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heit, ihre Ladenhüter zu verwerten und dafür Gegenstände zu bekommen, die sie verkaufen können, und zu gleicher Zeit ermöglichen sie dem Fabrikanten die Weiterarbeit.

Man schreibt und spricht jetzt viel vom Schutzzoll, und sogar die Arbeiterpartei erkennt dessen Notwendigkeit an. Man muß sich wundern, daß man dies noch nicht früher erkannt hat; aber diese plötzliche Schwärmerei für den Schutzzoll scheint nicht sehr aufrichtig zu sein. Bei der Einführung von Schutzzöllen nach dem Kriege muß man vorsorgen, daß daraus den Arbeitern und Fabrikanten keine unberechtigen Vorteile erwachsen; die Erhöhung der Löhne wird die Ware ohnehin erheblich verteuern. Die Verordnung der Regierung gegen das Einschmelzen von Goldmünzen ruft eine ähnliche Maßnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika vor ungefähr vierzig Jahren ins Gedächtnis, als die dortigen Fabrikanten ebenfalls 20 Dollarstücke in Gold zu Fabrikationszwecken einschmolzen. Da diese 22 karätig waren, so war es ein leichtes, sie zu 8 und 14 Karat umzulegieren. Die Regierung der Vereinigten Staaten wendete damals ein sehr einfaches Mittel an, um das Einschmelzen der Goldmünzen zu verhindern. Man sette diesen etwas Iridium zu, dessen Schmelzpunkt ungefähr zwei Mal höher ist als der des Goldes. Wenn nun die Schmuckfabrikanten diese Münzen einschmolzen, blieben ihnen in der Legierung kleine Teilchen ungeschmolzenen Iridiums, die diese zur Verwendung in der Fabrikation ungeeignet machten; und deshalb hörte das Einschmelzen der Goldmünzen in kurzer Zeit auf.

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Wie dürfen Namen und Bilder unserer Heerführer benutzt werden? Jeder große Krieg erzeugt eine besondere Art Industrie,

die sich an die großen Ereignisse desselben anlehnt, eine Kriegsindustrie, die freilich auch oft bittere Geschmacklosigkeiten an den Tag bringt. Namentlich die Bilder unserer Fürstlichkeiten und großen Heerführer zeigen oft eine solche grausige Abweichung von der Natur, daß man sich verwundert fragt, wen dieses Konterfei eigentlich darstellen soll. Es fragt sich nun, wie weit das Recht

geschichte ohne die sonst erforderliche Einwilligung verbreitet werden dürfen. Unter dem Begriff der Zeitgeschichte fallen alle Erscheinungen der Gegenwart, die von der öffentlichen Meinung als bedeutsam und der Beachtung wert empfunden werden. Dazu gehören aber in erster Linie die Persönlichkeiten, die sich in hoher sozialer Stellung befinden, also regierende Fürsten, Angehörige regierender Häuser, leitende Staatsmänner, Diplomaten und Feldherrn, Leiter hoher Behörden, oder wissenschaftlicher, künstlerischer und sozialer Anstalten und Korporationen. Aber weiter auch alle Personen, die ihr Wirken in den weiten Kreis der Öffentlichkeit stellen, wie Gelehrte, Dichter, Forscher, Erfinder, Entdeckungsreisende, Großindustrielle und Großkaufleute usw. Es besteht also kein Hindernis, die Bilder bedeutender Heerführer, wie Hindenburg, Mackensen, Prinz Leopold von Bayern, Erzherzog Karl, Ludendorff usw. auf irgend welchen Schmuckstücken, Uhrgehäusen usw., sei es in Gravuren, Emaillierungen und andrer Art wiederzugeben und diese Gegenstände in den Handelsverkehr zu bringen. Wie die Bilder dürfen dabei auch die Namen ihrer Träger frei benutzt werden.

Nun hat sich aber neuerdings auch die Übung herausgebildet, die Bilder und Namen unserer Heerführer zu Warenzeichen zu benutzen, die sich Kaufleute und Gewerbetreibende herstellen lassen. Zur Benutzung als Warenzeichen sind sie aber nicht frei, sondern es ist die Erlaubnis der betreffenden Persönlichkeiten unter allen Umständen vorher einzuholen. Das Reichsgericht hat neuerdings in einer Entscheidung ausgesprochen, daß nur der Namensberechtigte allein über die Benutzung seines Namens verfügen kann, und daß es sein ausschließliches rechtliches Interesse sei, seinen Namen als Warenzeichen benutzen zu lassen oder nicht. Dasselbe gilt von der Verfügung über Bilder zum Zwecke eines Warenzeichens. Man wird dagegen vom Standpunkte des Rechtes nichts einwenden können; die Entscheidung entspricht aber auch sicherlich dem Billigkeitsgefühl.

Zu den Abbildungen.

fremder Personen, zur Benutzung der Namen und Bilder Die Edelschmiedin Frau E. Roth in Berlin ist in der

unsrer Fürstlichkeiten und Heerführer, eigentlich geht. Die Frage ist auch für unsere und verwandte Branchen von Interesse, und da neuerdings das Reichsgericht sich mit ihr beschäftigt hat, so wollen wir nicht versäumen, unsre Leser über den Stand der Sache zu unterrichten.

Das Kunstschutzgesetz enthält in § 22 die Vorschrift, daf Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn beide nicht vorhanden, die Eltern. Durch diesen Portraitschutz soll das Recht der Persönlichkeit gewahrt werden, die Freiheit der Person.

Nun bringt § 23 des Gesetzes Ausnahmen, nach denen unter andrem (1) Bildnisse aus dem Bereiche der Zeit

Fachpresse des Edelmetallgewerbes eine Neuerscheinung. Als Schülerin des bekannten Düsseldorfer Goldschmieds Bäumers eignet ihr ein feiner Sinn für gediegene handwerkliche Arbeit. Der Entwurf ist daher wohl abgewogen. Man fühlt, daß zum Beispiel eine Umrahmung eigens für den Stein, den es hervorzuheben gilt, ersonnen ist. Überall werden phrasenhafte Formen vermieden; die Wirkung mit einfachen Mitteln ist erster Grundsatz. Daher wirken die geschaffenen Schmuckstücke wie aus einem Guß heraus; Steine, Perlen oder andere Materialien erhalten demgemäß im Metall ihre natürliche Fortsetzung. Der feine Sinn für das Material läßt dieses allenthalben in seiner Schönheit hervortreten, die Schmuckform ordnet sich geschmackvoll unter. Diese selbst entsteht aus eigenen Studien, weshalb wir da und dort auf völlig neue Motive stoßen. Die große Vorliebe für den Stoff geht manchmal fast zu weit, indem etwa aus einer

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