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Bestrafung des Diebstahls angeben. 302. Die Unterdrückung der Diebe soll sich der König ganz besonders angelegen sein lassen; durch die Unterdrückung der Diebe blüht sein Ruhm und sein Reich1). 303. Ein König, der Schutz gewährt, ist stets zu verehren; denn es ist als ob er fortwährend ein grosses Somaopfer mit Erfolg darbrächte, wobei der (von ihm verliehene) Schutz die Opfergaben darstellt 1). 304. Ein König, der (sein Volk) beschützt, erwirbt sich dadurch (den himmlischen Lohn des) sechsten Theils aller verdienstlichen Handlungen1) (die in seinem Reiche vorkommen); beschützt er es nicht, so lädt er (die schlimmen Folgen des) Unrechts auf sich (das in seinem Reiche begangen wird). 305. Das Verdienst, das durch Vedastudium, durch Opfer, durch Almosenspenden, durch Gottesdienst erworben wird: von alle dem erlangt der König mit Recht den sechsten Theil, wenn er (seine Unterthanen) gehörig beschützt. 306. Ein König, der dem Rechte gemäss alle Wesen beschirmt, ein König, der die Strafwürdigen zu Boden schlägt: ein solcher König bringt gleichsam Tag für Tag ein von hunderttausend Opfergaben begleitetes Opfer dar1). 307. Ein Herrscher der, ohne (sein Volk) zu beschützen, dennoch Steuern 1), Abgaben 2), Zölle3), den täglichen Tribut1) und

302. 1) Einem Reiche, in dem völlige Sicherheit herrscht, wenden sich auch auswärtige Einwanderer zu. (M.) 303. 1) Der gewährte Schutz wird mit den Opfergaben an die Brahmanen verglichen, auf denen die Verdienstlichkeit eines Opfers hauptsächlich beruht. Der Sinn ist, dass der König durch Beschützung seiner Unterthanen Tag für Tag den gleichen himmlischen Lohn erwirbt wie durch die Darbringung eines Opfers der erwähnten Art. (M.) 304. 1) Nach M. sind besonders religiöse Handlungen wie Opfer u. dgl. gemeint. 306. 1) Er erlangt das nemliche Verdienst wie durch ein solches Opfer (M. G. N. K. R.). 307. 1) Die jährliche Steuer von Getreide u. s. w., ein Sechstel der Ernte betragend (M. G. N. K. R.). 2) Die Grundsteuer (N.), d. h. die monatlich oder nur in gewissen Monaten von Stadt- und Landbewohnern zu erhebende Abgabe (G. K. R.). 3) Die Abgaben, welche Kaufleute u. s. w. an Zollstätten, auf Märkten u. s. w. entrichten müssen (M. G. N. K. R.). 4) Naturalleistungen an Früchten, Gemüsen. Blumen u. dgl. (M. N. G.).

Bussen (für Vergehungen) nimmt, der kommt (nach seinem Tod) auf der Stelle in die Hölle. 308. Von einem König, der (seine Unterthanen) nicht beschützt und doch sie aussaugt1), und das Sechstel ihrer Einnahme als Steuer erhebt, sagt man, dass er die Sünden aller Menschen insgesammt auf sich lade. 399. Von einem Fürsten, der die heiligen Satzungen für nichts achtet, nicht an das Jenseits glaubt, unrechtes Gut an sich bringt, (sein Volk) nicht beschützt und die Leute aussaugt, wisse man, dass er für die Hölle reif ist. 310. Einen Frevler1) soll der König angelegentlich durch drei Mittel im Zaume halten: durch Einkerkerung, durch Fesselung 2) und durch mancherlei Leibesstrafen 3). 311. Durch die Unterdrückung der Bösen und durch die Begünstigung der Guten werden die Könige stets von Sünde rein, gerade wie die Zweimalgeborenen 1) durch Opfer (Sühnung erlangen). 312. Stets muss ein Fürst, dem sein eigenes Wohl am Herzen liegt, zu verzeihen bereit sein, wenn er geschmäht wird von den Parteien in Processen 1), von Kindern, Greisen oder Kranken. 313. Wenn er, von Bedrängten geschmäht, ihnen vergibt, so wird er dafür im Himmel geehrt; wenn er sie aber aus Hochmuth nicht verschont, so kommt er dafür in die Hölle. 314. Ein Dieb muss mit zerrauftem Haar, in gefasster Haltung 1) vor den König treten und ihm seinen Diebstahl2) berichten mit den Worten: „Ich habe (das und das) Verbrechen begangen, strafe mich.“ 315. Dabei muss er auf der Schulter eine Keule, oder einen

die täglich an den König entrichtet werden. (K. R.) 308. 1) Ich lese attâram (statt râjânam) mit M. N., was nach letzterem auf übermässige Besteuerung geht. 310. 1) Nach M. sind speciell Diebe gemeint. 2) Indem man sie im Kerker mit Ketten oder Stricken fesselt. 3) Schläge, Abhacken der Hände und Füsse u. dgl. (G. K. R.), auch Hinrichtung (M.). 311. 1) Nach M. N. sind hiemit Brahmanen gemeint. 312. 1) M. bezieht diesen Ausdruck auf Freunde und Verwandte eines gerichtlich Verurtheilten, nach den anderen Commentatoren sind richtiger der unterliegende Kläger oder Beklagte selbst gemeint. 314. 1) Ich lese mit M. dhimatâ für dhâvatâ. 2) Nach den Commentatoren und den Parallel

Knüttel von Khadira-Holz, oder einen an beiden Enden mit einer Spitze versehenen Speer oder einen eisernen Kolben tragen. 316. Mag ihn dann der König damit zu Boden schlagen oder ihm das Leben lassen1): in beiden Fällen ist der Dieb des Diebstahls ledig. Straft ihn jedoch der König nicht, so fällt das Vergehen des Diebes ihm zur Last. 317. Der Tödter einer Leibesfrucht1) überträgt seine Schuld auf denjenigen, welcher Speise von ihm annimmt, eine ehebrecherische Frau überträgt sie auf ihren Gatten (der ihre Untreue duldet), ein (nachlässiger) Schüler2) auf seinen (nachlässigen) Lehrer, ein (nachlässiger) Opferer (auf den Priester, dem er die Leitung der Opferceremonie übertragen hat)3), ein Dieb (der nicht bestraft wird) auf den König. 318. Dagegen gehen Uebelthäter, die vom König ihre Strafe erhalten haben, rein zum Himmel empor wie tugendhafte Gutthäter1). 319. Wer von einem Brunnen das Seil oder den Eimer wegnimmt und wer einen Wasserbehälter 1) zerstört 2), wird zu einer Busse von einem Mâsha verurtheilt und muss die (fortgebrachten) Gegenstände wieder in den Brunnen bringen. 320. Wer Getreide im Betrage von mehr als zehn Kumbha 1) stiehlt, den trifft die Todesstrafe; stiehlt er einen geringeren Betrag, so soll er um das Elffache des Betrags gebüsst werden; (in beiden

stellen ist speciell die Entwendung von Gold gemeint, das einem Brahmanen gehört. 316. 1) Es ist entweder gemeint, dass ihn der König gar nicht schlägt (M. G. N.), oder dass er ihn nicht tödtlich verwundet (K. R.). Im ersteren Falle soll der König nach M. die Körperstrafe in eine Geldstrafe verwandeln. 317. 1) Nach den Erklärungen der Commentatoren zu dieser und ähnlichen Stellen ist dies ein symbolischer Ausdruck für „Tödtung eines Brahmanen“. 2) Der zu spät aufsteht u. dgl. (M.) 3) Wenn er nicht nach den Anordnungen des Priesters verfährt, so soll dieser ihn im Stich lassen, sonst trifft ihn die Verantwortung für das Nichtgelingen des Opfers (M.). 318. 1) Nach geleisteter Sühne hemmt das begangene Verbrechen nicht mehr die Wirkung ihrer früheren guten Werke (M. N. K.). 319. 1) Nach M. entweder eine Cisterne oder eine Hütte an der Strasse, in der die Reisenden Wasser vorfinden. 2) Indem er das Holz wegnimmt u. dgl. (N.) 320. 1) Ein Getreidemass, = 20 oder

Fällen muss er) dem Beschädigten sein Eigenthum ersetzen. 321. Ebenso soll (bei Entwendung) von Gegenständen, deren Werth sich nach dem Gewicht berechnet, wie Gold, Silber u. dgl. 1) die Todesstrafe 2) eintreten, wenn das Gewicht sich auf mehr als hundert (Pala) 3) beläuft, dessgleichen bei werthvollen Kleidungsstücken. 322. Beläuft sich das Gewicht auf mehr als fünfzig (Pala)1), so wird Abhackung der Hände bestimmt; bleibt das Gewicht unter diesem Ansatz, so soll man eine Geldbusse im elffachen Betrag des Werthes verhängen. 323. Wer vornehme Männer und namentlich Frauen, oder kostbare Juwelen1) raubt, der verdient die Todesstrafe"). 324. Sind grosse Thiere, Waffen oder Arznei gestohlen worden, so soll der König die Strafe mit Rücksicht auf die Zeitumstände und auf ihre Bestimmung festsetzen1). 325. Wer Kühe, die Brahmanen gehören, gestohlen oder eine unfruchtbare Kuh misshandelt 1) oder (anderes) Vieh gestohlen hat, dem soll man auf

22 Prastha. Ein Prastha = 32 Pala. Vgl. o. 135. Nach N. hat ein Kumbha 200 Pala. 321. 1) So nach G. K. M., vgl. auch Vishnu 5, 13. Dagegen sind nach N. R. die dem Gewicht nach zu berechnenden Gegenstände (z. B. Kupfer) von Gold und Silber gesondert aufgezählt. 2) Nach N., vgl. Vishnu a. a. O., wo nur die Todesstrafe gemeint sein kann. Nach M. G. K. R. sind je nach den Umständen und der Person wechselnde Leibesstrafen gemeint.) M. G. K. Nach N. ist der zu ergänzende Name des Gewichts Nishka, o. 137; nach demselben zieht bei Gold und Silber etc. schon die Entwendung des geringsten Betrags obige Strafe nach sich. 322. 1) Aber weniger als 100 (G. K.). 323. 1) Diamanten, Berylle u. dgl. 2) Oder eine Leibesstrafe, die je nach den Umständen wechselt," wie auch hier die Commentatoren erklären. 324. 1) So kommt es bei einer Arznei nicht allein auf den Werth, sondern auch auf ihre Wirkung und ihre Bestimmung für einen leicht oder schwer Erkrankten an (M. R.); die Entwendung von Waffen ist doppelt strafbar, wenn sie zur Zeit eines Kampfes stattgefunden hat (N. R.). M. versteht unter ,,Diebstahl" hier auch unerlaubte Anwendung, in welcher weiteren Bedeutung das Wort allerdings in den Gesetzbüchern zuweilen gebraucht wird: so soll die Todesstrafe eintreten, wenn man einem Brahmanen mit Waffengewalt auch nur 20 Pana geraubt hat. 325. 1) So nach M., ich lese sthûrikâyâç. Die „Misshandlung" besteht nach M. darin, dass man die Kuh mit einem

der Stelle den halben Fuss abhacken, 326. Eine Busse im doppelten Betrag des Werthes ist zu entrichten bei Entwendung von Faden (von Wolle), Baumwolle, Stoffen, die zur Bereitung geistiger Getränke dienen, Kuhmist, Zucker, sauerer Milch, Milch, Buttermilch, Wasser, Gras. 327. Körben aus Bambusgeflecht 1), Salz von irgendwelcher Art 2), irdenem Geschirr, Lehm, Asche. 328. Von Fischen, Vögeln, Oel, zerlassener Butter, Fleisch, Honig und was sonst von Thieren stammt 1). 329. Von sonstigen derartigen Gegenständen 1), von berauschenden Getränken, Reis und zubereiteten Speisen jeder Art. 330. Bei (Entwendung von) Blumen, unreifem Getreide, Büschen, Ranken- und Schlinggewächsen und von einer geringen Quantität oder von nicht ausgelesenem Getreide 1) soll die Busse fünf Krishnala betragen. 331. Bei ausgelesenem Getreide, bei Gemüse, Wurzeln und Früchten soll die Busse hundert (Pana) betragen, wenn kein Verwandtschafts- oder sonstiges Verhältniss (z. B. Zugehörigkeit zur nemlichen Gemeinde zwischen dem Eigenthümer und Thäter) besteht; um ein halbes Hundert soll er gebüsst werden, wenn ein solches Verhältniss besteht 1). 332. Raub ist es, wenn die That (Aneignung fremden Gutes) in Gegenwart (des Eigenthümers) mit Anwendung von Gewalt vollführt wird; wird sie hinter seinem Rücken vollführt oder wird die Entwendung nach vollbrachter That abgeleugnet, so ist es ein Diebstahl. 332. Wer die

Stachelstock schlägt, um sie zum Tragen einer Last zu zwingen. Nach den andern Commentatoren ist zu übersetzen „oder wenn man ihnen die Nase durchbohrt", um einen Zügel durchzuziehen. 327. 1) K. R. Nach G. aus dem Bast des Bambusrohrs gemachte Gefässe. 2) Steinsalz aus dem Induslande u. a. Salze (G.). 328. 1) Felle, Hörner u. s. w. (G. K. R.) 329. ') Rother Arsenik, rothes Blei u. dgl. Gegenstände von geringem Werthe (G. K.). 330. 1) Getreide, von dem die Spreu und die tauben Aehren nicht entfernt worden sind (M G. N. K. R.). 331. 1) Diese Erklärung bei M. K. R., doch erwähnen die Commentatoren noch eine Reihe anderer Erklärungen: wenn der Eigenthümer und der Thäter in freundschaftlichem Güteraustausch stehen, oder nicht; wenn das Getreide u. s. w. sich unter Verschluss befand, oder nicht; wenn alles gestohlen wurde,

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