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Bekanntmachungen des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede. Bekanntmachung.

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teilzunehmen beabsichtigen, dies durch Karte dem Vorsitzenden des Verbandes, Herrn Wilhelm Fischer, Berlin S., Oranienstraße 143, bis spätestens den 5. Juni gütigst anzeigen. Bis zu dem gleichen Termin sind auch etwaige Anträge zum Verbandstage, welche aber nur von Mitgliedern des Verbandes gestellt werden können, an den Vorsitzenden schriftlich mit entsprechender Begründung einzureichen.

Das Programm und die Tagesordnung zum Verbandstage wird in den Verbandsorganen am 1. und 15. Juli bekannt gegeben. Wir hoffen auf große Beteiligung am Verbandstage. Berlin, den 8. Mai 1903.

Rätsel-Ecke.

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Richtige Lösungen sandten ein: M. B. in K.-H., H. R. in Berlin, L. S. in R., W. K. in Wien, R. A. in K., Frau B. in Sch.. A. G. in B., O. F. in L., H. W. in G., Fräulein Elsa in B., „Vivat Borax" in Sch.

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Der Rätselonkel hat sich geschmeichelt gefühlt über die mannigfachen Zuschriften, welche alle ihre Freude über die WiederAufnahme der Rätsel-Ecke ausdrückten. So schreibt ein alter Freund unter anderem: ,,daß Sie die Rätsel-Ecke wieder aufnehmen, finde ich ganz praktisch; wir armen Goldschmiede haben in unserem kleinen Lädchen leider so oft müßige Zeit und da ist es ganz bequem, wenn wir in unserer Fachzeitung auch mal eine harmlose Abwechslung in der Form von Rätseln finden. Das Lösen dieser Aufgaben zerstreut und hat auf kurze Zeit die Grillen vertrieben, die man bei dem stillen Geschäftsgange gar zu leicht fängt".. Und ein anderer Abonnent schreibt: . . . . diese vier Rätsel waren ja sehr leicht zu lösen, aber das Ausfüll-Rätsel war schwer. Hätte ich bei dem miserablem Geschäftsgang nicht so viel Zeit übrig gehabt, so wäre es mir nicht gelungen. Namentlich das Finden des „Marabu" und des „Akkordes" wurde mir nicht leicht.

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Amtliches Organ des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede
des Vereins der Juweliere, Gold- und Silberschmiede von Rheinland und Westfalen, des Vereins der
Juweliere, Gold- und Silberschmiede Württembergs, der Freien Vereinigung des Gold- und Silberwaren-
Gewerbes für Berlin und den Reg.-Bezirk Potsdam, des Vereins der Juweliere, Gold- und Silberschmiede
des Großherzogtums Baden, der Goldschmiede-Werkgenossenschaft Berlin, der Kölner Juwelier-Vereinigung,
der Freien Vereinigung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede des Reg.-Bezirks Stettin, der Goldschmiede-
Innung Schwerin, der Freien Vereinigung der Gold- und Silberschmiede zu Görlitz, des Kreditoren Vereins
für die Gold, Silberwaren- und Uhren-Industrie Pforzheim, der Kunstgewerbe-Vereine Hanau und Pforzheim,
J des Gewerbemuseums Gmünd, der 3entralstelle Schmuck und Mode

Begründet und berausgegeben von Wilhelm Diebener, Leipzig 21, Schützenstr. 15
Verantwortliche Redakteure: Syndikus Herm. Pilz, Leipzig - Für den Sachtechnischen Teil: Goldschmied Friedr. Puch, Leipzig

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Für den kunstgewerblichen Teil: R. Rücklin, Pforzheim Für den volkswirtschaftlichen Teil:

VI. Jahrgang | Ersøeint am 1. und 15. eines jeden Monats s❘ Leipzig, 1. Juni 1903

Inhalt der großen Ausgabe:

Ueber die Kunst der Medaille. Von R. Bosselt, Darmstadt. Mit 5 Abbildungen.
Fächer und Uhren. Eine Ausstellung im ungarischen Ministerium zu Wien.
Pforzheimer Goldschmiedeschulen. Von R. Rücklin.

Künstlerische Taschenuhren.

Unsere Abbildungen und Musterblatt.

Unser Preisausschreiben für Künstlerkostüme mit Silberschmuck.
Hanauer Akademie,

Schmuck und Mode. Mit 8 Abbildungen.
Reformkleid und Schmuck.

Abbildungen: 6 Entwürfe für Kleinsilberwaren von Helene Varges, Steglitz

bei Berlin.

5 Entwürfe für Anhänger von Prof. G. Kleemann, Pforzheim.
3 Schmuckentwürfe von W. Fües, München.

6 Abbildungen von modernem Filigran-Schmuck aus Norwegen.

Abonnementspreis

für die grosse Ausgabe mit Einschluss des Beiblattes „Schmuck und Mode" pro Quartal M. 1.75 für Deutschland, 2 Kronen für Oesterreich, M. 8. pro Jahr für das Ausland.

Einzelpreis der grossen Ausgabe 50 Pfg. pro Nummer bei freier Zustellung. für die kleine Ausgabe mit kleinem Text und den Amtlichen Bekannt. machungen der Verbände und Vereinigungen pro Halbjahr M. 1.50 für Deutschland, 2 Kronen für Oesterreich, M. 4.- pro Jahr für das Ausland. Einzelpreis der kleinen Ausgabe 20 Pfg. pro Nummer bel freier Zustellung.

Reklamationen

über nicht rechtzeitiges Eintreffen sind seitens unserer verehrlichen Kreuz. band-Abonnenten stets bei dem Verlag anzubringen, für Abonnenten, welche die Deutsche Goldschmiede-Zeitung durch die Post (offen) erhalten, sind indes stets bei dem Post-Zeitungs- Amt zu machen. Die Zeitung wird stets rechtzeitig am 14. bez. letzten Tag des Monats zur Post gegeben.

1 Schmucktafel, enthaltend: Entwürfe zu Cigarrendosen, in Stahl oxydiert Insertionspreis

mit Silberauflage, von L. Geissinger, Hanau.

Der Geschäftsgang im Jahre 1902.

Die Gründe einer sofortigen Entlassung des Gehilfen und sonstigen

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die 4 gespaltene Nonpareillezeile 25 Pfg., 4 Seite M. 150 brutto. Bei Wiederholungen wird Rabatt gegeben. Beilagen nach Uebereinkunft, gefälligen Anfragen wolle man stets Muster beifügen. Arbeitsmarkt die 4 gespalt. Nonpareillezeile 20 Pfg.

Inferatannabme

in Leipzig: bei Wilhelm Diebener, Leipzig 21, Schützenstrasse 15.

in Berlin: durch die Firma Hagenmeyer & Kirchner, Berlin C.,
Unterwasserstrasse 9a.

Schlußz für die nächste Nummer:

in Leipzig: 12. Juni morgens 10 Uhr
in Berlin: 11. Juni abends.

Nachdruck aus dem Inhalt vorliegender 3eitung ist nur mit Erlaubnis der Redaktion und unter genauer Quellenangabe gestattet

Der Geschäftsgang im Jahre 1902.

Die Deutsche Goldschmiede-Zeitung hat wie im Vorjahre, so auch im laufenden nach Abschluß des Weihnachtsgeschäftes an die Ladengeschäfte Dentschlands eine Umfrage ergehen lassen, durch deren Beantwortung festgestellt werden sollte, wie sich das Geschäft in den verschiedenen Gegenden unseres Vaterlandes während des Jahres 1902 gestaltet hat und wie insbesondere das Weihnachtsgeschäft ausgefallen ist. Die Mehrzahl der ausgesandten Fragebogen ist von den Geschäften, denen sie zugegangen waren, in befriedigender Weise beantwortet worden, und statten wir den betreffenden Herren für ihre freundliche Mühewaltung an dieser Stelle unseren verbindlichsten Dank ab.

Im allgemeinen ist das Jahr 1902 für das deutsche Ladengeschäft kein günstiges gewesen; die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten noch immer einen sehr gedrückten Stand, und wenn auch in einzelnen Gegenden die Lage etwas besser war, so hat sich der Durchschnitt des Umsatzes doch nicht ganz auf der Höhe früherer Jahre gehalten, wenn er auch eine Kleinigkeit besser wie 1901 zu sein scheint. Diejenigen, die mit dem vorjährigen Geschäft nicht zufrieden sein konnten, mögen aus der nachfolgen

den Übersicht den Trost schöpfen, daß sie viele Leidensgenossen haben, und diejenigen, denen das Glück im Jahre 1902 hold war, mögen mit dem erzielten Ergebnisse zufrieden sein; beide aber mögen vertrauensvoll in die Zukunft blicken und wenn im Augenblick auch noch nicht alles so ist, wie es sein könnte, so dürfen wir doch aus den verschiedensten Anzeichen hoffen, daß wir das Schlimmste jetzt hinter uns haben und wieder besseren Zeiten entgegengehen.

Aus dem Großherzogtum Baden liegen uns nur verhältnismäßig wenig Berichte vor, aus denen indessen ersichtlich ist, daß das Geschäft dort zu Weihnachten ein gutes war und auch der Jahresumsatz befriedigte. Dies hat wohl seinen Grund in der durchschnittlichen Wohlhabenheit der badischen Bevölkerung, dem großen dort jährlich hin- und herströmenden Fremdenverkehr und dem Reichtum des Landes an Naturprodukten, deren Ernte immer größere Summen ins Land bringt, während die ausgedehnte Fabriktätigkeit auch dem kleineren Manne die Mittel an die Hand gibt, einige Mark für Schmuck zu opfern. Über das Geschäft in der badischen Schmuckfabrikationsstadt Pforzheim haben wir an anderer Stelle verschiedentlich berichtet.

Im Königreich Bayern war das Geschäft in den größeren Städten im Jahre 1902 im allgemeinen flau, immerhin aber besser als 1901, die mittleren und kleineren Städte bezeichnen das Geschäft als ein mittelmäßiges mit wenig Umsatz in Juwelen, der sich nur um die Weihnachtszeit etwas hob, mit mittelmäßigem bis gutem Umsatz in mittelfeiner und kuranter Ware, gutem Absatz in silbernen Bestecken und mittel bis gut in Großsilber

waren.

Das Königreich Württemberg befindet sich in ähnlicher Lage wie Baden. Es ist ein betriebsames Land. „im Neckartal wächst Wein und Korn" und auch anderswo, so daß die Berichte verhältnismäßig günstig lauten, bis auf einen kleineren Platz, der ein schlechteres Geschäft zu verzeichnen hatte, aber wohl nicht typisch für die anderen ist. In Juwelen war nur in den größeren Städten mehr Nachfrage, mittelfeiner und kuranter Schmuck hatte regelmäßigen Absatz, ebenso Bestecke. Der Jahresdurchschnitt war ungefähr der gleiche wie 1901, wenn auch nicht erheblich besser.

Elsaß-Lothringen, das Reichsland, hatte nur ein mittelmäßiges Jahres- und Weihnachtsgeschäft zu verzeichnen; aus der Industriegegend im südlichen Elsaß klagt man, daß das Weihnachtsgeschäft ein ziemlich stilles war und der Jahresumsatz geringer wie im Jahre vorher. Dies erklärt sich aus der allgemeinen industriellen Notlage, die im Jahre 1902 in ganz Deutschland herrschte und auch in den Berichten aus anderen Industriegegenden zum Ausdruck kommt. Damit hängt es auch zusammen, daß kuranter Schmuck weniger wie sonst gekauft wurde und nur Kleinsilberwaren einen etwas besseren Absatz hatten, während das Geschäft in mittelfeinen Waren sich auf der Höhe des Vorjahres hielt.

In der Rheinpfalz war das Geschäft ein mittelmäßiges, stellenweise geringer; bessere Juwelensachen wurden wenig verlangt, der Umsatz in mittelfeinem Schmuck war mittelmäßig, in kurantem ist er gegen das Vorjahr zurückgegangen; gut verkauften sich silberne Bestecke, große Silberwaren dagegen weniger. Im übrigen Rheinland und Westfalen erhob sich das Geschäft nicht über das Vorjahr und war besonders in den Industriebezirken wesentlich schlechter; es war in der ersten Hälfte des Jahres sehr ruhig, in der zweiten bedeutend besser, konnte aber doch den Ausfall nicht ausgleichen. In den Badeplätzen am Taunus war das Geschäft nicht sehr gut zu Weihnachten und im Jahresdurchschnitt geringer wie 1901.

In der Provinz Hannover war das Geschäft mittelmäßig, an einigen Plätzen gegen 1901 etwas zurückgeblieben. Der Bedarf an feinen Waren war jedenfalls geringer, kurant ging gut, mittelfein wenig, Bestecke zufriedenstellend, ebenso versilberte Waren, Großsilberwaren dagegen weniger, das Weihnachtsgeschäft machte sich schließlich noch besser, als man erwartet hatte, konnte aber den Verlust der anderen Monate nicht ausgleichen.

Etwas erfreulichere Nachrichten kommen aus Thüringen, wo das Geschäft im Jahres- wie im Weihnachtsumsatz ein mittelmäßiges bis gutes war, nur an wenigen Stellen war ein Rückgang gegen 1901 zu verzeichnen. Im einzelnen bezeichnet man das Geschäft in Juwelen als etwas besser wie im Vorjahre, in mittelfeinem Schmuck als ein gutes, in kurantem mittel bis gut, gering in Großsilberwaren, mittel in Bestecken. Ein Platz beklagt den Rückgang im Umsatz durch Verlegung der Garnison, während der Ort in der Provinz Sachsen, in den die Garnison übersiedelte, darüber klagt, daß die Unteroffiziere u. s. w. mit Preiskuranten in Schmuck, besonders Trauringen, geradezu überschwemmt werden und dadurch den ansässigen Geschäftsleuten viel Verdienst entzogen wird.

In der Provinz Sachsen war der Umsatz etwas schlechter als im Vorjahre, im Durchschnitt war der Bedarf in Juwelen mittelmäßig, in mittelfeinem Schmuck gut, in kurantem mittelmäßig, ebenso in Silberschmuck, in Großsilberwaren gering, in Bestecken mittelmäßig; das Weihnachtsgeschäft war im allgemeinen nicht zufriedenstellend.

Aus dem Königreich Sachsen sind uns nur wenige Berichte zugegangen; die Geschäftslage war in dem industriereichen Lande eine sehr gedrückte und noch verschärft durch die Zusammenbrüche verschiedener Banken, die die Mittel des kaufkräftigen Publikums bedeutend beschränkten. Dadurch war die Lage auch für unsere Branche eine wenig erfreuliche und erklärt sich daraus wohl die Zurückhaltung in der Beantwortung unserer Fragebogen.

In der Provinz Brandenburg, einschließlich Berlin, war das Weihnachtsgeschäft im allgemeinen ruhiger wie im Vorjahre und nur verhältnismäßig wenig Geschäfte haben einen größeren Umsatz zu verzeichnen. Auch der Jahresumsatz war nicht befriedigend und blieb hinter dem Durchschnitt zurück. Nur der mittelfeine Genre konnte sich auf der Höhe halten, in geringem Schmuck blieb der Umsatz hinter den Erwartungen zurück, auch Bestecke gingen nur mittelmäßig, wenn auch teilweise besser. Auch hier äußerte also der Niedergang der Industrie seinen Einfluß auf das Geschäft.

Nach

Die mehr Landwirtschaft und Viehzucht treibenden Gegenden Nordwestdeutschlands, Mecklenburgs und SchleswigHolsteins melden dagegen wieder ein mittelmäßiges bis besseres Geschäft und glauben den gleichen, stellenweise sogar einen höheren Umsatz wie in 1901 verzeichnen zu können. Juwelen und mittelfeinem Schmuck war befriedigende Nachfrage, auch nach kurantem Schmuck war dieselbe gut. Großsilberwaren verkauften sich mittelmäßig, Bestecke dagegen gut, versilberte Waren besser wie im Vorjahre. In Pommern war man sowohl mit dem Weihnachtsgeschäft wie mit dem Jahresumsatz für 1902 zufrieden, mittelfeiner, kuranter Schmnck und versilberte Waren gingen sogar sehr gut.

Aus den Industriebezirken Schlesiens lauten die Berichte gleichmäßig schlecht, überall wird das Geschäft, selbst in der Hauptstadt der Provinz, als noch schlechter wie 1901 geschildert, namentlich in kurantem Arbeiterschmuck, auf den viele Geschäfte angewiesen sind, war der Umsatz sehr schlecht und auch in den übrigen Kategorien war nur wenig Verkehr.

Auch in Ost- und Westpreußen konnte man weder mit dem Weihnachtsgeschäft, noch mit dem Jahresumsatz zufrieden sein, nur in mittelfeinem und kurantem Schmuck sowie Bestecken war der Absatz ein mittelmäßiger, in allen anderen Artikeln dagegen gering, denn der Großgrundbesitzer kauft seinen Bedarf meist in Berlin und Königsberg, während es im allgemeinen mit dem kaufkräftigen Publikum nicht so gut bestellt ist wie in den westlichen Provinzen des Reiches.

Eine Klage aber zieht sich wie ein roter Faden durch alle Berichte aus dem ganzen deutschen Reiche, und das ist die Klage über die zunehmende Konkurrenz durch die Uhrmacher, die in schlechten Zeiten naturgemäß mehr empfunden wird wie in guten. Den Gründen dieses wachsenden Wettbewerbes nachzugehen, ist in dem vorliegendem Berichte nicht der Ort, es muß dies in einem besonderen Artikel geschehen; immerhin glauben wir, auf diesen Umstand bei Beurteilung der Geschäftslage besonders hinweisen zu sollen, weil hier ein wirklicher Übelstand vorzuliegen scheint, dessen Abstellung nicht in der Macht des einzelnen liegt. Hoffen wir, daß wir im nächsten Jahre wieder ein besseres Bild der Lage im deutschen Goldschmiede-Ladengeschäfte entwerfen können.

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Die Gründe einer sofortigen Entlassung des Gehilfen und sonstigen Angestellten des Goldschmieds.

Von Syndikus Herm. Pilz.

Die regelmäßige, ordentliche Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses erfolgt durch Aufkündigung, unter Wahrung der im Dienstvertrag festgesetzten oder, in Ermangelung einer solchen Festsetzung, der gesetzlichen Kündigungsfrist, die gemäß § 122 der Gew.-Ordn. 14 Tage, beim kaufmännischen Personal (Buchhalter, Ladenverkäuferinnen u. s. w.) gemäß § 66 des Handelsgesetzb. 6 Wochen vor Quartalsschluß beträgt.

Aber der Prinzipal sowohl wie der Angestellte können ein Interesse haben, den Dienstvertrag sofort zu lösen. Es erfolgt dann eine außerordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine solche sofortige Entlassung kann nicht in das einseitige Belieben der Vertragschließenden gestellt sein. Der Goldschmiedemeister sowohl wie seine Angestellten müssen nach § 124a der Gew.-Ordn. und § 70 des Handelsgesetzb. einen wichtigen Grund haben, das Dienstverhältnis aufzulösen, ohne die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten.

Diese,,wichtigen Gründe" können nun sehr mannigfaltiger Art sein. Wir wollen sie im Folgenden einer Betrachtung unterziehen: A. Bei dem gewerblichen Personal (Goldschmiedegehilfen, Werkführer u. s. w.). Hier sind die Gründe, welche zur sofortigen Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigen, in §§ 123, 124 der Gew.-Ordn. gesetzlich festgelegt. Dazu gehören:

1. Wenn der Gehilfe beim Engagement ein falsches Zeugnis vorgelegt hat. (Desgl. Arbeitsbuch und sonstige Legitimationen.)

2. Wenn er verschwiegen hat, daß er bei einem anderen Meister rechtswidrig aus der Arbeit gelaufen, diesem also noch verpflichtet ist.

3. Wenn er sich eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels schuldig macht. Dazu gehören Trunkenheit, unsittliche Ausschweifungen, angenfälliger Verkehr mit anrüchigen Frauenspersonen, Hazardspiel an öffentlichen Orten u. s. w.

4. Wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen nachzukommen sich beharrlich weigert.

5. Wenn er, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht.

6. Wenn er sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seinen Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen läßt. Es müssen wirkliche Ehrverletzungen des Prinzipals vorliegen. Nicht ein unschickliches, vorlautes oder unehrerbietiges Verhalten allein reicht zur Entlassung hin. Die ausgesprochene Beleidigung muß obendrein eine grobe sein. Es muß durch dieselbe die Autorität des Prinzipals angegriffen, der Respekt verletzt sein, den der Gehilfe seinem Brotgeber schuldig ist. So ist die sofortige Entlassung gebilligt worden, wenn der Gehilfe den Meister einer strafbaren Handlung, Unterschlagung u. s. w. beschuldigt, wenn er Ausdrücke braucht wie: „ler Meister sei ein Mann ohne Lebensart“, „der Lehrjunge sei gescheiter als der Meister" u. s. w., während in der Beilegung des Spitznamens ,,der Alte" eine solche Beleidigung nicht gefunden wurde. Natürlich darf der Gehilfe zu der Beleidigung nicht durch den Meister gereizt sein. Hat der letztere ihn vorher beschimpft, so kann er, weil er sein Rügerecht überschritten hat, eine Entlassung nicht. aussprechen, wenn der Gehilfe mit einer Beleidigung erwidert hat.

7. Wenn er sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig macht, z. B. nach einem Wortwechsel Werkzeuge unbrauchbar macht u. s. w.

8. Wenn er Familienangehörige des Meisters oder seiner Vertreter oder seine Mitgehilfen zu Handlungen verleitet oder

auch nur zu verleiten versucht oder mit Familienangehörigen des Meisters oder seiner Vertreter Handlungen begeht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Hierher gehören Verleitungen zu Diebstählen, Unterschlagungen u. s. w. oder geschlechtlicher Umgang mit Kindern des Meisters oder Werkführers u. s. w.

9. Wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist. Es ist dies in erster Linie der Fall der Erkrankung. Der Goldschmiedegehilfe, der erkrankt, kann, gleichviel welche Ursache die Krankheit hat, entlassen werden, wenn ihn die Krankheit unfähig macht, der Arbeit nachzugehen. Der Meister braucht ihm nicht erst zu kündigen, sondern kann die Entlassung sofort aussprechen, auch wenn die Krankheit keine anhaltende ist. Aber er muß auch die Entlassung wirklich aussprechen. In einem Falle, der jetzt vor dem Gewerbegericht in Düsseldorf entschieden wurde, war ein Gehilfe 25 Wochen krank gewesen. Der Meister hatte inzwischen einen andern Gehilfen eingestellt. Nach 25 Wochen meldete sich der erkrankte Gehilfe zur Wiederaufnahme der Arbeit, wurde jedoch abgewiesen. Das Gewerbegericht verurteilte den Meister zur Zahlung des Lohnes auf 14 Tage, da er dem Gehilfen die Entlassung ausdrücklich hätte mitteilen müssen. Der Gehilfe dürfe nicht darüber im unklaren gelassen werden, ob die Stellung für ihn erloschen sei oder fortdauere. Im Zweifel sei die Fortdauer des Dienstverhältnisses anzunehmen. Ist die Entlassung ausgesprochen worden, so ist der Gehilfe auf den Bezug des Krankengeldes, der Unfallrente u. s. w. angewiesen, kann aber an den Meister Ansprüche nicht stellen, es sei denn, daß die Krankheit, der Unfall u. s. w. auf ein Verschulden des Meisters zurückzuführen wäre, weil derselbe z. B. seine Fürsorgepflicht verletzte, die Gerätschaften und Werkzeuge nicht in Ordnung gehalten hat u. s. w. Im letzteren Falle würde der Meister auch bei Aufhebung des Dienstverhältnisses haftpflichtig gemacht werden. können. Sollte der Gehilfe in die häusliche Gemeinschaft des Goldschmiedemeisters aufgenommen worden sein, so hat derselbe ihm, wenn eine Erkrankung eintritt, nach § 617 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf sechs Wochen noch Verpflegung angedeihen zu lassen, darf aber die Kosten auf den Lohn in Anrechnung bringen. Auch bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Einberufung zu militärischen Dienstleistungen ist die sofortige Entlassung gerechtfertigt, aber auch hier muß sie bestimmt ausgesprochen werden.

Die hier besprochenen gesetzlichen Gründe zur sofortigen Entlassung müssen, soweit No. 1-7 in Frage kommt, vom Meister innerhalb einer Woche geltend gemacht werden. Erfährt er von einer Unterschlagung des Gehilfen und behält er denselben noch über eine Woche, so ist die Entlassung überhaupt nicht mehr gerechtfertigt, und er kann dem Gehilfen nur in ordnungsmäßiger Weise kündigen.

Neben diesen gesetzlichen Gründen kennt nun die Gewerbeordnung noch wichtige Gründe im allgemeinen, welche eine Entlassung rechtfertigen. Was ein solch wichtiger Grund ist, sagt die Gewerbeordnung nicht, sie überläßt es vielmehr im einzelnen Falle dem Richter, festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Auch berechtigen diese wichtigen Gründe nicht zu einer sofortigen Entlassung, wenn nur eine vierzehntägige Kündigungsfrist besteht. Dann soll vielmehr der Meister an die Kündigung gebunden sein. Hat z. B. ein Gehilfe monatliche Kündigung, so kann er, wenn wichtige Gründe vorliegen, entlassen werden. Desgleichen wenn der Arbeitsvertrag auf mindestens vier Wochen lautet. Nimmt der Goldschmied bei flottem Geschäftsgang einen Gehilfen auf 8 Wochen an, und dieser begeht

eine Handlung, die einen wichtigen Grund zur Entlassung bildet, so kann er diese Entlassung verfügen. Hat er ihn nur auf vierzehn Tage oder drei Wochen angenommen, so ist die Entlassung nicht gerechtfertigt.

Solche wichtige Gründe zur Entlassung sind:

10. Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Engagement, z. B. Angabe höheren Lohnes, aus dem man auf die Leistungsfähigkeit des Gehilfen schließen kann, Verschweigen von Vorstrafen auf Befragen u. s. w.

11. Völlige Unfähigkeit, die Stellung auszufüllen, jedoch nicht schon eine Minderbefähigung, Ungeschicklichkeit, Langsamkeit beim Arbeiten u. s. w. Der Gehilfe muß mit den ihm zukommenden Arbeiten überhaupt nicht vertraut sein.

12. Weigerung, geschäftlichen Anordnungen des Meisters nachzukommen.

13. Unsaubere Haltung, Kleidung u. s. w. im Geschäft.

14. Geheime Krankheiten des Angestellten, welche Ansteckungen der Mitarbeiter durch gemeinschaftliche Benutzung von Gläsern, Wäsche, Klosett u.s.w. hervorrufen können, aber doch eine Arbeitsunfähigkeit des Gehilfen nicht bedingen.

15. Ernstliche Zerwürfnisse mit dem übrigen Personal, wenn z. B. Schlägereien dadurch hervorgerufen werden und der Gehilfe der schuldige Teil ist.

16. Verbüßung einer entehrenden Freiheitsstrafe (Zuchthausstrafe), die erst nachträglich zur Kenntnis des Meisters kommt. Es kann dem Meister und dem übrigen Personal nicht zugemutet werden, mit einer solchen anrüchigen Person längere Zeit weiterzuarbeiten. 17. Fortgesetzte Privatarbeiten in der Werkstatt, obwohl ein wiederholtes Verbot vorausgegangen ist.

18. Fortgesetzte Aufwiegelung des übrigen Personals, insbesondere zur Arbeitseinstellung u. s. w.

19. Schädigungen durch wiederholtes, ungebührliches Betragen der Kundschaft gegenüber.

20. Fortgesetztes Zuspätkommen zur Arbeit, trotz vorhergegangener Verwarnungen.

Die Zahl der Gründe ist unerschöpflich, und es ließen sich hier nur einige aus der Praxis herausgreifen. Selbstverständlich kann auch verabredet sein, daß das Arbeitsverhältnis ohne vor

herige Kündigung jederzeit gelöst werden kann und kann dann alltäglich, aber nur bei Feierabend, nicht mitten in der Arbeitszeit, eine Entlassung erfolgen. Auch muß in solchen Fällen bei Nichtigkeit dem Gehilfen das gleiche Recht eingeräumt sein.

B. Bei dem kaufmännischen Personal. (Prokurist, Buchhalter, Verkäuferin, Kassierer u. s. w.) Hier gelten als Gründe zur sofortigen Entlassung, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, die unter 1., 3. (Untreue und Vertrauensmißbrauch), 4. (unbefugtes Verlassen der Arbeit und Dienstverweigerung), 9. (jedoch nur, wenn ,,anhaltende" Krankheit in Frage kommt, nicht bei einer Krankheit von Tagen, sondern von Wochen und Monaten, sowie bei militärischen Lebungen nur, wenn sie 8 Wochen überschreiten), 6. (Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter) aufgeführten. Das sind die Entlassungsgründe, welche das Handelsgesetzbuch in § 72 hinsichtlich des kaufmännischen Personals ausdrücklich aufführt. Daneben sollen aber auch alle anderen,,wichtigen Gründe" nach § 70 des Handelsgesetzbuches eine sofortige Entlassung rechtfertigen, und zwar ohne die Einschränkungen, welche die Gewerbeordnung hinsichtlich des gewerblichen Personals macht. Solcher Einschränkungen bedurfte es nicht, da bei kaufmännischem Personal eine kürzere als eine monatliche Kündigung nach § 67, Absatz 1 des Handelsgesetzbuches überhaupt unzulässig ist. kommen also die unter 2, 5, 7, 8, 10-20 oben aufgeführten Gründe auch bei dem kaufmännischen Personal in Frage. Da bei kurzer Erkrankung das kaufmännische Personal nicht entlassen werden kann, kommt ihm auch die Vorschrift des § 616 des Bürgerl. Gesetzb. zugute, d. h. es muß ihm das Gehalt fortgezahlt werden und es braucht sich nach § 63, Abs. 2 nicht einmal anrechnen zu lassen, was es aus der Krankenkasse erhält. Aber auch dem Handlungsgehilfen gegenüber muß die Entlassung ausdrücklich geltend gemacht werden. Dagegen existiert eine Vorschrift, wonach die Entlassung wie beim gewerblichen Personal nach Ablauf einer Woche nicht mehr geltend gemacht werden könne, beim kaufmännischen Personal nicht. Wohl kann aber aus dem Verhalten des Goldschmieds dem Angestellten gegenüber auch eine Verzeihung erblickt werden. Ob eine solche vorliegt, muß von Fall zu Fall entschieden werden.

Geschäftliche Mitteilungen.

Ein recht praktisches Verbindungsstück für Manschettenknöpfe wurde Herrn Louis Bub in Hamburg gesetzlich geschützt. Dasselbe hat den Vorzug, daß es jede verschlossene Oese aufnehmen kann und die Knopflöcher der Manschette nicht ruiniert. Die Handlichkeit der Mechanik ist die denkbar praktischste: man bringt einen Knopf in die Mechanik, schließt dieselbe und steckt sie durch das Knopfloch; abermals öffnet man die Mechanik, steckt den zweiten Knopf durch das Knopfloch und schließt die Mechanik in die Oese des Knopfes. Die Herstellung der Mechanik ist die denkbar einfachste und äußerst billige, so man sie zu jedem Knopf, auch dem billigsten, den man als Manschettenknopf zu verwerten beabsichtigt, verwenden kann. Wir empfehlen allen Juwelieren, sich Muster senden zu lassen, da man hieraus allein das Praktische des Verbindungsstückes finden kann.

Ringe sind und bleiben der beste Artikel für das Ladengeschäft des Goldschmiedes. Sich solche in vorteilhafter Weise zu beschaffen, beste und gangbarste Muster zu erhalten, bleibt daher eine Hauptaufgabe für denselben. Eine neue, gewissermaßen aber eine sehr alte Firma kann jedem Goldschmied hierzu empfohlen werden, nämlich die Firma Karl Huber in Pforzheim, welche Ringe aller Art, in jedem Genre und Feingehalt, speziell Brillant- und Rosenringe, fabriziert. Auch Arbeiten nach Zeichnung und Trauringe in jeder Façon und jeder Stärke werden bestens ausgeführt. Herr Karl Huber war früherer Teilhaber der seit ca. 29 Jahren

bestehenden, jetzt aber in Liquidation sich befindenden Firma Huber & Oelschläger, und ist daher Herr Huber mit dem Geschmack und den Bedürfnissen der Branche vollständig vertraut, so daß er sicher allen Anforderungen genügen kann.

Sehr häufig wird durch das Abtropfen der bisherigen Theeseier das Tafeltuch fleckig, was bei einer sorgsamen Hausfrau stets Aergernis erregt. Dieser Uebelstand ist durch das neukonstruierte Theesieb, bezeichnet „Geisha", vollständig behoben. Dasselbe ist scherenartig eingerichtet und mit einer Tropfschale verbunden. Durch einen Druck der Hand öffnet sich das Theesieb und schließt sich nach Gebrauch wieder selbständig, so daß die ablaufenden Tropfen in die vorbezeichnete Schale fallen müssen. „Geisha"Theesiebe D. R. G. M., fabriziert in vernickelt und versilbert die Firma Herm. Weißenburger & Cie., Cannstatt a. N. (Württb.). Abteilung I: Metallwaren-Fabrikation.

Die Verteilung einer Dividende von 10 Prozent, das ist dieselbe Quote wie im Vorjahre, hat der Aufsichtsrat der Firma Rodi & Wienenberger, Aktiengesellschaft für Bijouterie und Kettenfabrikation, Pforzheim, in seiner jüngsten Sitzung beschlossen, der Generalversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzuschlagen.

Der Aufsichtsrat der Deutschen Gold- und Silberscheideanstalt in Frankfurt a. M. schlägt eine Dividende von 16% wie im Vorjahr vor. 1 Millionen Mark neue Aktien partizipieren für dreiviertel Jahr an dem Erträgnis.

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