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Bera-Compagnie- und Taits-Diamanten vor Gericht.

Die Hamburger Polizeibehörde hatte in mehreren Zeitungen eine Mitteilung veröffentlichen lassen, in der das Publikum vor dem Ankauf von Bera-Compagnie- und Taits-Diamanten gewarnt wurde.*) In der Veröffentlichung war nämlich darauf Bezug genommen, daß bereits von zuständiger Seite auch gegen die Vertreiber der in Rede stehenden Schmucksachen Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs gestellt sei, weil sie in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, in öffentlichen Bekanntmachungen zur Irreführung geeignete Angaben gemacht hätten. Von der Kriminalpolizei seien bereits verschiedene Schmuckgegenstände zwecks Prüfung von den fraglichen Firmen eingezogen und von geeigneten Sachverständigen einer Untersuchung unterzogen worden. Aus diesem Gutachten ergebe sich, daß der Einkaufspreis der vier untersuchten Gegenstände weniger als ein Drittel des Verkaufspreises betrage, und daß auch gewisse Angaben über die Eigenschaften der Gegenstände unwahr seien. - Infolgedessen hatte die Bera-Compagnie Klage gegen die Polizeibehörde zu Hamburg erhoben, mit welcher sie beantragte, festzustellen, daß mehrere in der Bekanntmachung enthaltene Einzelheiten unrichtig seien und ferner, die Polizei zu verurteilen, in Zukunft den Zeitungen nicht mehr Mitteilungen der in Rede stehenden Art zu übergeben.

Ebenso wie die Vorinstanz, hat jedoch auch das Oberlandesgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Allerdings hat die

Polizei mit ihrem Vorgehen ein Privatrecht der klagenden Gesellschaft verletzt, auch das kann ohne weiteres zugegeben werden, daß die Klägerin durch die polizeiliche Maßnahme in ihrem Gewerbebetriebe benachteiligt worden ist. Aber trotzdem steht ihr nicht das mit ihrer Klage geltend gemachte Recht zu, daß es sich hier nicht um Polizeiverfügungen handelt. Es liegt aber ferner auch keine Maßregel der Behörde vor, gegen welche auf Grund der bestehenden Gesetzesvorschriften einzuschreiten möglich wäre. Das ist vielmehr nur immer dann der Fall, wenn die Behörde, bzw. der sie vertretende Beamte in Ausübung der behördlichen Macht auftritt, d. h. wenn die betreffenden Anordnungen unter Androhung von Zwangsmaßregeln getroffen werden oder wenn die Behörde selbst eigenmächtig in die Verhältnisse eingreift. Etwas derartiges liegt aber hier nicht vor. Nirgends tritt in der polizeilichen Maßnahme das Bestreben hervor, wonach die Behörde beabsichtigt, den Verkauf der betreffenden Gegenstände durch Einwirkung auf Verkäufer oder Käufer zwangsweise zu hindern, vielmehr stellt sich der Inhalt der Bekanntmachung lediglich als eine Belehrung und Warnung des Publikums dar. Eine solche konnte der Polizei aber nicht untersagt werden.

*) Die „Deutsche Goldschmiede-Zeitung" hatte in einer Eingabe auch die Polizeibehörde in Leipzig um Erlaß einer derartigen Warnung ersucht, doch wurde dem nicht stattgegeben, weil eine solche Warnung unzulässig.

Die Abendmahlskelch-Frage.

Allenthalben in den Kirchenvorständen, bei den kirchlichen Behörden wie auch in Ärztekreisen wurde in letzter Zeit über den Abendmahlskelch als Krankheitserreger gesprochen und verhandelt. Herr Prof. Dr. Möller in Belzig war veranlaßt worden, Versuche über die Ansteckungsgefahr anzustellen und kam zu dem Schluß: „Wer sich einmal einen solchen Kelch mit dem Weinrest nach gemeinsamer Benutzung angesehen hat, wird sich gewiß schon aus ästhetischen Gründen für die Abschaffung des direkten Trinkens aus einem gemeinsamen Kelch entschließen." Er brachte in Vorschlag, jedem der Teilnehmer ein kleines, mit einem Griff versehenes Gefäß (etwa löffelartiges Gefäß mit stumpfwinkelig gebogenem Griff) zu geben, mit dem er aus dem gemeinsamen Kelch schöpft, oder daß der Pfarrer selbst mit immer abwechselnden Löffelgefäßen schöpft und dem Teilnehmer reicht. Einsichtsvolle Gemeinden haben schon Aufträge von neuen Abendmahlskelchen gegeben oder die Anschaffung beschlossen. So hat vor einiger Zeit die St. Petrigemeinde in Chemnitz die Anschaffung einer größeren Anzahl von Abendmahlskelchen beschlossen. Zunächst aber sollen Versuche angestellt werden, wie man am besten den Forderungen moderner Gesundheitspflege entsprechen kann. In Neustadt haben zwei Gemeinden 200 kleine, silberne Kelche angeschafft, welche bei dem Abendmahl in Benutzung genommen werden sollen. Aus Kiel wird geschrieben, daß nach den Angaben des Pastors Möller in Windbergen von dem Goldschmied Mordhorst in Kiel ein hygienischer Abendmahlskelch angefertigt wurde. Derselbe besitzt eine Einsatzschale für den Wein, und der Rand des inneren Kelches ist rundherum mit Mundstücken versehen. Auf ein von Ürdingen a. Rh. aus an den Oberkirchenrat gerichtetes Gesuch um die Einführung von Einzelkelchen bei der Abendmahlsfeier ist vom Oberkirchenrat dagegen ein ablehnender Bescheid eingelaufen mit der Begründung, daß es der Einzelgemeinde nicht zustehe, an den für die Landes

kirche geltenden Ordnungen willkürlich Änderungen vorzunehmen, indem auch der General-Sydonalrat in voller Übereinstimmung mit dem evangelischen Oberkirchenrat sich der Auffassung angeschlossen habe, daß die Änderung der seit der Reformation bestehenden Praxis bei Spendung des heil. Abendmahls, die in sämtlichen agendarischen Ordnungen, wenn nicht ausdrücklich geboten, doch unzweifelhaft vorausgesetzt werde, Sache der Gesamtkirche, nicht der Einzelgemeinde sei. Vom hygienischem Standpunkt und im Interesse unserer Branche ist eine derartige Auffassung sehr zu bedauern, und wir wollen hoffen, daß der Oberkirchenrat sich den Forderungen der Allgemeinheit nicht allzulange verschließen wird. Bei der Vollversammlung des königlich sächsischen LandesMedizinal-Kollegiums hat die Ärztekammer im Regierungsbezirk Dresden den Antrag eingebracht, daß „bei dem evangelischlutherischen Landes- Konsistorium beantragt werde, die Einführung des Einzelkelches bei der Abendmahlsfeier aus hygienischen und ästhetischen Gründen zu verfügen". Ein Kopenhagener, aber aus Sachsen gebürtiger Goldschmied A. Dietrich hat einen Kelch, dessen kaufmännischen Vertrieb die Firma A. Scheunert in Leipzig übernimmt, konstruiert, der allen diesen Übeln begegnet. Der Kelch besitzt einen besonderen Einsatz und einen zehnblätterigen Kranz. Jedes Blatt hat die Form eines Eẞlöffels. Die Einrichtung ist nun derart, daß der Trinkende seinen Mund an diesen Kranz bringt; beim Neigen des Kelches seitens des Geistlichen fließt Wein aus dem Kelcheinsatz in diesen löffelartigen Kranzteil und der Weinrest fließt in den unteren Kelchbehälter ab. Zehn Personen können sonach aus einem völlig unberührten Kelchteil trinken, dann muß der Kranz auf dem Kelch oder dieser selbst, das steht im Belieben des Geistlichen, ausgewechselt werden. Der Kelch entspricht jeder hygienischen Anforderung und ist in vielen Kirchgemeinden eingeführt.

2.

Eln Golddieb festgenommen. Wie der Einbrecher Künnecke in Berlin festgenommen wurde, erzählt das „B. T.“ folgendermaßen: Am Heiligabend bescherte ein unbekannter Gast in einem Lokal in der Elsasserstraße den anderen Gästen Gold- und Schmucksachen in so reichem Maße, daß es einem Kriminalbeamten auffiel, um so mehr, als aus Hannover ein Juwelendiebstahl gemeldet war. In der Ledertasche trug der Weihnachtsmann die herrlichsten Kostbarkeiten: Brillantringe, goldene Ketten, Edelsteine und Perlen. Der Beamte nötigte den „Sankt Nikolaus" auf die Wache und beförderte ihn dann zum Polizeipräsidium. Der Sistierte behauptete, daß er sich nur auf der Durchreise in Berlin aufhalte

und Schulz heiße. Diesen Sammelnamen aber glaubte ihm niemand, und als man eine große Uebereinstimmung zwischen dem Verzeichnis der in Hannover gestohlenen Goldsachen und dem Inhalt seiner Tasche feststellte und bei ihm einen Pfandschein auf den Namen eines Ingenieurs August Künnecke aus Hannover fand, gestand er, daß er nicht Schulz, sondern Künnecke heiße und bei dem Einbruch in Hannover beteiligt gewesen sei. Für 10000 Mk. von der Beute hatte er in Hamburg und Bremen verschleudert. Hier in Berlin hatte er erst für 200 Mk. bei einem Trödler versetzt. Für ungefähr 20000 Mk. Schmuck- und Wertsachen trug er noch in seiner Ledertasche.

Keine Paketbestellung mehr an Sonn- und Feiertagen. Vom 1. Februar ab wird, abgesehen vom Weihnachts-, Oster- und Pfingstverkehr und von den durch Eilboten zu bestellenden Paketen, an den Sonntagen und an denjenigen Feiertagen, an welchen der Schalterdienst beschränkt ist, eine Paketbestellung nicht mehr stattfinden. Den Empfängern, die sich die Pakete an den Werktagen bestellen lassen, wird ohne daß Abholungserklärungen niederzulegen sind gestattet, an den Sonntagen usw. während der Schalterdienststunden die Pakete abzuholen, vorbehaltlich des Widerrufs für den Fall, daß aus zu umfangreicher Abholung wesentliche Unzuträglichkeiten entstehen sollten.

Die Paketbeförderung nach Polen. Pakete nach Orten des General - Gouvernements Warschau (Russisch-Polen) werden von den Postanstalten wieder zur Beförderung angenommen. Die Annahme von Postsendungen nach Rußland unterliegt nunmehr keinen Beschränkungen mehr.

Der Prozeß um den Nürnberger Trichterleuchter. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun auch in zweiter Instanz in dem Prozeß um den „Nürnberger Trichterleuchter" die Berufung der Firma Ostermayr verworfen, nachdem sich der bayerische Gewerbe-Sachverständige dem Gutachten des künstlerischen Sachverständigenvereins angeschlossen, wonach der Ostermayrsche Trichterleuchter, hergestellt vom Bildhauer Herrn Philipp Kittler, sich als eine Nachahmung des preisgekrönten Trichterleuchters von der Firma Georg Leykauf, Hoflieferant, darstellt.

Um den Meistertitel in der Stadt Gmünd zu einem höheren Ansehen zu bringen, werden in dem neuen Adreß- und Geschäftshandbuch der Stadt Gmünd nur noch diejenigen Meister als solche bezeichnet, denen das gesetzliche Recht zur Führung des Meistertitels zusteht. Bei den andern soll nur die Bezeichnung ihres Gewerbes angegeben werden.

Stiftungen. Herr Bankdirektor Aug. Kayser in Pforzheim hat nunmehr mit seiner Stiftung Ernst gemacht. Die Stadtgemeinde zahlt als Abfindungssumme für das Blechwehr 380000 Mk. an Herrn Kayser, welche der Stiftung zufließen. Außerdem stellt Herr Kayser drei Grundstücke zur Verfügung, auf denen er auf seine Kosten die nötigen Gebaulichkeiten errichten läßt. Die Stiftung kommt alten Goldschmieden zugute.

Wohlfahrtspflege der Württemb. Metallwarenfabrik Geislingen. Als sichtbares Zeichen der Erinnerung an das 25jährige Bestehen, will die Verwaltung einen Saalbau herstellen, der einerseits Raum für ein Jugendheim mit Lesezimmer, Bibliothek, Gesellschaftslokal usw. bieten wird und andererseits allgemeinen Erholungszwecken gewidmet sein soll.

Urlaubsbewilligung. Die Bijouteriefabrik Peter Deines Söhne in Hanau bewilligte ihren Arbeitern einen Sommerurlaub von 8 Tagen unter Weiterzahlung des Lohnes.

Personalien und Geschäftsnachrichten.

-

Auszeichnungen. Herrn Juwelier Ludwig Simon, Hoflieferant, Berlin, Friedrichstraße 85a wurde von Sr. Majestät dem König von Rumänien der Titel des Hoflieferanten verliehen. Herr Hofjuwelier Wilhelm Haarstrick in Salzburg wurde von Seiner Kaiserl. und Königl. Hoheit dem Großherzog Ferdinand IV. von Toskana mit dem Titel eines Großherzoglich Toskanischen Hofjuweliers ausgezeichnet. Herzog Karl in Bayern hat Herrn Juwelier Oskar Leser, Teilhaber der Firma Hofkunstanstalt Jakob Leser in Straubing den Titel „H. B. Hofjuwelier" verliehen. Die ständigen Lieferungen genannter Firma an den herzoglich bayer. Hof gaben Herrn Oskar Leser ausgiebig Gelegenheit, seine Kenntnisse zu verwerten.

Jubiläum. Die Goldwarenfabrik G. F. Lauer in Pforzheim konnte dieser Tage auf ein 10jähriges Bestehen zurückblicken, aus welchem Anlaß die Arbeiterschaft hochherzig beschenkt wurde.

Firmen - Aenderung. Die graphische Kunstanstalt und Klischeefabrik G. Rebner in Leipzig-R. hat Herrn K. Kobinger als Teilhaber aufgenommen und firmiert jetzt als G. Rebner & Co.

Verschiedenes. Die Handelskammerwahlen, die unter starker Wahlbeteiligung in Hanau vor sich gingen, hatten das Ergebnis, daß Herr Bijouteriewerkzeughändler Hch. Ott und Herr Fabrikant Ernst Zimmermann wiedergewählt und Herr Fabrikant Hch. Heraeus, Teilhaber der Platinschmelze W. C. Heraeus, neugewählt wurden. Der Graveur und Modelleur Herr Willi Gertenbach wurde als Hilfslehrer an der Königl. Zeichenakademie in Hanau angestellt. Für die Jahre 1906, 1907 und 1908 hat der Großherzog von Baden u. a. nachbenannte Personen zu Handelsrichtern und Stellvertretern ernannt: Herrn Bijouteriefabrikant C. W. Meier, Präsident der Handelskammer in Pforzheim, Herrn Bijouteriefabrikant Gust. Siegle, Herrn Kommerzienrat Steinhändler Hermann Gesell, Herrn Doubléfabrikant Friedrich Kammerer, sämtliche in Pforzheim. Goldwarenhändler Johann Baumler

in München strebt einen Zwangsvergleich an, in welcher Sache auf 25. Januar ds. Js. Termin_anberaumt ist. Unter den tapferen Kämpfern in Südwestafrika sind auch Goldschmiede. Der Stadtrat zu Pforzheim hat kürzlich denselben Geldgeschenke in Höhe von je 10 Mk. zugehen lassen. Herr Kunstgewerbeschul - Direktor Prof. Hoffacker in Karlsruhe soll einen ehrenvollen Ruf nach auswärts erhalten haben. Sein Weggang wäre im Interesse der Großh. Kunstgewerbeschule und des Kunstgewerbe-Museums in Karlsruhe sehr zu bedauern.

Aus Innungen und Vereinen.

Der Pforzheimer Arbeitgeber-Verband hatte in einer außerordentlichen Generalversammlung vom 28. Dezember v. Js. einen Beschluß von tiefeinschneidender Wirkung bezüglich des Erwerbs der Bijouteriearbeiter gefaßt. Der deutsche Metallarbeiter-Verband hatte nämlich an den hiesigen Arbeitgeber-Verband das Ersuchen gestellt, die Ueberstundenarbeit mit 25 Prozent Aufschlag auf den gewöhnlichen Stundenlohn zu vergüten. Der Antrag wurde mit 189 gegen 10 Stimmen abgelehnt.

Berichtigung.

Zu dem Artikel Hagenmeyer & Kirchner in Berlin (Nr. 1) schreibt uns der Verfasser desselben ergänzend: Das älteste Geschäft dieser Branche von W. Victor, Berlin wird nach dem Tode des Begründers von den Nachkommen weitergeführt und hat sich ebenfalls eine gute Kundschaft durch Lieferung tadelloser Ware erworben. Es wurde im Jahre 1847 begründet und kann im nächsten Jahre das „eiserne“ d. i. das 60jährige Jubiläum feiern.

Zu dem Artikel in Nr. 1 der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ über das 50jährige Jubiläum der Muschel-Cameenschneiderei in Hanau, betreffs der fabrizierenden Firmen soll es Becker & Nicolaus, Hanau heißen.

Patente und Gebrauchsmuster.

Patent - Erteilungen. 30d. Z. 4215. Den Mund und die Nase bedeckende Atmungsvorrichtung mit Ein- und Ausatmungsventilen. G. F. Zimmer, London; Vertr.: C. Fr. Petri, Fulda, Neue Bahnhofstrasse 9, u. A. Ohntmus, Pat.-Anw., Mannheim. 30. 3. 04.

44b. P. 15855. Zündbandfeuerzeug mit Springdeckel und innerer beim Aufspringen des Deckels durch eine Zündvorrichtung in Brand gesetzter Dochtlampe. Emile Pinel, La Fère, Aisne, Frankr.; Vertr. E. G. Prillwitz, Pat.-Anw., Berlin NW. 21. 8.3. 04.

Gebrauchsmuster - Eintragungen. 33 b. 265902. Fahrkartenetui, das zugleich zur Aufnahme von Streichhölzchen o. dgl. eingerichtet ist. Herrmann Lagro, Berlin, Greifswalderstr. 204. 18. 10. 05. L. 14958. 33 d. 266080. Zusammenklappbares Armee- und Feldbesteck, bestehend aus der Verbindung von Messer mit Dosenöffner einerseits und Löffel mit Gabel andererseits. Karl Zipfel, Furtwangen. 20. 11. 05. Z. 3805.

44 a. 265586. Als Schmuck zu tragende Heiligenfigur, die aufklappbar und zur Aufnahme von Bildern, Schriften u. dgl. eingerichtet ist. Xaver Siegle, Pforzheim. 5. 9. 05. S. 12849.

Patent-Bericht,

mitgeteilt vom Patentanwalt Dr. Fritz Fuchs, dipl. Chemiker und Ingenieur Alfred Hamburger, Wien VII., Siebensterngasse 1.

Deutsches Reich:

Einspruchsfrist bis 11. Februar 1906. Kl. 44a. Armband, Hals- oder Fingerring. Emil Drews, Pforzheim.

Frage- und Antwortkasten.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen. Die Herren Fabrikanten, Grossisten und Detailleure werden in ihrem und Aller Interesse höflichst aufgefordert, von der allezeit kostenfreien Benutzung dieser Abteilung den aus. giebigsten Gebrauch zu machen, Fragen allgemeiner und technischer Art uns einzusenden und an deren Beantwortung sich zu beteiligen. Die Aufnahme einer Antwort erfolgt in jedem Einzelfalle auf ausdrücklichen Wunsch. Auch dieser Teil unseres Blattes ist dazu geschaffen, zur gegenseitigen Belehrung beizutragen. Fragen:

Frage 468. Wer fabriziert Armbänder mit Musikvorrichtung?
J. E. P.
Frage 469. Wie wird Elfenbein tief-schwarz gefärbt? S. M. F.
Frage 470. Wie poliert man matt gewordene Opale?

P. S. in R. Frage 471, Wie treibe ich am besten unreines Gold auf Feingold? E. F. in H.

Frage 472. Welcher von den Herren Kollegen kann mir eine billige Bezugsquelle für Korallseide weiß und farbig angeben? P. A. T. in H.

LA

Frage 473. Wer ist der Fabrikant versilberter Bestecke mit nebenstehendem Warenzeichen?

Antworten

Zu Frage 464. Als Spezialist in dieser Branche empfiehlt sich Wwe. Ludwig Stengel, Oberstein a. d. N.

Zu Frage 466. Broschen, Boutons und Anhänger in 18 kar. Gold fertigt: Adolph Warneck, Pforzheim.

Bekanntmachungen des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede.

Bekanntmachung.

Wir gestatten uns darauf hinzuweisen, daß mit dem 1. Januar die 2. Hälfte des Geschäftsjahres 1905/06 begonnen hat. Infolgedessen bringen wir den § 4 Abs. 3 in Erinnerung. Derselbe lautet: „Die Beiträge sind pränumerando an den Schatzmeister einzusenden. Bei verzögerter Zahlung erfolgt die Einziehung auf Kosten der betreffenden Mitglieder."

Infolge dieser Satzungsbestimmungen richten wir an unsere werten Mitglieder hierdurch das höfliche Ersuchen, die Beiträge für die 2. Hälfte des Geschäftsjahres 1905/06, eventl. auch die rückständigen Beiträge, an unsern Schatzmeister, Herrn Arthur Schmidt, i. Fa. C. Schwartz, Juwelier, Berlin W., Mohrenstr. 26, einsenden zu wollen.

Wir machen noch besonders darauf aufmerksam, daß die Beiträge, welche bis zum 1. Februar nicht eingegangen sind, durch Postnachnahme erhoben werden.

Wir richten aber an unsere verehrlichen Mitglieder das höfliche und sehr ergebene Ersuchen, uns doch die sehr bedeutende Mehrarbeit des Einziehens ersparen zu wollen.

Berlin, den 3. Januar 1906.

Verband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede
Berlin S., Oranien-Straße 143.

Fischer. Oscar Müller, I. Schriftführer. P. Telge.
Rudolf Menzel. Arthur Schmidt, I. Schatzmeister.

Bekanntmachung.

Gesetzentwurf zur Regelung des Ausverkaufswesens.

§ 1.

Die Veranstaltung von Ausverkäufen zum Zwecke einer beschleunigten Veräußerung von Waren oder anderen zu einem Gewerbebetriebe gehörigen beweglichen Sachen im Kleinverkaufe ist nur mit Bewilligung der Orts-Polizeibehörde gestattet.

§ 2.

Die Bewerber um eine solche Bewilligung haben an die Polizeibehörde des Ortes, in welchem der Ausverkauf stattfinden soll, einen schriftlichen Antrag zu richten, in welchem folgende Angaben enthalten sein müssen:

1. Ein vollständiges, mit fortlaufenden Zahlen versehenes Verzeichnis der zum Ausverkauf bestimmten Gegenstände, unter genauer Angabe der Zahl, Menge und Art;

2. die genaue Angabe des Hauses und Raumes für den Ausverkauf; 3. die Dauer der Zeit, auf welche sich der Ausverkauf erstrecken soll;

4. die Personen, in deren Eigentum sich die zu veräußernden Waren oder anderen beweglichen Sachen befinden; ferner die Personen, durch welche der Ausverkauf bewerkstelligt werden soll (z. B. der Geschäftsinhaber, dessen Bedienstete, ein Geschäftsführer u. dgl.);

5. die Gründe, aus welchen der Ausverkauf stattfinden soll, wie: Ableben des Geschäftsinhabers, Aufhören des Geschäftsbetriebes, Elementarereignisse u. dgl.

§ 3.

Die Orts-Polizeibehörde hat nach Einvernehmung der Handelsund Handwerkskammer und der vereideten Sachverständigen des Gewerbes, welcher der Bewerber angehört, die Entscheidung zu fällen.

Die Gutachten haben sich auch auf die Richtigkeit der vom Bewerber nach § 2, Punkt 5, zu machenden Angabe zu erstrecken. Für die Erstattung dieser Gutachten hat die Örts - Polizeibehörde eine angemessene, nicht über 20 Tage festzusetzende Frist einzuräumen und nach Eingang der Gutachten längstens innerhalb 30 Tagen zu entscheiden.

§ 4.

Die Orts-Polizeibehörde höchster Instanz kann die Bewilligung zum Ausverkaufe längstens auf die Dauer von 3 Monaten erteilen; für eine längere Dauer, und zwar längstens bis zu 1 Jahre, kann die Bewilligung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen nur von der politischen Landesbehörde erteilt oder verlängert werden.

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Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn die Gegenstände zum Zwecke des Ausverkaufs angefertigt oder aufgekauft sind.

Die Bescheinigung kann ferner versagt werden, wenn es an einem hinreichend begründeten Anlaß fehlt, insbesondere aber, wenn der Ausverkauf zum Zwecke des unlauteren Wettbewerbes vorgenommen werden soll, oder eine empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde. Die Versagung der Bescheinigung ist unter Rückgabe der Urschrift des Antrages zum Ausverkauf schriftlich zuzustellen.

Die Bewilligung zum Ausverkaufe für ein Geschäft, welches noch nicht volle 2 Jahre besteht, kann nur im Falle des Todes des Geschäftsinhabers oder des Eintritts von Elementarereignissen oder in sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden Der Ausverkauf darf sich stets lediglich auf die ursprünglich angemeldeten Waren (§ 2, Punkt 1) erstrecken.

Die Orts-Polizeibehörde ist berechtigt, in dem Verkaufslokale diesbezügliche Revisionen vorzunehmeu oder durch die Beauftragten der Handels- oder Handwerkskammer vornehmen zu lassen.

§ 5.

Bezüglich des nachgesuchten Standortes des Ausverkaufes (§ 2, Punkt 2) erfolgt die Bewilligung der Gewerbe-Polizeibehörde nach Einvernehmung der Ortz-Polizeibehörde.

§ 6.

Vor erhaltener Bewilligung darf ein Ausverkauf weder angekündigt noch begonnen werden, derselbe darf auch über die bewilligte Dauer hinaus nicht fortgesetzt werden.

§ 7.

Auf Verkäufe, welche infolge richterlicher oder sonst behördlicher Anordnung oder von Seiten der Konkursmassenverwaltung erfolgen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 8.

Uebertretungen dieses Gesetzes werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet. Die Geldstrafe fließt in den Armenfonds des Standortes des Ausverkaufes.

§ 9.

Wenn der Ausverkauf nicht auf die ursprünglich angemeldete Ware beschränkt bleibt, ist der Ausverkauf sofort zu schließen, und sind, unbeschadet der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, die nach Eröffnung des Ausverkaufes dem Warenlager hinzugefügten Waren für verfallen zu erklären. Der Erlös dieser Waren fließt gleichfalls dem betreffenden Armenfonds zu.

Wir bringen vorstehenden Gesetzentwurf zur Regelung des Ausverkaufswesens zur Kenntnis der dem Verbande angeschlossenen Vereine und Innungen und der Mitglieder, mit der Bitte, sich mit dieser außerordentlich wichtigen Angelegenheit näher zu beschäftigen und uns über etwaige Wünsche Mitteilung zu machen.

Verband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede
Berlin S., Oranien-Straße 143.

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Nachdruck aus dem Inhalt vorliegender Zeitung ist nur mit Erlaubnis der Redaktion und unter genauer Quellenangabe gestattet.

Wöchentlicher Arbeits-Nachweis

Konkurse und Insolvenzen.

Braunschweig. Uhrmacher Wilhelm Wiegel, Damm 8. Eröffnung 4. 1. 06. Verwalter: Kaufmann B. Mielziner, Kaiser Wilhelmstr. 16. Anmeldefrist 10. 2. 06, Prüfungstermin 1. 3. 06. Burg a. Fehmarn. Goldschmied Christian Diederich Christensen. Eröffnung 2. 1. 06. Verwalter: Kaufmann Peter F. Thomsen. Anmeldefrist 15. 2. 06. Prüfungstermin 3. 3. 06. Nittenau. Uhrmachereheleute Georg u. Anna Schweigart Eröffnung 3. 1. 06. Verwalter: Königl. Gerichtsvollzieher Moritz Strößner. Anmeldefrist 26. 1. 06. Prüfungstermin 14. 2. 06.

Schwerin i. M. Uhrmacher Carl Fleischer. Eröffnung 2. 1. 06. Verwalter: Referendar Dr. Oppermann. Anmeldefrist 27. 1. 06. Prüfungstermin 21. 2. 06.

Silberkurs.

Der Konventionspreis des 0,800 feinen Silbers beträgt für Aufträge vom 11. Januar 1906 an bis auf weiteres 77 Mark per Kilo. Verband der Silberwarenfabrikanten Deutschlands

E. V.

Nachrichtendienst

der Freien Vereinigung, Berlin.

In der Nacht vom 2. zum 3. Januar ds. Js. sind in San Remo in einem Hotel 13 Ringe, Phantasie, reich ausgefaßt, ferner 1 Brosche, blau emailliertes Feld mit russischem Namenszug und Krone, umgeben von 14 Brillanten im Gewichte von 3/4-1 Kar, gestohlen worden.

Der Tat verdächtig erscheinen 2 Männer, von denen der eine groß und schlank, der andere kleiner ist. Beide sind blond, der kleinere etwas dunkler und mit Anflug von Schnurrbart; Alter 22-25 Jahre.

Die auch fremde Sprachen sprechenden Gauner trugen steife Filzhüte, schwarze Kleidung und nannten sich Pierre Carré und Jean Amorice.

Es wird ersucht, jede Person, welche die gestohlenen Gegenstände zum Kauf anbieten sollte, sofort verhaften zu lassen.

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Zeitung in Leipzig 28.

Für Silberwaren - Fabriken.

Energischer und umsichtiger Hütteningenieur, Ende 20er, m. guter theoretischer u. praktischer Ausbildung, mehrjährige Praxis in großen Walzwerk-, Drahtzieherei- u. Preßbetrieben, gewandter Konstrukteur und Metall probierer, vertraut mit der Ueberwachung großer Betriebsanlagen, erfahren im Lohn- und Kassenwesen, gewandt im Verkehr mit dem Arbeiterpersonal, sucht, gestützt auf gute Zeugnisse. geeignete Position als

Betriebsingenieur.

Gefl. Offerten unter B. T.
72 befördert die Deutsche
Goldschmiede - Zeitung" in
Leipzig 28.

auch perfekt in Reparaturen, ge stützt auf gute Zeugnisse, sucht Stellung in einem besseren Privatgeschäft, wo er event. auch im Verkauf tätig sein kann. Gefl. Offerten unter B. X. 81 an die Deutsche Goldschmiede - Zeitung in Leipzig 28 erbeten.

Kaufmann,

29 Jahre alt, verheiratet, mit viel. seltigen, auch praktlichen Erfahrungen und Sprachkenntnissen, welcher in der Edelsteinbranche bereits auf der Reise tätig war, sucht per 1. April 1906 Position als

Reisender

in bereits gut eingeführtem Hause der Juwelen, Gold. oder Silberwaren. Branche. Gefl. Offert. unter C. A. 84 an die Deutsche Goldschmiede-Zeitung in Leipzig 28.

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