Der Rheinische Bund, herausg. von P.A. Winkopp, Volume 3A. Dessauer, 1807 - Rheinbund |
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Advokaten Advokaten und Prokuratoren Aemter Appellations Artikel Assessoren beiden Besißungen besonders bestimmt betreffend blos Bundesakte Bürger Code NAPOLEON daher deſſen deutschen Diener dieſem Domainen droit ehemaligen Eigenthum ersten Fall find Frankfurt Franzosen Frieden Frohnd Fürst Primas Fürsten und Grafen ganzen Gehalte geistliche Gericht Geseke gewiß groß Großherzoglich Grundsäße Güter Haus Heft heißt Herren Herrn Herzogthum Hessen höchsten Hoheit iſt Jahr jeßt Kaiser Kammergerichts Kammerzieler Kirche Konföderation Konföderationsakte König von Preußen konnte Lande läßt lehten lich Magistrat Majestät Mediatisirten muß müſſen Napoleon Nassau neuen nöthig nothwendig Preußen prince Prokuratoren Protektor provisorisch Rath Ratifikationen Rechte Regenten Reichs Reichsgerichte Reichskammergerichts Reichsstände Rheinbundes Rheinischen Bundes ritterschaftlichen Roi de Prusse Rücksicht S. M. l'Empereur S. M. le Roi Sachen sämmtliche Schöffen Senat seyn ſich ſie ſind sollen Souve Souverain Souverainität Staaten Staatskalender Stadt Stände Standesherren Sustentationskasse Theil Ueber Unserer Unterthanen verain Verfassung Verhältniß Verhältnisse Verordnung Vertrag viel vormaligen Waldeck Willkühr wohl
Popular passages
Page 35 - Übrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie konstituiert sind, garantiert. Dem zu Folge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich ihrer Ausdehnung und Ausübung nach zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpunkte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besondern Schutze des Kaisers und des kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
Page 204 - Sie genießen in dem ganzen Umfange ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalt, jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet. Sie genießen auch selbst in den Reichskriegen einer unbedingten Neutralität.
Page 279 - Gehülfen der angestellten Kirchen - und Schuldiener : hingegen die Ernennung jener ständigen Kirchen.' oder Schulbeamten, welche eine eigens dazu gewidmete Pfründe oder sonst ein vom Staat gesichertes Dienstgehalt haben...
Page 35 - Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis , so wie sie constituirt sind , garantirt. Dem zu Folge sollen die gedachten Posten in dem Zustande erhalten werden , in welchem sie sich ihrer Ausdehnung und Ausübung nach , zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden.
Page 321 - Provinz ansässig sind und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen. In diesem letztern Falle ist einem...
Page 277 - Individuum mit jenem eng verbunden — daher ihr vom Staat zugelassen wäre, kann jede Kirche Unterricht, Warnung, Zuspruch, Ausschliessung von der Kirchengemeinschaft anwenden , ohne dazu einer besonderen Staatsbewilligung zu bedürfen.
Page 287 - AuBschluss zu geben, deren Aufstellung für diesen Posten in Staatshinsicht bedenklich scheint; das Recht, Gesellschaften und Institute, die sich für einen bestimmten kirchlichen Zweck mit Billigung der Kirchengewalt bilden, zuzulassen oder nicht zuzulassen; das Recht die zugelassenen Kirchenanstalten, wenn sie von ihrem ursprünglichen Zweck abweichen, oder ihre Tauglichkeit für dessen Erreichung verlieren (welche stets als stillschweigende und...
Page 268 - Nachdem durch Aufhebung der Kraft aller ehemaligen Grundgesetze des deutschen Reichs die Verfassung aller derer Lande schwankend und unsicher geworden ist...
Page 287 - Vorsorge, dass damit nichts geschehe, was überhaupt oder doch unter Zeit und Umständen dem Staat Nachtheil bringt; das Recht zu allen öffentlichen Verkündigungen, welche die Kirchengewalt...