1899. Oktbr. 12. Grofsbritannien. Der Oberkommissar an den Kolonialminister. Übersendet den Inhalt der holländischen Proklamation an die Kapburen . . . 12197. Erlasse des Gouverneurs von Natal über die Ausdehnung 12215. 14. Oranje-Freistaat. Proklamation des Präsidenten 15. Grofsbritannien. Proklamation des Gouverneurs von Natal. 12214. Mitte Oktbr. Südafrikanische Republik. Proklamation des Staatssekretärs an die Freistaatburen . 12217. Oktbr. 16. Grofsbritannien. Proklamation des Oberkommissars in Kap- 12212. Proklamation des Oberkommissars gegen eine Annexion Der Oberkommissar an den Kolonialminister. Keine . . 12208. Proklamation des Gouverneurs von Natal gegen eine Der Gouverneur von Natal an den Kolonialminister. 10. Südafrikanische Republik. Proklamation Jouberts . 14. Oranje-Freistaat. Proklamation über die Verwaltung der 12218. 12210. 12220. . 12219. Dezbr. 27. Grofsbritannien. Proklamation der Königin an die britischen 12221. Verhandlungen zwischen Grofsbritannien und dem Deutschen Reiche über die Beschlagnahme deutscher Schiffe 1899/1900. 1899. Dezbr. 16. Grofsbritannien. Die Admiralität an das auswärtige Amt. Der Kolonialminister an den Gouverneur von Natal. 4. Deutsches Reich. Der Botschafter in London an den eng- 12170. 12171. 1900. Jan. 5. Grofsbritannien. Der Botschafter in Berlin an den Minister des Auswärtigen. Baron Richthofen protestiert gegen die Beschlagnahme Bündnisse, Verträge, Konventionen, Ver Nr. 12068. DEUTSCHES REICH und GROSSBRITANNIEN. Konvention. London, 14. November 1899. Nr. 12068. Deutsches Reich und Grofsbritannien. Nachdem die Kommissare der drei beteiligten Regierungen in ihrem Bericht vom 18. Juli d. J. die auf eingehende Prüfung der Sachlage begründete Ansicht ausgesprochen haben, dafs es unmöglich sein würde, den Unruhen und Mifsständen, von welchen die Samoa-Inseln gegenwärtig heimgesucht werden, 14. Nov. 1849 wirksam abzuhelfen, so lange die Inseln der gemeinschaftlichen Verwaltung der drei Regierungen unterstellt blieben, erscheint es wünschenswert, eine Lösung zu suchen, die diesen Schwierigkeiten ein Ende machen und gleichzeitig den legitimen Interessen der drei Regierungen Rechnung tragen würde. || Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, sind die mit gehörigen Vollmachten ihrer hohen Souveräne versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden Punkte übereingekommen: Artikel I. Grofsbritannien verzichtet zu gunsten Deutschlands auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und Savaii, einschliesslich des Rechts, daselbst eine Marine- und Kohlenstation zu errichten, und des Rechts auf Exterritorialität auf jenen Inseln. || In gleicher Weise verzichtet Grossbritannien zu gunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle seine Rechte auf die Insel Tutuila und auf die anderen östlich des 171. Längengrads von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. || Grofsbritannien erkennt an, dafs die Gebiete im Osten der neutralen Zone, welche durch das Abkommen von 1888 in Westafrika geschaffen worden ist, an Deutschland fallen. Die Grenzen des Deutschland zukommenden Teils der neutralen Zone werden durch Artikel V der vorliegenden Konvention festgesetzt. Artikel II. Deutschland verzichtet zu gunsten Grofsbritanniens auf alle seine Rechte auf die Tonga-Inseln mit Einschlufs Vavaus und auf Savage Island, einschliefs Staatsarchiv LXIV. 1 |