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schuß gebildet werden, der besonders begabten jungen fachlichen oder kaufmännischen Angehörigen unsres Faches die Schulen der verschiedenen Länder öffnet, d. h. dafür sorgt, daß z. B. ein Deutscher nach England oder Frankreich und ein Engländer nach Frankreich oder Deutschland zum Studium käme, etwa wie in der Schweiz und andern mehrsprachlichen Ländern die Familien ihre Kinder gegenseitig austauschen, damit sie die Sprache, die Sitten und Gebräuche des andern Teiles kennen lernen Unsre Goldschmiedekunst ist mehr wie irgend eine andre international, der Austausch der Erzeugnisse der verschiedenen Länder untereinander ist ein außerordentlich reger, und es wäre wahrlich eine große Tat, wenn unsre Anregung zur Ausführung käme. Daß die andern Nationen bezw. Verbände mit Freuden darauf ein

gehen würden, nehmen wir als zweifellos an, denn wir haben schon so manche Frage von Ausländern how we manage it in our country" beantworten müssen, sind also des Anschlusses der Ausländer gewiß. Und wenn Mediziner, Schiffbauer, Architekton der verschiedenen Nationen regelmäßig zusammenkommen, warum nicht auch die Goldschmiede? Wir können gegenseitig sehr viel voneinander lernen und haben so viele gemeinsame Interessen, daß ein regelmäßiges Zusammentreffen und Aussprechen der Vertreter der einzelnen Länder für unser Fach nur von allergrößtem Nutzen sein kann. Wie in unsrem Vaterlande würden durch das gegenseitige Sichkennenlernen viele Vorurteile fallen, viele scharfe Meinungen sich mildern und an deren Stelle gegenseitige Achtung und Förderung treten.

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In einem medizinischen Examen wurde vor einiger Zeit, nach den Fliegenden Blättern, ein Kandidat nach dem Grunde der zunehmenden Nervosität unter der Menschheit gefragt. Nach einigem Besinnen gab der Kandidat zur Antwort, der Hauptgrund läge in dem beständigen Mahnen der Gläubiger.

Und damit hatte er recht, denn nichts kann einen ordentlichen Menschen verdrießlicher und gereizter machen, als wenn er von seinen Gläubigern fortwährend bedrängt wird. Notabene, der ordentliche Mensch! Der Mensch, der Ordnung in seinem Geschäft und in seinen Büchern hält, der auf den Pfennig, sozusagen, weiß, wieviel er jedem einzelnen seiner Gläubiger schuldet, der am liebsten gar keine Schulden hätte, sondern jeden Einkauf gleich bar bezahlen möchte, und dem es unruhevolle Tage und Nächte bereitet, wenn er infolge stillen Geschäftsganges und langsameren Einganges seiner eigenen Außenstände nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten so schnell zu begleichen, wie er gern möchte. Dies ist namentlich in den stilleren Sommermonaten der Fall, wo nach und nach die größeren Einkäufe der Herbst- und Wintersaison fällig werden. Der leichtsinnige Schuldner setzt sich über diese Schwierigkeiten frohen Mutes hinweg, ihm kann keiner, oder wie er sich selbst im stillen denkt, sie können ihn alle.. gern haben, die Geld von ihm wollen, wenn er keins hat. Er vertraut auf die gütige Vorsehung, die ihm bis hierher geholfen hat und ihm auch fernerhin helfen wird. Solche Leute, die obendrein meist noch über eine gute Redegabe verfügen und entsprechend grob werden können, wenn ihnen in irgend einer Form eine Mahnung um Zahlung zu teil wird, werden von ihren Gläubigern auch meist in Ruhe gelassen, da von ihnen durch Gewalt doch nichts zu erreichen ist. Dagegen werden die ordentlichen Leute, die sonst regelmäßig zahlen, meist, wenn es einmal langsamer mit ihnen geht, von ihren Lieferanten derart durch Übersendung von Auszügen, Mahnbriefen, Anzeige von Postaufträgen, Klageandrohung usw. drangsaliert, daß ihnen ganz angst und bange wird, sie die stärksten Dränger aus Furcht, daß über sie schlechte Auskünfte in Umlauf kommen, nur schnell bezahlen und dadurch den rücksichtsvollen Gläubiger schädigen, der zuwartet, weil er seinem Kunden keine Ungelegenheiten machen will. Auf diese Art kommt in die ganze Art und Weise der Regulierung fälliger Posten in unserem Fache eine Unregelmäßigkeit und Unordnung hinein, die immer weiter um sich greift. über die schon viel Tinte verschrieben und viel gesprochen worden ist, an deren Beseitigung sich aber so recht niemand herantrant, weil es sehr schwer ist, die Stelle ausfindig zu machen, an der zunächst der Hebel angesetzt werden muß.

Auch auf dem letzten Verbandstage in Dresden ist die Frage der Regelung des Zieles nur gestreift und als ein noli me tangere behandelt worden, und der Kreditorenverein, der sie anzuschneiden versuchte, zog seine bezüglichen Anträge zurück. Auf der Tages

ordnung des diesjährigen Verbandstages ist von einer Regelung des Kreditwesens im Gold- und Silberwaren-Geschäfte wiederum nichts zu finden, und doch wäre diese Regelung eine der notwendigsten Reformen, die Verband und Kreditorenverein in die Hand nehmen müßten, notwendiger vielleicht wie die Besteckkonvention und die gteichmäßige Etikettierung der Waren.

An dem Ziel selbst wird vor der Hand wenig zu ändern sein, dasselbe wird stets auf freier Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und seinem Abnehmer beruhen; man kann wohl im allgemeinen den Grundsatz aufstellen, daß über sechs Monate im Durchschnitt nicht hinausgegangen werden soll, allgemein gleichmäßig als unabänderliche Norm kann man aber kein bestimmtes Zeitmaß festsetzen. Außerdem unterliegen Waren, bei denen viel Metall aber wenig Fasson ist, stets einem kürzeren Ziel, z. B. Ketten, Bestecke, Trauringe, während Waren mit mehr Fasson, wie Gold oder Silber, ein längeres Kreditgeben gestatten.

Wir sehen die Möglichkeit einer Reform und der Herbeiführung gleichmäßiger Gepflogenheiten im deutschen Gold- und Silberwaren-Geschäft nur in der Regelung der Einziehung fälliger Außenstände. Es ist dies durchaus nicht gleichbedeutend mit der Regelung des Zieles. Sind über letzteres zwischen dem Lieferanten und seinem Abnehmer, was bei Eingehung einer Verbindung ausnahmslos geschehen müßte, bestimmte Abmachungen getroffen worden, und werden diese vom Abnehmer nicht pünktlich innegehalten, so sollte folgendes die Norm für das weitere Vorgehen des Lieferanten sein: Er schickt seinem Kunden nach Ablauf des vereinbarten Zieles einen Auszug, auf den dieser, vorausgesetzt, daß er ein ordentlicher Mensch ist, sofort antworten und entweder Rimesse einschicken oder unter Angabe der Gründe um Aufschub bitten oder bestimmte Mitteilungen machen wird, wann er zu zahlen gedenkt. Ist diese neue Frist verstrichen, so kann der Lieferant energischer und deutlicher in seinem Zahlungsbegehren werden, einen Postauftrag oder eine Tratte avisieren und nach angemessener Zeit, falls der Kunde auch hierauf sich in Schweigen hüllt, in Umlauf setzen, schließlich auch als ultima ratio zur Klage schreiten. Niemals aber sollte, und gegen ein derartiges Verfahren müssen sich die Abnehmer auf das entschiedenste wehren und Einspruch erheben, der Lieferant sich erlauben, schon gleich, nachdem das Ziel erreicht ist (es gibt auch solche, die es schon vor Ablauf des Zieles tun), einen Postauftrag oder eine Tratte zu avisieren, geschweige denn ohne Einwilligung des Schuldners in Umlauf zu setzen. Derartige Revolvermänner-Manieren grenzen an Erpressung und gehen meist von solchen Lieferanten aus, die dem Kunden fast mit Gewalt ihre Ware aufgedrängt haben, ihm hinsichtlich des Zieles die weitgehendsten Zusagen (aber keine bestimmten Vereinbarungen) gemacht haben und dann ebenso gewaltsam an die Einziehung ihrer Außenstände herangehen, ohne auf geschäftlichen Anstand die geringsten Rücksichten

zu nehmen. Manche dieser Lieferanten spekulieren geradezu darauf, daß der Abnehmer, auf den sie ohne seine Einwilligung einen Postauftrag oder eine Tratte loslassen, diese am Verfalltage einlösen wird, weil er sich vor dem Postboten geniert oder im letzteren Falle fürchten muß, in die Protestliste zu kommen, was ihn in seinem Kredit immerhin schädigen kann. Deshalb müssen die Abnehmer Machenschaften der geschilderten Art sofort energisch zurückweisen und sich nicht einschüchtern lassen, auf der anderen Seite aber auch das vereinbarte Ziel stets pünktlich innezuhalten suchen und am besten das Ziel schriftlich mit dem Lieferanten

vereinbaren. Der letztere sollte bei Einziehung seiner Forderungen stets anständig, bestimmt, aber nicht brüsk vorgehen, und die Reihenfolge: Übersendung des Auszuges, höfliche Mahnung, Postauftrag oder Tratte, Klage, innehalten, so wird zwischen Lieferanten und Abnehmern ein freundliches Verhältnis obwalten, das auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruht und dem Geschäfte nur dienlich sein kann.

Hocherfreulich wäre es, wenn Verband und Kreditorenverein im Sinne obiger Ausführungen Vereinbarungen treffen und als Norm für den deutschen Gold- und Silberwarenhandel aufstellen würden.

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Im Geschäftsleben des Goldschmieds kommt es häufig genug vor, daß ein Kunde einen Schmuckgegenstand zur Reparatur bringt. und dabei den Wunsch äußert, einstweilen ein Ersatzstück vom Goldschmied zu erhalten, bis die Reparatur beendet sein wird. Eine Dame wollte zu einem Ball gehen und zerbricht kurz vorher ihre Brillantbrosche. Sie bringt sie zur Reparatur, aber diese kann so schnell nicht bewerkstelligt werden, daß am Abend das Schmuckstück noch benutzt werden könnte. Der Goldschmied will gefällig sein und gibt ihr einstweilen eine andere Brosche zu tragen. Ein Kunde bringt seine bei dem Goldschmied gekaufte goldene Uhr, an welcher eine Reparatur am Gehäuse vorzunehmen ist. Der Goldschmied gibt ihm einstweilen eine andere Uhr zur Benutzung. Wie ist in diesen und ähnlichen Fällen das sich zwischen Goldschmied und Kunden neben dem Reparaturauftrag bildende Rechtsverhältnis?

Neben dem Werkvertrag über die Vornahme der Reparatur entsteht ein Leihvertrag zwischen dem Goldschmied und seinem Kunden im Sinne von §§ 598 ff. des Bürgerl. Gesetzb. Der Goldschmied räumt dem Kunden den unentgeltlichen Gebrauch der Sache ein. Welche Verpflichtungen hat er selbst aus diesem Vertrage? Er muß dem Kunden das geliehene Ersatzstück so lange zum Gebrauch überlassen, bis er den Gegenstand repariert hat. Kann er davon eine Ausnahme machen? Ja, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache selbst bedarf. Das wird selten der Fall sein, aber es könnte doch kommen, daß er das verliehene Stück verkaufen kann. Er erhält einen Tafelaufsatz zur Reparatur und gibt einen von sich hin. Ein Kunde, der denselben früher hat bei ihm stehen sehen, kommt, um ihn zu kaufen. Er bedarf desselben also jetzt plötzlich selber. Der Kunde muß ihn herausgeben. Oder er erfährt, daß die Dame das zum Ersatz einstweilen geliehene Schmuckstück auch eine dritte Person hat tragen lassen. Das ist wider die Abrede. Der Entleiher darf nach § 603 des Bürgerl. Gesetzb. den Gebrauch keiner dritten Person überlassen und § 605 des Bürgerl. Gesetzb. sagt ausdrücklich, daß sofortige Rückgabe gefordert werden kann, wenn der Gebrauch einem Dritten unbefugter Weise, d. h. ohne Zustimmung des Goldschmieds überlassen wird. Selbst die Verleihung innerhalb der Verwandtschaft fällt unter dieses Verbot der Weiterverleihung. Neuerlich kann auch dann eine Rückforderung erfolgen, wenn die Zeit verstrichen ist, für welche einstweilen das Ersatzstück gegeben wurde. Der Schmuckgegenstand wurde nur für den einen Abend geliehen, weil die Reparatur erst in einigen Tagen vollendet ist. Der Kunde bringt am nächsten Tage das Geliehene nicht zurück. Der Goldschmied kann sofortige Rückgabe nunmehr fordern, denn der Kunde ist in Verzug geraten. Wenn die Aufforderung zur Rückgabe erfolglos bleibt, kann er klagen.

Der Entleiher muß den Gegenstand pfleglich benutzen und verwahren. Er ist verpflichtet, nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit, also gewöhnlich, wenn die Reparatur vollendet ist, die geliehene Sache zurückzugeben. (§ 604 des Bürgerl.

Gesetzb.) Tut er das nicht, so gerät er in Verzug und ist dem Goldschmied schadensersatzpflichtig. Wir nehmen z. B. den Fall an, daß eine Uhr zur Reparatur gebracht wurde, weil am Bügel oder am Gehäuse ein Schaden entstanden ist. Der Kunde hat einstweilen eine andere neue Uhr erhalten. Er trägt sie. Die Reparatur ist beendet und er wird aufgefordert, sie gegen Erlegung der Reparaturkosten abzuholen. Aber er tut es nicht, sondern trägt die geliehene Uhr ruhig weiter. Muß sie der Goldschmied nach Wochen oder Monaten, wenn sie soweit durch den Gebrauch abgenutzt ist, daß sie nicht mehr als neues Stück sich verkaufen läßt, zurücknehmen? Die Frage ist mit einem Nein zu beantworten. Wohl hat nach § 602 des Bürgerl. Gesetzb. der Entleiher Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten, aber diese Bestimmung kommt nicht mehr in Frage, wenn er mit der Rückgabe in Verzug gerät; von dem Tage, wo der Goldschmied ihm die Fertigstellung der Repa ratur angezeigt und ihn um Rückgabe des entlichenen Stückes ersucht hat. Von diesem Tage ab trägt der Entleiher die Verantwortlichkeit für eine weitere Abnutzung, und wenn er die Uhr noch monatelang benutzt, so daß sie als neue nicht mehr zum Verkauf gebracht werden kann, so kann der Goldschmied sie ihm zur Verfügung stellen und den angemessenen, kundenüblichen Kaufpreis dafür fordern.

Nun kommt es leider häufig genug im Geschäftsverkehr des Goldschmieds vor, daß der Kunde überhaupt nichts mehr von sich hören läßt. Was dann? Er hat die neue Uhr in Empfang genommen und die reparierte trotz aller Aufforderungen nicht abgeholt. Schließlich erfährt der Goldschmied, daß der Kunde längst den Ort verlassen hat und sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist. Hier sind die Rechte, welche dem Goldschmied zustehen, verschiedener Art. Er kann mit der Klage auf Bezahlung der Reparaturkosten auch die Klage auf Herausgabe der entliehenen Uhr verbinden, und die Klage, wenn er den Aufenthalt nicht ermitteln kann, öffentlich zustellen lassen. Er kann aber auch, wenn er die Uhr schließlich in einem Zustande zurückerhält, der es ihm unmöglich macht, sie noch als neu zu verkaufen, die Rücknahme verweigern und den Kaufpreis einklagen. Ja, es stehen ihm auch strafrechtliche Schritte zu Gebote. Wird einem Kunden, wie es in einem dieser Tage uns mitgeteilten Falle vorkam, erklärt, daß die Reparatur in drei Tagen beendet sei und er alsdann seine Uhr abholen und die geliehene zurückgeben möge, und er kehrt sich nicht daran, sondern läßt die alte Uhr im Stiche, um mit der neuen Staat zu machen, so liegt darin unbedingt eine strafbare Handlung. In dem obigen Falle hat sich der betreffende Kaufmann einfach mit der ihm als Ersatzstück einstweilen eingehändigten Uhr entfernt, eine anderweite Stellung auswärts angetreten und nichts mehr von sich hören lassen. Erst nach einem Jahre konnte der Goldschmied den Aufenthalt auskundschaften und den betreffenden jungen Mann belangen. Er mußte den

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Kaufpreis für die entliehene und über Jahr und Tag getragene Uhr bezahlen und die alte gegen Erlegung der Reparaturkosten zurücknehmen. Hätte er sich dessen geweigert, so wäre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgt, die er wohl auch durch die schleunige Zahlung nur zu vermeiden bestrebt war. Es ist nämlich in solchem Falle ganz zweifellos, daß eine Unterschlagung im Sinne von § 246 des Strafgesetzbuchs vorliegt. ,,Wer eine fremde bewegliche Sache," heißt es da, „die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Bei mildernden Umständen tritt Geldstrafe ein." Der Entleiher hat aber eine fremde, bewegliche Sache in Besitz, die er sich selbst nicht zueignen darf. Er muß sie zurückgeben, wenn die Stunde der Beendigung der Leihe kommt, wenn der Goldschmied

ihm die reparierte Uhr zur Verfügung stellt und Rückgabe der geliehenen verlangt, wenn der Zeitpunkt, bis zu welchem geliehen werden sollte, verstrichen ist und der Goldschmied um Rückgabe mahnt. Wenn der Kunde dann sich aus dem Staube macht und die Uhr ohne Recht weiter benutzt, so ist darin eine rechtswidrige Zueignungsabsicht zu erblicken, genau so, wie wenn er die geliehene Uhr, was auch häufig genug vorkommt, versetzt oder verkauft hätte. Ist das letztere der Fall, so kann übrigens der Goldschmied von dem Dritten die Uhr oder das Schmuckstück ohne weiteres herausfordern, und braucht ihm nicht zu ersetzen, was jener darauf geliehen oder als Kaufpreis gezahlt hat. Diese Forderung steht dem Goldschmied auch den Leihhäusern gegenüber zu. Es ist aber trotz alledem Vorsicht bei Verleihung solcher Stücke geboten, denn nur allzu oft wird der Goldschmied das leere Nachsehen haben.

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In dieser Art von Ätzen liegt ein großer Vorzug vor der gewöhnlichen Art des Ätzens mittelst Säuren, denn das galvanische Ätzen kann mit größter Leichtigkeit verfolgt, kann langsam oder schnell vorgenommen, der Gegenstand auch von Zeit zu Zeit herausgenommen, nachgesehen und wieder eingehängt werden.

Die Ausführung des galvanischen Ätzens geschieht in der Weise, daß man den zu ätzenden Gegenstand mit einem nicht leitenden Deckgrund versieht und dann die Zeichnung mit der Radiernadel einritzt, oder daß man mittelst des photographischen Verfahrens einen Deckgrund anbringt, welcher die zu ätzende Zeichnung freiläßt und dann in einem Zersetzungsgefäß durch den galvanischen Strom die freiliegende Zeichnung einätzt.

Anleitung des Verfahrens.

Man hängt den zu ätzenden Gegenstand, nachdem man auf demselben auf die eine oder andere Weise eine Zeichnung angebracht hat, in die dem Metall entsprechende Badflüssigkeit ein, nachdem zuvor derselbe mit dem Anodenpol irgend einer Stromquelle leitend verbunden worden.

Diesem zu ätzenden Gegenstand hängt man als Kathode eine gleich große Metallplatte gegenüber, wobei die Entfernung mindestens 1 Centimeter betragen muß, wenn der zu ätzende Gegenstand flach ist. Hat derselbe aber eine mehr oder weniger gekrümmte Oberfläche, so muß die Entfernung von Ware und Platte eine bedeutend größere sein, um eine vollkommene Ätzung her

zustellen.

Wird jetzt der Strom geschlossen, so beginnt sofort derselbe seine Wirksamkeit. An allen denjenigen Stellen, welche von der deckenden Schicht befreit sind, beginnt sich das Metall aufzulösen, und ist die Ätzung je nach Beschaffenheit des zu ätzenden Metalles in kürzerer oder längerer Zeit vollendet.

Man hüte sich, mit zu starkem Strom zu arbeiten, damit keine Gasblasen entstehen, welche den Deckgrund auflockern und stellenweise beschädigen könnten.

Der elektrische Strom hat jetzt in kürzester Zeit die zarteste Arbeit vollendet, welche vom Graveur nur mit großer Mühe und Zeitaufwand gemacht werden kann.

Ätzflüssigkeit für Kupfer.

51 Wasser

1 kg Kupfervitriol

10 g Schwefelsäure.

Als Kathode verwendet man eine Kupferplatte in gleicher Größe des zu ätzenden Gegenstandes.

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und eine Kathode aus Gold und vergoldetem Kupfer.

Ätzen von Stahl mit Anwendung der Potographie.

Wenn man auf einer feinst geschliffenen und polierten Stahlplatte mittelst Chromalbumin eine lichtempfindliche Schicht erzeugt, diese dann unter einem photographischen Negativ belichtet, so wird, wenn man die Platte mit fetter Farbe einwalzt und dann in einer Schale mit Wasser entwickelt, die Zeichnung auf dem blanken Metall bloßgelegt, während der Grund derselben von dem Wasser nicht angegriffen wird und einen Deckgrund in fetter Farbe bildet. Dieser Deckgrund wird nun dadurch noch verstärkt, indem man denselben mit feinstem Asphaltpulver einstäubt, dann von den unbedeckten Stellen mit weicher Bürste entfernt und das Asphaltpulver über einer Gasflamme vorsichtig anschmilzt.

Nach dem Erkalten entsteht ein festhaftender Deckgrund, neben welchem die ungedeckte Metallfläche durch den elektrolytischen Prozeß angegriffen und auf diese Weise die Zeichnung in gewünschter Tiefe erhalten wird.

Stahlplatten, welche für die Ätzung bestimmt sind, können, bevor die Ätzung vorgenommen, gehärtet werden, was den Vorteil bietet, daß dieselben nicht mehr ins Feuer genommen zu werden brauchen, was bekanntlich der Schärfe und Reinheit der Platten Nachteil bringen würde.

Von solchen gehärteten und nachher geätzten Stahlplatten können unter einer Presse oder mittelst des Walzverfahrens die feinsten Pressungen hergestellt werden.

Ätzen von Silbergegenständen mittelst der Photographie.

Zuerst wird mittelst des photographischen Verfahrens eine Licht- oder Steindruckplatte hergestellt, von dieser Abzüge in fetter Farbe auf Abziehpapier gemacht und dann auf den zu ätzenden Gegenstand übertragen.

Die Zeichnung wird mit Asphalt pulver eingestäubt und angeschmolzen, dann wird der betreffende Gegenstand der Wirkung des elektrischen Stromes unterworfen, wodurch eine feinst ausgeführte, vertiefte Zeichnung in Strich- oder Punktmanier entsteht, welche dann weiterhin mit Dekor versehen werden kann.

Herstellung von Tauschierarbeiten.

Wenn man die eingeätzten Zeichnungen metallblank reinigt, so kann man in diese Vertiefungen Gold usw. in einer solchen Stärke niederschlagen, daß die geätzten Vertiefungen ausgefüllt sind und nach Glattschleifen der Oberfläche die zarteste Tauschierung mit wenig Zeitaufwand ausgeführt ist.

Niello-Imitation.

Wenn auf einem auf diese Weise geätzten Metallgegenstand eine Zeichnung oder Photographie eingeätzt ist, und es wird mittelst eines geeigneten Elektrolyten Schwefelsilber in die Vertiefungen niedergeschlagen und die Oberfläche glatt geschliffen, so erhält man eine zart ausgeführte Nielloarbeit, welche von Künstlerhand in solcher Feinheit und Zeitkürze nicht erreicht werden kann. Wenn man den auf obige Weise mit Deckgrund versehenen Gegenstand in einem kalten Goldbade mit gelbem oder farbigem Goldniederschlag versicht, so ist nach Entfernung des Deckgrundes eine Zeichnung in farbigem Golde auf Glanz- oder Mattsilbergrund entstanden. Taucht man einen solchen Gegenstand in eine entsprechende Schwefelverbindung, so entsteht eine Goldzeichnung auf rein schwarzem Grunde.

Alle diese hier angeführten Verfahren können auf Gegenstände der Metallkunstindustrie, insbesondere auch für Altertumsimitationen, praktisch verwertet und die schönsten Effekte erzielt werden.

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Rechtsrat, Rechtsschutz für den Goldschmied.

Wichtige gerichtliche Entscheidungen.

Muß eine Gefängnisstrafe angegeben werden? Ein Gehilfe war vor 10 Jahren mit vier Monaten Gefängnis wegen Betrugs und Unterschlagung bestraft. Bei der Bewerbung um eine neue Stelle sagte er in der Darstellung seines Lebenslaufes nichts davon. Als es die Firma erfuhr, entließ sie ihn. Es kam zum Prozeß, welchen der Gehilfe verlor. Das Gericht führte aus, daß zwar an sich niemand eine solche Vorstrafe zu offenbaren brauche, daß er sie aber nicht arglistig verschweigen dürfe, wenn eine Darstellung seines Lebenslaufes gefordert werde. Damit wolle die Firma sich eben über alle wichtigen Vorgänge im Leben des Bewerbers orientieren. Sie setzte das Vertrauen in den Gehilfen, daß er sie wahrheitsgemäß unterrichten werde. Da er dies nicht tat, sondern sie in einen Irrtum versetzte, konnte sie deshalb das Vertragsverhältnis lösen.

Ist wiederholtes Zuspätkommen Grund zur Entlassung? Ein Gehilfe kam wiederholt 10 Minuten, auch 1, Stunde zu spät, obwohl besprochen worden war, wenn er dazusein hatte. Es lag ihm die Oeffnung des Ladens ob. Der Inhaber drohte ihm nun die Entlassung an. Trotzdem wiederholte sich die Verspätung. Nun erfolgte sofortige Entlassung. Der Gehilfe klagte und gewann den Prozeß. In dem Urteil heißt es: Die sofortige Aufhebung des Dienstverhältnisses kann aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Eine Verspätung von höchstens 10 Minuten bis Stunde ist aber kein wichtiger Grund". Es ändere daran nichts, wenn Beklagter dem Kläger sofortige Entlassung bei Wiederholung der Verspätung angedroht habe. Derartige einseitige Erklärungen setzen das Gesetz nicht außer Kraft. Eine Vereinbarung aber, daß jede geringe Verspätung das Vertragsverhältnis aufheben solle, liege nicht vor. Das Urteil halten wir für sehr bedenklich.

Abzug von Portokosten. Ein Amtsgericht im Bezirk der Bochumer Handelskammer frug bei dieser an, ob es handelsüblich sei, daß der Käufer bei der Einsendung des Kaufpreises durch Postanweisung berechtigt sei, die Portokosten von der Kaufsumme zu kürzen und ob dies auch gelte, wenn Käufer und Verkäufer an einem Orte ihren Geschäftsbetrieb hätten. Die Handelskammer hat sich dahin ausgesprochen: Es sei im Handel üblich geworden, bei Regulierung von Rechnungsbeträgen mittelst Postanweisung die Portokosten in Abzug zu bringen. Hätten jedoch Käufer und Verkäufer ihre Handelsniederlassung an ein und demselben Orte, so bestehe dagegen dieser Brauch nicht, und es sei das Geld ohne Abzug zuzustellen. Wir halten dieses Gutachten der Bochumer Handelskammer für durchaus irrtümlich. Wenn sich die Verkäufer in den meisten Fällen den Abzug ruhig gefallen lassen, weil es sich ja immer mehr nur um Pfennige handelt, so ist damit ein Handelsbrauch nicht konstatiert, sondern nur ein ruhig hingenommener geschäftlicher Mißbrauch. In § 270 des Handelsgesetzbuchs wird in Uebereinstimmung mit dem früheren Handelsrecht gesetzt, daß der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln habe.

Ein gekündigter Gehilfe, auf dessen Dienste schon vor Ablauf der Kündigungsfrist verzichtet wird, kann nicht täglich in das Geschäft bestellt werden, um sich dort wegen etwaiger Arbeit zu melden. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, daß der Gehilfe zu diesen täglichen Meldungen, welche lediglich eine unwürdige Kontrolle bezweckten, nicht verpflichtet sei.

Geschäftliche Mitteilungen.

Eine schöne Sterbemedaille auf den Tod Leos XIII. bringt die rührige Metallwarenfabrik Wilh. Mayer & Franz Wilhelm in Stuttgart allen Verehrern des verstorbenen Papstes. Sie ist in drei Größen angefertigt und in echtem und unechtem Metall zu beziehen. (Siehe auch das betreffende Inserat auf Seite 47 in vorliegender Nummer.)

Die Goldschmiede-Werkgenossenschaft, E. G. m. b. H., Berlin C. 19, Oberwasserstraße 14, gibt bei Gelegenheit des Kölner Verbandstages auf der dortigen Ausstellung zum erstenmale einen Katalog der von ihr geführten Artikel an die Oeffentlichkeit. Das rührige, von Goldschmieden begründete und geleitete Unternehmen schreitet rüstig vorwärts, wie aus der auf der Ausstellung angebrachten bezüglichen statistischen Tafel ersichtlich ist, und wünschen wir, daß der vorzüglich ausgestattete Katalog recht viel Beachtung finden und der Genossenschaft zahlreiche neue Kunden zuführen möge.

Eine schwere Aufgabe ist es heutzutage für jeden Fabrikanten, seine Kundschaft nicht nur zu befriedigen, sondern sie auch an die Firma zu fesseln. Da gilt es nun erstens, auf prompte Be dienung, zweitens auf saubere und schöne Ware, drittens auf billige Preise Bedacht zu nehmen, damit die Reisenden der Firma gern gesehene Gäste bei den Abnehmern werden und guten Absatz finden. Kann dieser nun noch mit flotten, leicht verkäuf lichen Mustern seiner Kundschaft imponieren, dann hat er ge wonnen, und er wird seinem Hause, trotz der leidigen schlechten Zeiten, belangreiche Kommissionen überschreiben können. Das gilt für alle Branchen: für Gold- und Silberwaren, für Bedarfsund Hilfsartikel und auch für Etuis. Auf letztere muß heute bekanntlich jeder Goldschmied einen großen Wert legen. Nicht nur braucht er solche zur Dekoration für das Schaufenster, er muß sie haben für die Kundschaft, die ebenfalls, mehr denn je, viel Gewicht auf eine gute Repräsentation des gekauften Gegenstandes legt. Anzuerkennen ist daher das Bestreben der Firma J. & G. Gottschalck in Leipzig, immer mehr dem allgemeinen Bedürfnis Rechnung zu tragen und einem künstlerischen Geschmack entsprechende Etuis zu schaffen. Eine kleine Darstellung solcher finden unsere Leser auf dem Kunstblatt der Firma J. & G. Gottschalck, welches der heutigen Ausgabe unserer Deutschen Goldschmiede-Zeitung beigegeben ist. Durch die Wiedergabe der Etuis in Buntdruck werden die Etuis so gut wie im Original vorgeführt: es erübrigt sich daher für uns, eine Beschreibung oder ein besonderes Lob dem Vorgeführten anzufügen. Die Etuis sprechen für sich allein zu ihrer Empfehlung. Dem Kunstblatt eingehend Beachtung zu schenken, empfiehlt sich aus den angeführten Gründen für jeden Goldschmied, welcher bemüht ist, auf dem Laufenden zu bleiben. Insbesondere machen wir aufmerksam auf den abgebildeten Silberkasten, dessen Anschaffung und Ausstellung selbst dem kleinsten Ladeninhaber durch den billigen Preis ermöglicht wird. Derselbe ist in roter Eiche mit hochmodernen Beschlägen in Altmessing ausgeführt und innen grau oder beliebig anders farbigem Tuch ausgeschlagen. Die einzelnen Kästen sind mit netten Schildchen mit entsprechender Aufschrift für den Inhalt versehen. Ein solcher Kasten in dem Schaufenster eines Goldschmiedes wird seine Wirkung und Anziehungskraft auf das Publikum niemals vermissen lassen.

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