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I. Der Bedarf.
§ 4.

1) Die Summe der jämmtlichen durch die Unfallversicherung innerhalb einer bestimmten Periode verursachten Vermögensaufwendungen stellt den Bedarf dieser Periode dar. Fast alle diese Aufwendungen werden durch die Versicherungsverbände (B.Gn. und V.An.) gemacht. 1) Insoferne dies der Fall ist, erscheinen dieselben als Ausgaben dieser Verbände und stellen in ihrer Summe deren Bedarf dar.

Während es nun bei allen privaten und bei vielen öffentlichen Wirthschaften feinen Unterschied macht, ob die einzelnen Ausgaben nothwendig sind oder nicht, ob sie auf Grund gesehlicher Vorschrift gemacht werden oder nicht, gilt für die Verbände der Unfallversicherung das Prinzip, daß sie nur die gesetzlich nothwendigen und zulässigen Aufwendungen machen dürfen und daß weitere Ausgaben durchwegs verboten sind. 2)

Die einzelnen Posten dieses gesetzlich begrenzten Bedarfes sollen in den folgenden Ziffern kurze Besprechung finden.

2) Aus dem Charakter und Zweck der Unfallversicherung erklärt es sich, daß die Hauptmasse des Bedarfes durch die Leistungen zu sozialpolitischen Zwecken (Entschädigungsbeträge", Fürsorgeleistungen) gebildet wird. Die Höhe und Art dieser gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ist in den betreffenden Gesetzesstellen genau bezeichnet und genügt es deshalb, hier darauf zu verweisen. Durch diese gesetzliche Firirung der Leistungen ist aber nicht nur das Minimum, sondern auch das Maximum derselben gegeben: Die Versicherungsverbände sind nicht befugt, dieselben über das im Gesch vorgeschriebene Maß zu erhöhen.)

Diese Fürsorgeleistungen können im wesentlichen von fünferlei Art sein:
a) einmalige Naturalleistungen (Kur und Verpflegung);

b) periodische Naturalleistungen (so nur nach L.U.V.G. § 9);
c) einmaliger Kostenersatz;

d) periodische Geldrenten;

e) Kapitalsabfindungen (vgl. S. 11 Note 1 oben).

3) Einen zweiten Hauptbestandtheil des Bedarfes bilden die Kosten der Organisation und Verwaltung („Verwaltungskosten“), d. h. „diejenigen Aufwendungen, welche durch die Herstellung und Erhaltung der Bedingungen für die einerseits möglichst wirksame, andererseits möglichst wenig belastende Durchführung der socialpolitischen Aufgaben erwachsen."

Es bedarf wohl keiner besonderen Hervorhebung, daß unter Verwaltungskosten nicht nur die durch Organisation und Verwaltung der eigentlichen Ver

1) Die sich ergebenden Ausnahmen von dieser Regel kommen in § 24 zur Darstellung. 2) u.V.G. § 10 Abs. 3. L.N.V.G. § 15 Abs. 2. B.11.V.6. § 12 Abs. 1. S.11.V.6. § 18 Abs. 2. Aehnlich B.U.V.6. §§ 28 mit 24 Abs 1. Die in diesen Paragraphen enthaltenen Aufzählungen des Bedarfes sind indessen nicht vollständig (vgl. oben Ziff. 5).

3) 11.V.G. §§ 5-7.

ᎦᎦ 8-15.

L.U.V.G. §§ 5-10.-B.U.V.G. §§ 6-8.

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„Auch Zinsen

4) Vgl. A. N. 1886 . 74 3iff. 154; 1896 S. 425 3iff. 1547. yon rückständigen Entschädigungsbeträgen dürfen den Entschädigungsberechtigten nicht zugesprochen werden“ Handbuch Aum. 33 zu U.V.6 § 5. - Uleber Aufwendungen für die Fürsorge während der ersten 13 Wochen siehe A. N. 1887 S. 55, 121; 1889 . 133, 357. K.V.G. § 76 c.

sicherungsverbände erwachsenen Kosten zu verstehen sind, sondern alle Aufwendungen, welche zur Durchführung der Unfallversicherung erforderlich sind, also insbesondere auch die durch Inanspruchnahme von staatlichen und Kommunalbehörden verursachten.

Ihrem Wesen entsprechend konnten die Verwaltungskosten ihrer Höhe und Art nach nicht geschlich festgesetzt werden. Doch sind in den Gesetzen einzelne Aufwendungen ausdrücklich als von der B.G. zu tragende (Verwaltungskosten bezeichnet.1)

4) Die Prämien für Rettung Verunglückter und Abwendung von Unfällen stellen einen der Unfallversicherung eigenthümlichen Posten des Bedarfes dar, der sich ebenso wie die Entschädigungsbeträge unmittelbar aus den von der Gesetzgebung verfolgten sozialpolitischen Zwecken, mittelbar aber auch durch das Interesse der B.Gn. an einer möglichst geringen Zahl und Größe von Betriebsunfällen rechtfertigt. Während aber bei den Entschädigungsleistungen die Höhe durch gesetzliche Vorschrift, bei den Verwaltungsfosten durch den thatsächlichen Aufwand feststeht, erscheint es hier ähnlich wie bei dem sogleich zu besprechenden letzten Posten des Bedarfes in das Ermessen der B.Gn. gestellt, ob und in welcher Höhe sie solche Prämien bezahlen wollen. Sie sind darin auch an keinerlei behördliche Genehmigung gebunden.

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5) Die Verpflichtungen aus älteren Versicherungsverträgen. Diese Ausgaben auf Grund übernommener Unfallversicherungsverträge" erscheinen in der alljährlich vom R.V.A. in den A. N. veröffentlichten „Nachweisung über die gesammten Rechnungsergebnisse der Berufsgenossenschaften“ in Spalte 34 stets unter „e) Allgemeine Verwaltungskosten. 1. Kosten der ersten Einrichtung." Es bedarf aber wohl keiner weiteren Auseinandersetzung, daß dieselben mit den Verwaltungskosten in dem oben (unter Ziff. 3) festgestellten Sinne absolut nichts zu thun haben (vgl. hiezu auch § 1 Ziff. 6, § 10 3iff. 4).

6) Dagegen sind als besondere Posten des Bedarfes nicht anzusehen: a) Die Einlagen in den Reservefonds, da dieser ebenfalls nur zur Deckung des vorstehend bezeichneten Bedarfes dient und lediglich eine Uebertragung von Lasten aus einer späteren in eine frühere Bedarfsperiode darstellt. Wenn dieselben in der Gesetzgebung trotzdem stets als eigener Posten des Bedarfes aufgeführt werden, so hat das seinen Grund einzig und allein in praktischen Rücksichten, die aber für unsere theoretische Betrachtung nicht maßgebend sein können (vgl. über den Reservefonds unten § 25).

b) Der durch Uneinziehbarkeit der Beiträge entstandene Ausfall, der umgekehrt eine Lastenübertragung aus einer früheren in eine spätere Bedarfsperiode und zugleich eine subsidiäre Haftung der zahlungsfähigen Genossenschaftsmitglieder für die Verpflichtungen der zahlungsunfähigen begründet.

c) Der durch Rückerstattung bezw. Anrechnung zuviel erhobener Beiträge entstehende Ausfall, der ebenfalls der folgenden Bedarfsperiode zur Last fällt. (Vgl. zu b) und c) unten § 25 Ziff. 2).

So die Entschädigung der Arbeitervertreter (U.V.G. §§ 44 Abs. 4, 55 Abs. 1; dazu Sten Ber. 1884 Bd. III S. 81), die Kosten des Schiedsgerichts, sowie des Verfahrens vor demselben (UV.G. § 50 Abs. 5), die durch die Neberwachung und Kontrolle der Betriebe entstehenden Kosten (U.V.G. § 86), die den requirirten Behörden zu erstattenden Auslagen (UV.6. § 101). Ueber den Ausschluß einzelner Arten der Verwaltungskosten von der allgemeinen Lastenübertragung siehe unten § 24.

II. Die Mittel.

§ 5. Allgemeine Uebersicht.

1) Dem Bedarf stehen als äquivalenter Faktor gegenüber die zu dessen Deckung bestimmten Mittel, deren Aufbringung (wiederum vorbehaltlich der in § 24 zu erörternden Ausnahmen) durch die Versicherungsverbände erfolgt, weshalb sie als Einnahmen der letzteren erscheinen. Im Gegensatz zu den Ausgaben, welche gesetzlich begrenzt sind, sind den Verbänden alle geseßlich überhaupt zulässigen Einnahmequellen offen gelassen. Da aber die meisten derselben besondere Vermögensaufwendungen erfordern und solche den Verbänden nicht gestattet sind, so sind thatsächlich auch die Einnahmen ihrer Art und Zahl nach sehr beschränkt.

Dafür hat ihnen andererseits die Gesetzgebung bestimmte Einnahmequellen, die ihnen entweder mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gemeinsam. oder auch ihnen eigenthümlich sind, neu eröffnet.')

2) Als Einnahmen kommen nun für die Unfallversicherung in Betracht: a) Die Beiträge;

b) die Strafgelder;

c) die Zuschüsse des Reiches, der Einzelstaaten und der Gemeinden; d) die Einnahmen aus Kapitalzinjen;

e) die freiwilligen Zuwendungen;

f) die Einnahmen aus älteren Versicherungsverträgen;

g) die Einnahmen aus Regreßansprüchen.

Eine Eintheilung dieser Einnahmen ergibt sich nach folgenden Gesichtspunkten:

3) a) Veränderliche Einnahmen sind solche, die dem jeweiligen Bedarf angepaßt werden können: Beiträge.

b) Konstante Einnahmen, bei denen zwar nicht immer das „an ?“, wohl aber das „quantum ?" im Voraus schon feststeht, sind alle sonstigen Einnahmen.2)

4) a) Ordentliche Einnahmen sind solche, die auf Grund allgemeiner gefeßlicher Vorschrift in allen Versicherungsfällen gleichmäßig zur Erhebung gelangen: Beiträge, Reichs- und Staatszuschüsse.

b) Außerordentliche dagegen sind solche, die nur in einzelnen Fällen auf Grund eines besonderen Thatbestandes erhoben werden, bezw. eingehen: Strafgelder, Einnahmen aus Kapitalzinjen, freiwilligen Zuwendungen, älteren Versicherungsverträgen und Regreßansprüchen.

5) a) Auf öffentlichen Rechtstiteln beruhen: Beiträge, Zuschüsse von Reich, Einzelstaaten und Gemeinden, Strafgelder.

b) Auf privatrechtlichen Titeln beruhen: die Einnahmen aus Kapitalzinjen, freiwilligen Zuwendungen, älteren Versicherungsverträgen und Regreßansprüchen.

§ 6. Die Beiträge.

1) Analog den die Hauptmasse der Ausgaben bildenden Fürsorgeleistungen wird die Hauptmasse der Einnahmen durch die Beiträge gebildet. Diese stellen zugleich ein der sozialen Versicherung eigenthümliches Institut dar, in dem sich so

1) Hierher zählen namentlich die auf öffentlichen Rechtstiteln beruhenden Einnahmen: Beiträge, Strafgelder, Reichs- und Staatszuschüsse.

2) Im Handbuch (Note 2 zu U.V.G. § 71) werden diese unter der wenig passenden Bezeichnung „Verwaltungseinnahmen“ zusammengefaßt.

recht die Doppelnatur der lezteren als Versicherung und zugleich als Einrichtung des öffentlichen Rechtes zeigt. Verleihen die Beiträge der Unfallversicherung einerseits gewisse Aehnlichkeit mit der Privatversicherung, so unterscheiden sie sich andererseits selbst wieder in verschiedener Hinsicht ganz erheblich von den Prämien der Versicherungsgesellschaften.

a) Vor allem sind auf dem Gebiete der Unfallversicherung Beitragsleistung und Fürsorgeanspruch vollkommen unabhängig von einander, während bei der Privatversicherung letterer in Bestand und Höhe durch die vorausgegangene Prämienzahlung bestimmt ist.')

b) Weiters besteht bei der Unfallversicherung stets (auch für die freiwillige Versicherung) eine Beitragspflicht, deren Erfüllung durch staatliche Machtmittel gewährleistet ist, während bei der Privatversicherung nur eine Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Prämien besteht, deren Nichterfüllung lediglich privatrechtliche Nachtheile, eventuell den Verlust der Anwartschaft nach sich zieht (vgl. über die Beitragspflicht den folgenden Paragraphen).

e) Die Feststellung der Beiträge erfolgt bei der Privatversicherung unter größtmöglicher Individualisirung des Risikos nach versicherungstechnischen Grundsägen, bei der Unfallversicherung hingegen nach mehr oder weniger generalisirenden Umlagemaßstäben.2)

2) Nach Rosin (S. 536) bezeichnet Beitrag die Form der Lastenübertragung von einem Verbande auf seine Glieder, indem die Gesammtlasten desselben für eine bestimmte Zeitperiode als Einheit auf die Zugehörigen des Verbandes nach einem bestimmten Maßstabe vertheilt werden." Den Gegensatz dazu bildet dann die Erstattung (der Rückgriff). Bei dieser Definition sind indeß die Ausgleichungs-, namentlich Rückversicherungsverbände (vgl. über diese unten § 27) mit inbegriffen. Da diese jedoch einen ganz anderen Zweck verfolgen als die Versicherungsbeiträge, indem sie der Aufbringung des Bedarfes eines Rückversicherungsverbandes durch Umlegung auf die Einzelverbände dienen, so sind dieselben naturgemäß nicht hier, sondern erst bei der Darstellung der gemeinsamen Tragung des Risikos zu erörtern.

3) Die Unfallversicherungsbeiträge sind, wie alle Beiträge zur sozialpolitischen Versicherung, öffentlich rechtlicher Natur. Dies äußert sich in doppelter Hinsicht, in materieller und in formeller:

a) Die Feststellung der Beiträge beruht der Zulässigkeit und der Höhe nach auf Säßen des öffentlichen Rechtes.

b) Die Erhebung der Beiträge erfolgt nach Art der öffentlichrechtlichen Abgaben. Als solche kommen in erster Linie Steuern und Zölle in Betracht; aber auch die Prämien bei der landesrechtlichen Immobiliarfeuer- und Hagelversicherung sind als öffentlichrechtliche Beiträge anzusehen und werden dementsprechend erhoben und beigetrieben. 3) *)

1) Vgl. dazu vor allem Rosin S. 255 ff. und die dort Zitirten.

*) Vgl. unten § 16 Ziff. 2, sowie Rosin S. 265: „Gegen den Charakter der Beiträge als Versicherungsprämien spricht endlich der weitreichende Mangel jener „Individuali. sirung des Risikos“, der Abstufung der Gegenleistung nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahr, welche dem planmäßigen Großbetrieb des Versicherungsgeschäfts so eigenthümlich ist.“

5) Aehnlich bezeichnet Rosin (S. 609 f.) die Beiträge zur Gemeindekrankenversicherung als communale Beiträge“. Die öffentlichrechtliche Natur der Krankenversicherungsbeiträge ist auch bereits vom R.Ger. anerkannt durch Entsch. vom 12./26. Juni 1896 (abgedruckt in A. N. 1896 S. 362 3iff. 2). Eine ganz andere Frage ist, ob die Beitragspflicht, bezw. der einzelne Beitragsanspruch öffentlich rechtlicher Natur ist (vgl. hierüber § 7 3iff 1b). *) Die Beiträge des lezten Jahres vor der Konkurseröffnung genießen deshalb auch das Vorzugsrecht im Konkurs aus K.O. § 54 Ziff. 3. Vgl. hierzu Handbuch Anm. 10 zu Annalen des Deutschen Reichs. 1900.

2

4) Dem Charakter und Zweck der Arbeiterversicherung, sowie den Eigenthümlichkeiten des Bedarfes der Versicherungsverbände entsprechend erscheinen die Beiträge in der Regel als periodisch wiederkehrende Leistungen. Nur die Krankenversicherung weist auch einmalige Beiträge in Form eines Eintrittsgeldes auf.1) Auf dem Gebiete der Unfallversicherung dagegen kommen solche überhaupt nicht vor; die Leistung der Unfallfürsorge während der ersten 13 Wochen durch den Unternehmer, bezw. die Gemeinde hat nicht die Natur eines Beitrags, sondern einer selbstständigen Fürsorge (vgl. dazu unten § 24 Ziff. 2).

§ 7. Die Beitragspflicht.

1) Die Beitragspflicht des Unfallversicherungsrechtes ist die öffentlichrechtliche Pflicht der Versicherungsnehmer zu gewissen, durch Gesch und Statut ihrem Umfange nach näher bestimmten, periodisch wiederkehrenden vermögensrechtlichen Leistungen an den Versicherungsverband.") Hierbei ist besonders hervorzuheben:

a) Die Beitragspflicht ist eine Rechtspflicht, feine obligatio naturalis. b) Die Beitragspflicht ist öffentlich rechtlicher Natur ähnlich der Pflicht zur Entrichtung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.3)

c) Die Beitragspflicht stellt stets eine Verpflichtung zu vermögensrechtlichen Leistungen dar im Gegensatz zu den persönlichen Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben.*)

d) Diese Leistungen sind auf dem Gebiete der Unfallversicherung durchwegs periodisch wiederkehrend. Hiedurch unterscheiden sie sich vor allem auch von den Strafgeldern (vgl. auch § 6 Ziff. 4 oben).

e) Diese Leistungen dürfen nicht in unbegrenzter, sondern nur in der durch Gesez und Statut vorgeschriebenen Höhe erhoben werden.")

f) Die Beitragspflicht besteht nur gegenüber dem Versicherungsverbande, nicht gegenüber dem Versicherten. Dieser hat keinerlei Rechtsanspruch auf Zahlung der Beiträge (vgl. oben § 3 Ziff. 4).") Dadurch unter

U.V.G. § 74. Entsch. R.Ger. Bd. XXII S. 139 ff. A. N. 1886 S. 128 3iff. 179; 1887. 138; 1889 S. 360. Anders K.V.G. § 55. J. u. A.V.G. § 137, wonach Rückstände das Vorzugsrecht aus K.O. § 54 Ziff. 1 haben.

1) K.V.G. § 26. — Der Ansicht Rosin's (S. 596 f.), der in dem Eintrittsgeld einen Fall der „außerordentlichen Beitragsbemessung“ erblickt, kann ich nicht beipflichten, da es von jedem neu eintretenden Mitglied in gleicher Weise erhoben wird, zudem seine Höhe durch statutarische Bestimmung im vornherein, wenigstens prozentual, festgesezt ist. Dem gegenüber kann auch die rein äußerliche Aehnlichkeit mit den anderen Fällen der außerordentlichen Beitragsbemessung nicht ins Gewicht fallen.

2) Vgl. vor Allem Rosin S. 607 ff.; Piloty S. 678 ff. Piloty Arbeiterversicherungsgeseße, Note zu U.V.6. § 10 Abs. 1 gebraucht dafür den Ausdruck „Umlagepflicht."

3) Vgl. über die öffentlichrechtliche Natur der Beiträge oben § 6 Ziff. 3. - Die öffentlichrechtliche Natur der einzelnen Beitragsansprüche ist auch anerkannt von Piloty S. 684 f. Note 6; dagegen bezeichnet das R.V.A. dieselben als privatrechtliche (A. N. 1887 . 138 3iff. 336).

4) Weyl (S. 474 f.) theilt die gegenüber den B.Gn. bestehenden Pflichten ein in solche, welche sich aus der Mitgliedschaft, und solche, welche sich aus der „Cualität als Betriebs. unternehmer" ergeben; zu den leßteren rechnet er die Beitragspflicht

5

Am deutlichsten spricht dies aus B.U.V G. § 28. Auch die Erhebung von sogenannten „Zusaßbeiträgen“ ist auf dem Gebiete der Unfallversicherung nicht vorgesehen. Es ist das ein Analogon zu dem oben § 4 Ziff. 2 Gejagten.

*) Anders bei der Invaliditäts- und Altersversicherung, bei welcher der Arbeiter ein Interesse an der wirklichen Einzahlung der Beiträge hat (vgl. Rosin S. 607 f.).

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