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von der Heersteuer und den Heerzügen, 1275 überläßt ihr Kaiser Rudolf 1. die Judenschaft in der Stadt Fridberg, d. h.; das Recht der Aufnahme -`und Tribut und Schußt geld von den dasigen Juden zu fordern; 1280. bekommt

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sie von demselben das halbe Umgeld in der Stadt; 1287. ertheilt ihr derselbe Kaiser das Recht vor keinem andern Richs ter (ausser dem damaligen Hofgericht) als dem Burggrafen zu Recht zu stehen. Im Jahr 1541, wirkt sich die Burg vom Kaiser Karl 5ten das Münz Regal aus 9) Kaiser Jos seph IIte verleiht derselben im Jahr 1768. den St. Josephs Orden. Der jedesmalige Kaiser war Großmeister der Burggraf Groß Prior, und Vice: Großmeister - die 12 Commandeurs waren die 12 Regimentsglieder, und die unbes stimmte Anzahl von Rittern war aus den Burgmannen ge,

nommen.

§. 7.

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Wie schon bemerkt wurde, so bestand bei der Burg ein engerer Ausschuß, der aus der gemeinen Burgmannschaft genommen, das Burg Regiment bildete. Ins Jahr 1378. fallen die ersten Keime ihres Werdens. Der Burggraf Eberhard Reiß von Feuerbach brachte ein Statut zu Stande, worin es unter andern heißt Mader 1. c. Th. I. §. 58. »Daß zu Behältnisse ihres Rechts über die Stadt und ihrer Gnaden und Freiheiten, so sie vom Reich haben, der Burggraf und die zwei Baumeister und vier Burgmanne, welche, wenn einer mit Tode abgienge, oder aus dem Lande kåme, von den Burgmannen jedesmal, wieder erseßt werden würden, Vollmacht haben sollen, in andern Sachen, es seie um Geld, einziehen in die Burg 2c. 2c. wessen dann diese

9) Das Münzprivilegium selbst steht in Lünigs Reichsarchiv. Part. Special. Cont. III. dritten Absaß pag. 132. sq. Jm Jahr 1569. wurde zum erstenmal dasselbe exercirt, und 1807. das lestemal, wo große Thaler zu 2 fl. 24 kr. ausgeprägt wurden,

Fieben zn Rath würden, oder das mehr Theil, das soll ein jeder befolgen, und gehorsam seyn ohne Widerrede, wobei dies jenige, so ihre Siegel an den Brief gehånget, versprochen haben, denen sieben getreulich zu helfen, zu handhaben, und zu verantworten. - Es ist daraus ersichtlich 1) daß, sowohl die erleichterte Ausübung der Rechte der Burg über die Stadt, als die innerliche Burgische Verfassung die Veranlassung dieser ers ften aufgerichteten Regimentseinigung abgaben. 2) Daß dasselbe aus Mitgliedern Burggraf und die zwei Baumeister mit einges schlossen bestehen, und ihr jeweiliger Abgang aus der Burg: mannschaft ersetzt werden solle, und 3) letzterer deren Vertres tung oblag.

§. 8.

Eine neue in der Folge vom Kaiser Friedrich IIIten int Jahr 1467. erhaltene und 1474. erläuterte Erlaubniß.

»Hinführo statt des bisherigen Burggerichts, worin jeder Burgmann Siß und Stimme gehabt, 12 erbare vers nünftige Männer, die dazu tauglich und gut, aus ihr zu er wählen, und zu dem Burggrafen zu ordnen, zu sehen, zu verändern. zu entsehen,»

gab Veranlassung, daß im Jahr 1483. eine neue Einigung zu Stande tam, wornach das Regiment schon ausser dem Burggrafen und den zwei Baumeistern auf 12 Glieder ges sezt wurde. 20)

§. 9.

Im Jahr 1511. ward eine dergleichen Regiments Ords nung von neuem errichtet. ) Verhüthung schädlicher Zwies tracht und Behauptung der Burg bei ihren alten Rechten,» damit sie als der noch einzige im Reiche übrig bleibender

10) Mader 1. c. Tb. 1. §. 96. Th. 2 §. 1. 9.

11 Pfeffinger in Vitriario illustrato Lib. III. Tit. 20, pag. 204 sq.

Johann Brendel von Homburg (der åltere) Burggraf,
Johann von Wallendorf, Walter von Pfraunheim,

12) Die ein eigenes Corpus militare ausmachende Burg
Friedberg stand vorher mit der Ritterschaft besonders mit der
Rheinischen in enger Verbindung, so daß mehrere Burggrafen
zugleich Rheinische Ritterhauptmänner waren. Der Burggraf
Johann von Homburg war der erste Rheinische Ritterhauptmann
(1548) Der vorlegte Burggraf, Graf Wallport von Bassens
heim der lezte, er gab noch während seiner Lebzeiten jene 2te
Würde ab. Mader l. c. Th. 2. pag. 100.

13) In den neuen Zeiten wurde auf beide Punkte nicht mehr
geachtet. Dies beweißt die Grafenwürde des vorlegten, und des
noch jest lebenden Burggrafen von Westphalen.

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Konrad Löw von Steinfurth, Johann Ruprecht von Büdingen, Adam Weils von Fauerbach, Bernhard Riedefsel, Hartmann von Bellersheim, Marquard von Hoheweifsel, Heinrich Riedesel, Fauth von Germersheim, Johann Oiger Brendel von Homburg, Hartmann von Cronenburg, et Quirin von Carben. Der Grundtert ist:

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»Zu wissen demnach hiebevor und vor durch Weyl. die Edlen, Strengen und Ehrenvesten der Zeit Burggraffen und Regiments › Burgmanne zur Burg Friedberg, Unser Vorfah, rern und Eltern seeligen Gedächtniß herrlich und stattlich zu Ehren dem heiligen Reiche, auch zu Wohlfahrt gemeinen Nußen und unser (gemeiner Burg und Burgmann als Res giment der Burge, die Burg zu regieren, löblich erdacht, ger ordnet, und nunmehr auf unß so hergebracht haben, und so nun demnach die Burg des Regiments uff unß beruhet, das von Wir des heiligen Reichs und unser gemeiner Burg und Burgmannen Nuß und frommen zu betrachten, und zu för dern schuldig, als Wir das auch mit Hülff des allmächtigen Gottes, als fromme Ritter und Edel-Knecht und getrene ges horsame Unterthanen des heiligen Reichs, so fern Uns Unser Vernunft, Macht und Kraft zu thun geneigt seyn, und wies wohl Wir nun von Unser gemeinen Burge wegen noch sons ften gegen einen Jeden ungern anderst, dann sich nach den Ehren, gejiemt, und Wir nach Kaiserl. und Königl. Freiheit, geraden und alten löblichen Herkommen zu thun haben, hals ten wollten, so ist merklichen und wohl zu verstehen, daß uns des Regiments von Unsern Fürsten, Grafen und Herrn Ans steißern und andern zum drittenmahl Ungerad und Ani wachsen ist, derohalben Wir Abentheuer Unsers Leibes und des Unsern sonderlichen, in Furcht und Sorgen stehen müssen, und damit aber des heiligl. Reichs Ehre und Unser gemeine Burg an Ihren Freiheiten, Genaden und Herkommen nicht geschmålert und Abbruch geschehen, noch deshalben gemeiner

Nuß hindangeseßt, sondern von uns und allen unsern Nachs kommen zu allerzeit mit fruchtbarlichem Fleiß angesehen, bes tracht und gehandhabt werden, auch zuvorkommen Zwietracht. und Uneinigkeit, daß dann ein Verderbung, Zertrennung und Zerstörung aller Regiment und Commun ist; So haben Wir mit guter Betrachtung und rechtem Wissen aus Bewegnus angezeigter ursach, auch unser aller Gelegenheit nach uns in sonderlicher günstiger Liebe und Treu unser gemeiner Burg und Burgmann zu Guth nemlich Chier folgen die schon oben angegebenen Namen) »als Regiments: Burgmanne wieder von neuem zusammengethan und oberzähltermassen wiederum vereinigt und vereinigen Uns also miteinander in Kraft dieses Briefes also bescheidentlich, daß unser Einer den andern soll ehren und fördern, an allen Enden, wo das Noth geschicht, Einer dem andern Sein Lage helfen, leisten, wo Er möge, und Ihme zu thun fügt, und wåre es Sache, daß über kurz oder lang Unser einer oder mehre an Seinem Leibe oder Guth und dem Seinen, es wäre mit Gefängnis oder in andere Weise wider Billigkeit und Recht beschweret, beschädigt und beleidiget würde, dafür Gott der Allmächtige Uns gnådiglich versehen und behüten wolle, alsdann solten und wolten Wir die andere unverzüglich, so Wir das ges wahr werden, Uns in die Burg Friedberg zusammenfügen, und der Sachen was fruchtbarlich darinnen fürzunehmen sein sollte, zu rathschlagen, und was alsdann nach Gestalt der Sache in Unserm Rathschlag, das dem oder den in Ihren Beschwernissen, wie vorgehört, zu Trost kommen, finden und vermerken würden, darzu sollen Wir deme oder den von Unser gemeiner Burg wegen nach allem Unserm besten Bers mögen getreulich gerathen und beholfen seyn, und den oder die mit nicht verlassen, und worzu alsdann ein jeglicher, so in Zeiten von dem mehreren Theil in Sachen zu arbeiten und zu handlen, daß sich mit Ehren zu thun füget, geordnet und gefordert würdet, daß der und ein jeder darinn, doch alles

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