur geringe Funde machen. Die Leute erklären, der neue Durchstich bei Nickelswalde verursache einen Strom, der den Bernstein an anderer Stelle anschwemmt, während früher gerade diese Küstenstriche besonders ertragreich gewesen seien.

Ringdiebstahl. Die Kgl. Staatsanwaltschaft Stuttgart hat 11 goldene Herrenringe im Besitze und sucht nach dem Eigentümer. Die Ringe wurden auf dem Bahnhofe in Horb gefunden und es liegt der Verdacht vor, daß solche von einem Diebstahl herrühren.

Zur Warnung der Kollegen teilt Herr L. Wegener, Goldschmied und Graveur in Hildesheim mit: Der Goldarbeiter-Gehilfe Carl Braun wurde von mir engagiert, verschwand aber denselben Tag unter Mitnahme von 1 neuen Amethyst-Ring, 2 neuen und 5 alten Trauringen; der betreffende Mann, Carl Braun, stammt aus Thorn, ist 25 Jahre alt, 1,75 m groß und war zuletzt in Celle tätig.

Preisausschreiben zur Erlangung von Entwürfen zu Ehrenpreisen für die Herkomer-Konkurrenz 1906. Der Kaiserliche, der Bayerische und der Oesterreichische Automobil-Klub beabsichtigen Ehrenpreise im Werte von Mk. 500.- bis Mk. 5000.- zu geben. Als solche sind auch Kunstgewerbliche Arbeiten in Edelmetall gedacht, welche in Erscheinung und Inschrift ihre Zweckbestimmung erkennen lassen. Weiter geben die 3 Klubs silberne Plaketten für 25 Fahrer und 60 Bronze-Plaketten in Etuis. Die Größe dieser Plaketten soll etwa 18:24 cm sein. Der Bayerische Kunstgewerbeverein München wurde beauftragt, passende Entwürfe auf dem Wege des Wettbewerbs zu beschaffen. Die Entwürfe sind bis 5. Februar einzureichen. Unter den Preisrichtern befindet sich u. a. Fritz von Miller, Goldschmied, Kgl. Professor.

Pforzheim als Sitz einer Kammer für Handelssachen. Einen alten Wunsch der Gold- und Silberwaren-Metropole Pforzheim hat die Budgetkommission des Badischen Landtages erfüllt, die Errichtung einer Kammer für Handelssachen. Bisher mußte man stets nach Karlsruhe fahren, wodurch viel Verlust an Zeit und Geld entstand.

Personalien und Geschäftsnachrichten.

Auszeichnungen. Die Inhaber der Firma Ohlenschlager & Riemann in Frankfurt a. M., Roßmarkt, die Herren Öhlenschlager und A. Riemann, wurden von Sr. Hoheit dem Herzog Georg II. von Sachsen-Meiningen - Hildburghausen zu dessen Hofjuweliere ernannt. Es ist dies die erste hohe Auszeichnung, welche die Firma erhielt und ein schöner Beweis der Anerkennung, zu welcher wir bestens gratulieren. Dem k. u. k. Hoflieferanten Herrn Richard Spitz in Pilsen wurde der Titel eines k. u. k. Hof-Juweliers verliehen.

Jubiläen. Am 1. d. M. konnte Herr Prokurist Andreas Langenbach bei der Firma Gebrüder Trenkle, Edelsteinschleiferei in Waldkirch sein 25 jähriges Dienstjubiläum begehen.

Geschäfts-Eröffnung. In Würzburg betreibt der Kaufmann Jacob Cohn eine Gold- und Silberschmelz- und Scheideanstalt.

Geschäfts-Verlegung. Die Bijouteriefabrik M. Armand in Pforzheim hat Erbprinzstr. 30 daselbst neue Geschäftsräume bezogen. Prokura. Die Firma M. Baumert & Co., Goldwarenhandlung in Leipzig erteilte dem Kaufmann Günther Hans Julius Baumert in Leipzig Prokura.

Todesfall. Gestorben ist in Dortmund der Juwelier Josef Boschmann.

Verschiedenes. In der Konkurssache Viktor Brotzki, in Firma Carl Sohr Nachf., Danzig, liegen 17% in der Masse. Die Aktiven betragen etwa 18700 Mk., die Passiven 96860 Mk. Die Nürnberger Metallwarenfabrik vorm. Gebr. Bing, A.-G., in Nürnberg teilt ihrer Kundschaft mit, daß sie sich infolge großer Preissteigerungen, teilweise bis 20, aller Rohmaterialien genötigt sieht, ab 1. Januar 1906 einen weiteren Aufschlag von 5% für alle Abteilungen der Fabrikation eintreten zu lassen. Die Firma, welche gegenwärtig 2700 Personen beschäftigt, ist nunmehr mit dem Bau neuer großen Fabriken und deren maschinellen Einrichtung, sowohl in Nürnberg wie in Grünhain fertig. Die Goldketten- und Bijouteriefabrik Burkhardt & Cie. in Pforzheim erweitert demnächst ihren Geschäftsbetrieb in bedeutendem Maße. Sie hat zu diesem Zwecke das Anwesen, Kienlestraße 19, für 74000 Mk. erworben zwecks Einrichtung von weiteren Fabrikräumen und gestaltet das bisherige_Wohngebäude zu Kontorlokalitäten um. Die Firma Durych, Edelsteinschleiferei in Turnau hat ihre Pforzheimer Vertretung eingehen lassen. Die Ringfabrik Carl Schill in Pforzheim wurde gelöscht. Die Etuisfabrik von Felix Lieberknecht in Eisenberg ist durch Kauf in den Besitz des Kaufmanns Schurg aus Hildburghausen übergegangen. - Die Fabrik von Kartonagen aller Art, José del Monte in Stuttgart, ist als offene Handelsgesellschaft gelöscht worden, da Vorgenannter alleiniger Inhaber geworden ist. Die Etuisfabrik von Rösch

& Cie. in Pforzheim ist niedergebrannt, doch entsteht keine Betriebsstörung, da die früher Ulrichsche Etuisfabrik in Unterreichenbach in Betriebsgemeinschaft mit obiger besteht.

Aus Innungen und Vereinen.

Freie Vereinigung der Gold- und Silberschmiede zu Görlitz. Versammlung am 3. Januar 1906. Mit begrüßenden Worten eröffnete Kollege Finster die erste Sitzung im neuen Jahre. Auch im vergangenen Weihnachten war die gemeinschaftl. Annonce wieder mit Erfolg veranlaßt worden. Der Ueberschuß im Betrage von 2.35 Mk. kommt bei einer späteren Gelegenheit zur Verwendung. Ueber die Ausstellung „Schlesischer Goldschmiedearbeiten" in Breslau referiert der Vorsitzende Kollege Finster. Leider habe man nicht Gelegenheit genommen, die Ausstellung so zu besuchen, wie es nach der Reichhaltigkeit und Schönheit derselben, wohl erwartet werden konnte. Mit der Beschreibung einiger besonders schöner Stücke schließt der Redner seinen interessanten Bericht. Der Sarita-Diamantenschwindel beschäftigte auch diesmal die Versammlung. Die Kollegen nahmen Kenntnis von dem Reklameschwindel u. a. m. Der Antrag zu Punkt 4 der Tagesordnung wurde abgelehnt. Zum gegenwärtigen Stand der Besteckkonvention werden einige vom Verband eingesandte Schreiben zur Verlesung gebracht. Von einer Beantwortung wird, da nicht direkt Fragen gestellt sind, abgesehen. Auch über das „Ausverkaufs - Unwesen“ kommen Schreiben vom Verband zur Verlesung. Das geforderte Material wird bei event. Anträgen beigefügt werden und wird der Versammlung zur Kenntnis gebracht. Der letzte Punkt der Tagesordnung „Allgemeines" zeitigte auch heute längere Aussprachen über Mißstände und besondere Vorkommnisse in unserem Goldschmiedehandwerk. Die nächste Versammlung findet am 7. Februar statt.

Geschäftliche Mitteilungen.

Silber-Putzpulver. Auszeichnungen wurden dem Fabrikanten Georg Heinrich Hobein in Hannover, Fabrik für SilberPutzpulver zuteil. Derselbe erhielt auf sein von ihm neu erfundenes Silber-Putzpulver auf der internationalen Ausstellung für Hygiene, Nahrungsmittel usw. in Paris 1905 die goldene Medaille nebst Kreuz und Ehrendiplom. Auch auf der internationalen Ausstellung für Kunst und Gewerbe in Brüssel 1905 wurde das SilberPutzpulver mit der goldenen Medaille, Kreuz und Ehrendiplom prämiiert; ferner im Herbst 1905 auf der Kochkunst - Ausstellung in Hannover mit der silbernen Medaille. Es ist dieses gewiß der beste Beweis, daß Hobeins Silber-Putzpulver ein wirklich hervorragendes Pulver ist. Laut Gutachten von gerichtlich vereidigten Chemikern, sowie Fachleuten, von denen zahlreiche Atteste vorliegen, ist Hobeins Silber-Putzpulver gänzlich frei von allem Gift und dem Metalle schädlichen Substanzen, reinigt schnell und leicht, greift das Silber durchaus nicht an, kratzt und schleift nicht und gibt haltbaren hohen Glanz. Es verliert nie seine Putzkraft und ist viel sparsamer wie jedes andere Putzmittel. Diese hervorragenden Eigenschaften haben dem neuen Pulver eine ungeahnte Verbreitung gesichert. In ganz Deutschland und Oesterreich ist solches bereits eingeführt. Als Neuheit bringt die Fabrik jetzt auch eigens zu dem Silber-Putzpulver hergestellte Silber-Putzpoliertücher in den Handel, welche an Weichheit das feinste Putzleder übertreffen und weit billiger im Preise sind. Obige Firma bietet in einem Inserat unserer Zeitung ihr Pulver an und gibt auf Wunsch Proben gratis ab. Hobeins Silber-Putzpulver können wir unsern Lesern daher nur bestens empfehlen.

solchen Vertrage bei einer Säumigkeit des Verkäufers mit einer Teillieferung behandelt. In dem fraglichen Prozeß hatte die Abnahme der Waren in Raten, wie sie der Käufer brauchte, erfolgen sollen. Als der Käufer wieder einen Posten haben wollte, den er notwendig brauchte, erklärte der Verkäufer, er könne jetzt nicht liefern. Nunmehr erklärte der Käufer, er werde sich anderweit decken, trete vom Vertrage zurück und nehme überhaupt nichts mehr ab. Und das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ihm in seiner Entscheidung vom 4. April 1904 darin recht gegeben. Da der Käufer die Ware immer notwendig brauchte, wenn er sie abforderte, mußte er sich auch darauf verlassen können, daß immer rechtzeitig auf Abruf geliefert würde. Fs konnte ihm daher nicht zugemutet werden, zu warten, bis der Verkäufer ímstande sein werde, zu liefern. Pz.

Patente und Gebrauchsmuster.

Orden und Ehrenzeichen. Wir machen bei dieser Gelegenheit gespielt hat, und das Recht des Käufers zum Rücktritt von einem unsere Leser auf nebenstehende kleine Abbildung aufmerksam,weil es beim Goldschmied oft vorkommt, daß er Aufträge von Orden und sonstigen dazu gehörigen Dekorationen, als da sind: Bänder, Knöpfe und Schnallen, in die Hände bekommt und Orden in ihrer Größe und Ausführung sehr an Vorschriften gebunden sind, welche der Goldschmied bei deren Herstellung beachten muß. Deshalb verweisen wir unsere Leser auf die sehr leistungsfähige Ordensfabrik A. Werner & Söhne, Berlin SW., welche Or

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den genau nach Vorschrift für alle Länder herstellt.

Der bisherige eingetragene Inhaber der Firma Goldwaren-Industrie Constantin Homborg in Essen (Ruhr) Herr Hans Kwiet ist am 6. Januar ds. Js. aus dieser Firma ausgeschieden, und hat Herr Constantin Homborg das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven wieder persönlich übernommen.

Rechtsrat, Rechtsschutz für den Goldschmied.

Wichtige gerichtliche Entscheidungen.

Unentschuldigte Krankheit berechtigt den Prinizpal zur Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen unbefugten Verlassens der Arbeit. Ein Gehilfe erschien Montags und Dienstags nicht zur Arbeit. Am Mittwoch kam er wieder und verrichtete seine Dienste. Da er sich für die beiden Tage den Lohn nicht wollte abziehen lassen, wurde er entlassen. Nun klagte er auf die 2 Tage Lohn und überdies noch auf 14 Tage wegen ungerechtfertigter Entlassung. Das Gewerbegericht Hamburg wies ihn mit der Klage ab. Da er 2 Tage von der Arbeit ohne Entschuldigung ferngeblieben sei, liege ein unbefugtes Verlassen der Arbeit vor. Der Prinzipal konnte also nicht nur den Lohn für die 2 Tage kürzen, sondern sich auch darüber schlüssig werden, ob er den Gehilfen entlassen wolle oder nicht. Dazu hatte er nach der Gewerbeordnung 8 Tage Frist, so daß die Entlassung noch rechtzeitig erfolgte. Pz.

Gefälligkeitsakzepte. Was Gefälligkeitsakzepte anlangt, so wird man gewöhnlich erst durch Schaden klug. Erst der Gebrannte füchtet sich vor dem Feuer! Vor Gericht zählt der Einwand, es liege nur ein Gefälligkeitsakzept vor und der Kläger, der den Wechsel einklage, habe es auch bei der Klageerhebung gewußt, nichts. Das lehrt wieder ein Prozeß vor dem Kölner Oberlandesgericht. Dasselbe sagt in einem Urteil vom 22. Juni 1904: Der Akzeptant eines Gefälligkeitswechsels setzt doch seine Unterschrift gerade zu dem Zwecke auf den Wechsel, um dem Aussteller die Verwertung des Wechsels zu erleichtern. Er hat daher die Absicht, dritten Nehmern gegenüber durch seine Unterschrift eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Auch der Einwand, daß der Aussteller des Wechsels seiner vertraglichen Verpflichtung gegen ihn, den Akzeptanten, nicht nachgekommen sei, ist eine persönliche Einrede, und wirkt gegenüber dem Dritten nur, wenn er beim Erwerb des Wechsels diesen Umstand kannte und trotzdem den Wechsel erwarb. Dann ist böser Glaube vorhanden. Erfährt er erst nach dem Erwerb des Wechsels davon, so zählt das nichts, denn sein Erwerb ist dann fehlerfrei. Die Kenntnis davon, daß der Akzeptant nur ein Gefälligkeitsakzept gegeben habe, ist überhaupt unbeachtlich. Pz. Verhalten bei sukzessiven Lieferungen. Im Handelsverkehr kommt es vor, daß vom Käufer eine sukzessive Abnahme, eine Abnahme nach und nach ausbedungen wird. Es ist deshalb ein Prozeß von Interesse, der sich vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ab

Patent - Erteilungen. 31b. G. 20848. Formmaschine mit gegeneinander verstellbarer Modell- und Absetzplatte für die Form. Alfred Gutmann, Akt.-Ges. für Maschinenbau, AltonaOttensen. 21. 1. 05.

49e. Sch. 21576. Hydraulische Schmiedepresse o. dgl. mit Vorfüllung des Arbeitszylinders aus den Rückzugzylindern während des Herabganges der Werkzeugtraverse mit Werkzeug. A. Schwarze, Dortmund, Sonnenstr. 140. 5. 2. 04.

Gebrauchsmuster-Eintragungen. 44b. 265597. Streichholzschachtel-Behälter, bei dem die Schachteln nach Wegnahme der unteren nachfallen. Joh. Römer & Cie., Düsseldorf. 9. 10. 05. R. 16307.

44b. 265777. Feuerzeug in Form eines Automobils, dessen vorderer Teil den Streichholzbehälter trägt und dessen hinterer Teil als Ascheschale ausgebildet ist. Willy Vehse, Naundorf b. Kötzschenbroda. 8. 9. 05. V. 4811.

44b. 265800. An eine Wand anbringbare, drehbare Aschenschale. Gerson Boehm & Rosenthal, Wien; Vertr.: Dr. B. Alexander Katz, Pat.-Anw., Görlitz. 10. 11. 05. B. 29 295.

44b. 265809. Zigarrenspitze, deren Einstecköffnung sich durch aufgeschobene konische Ringe vergrößern läßt. Joseph Hörmann, München, Schleißheimerstr. 19. 13. 11. 05. H. 28408.

44b. 265810. Vorrichtung zur Aufbewahrung und einzelweisen Entnahme von Zigarren oder Zigaretten, mit gegen je zwei Anschläge der die letzteren tragenden Hülsen wirkendem Sperrriegel. Willi Urmetzer, Fürth i. B., Maistr. 11 und Alfred Hewson Bate, Birmingham; Vertr.: Andr. Stich, Pat.-Anw., Nürnberg. 13. 11. 05. U. 2062.

44b. 265811. Etui aus einer im Querschnitt U-förmigen Hülse mit hineinklappbarem Halter für Streifenzündhölzer, Notizblocks, Photographien u. dgl. Paulmann & Crone, Lüdenscheid. 15. 11. 05. P. 10588.

44b. 265941. Flacher Zündholzbehälter aus Metall mit federnden Oberkanten und innerhalb derselben angeordneten Zündflächen. Eugen Kaufmann, Stuttgart, Friedrichstr. 64. 16. 11. 05. K. 26584.

44b. 265945. Etui für Streifenzündhölzer, Spiegel, Kalender u. dgl., mit im Inneren des Etuiraumes liegendem Scharnier zwischen Rückwand und Klappe. Paulmann & Crone, Lüdenscheid. 17. 11. 05. P. 10594.

7c. 266572. Abschneidevorrichtung für hohlgepreßte Bijouteriewaren, in Form einer horizontalen Bandsäge mit auswechselbaren Auflageschiebern. Aug. Mößner, Schw. Gmünd. 21.11.05. M. 20 729.

31c. 266 324. Kühlvorrichtung für die Gußformen zur Herstellung von Gabeln, Löffeln, Menagen und dergl., bestehend aus einem die Kühlflüssigkeit enthaltenden Gefäß mit Vorrichtung zum Einhängen der Gußformen und einem Verdränger für die Kühlflüssigkeit. Wilh. Mühlhoff, Mettmann, Rhld. 18. 11.05. M. 20702.

44a. 267 067. Uhrkette, aus Geschoßteilen bestehend. Gustav Woog, Berlin, Linienstr. 69. 27. 11. 05. W. 19354.

44a. 267 068. Karabinerhaken, dessen aus einem Stanzstück bestehender und durchschnittener Bügel zusammen mit einer Flachfeder in einem trapezförmigen Ausschnitt des Bechers festgehalten wird. Eduard Hahn, Oberstein a. Nahe. 27. 11. 05. H. 28 525.

44a. C. 13601. Sparbüchse mit seitlicher Einwurföffnung und schwingender Abschlußkappe. Corbin Cabinet Lock Comp., New Britain, V. St. A.; Vertr.: C. Gronert und W. Zimmermann, Pat.-Anwälte, Berlin SW. 61. 5. 5. 05.

44a. 266019. Hutnadel mit einer am Hut zu befestigenden Halte- und Führungsplatte. Karl Vogel, Stuttgart, Eberhardstr. 1. 18. 10. 05. V. 4820.

44a. 266 332. Hutnadel, die eine wellenartige Form hat und unmittelbar hinter ihrem Knopfe in einen engen Einschnitt einer am Hute selbst befestigten Schlitzführung gesteckt wird. Auguste Kindervatter, Mülheim a. Ruhr. 21. 9. 05. K. 26 166.

44a. 266 638. Erinnerungs- oder Vereinsabzeichen in Form eines ausgerüsteten, mit diversen Emblemen, Vereinszeichen und einem Trinkgefäß versehenen Tornisters. Otto Schmidt, Dresden, Hohestr. 95. 27. 10. 05. Sch. 21 863.

44b. 266674. Zigarren- und Zigarettenetui mit innerer Einrichtung zur Aufnahme von Zündhölzern, die sich beim Oeffnen des Etuis für bequeme Entnahme der Zündhölzer einstellt. Wilh. Rudolph Nachf. Inh. A. Kunz, Schwäb. Gmünd. 16. 10.05. K. 26346.

Auszüge aus der Gebrauchsmuster-Eintragung.

44 a. 162975. Anmelder: Pick & Fleischner in Wien. Karabinerhaken mit feststehendem Haken und mit unter Federwirkung stehendem Schließteil. Vorteil dieses Patentes ist der, daß das Schließteil des Karabiners nicht wie bisher nach innen auffedert,

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lenkig angebrachtem Befestigungsmittel. Schutzanspruch: Vereinszeichen oder sonstige Abzeichen mit Befestigungsvorrichtung gekennzeichnet durch die Anordnung einer aus einem oder mehreren Teilen bestehenden Hülse amSchild des Abzeichens, in welcher drehBefestigungsvorrichtung bar gelagert das Befestigungsmittel,

Sicherheitsnadel oder dergl. ruht, zum Zweck, das Abzeichen nach Befestigung parallel zu und gegen das Kleidungs

Manter.

stück bewegen zu können. 44b. 262304. Anmelder: Emil Stamm, Elberfeld. Etui für Zigaretten und Zigarren in Verbindung mit einem Zündholzbehälter. Schutzanspruch: Etui für Zigaretten und Zigarren in Verbindung mit einem Zündholzbehälter. Das Etui besteht aus einem Behälter I, Behälter II und dem Mantel gemäß dem D. R. G. M. Nr. 256 113. Auf der Vorderseite des Behälters I wird eine Vertiefung eingedrückt und in diese ein Karton Zündhölzer mit Reibfläche gesteckt. Wird das Etui geschlossen, so verdeckt der Mantel die Zündhölzer und sind diese so geschützt.

44 a. 262 618. Anmelder: Kirby Beard & Co. Ltd. und Thomas Henry Cartwright, Birmingham. Haarnadel, deren Schenkel mit Ausbauchungen versehen sind. Schutzanspruch:

Haarnadel, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel in der Nähe des Bügels mit vorspringenden Absätzen versehen sind, von wo aus die Schenkel mit einer Einknickung nach den auseinandergespreizten Enden der Nadel verlaufen.

gehaltenen Hälften a und b besteht, die im Innern durch Längswände d in gleich große Flächen e und ƒ eingeteilt ist und zwischen die Längswände d eine unter dem Einwurfschlitze k befindliche, federnd bewegliche dachartige Verschlußklappe h angeordnet ist. 44b. 262611. Anmelder: Robert Weintraud, Offenbach a. M. Zündholzbehälter mit zwei gegeneinander federnden Teilen, die mit Ausschnitten zum Erfassen und Durchlassen des Kopfes je eines Zündholzes versehen sind. Schutzanspruch: Taschenfeuerzeug, dessen geeine bogene Seitenwand in Schneide endigen, die mit Einschnitten zum Erfassen des Holzes und Ermöglichung des Durchgangs des Kopfes beim Herausnehmen versehen ist, ohne daß dadurch der federnde Deckel sich nunmehr als Zündholzdicke

öffnet und bei welchem an der inneren Behälterwand eine Hemmvorrichtung angeordnet, die ein gleichzeitiges Herabgleiten der gesamten Zündhölzer nach dem Ausschnitt verhindert.

Frage- und Antwortkasten.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen. Die Herren Fabrikanten, Grossisten und Detailleure werden In Ihrem und Aller Interesse höflichst aufgefordert, von der allezeit kostenfreien Benutzung dieser Abteilung den ausgiebigsten Gebrauch zu machen, Fragen allgemeiner und technischer Art uns einzusenden und an deren Beantwortung sich zu beteiligen. Die Aufnahme einer Antwort erfolgt in jedem Einzelfalle auf ausdrücklichen Wunsch. Auch dieser Tell unseres Blattes ist dazu geschaffen, zur gegenseitigen Belehrung beizutragen. Fragen:

Frage 474. Wer liefert Theesieblaffen, roh in 800/1000 Silber, in verschiedenen Dessins?

Frage 475. Welche Prägeanstalt liefert Jagdtrophäen (Eichenlaub, Jagdtiere, Jagdmünzen) in Silber usw.? H. K. in Mz.

Frage 476. Wer liefert Muffketten in Erbsmuster versilbert? Frage 477. Ich habe 14- und 18 kar. Gold-Feilung und sie selbst im Ofen geschmolzen, kann aber das Gold der Sprödigkeit halber nicht verarbeiten. Was muß ich tun, oder legieren, um das Gold geschmeidig zu bekommen?

Frage 478. Wer fabriziert billige Kompasse, in unecht, für Bijouterie? H. P. in G. Frage 479. Wer ist der Besteckfabrikant, welcher den Hahnenkopf im Kreise als Warenzeichen führt? A. E. in W. Frage 480. Wer ist der Lieferant von Guillochiermaschinen?

Antworten:

A. P. 1000.

Zu Frage 464. Unechte lange Damenketten mit Steinzwischenteilen liefert: Adolph Köhler, Pforzheim. Gesuchte, unechte Damenketten mit Zwischenteilen von Glasperlen fabrizieren: Jung & Grimm, Pforzheim. Teile mit, daß ich lange unechte Halsketten liefere: A. Panitz, Pforzheim. Unechte Ketten mit Glasperlen liefert: Heinrich Fey, Pforzheim.

44 a. 262597. Anmelder: Richard Jensen, Leipzig. Sparbüchse, bestehend aus zwei lösbar miteinander verbundenen, durch einen leichten Ueberzug zusammengehaltenen Hälften, zwischen welchen unter dem Einwurfsschlitz eine federnd bewegliche Verschlußklappe angeordnet ist. Schutzanspruch: Sparbüchse, daNachdruck aus dem Inhalt vorliegender Zeitung ist nur mit Erlaubnis der Redaktion und unter genauer Quellenangabe gestattet.

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