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Der Handelsverkehr mit Silber

Wir

und Silberwaren.

ir haben vor einiger Zeit in einem Artikel auf die Vorschriften hingewiesen, welche bezüglich bes Verkaufs und Ankaufs von Rohgold, Altgold und Goldwaren gegeben worden sind. Aus verschiedenen Zuschriften unserer Leser ersehen wir aber, daß auch hinsichtlich des Verkehrs mit Rohsilber, Altsilber und Silberwaren recht irrige Meinungen herrschen. Zunächst wollen wir dem vielverbreiteten Irrtum begegnen, als ob es verboten sei, in Anzeigen oder Plakaten im Schaufenster Anerbieten zum Einkauf von Silber und Silberwaren kundzugeben. Ein solches Verbot ist niemals erlassen worden. Inserate, in denen Silberwaren zu Höchstpreisen zu kaufen gesucht werden, sind einwandfrei. Dagegen ist ein Schild in einem Juwelierladen beanstandet worden, auf dem zu lesen war: „Ich kaufe Silberwaren zu jedem Preis, alte und neue." Hier wird auf den Silberhöchstpreis keine Rücksicht genommen und dieser Höchstpreis muß gewahrt werden. Er ist durch die Bekanntmachung über Silberpreise vom 19. Juli 1917 eingeführt worden.

Dort heißt es in Artikel 1: „Der Preis für das Kilogramm feinen Silbers in unverarbeitetem Zustand darf 175 Mk. nicht überschreiten." Dieser Preis darf nicht überschritten werden. Nur die Versendungskosten können besonders erhoben werden, aber auch nur in der Höhe, in welcher sie wirklich entstanden sind. Eine Umgehung der Höchstpreis-Vorschrift dadurch, daß als Versendungskosten Beträge angesetzt werden, die in Wirklichkeit durch die Versendung gar nicht in dem Umfang erwachsen sind, würde nach dem Gesetz über die Höchstpreise vom 4. August 1914 und den sich daran anschließenden Verordnungen strafbar sein. Wird der Kaufpreis nicht gleich bezahlt, sondern kreditiert, so dürfen zum Höchstpreis bis 2% Zinsen über Reichsbankdiskont hinzu

geschlagen werden.

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EHRENTAFEL

FÜR DIE IM KAMPFE FÜR DAS
DEUTSCHE VATERLAND GE-
FALLENEN TAPFEREN HELDEN
Friedrich Danziger, Graveur im Hause Ge-
brüder Kellner, Goldwarenfabrik in Halle
a. Saale, starb den Heldentod.
Karl Muchenberger, Goldschmied in Lörrach
(Baden), fiel fürs Vaterland.

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Max Pfannschmidt, Sohn des Juweliers
M. Pfannschmidt in Magdeburg, erlitt
den Heldentod.

Josef Hölle, Maschinengewehrschütze, früher
erster Medailleur bei der Kunstprägeanstalt
Ad. Schwerdt in Stuttgart, fiel auf dem
Felde der Ehre.

Max Röcker, Fahnenjunker und Gefreiter in
einem Art.-Reg., Sohn des Silberwarenfabri-
kanten Carl Röcker, Teilhaber der Firma
Wilh. Binder in Schw. Gmünd, ist 19 Jahre
alt, fürs Vaterland gefallen.

Karl Herzer, Kriegsfreiwilliger Unteroffizier
in einer M.-G.-K., Sohn des Bijouteriefabri-
kanten, Hauptmann Karl Herzer, Mitinhaber
der Ringfabrik Joh. Herzer in Schw. Gmünd
fiel im Alter von 18 Jahren fürs Vaterland.

Den teuren Toten, die ihr Leben für
uns opferten, ein ehrendes Gedenken!

Bei Roh- und Zwischenprodukten, Erzen, Gekrätz, Güldisch-Silber, Scheidegut gilt derselbe Höchstpreis mit einem Abschlag, der dem Minderwert entspricht.

Was nun die Silberwaren anlangt, so beschäftigt sich die oben erwähnte Bekanntmachung zunächst mit den Halbfabrikaten, Waren ganz oder teilweise aus Silber, die ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen. Auch sie sind an den gleichen Höchstpreis gebunden, nur darf eine angemessene Entschädigung für die Verarbeitung, Formgebung (Façon), Verbindung, sowie die Betriebsspesen zugerechnet werden. Diese Entschädigung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ihre Angemessenheit ist von Fall zu Fall zu berechnen. Sie soll, unter Berücksichtigung der gesamten geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere der Herstellungskosten, Verwertbarkeit der Gegenstände und Marktlage keinen über

Jemand, gleichviel, ob Goldschmied oder Privatmann, gebrauchte oder ungebrauchte fertige Gegenstände, mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Silber hergestellt sind, zu einem höheren Preis als 175Mk. für das Kilogramm feinen Silbers erwirbt und einschmilzt, oder umarbeitet, oder einschmelzen oder in Arbeitsgeschäften umarbeiten läßt. Kleine Ausbesserungen sollen dabei nicht als Umarbeitungen angesehen werden.

Neben der Strafe kann auch die Einziehung der Gegenstände erfolgen. Schon der Versuch ist dabei unter Strafe gestellt. Die Sache liegt also folgendermaßen:

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1. Wer neue oder gebrauchte Silber waren kauft, um sie einzuschmelzen oder so umzuabeiten, daß ein anderer Gegenstand daraus wird, so daß der ursprüngliche Gegenstand nur das Rohsilber darstellt, muß sich an den Höchstpreis halten und darf diesen auch in etwaigen Ankündigungen nicht überschreiten. o

2. Wer neue oder gebrauchte Silberwaren aufkauft, um sie wieder zu verkaufen und an den alten, gebrauchten Sachen für den Trödelhandel nur kleine Ausbesserungen vornimmt, um die Stücke wieder verkaufsfähig zu machen, ist an den Höchstpreis nicht gebunden und kann auch in seinen Aufkaufsofferten Preise angeben, wie er will. ᄆ

Zu raten ist immer, daß in

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Infolge des Krieges wurde er als Landsturmmann am 1. Oktober 1916 zum Kriegsdienst eingezogen und am 5. Juli 1917 durch Granatschuß getötet.

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Daß diese Gesetzesvorschrift vielfach nicht beachtet worden ist, hat besonders jetzt manche Kriegers witwe in ihren Hoffnungen sehr enttäuscht.

Auch den Ehefrauen muß daher zu Lebzeiten des Ehemannes empfohlen werden, mit darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß die Anwartschaft zu ihrem und ihrer Kinder Nutzen nicht erlischt. Oberstadtassistent Wichmann, Kiel.

Gehört die ausländische Industrie auf die Leipziger Mustermesse?

Die Witwe beantragte auf Grund des § 1252 der Reichs- Daß die Leipziger Mustermessen nicht um ihrer selbst willen

versicherungsordnung beim zuständigen Versicherungsamt des letzten Wohnorts des Verstorbenen die Gewährung

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a) des Witwengeldes, weil sie selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hatte,

b) die Waisenrente für ihre 6 Kinder von 1, 2, 4, 6, 7 und 9 Jahren, die bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres monatlich gezahlt wird und

c) der Liebesspende, die einige Landesversicherungsanstalten an Witwen und Waisen gefallener oder an den Folgen des Krieges verstorbener Kriegsteilnehmer freiwillig zahlen, für sich und die Kinder.

Die Prüfung der Invalidenmarken-Verwendung auf Grund der §§ 1278 und 1280 der Reichsversicherungsordnung, ob Merk die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft auf Invalidenrente aufrecht erhalten habe, ergab, daß in der letzten am 22. September 1913 ausgestellten Quittungskarte Nr. 20 statt 20 nur 15 Invalidenmarken für die Zeit vom 22. September 1913 bis 22. September 1915 verwendet waren und somit jeder Anspruch aus der Invalidenmarken-Verwendung aus den Karten 1-19 erloschen war.

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da sind, sondern ein Werkzeug im Dienste des deutschen Wirtschaftslebens darstellen, ist selbstverständlich. Hier will zunächst die deutsche Industrie verkaufen, die darum so viel Einkäufer wie nur möglich zur Leipziger Messe herangezogen zu sehen wünscht.

Darüber herrscht keine Meinungsverschiedenheit. Höchstens wäre zu betonen, daß die ausländischen Einkäufer niemals anders als des eigenen Vorteils wegen nach Leipzig kommen können und sollen. Weniger klar ist man sich über den Wert der Beteiligung ausländischer Aussteller. Die Leipziger Messe war immer international und ist es auch heute noch. Doch hat der Krieg die fremde Beteiligung nicht nur der Herkunft nach eingeschränkt. Er hat sie auch durch die allerorten erwachten oder erweckten nationalen Empfindlichkeiten im Einzelnen weiter vermindert. Wenn wir nun noch selbst die Ansicht äußern, die Beteiligung des Auslandes sei uns wegen des Wettbewerbs für unsere Industrie eigentlich gar nicht so sehr erwünscht, so könnte sie schließlich ganz aufhören.

Das wäre nicht im Interesse der Leipziger Mustermesse, noch weniger in demjenigen der deutschen Industrie selbst. Mit den Ausstellern würden auch die ausländischen Einkäufer wegbleiben und sich anderen Einkaufsmärkten zuwenden, wo das Angebot umfassender ist. Die Leipziger Mustermesse wäre dann der Welthandelsmarkt nicht mehr, der sie sein und bleiben muß.

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Nicht weil diese Gefahr bestünde, sondern nur weil sich daraus lehrreiche Schlüsse ziehen lassen, sei auf das Verhalten der Franzosen verwiesen. Die nach dem Vorbild von Leipzig geschaffene Lyoner Messe hat den ausgesprochenen Zweck, der französischen Industrie zu dienen, die in ihr eines der wichtigsten Hilfsmittel erblickt ihre Leistungsfähigkeit zu heben und sich besser gegen den ausländischen Wettbewerb zu behaupten. Diese selbe Messe lädt die ausländischen Industriellen mit allen Mitteln der Werbung zur Beteiligung ein, ohne sich darum zu kümmern, ob sie der französischen Industrie vielleicht einen großen Teil der Bestellungen wegnehmen. So hat die Leitung der Lyoner Messe im Ausland sogenannte National-Komitees gegründet, die durch Inserate und direkte Bearbeitung recht viele Aussteller zur nächsten Messe zu gewinnen suchen. Man weiß eben, daß mit der Zahl der Aussteller auch diejenige der Einkäufer sich vermehrt und daß mit dem größeren Gesamtumsatz auch die Auftragsziffer der französischen Industrie steigt.

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Die neutrale Industrie geht nicht ungern nach Lyon. Im Frühjahr 1917 hatten in Lyon z. B. fast doppelt so viel Schweizer Firmen ausgestellt als in Leipzig (wobei vor allem zu berücksichtigen ist, daß Lyon der Schweiz sehr nahe gelegen ist, dann auch, daß dort bedeutend mehr Geschäftszweige vertreten sind als in Leipzig). Warum? Der Wettbewerb mit der französischen Industrie fällt ihnen leichter, als mit der leistungsfähigeren deutschen, die Verkaufsaussichten sind also günstig für sie. Und weil die verhältnismäßig schwächere und schwerfälligere französische Industrie auch ihren eigenen Markt viel

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